Urteil
L 35 AS 158/25
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 35. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0703.L35AS158.25.00
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Verweisung in § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf Satz 1 der Regelung eine Rechtsfolgenverweisung vorgenommen, die als Rechtsfolge ein Ermessen einräumt.
2. Das danach bestehende Ermessen sieht als alternative Entscheidungsvarianten die Gewährung als Darlehen oder anderenfalls als Zuschuss vor; eine völlige Versagung in Höhe des jeweiligen Teilbetrages kommt nicht in Betracht.
3. Ermessensgesichtspunkte im Rahmen des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II sind u.a. die Vermeidung einer Härte wegen des systematischen Zusammenhangs zu § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II und eine ggf. ersichtliche Evidenz sozialadäquaten Verhaltens, also wenn im jeweiligen Fall hinreichend deutlich wird, dass kein sozialwidriges Verhalten vorliegt, die Anwendung von § 34 SGB II schon nicht im Raum steht.
4. Aus § 33 Satz 2 SGB I („soll“) ergibt sich eine Ermessensreduktion dahingehend, dass im Regelfall dem geäußerten angemessenen Wunsch zu entsprechen ist und lediglich im Ausnahmefall Ermessen verbleibt, dem Wunsch zu entsprechen oder auch nicht.
5. Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 33 Satz 2 SGB I sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2025 insoweit aufgehoben, als dadurch der Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 (W 1450/21) den Monat April 2021 betreffend aufgehoben wurde.
Es wird auch insoweit aufgehoben, als es einen höheren weiteren Leistungsbetrag für die Monate Juli bis September 2021 als 436,96 Euro monatlich zugesprochen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu vier Fünfteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Verweisung in § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf Satz 1 der Regelung eine Rechtsfolgenverweisung vorgenommen, die als Rechtsfolge ein Ermessen einräumt. 2. Das danach bestehende Ermessen sieht als alternative Entscheidungsvarianten die Gewährung als Darlehen oder anderenfalls als Zuschuss vor; eine völlige Versagung in Höhe des jeweiligen Teilbetrages kommt nicht in Betracht. 3. Ermessensgesichtspunkte im Rahmen des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II sind u.a. die Vermeidung einer Härte wegen des systematischen Zusammenhangs zu § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II und eine ggf. ersichtliche Evidenz sozialadäquaten Verhaltens, also wenn im jeweiligen Fall hinreichend deutlich wird, dass kein sozialwidriges Verhalten vorliegt, die Anwendung von § 34 SGB II schon nicht im Raum steht. 4. Aus § 33 Satz 2 SGB I („soll“) ergibt sich eine Ermessensreduktion dahingehend, dass im Regelfall dem geäußerten angemessenen Wunsch zu entsprechen ist und lediglich im Ausnahmefall Ermessen verbleibt, dem Wunsch zu entsprechen oder auch nicht. 5. Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 33 Satz 2 SGB I sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2025 insoweit aufgehoben, als dadurch der Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 (W 1450/21) den Monat April 2021 betreffend aufgehoben wurde. Es wird auch insoweit aufgehoben, als es einen höheren weiteren Leistungsbetrag für die Monate Juli bis September 2021 als 436,96 Euro monatlich zugesprochen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu vier Fünfteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Der Beschwerdegrenzwert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird überschritten. Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln unter Berücksichtigung des Klagebegehrens ist bei Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs gesondert zu betrachten. Dies gilt auch bei einer Verbindung von Verfahren (§ 113 SGG) und in Fallgestaltungen, in denen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere prozessuale Ansprüche („teilbare Streitgegenstände“) im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 70/20 R, Rn. 15 m.w.N.). Zwar sind die zur Überprüfung gestellten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der rechtlichen Ausgangslage im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Bewilligungsabschnitte bezogen (BSG ebd. Rn. 19); jedoch sind – in Abweichung von der gesonderten Betrachtung der Statthaftigkeit der Berufung bei „teilbaren Streitgegenständen“ nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG – bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mehrere in einer Klage geltend gemachte prozessuale Ansprüche zusammenzurechnen. Insofern hat das BSG mit Bezug auf den maßgebenden Begriff des Beschwerdewertes über § 202 SGG auf § 5 ZPO zurückgegriffen (BSG ebd. m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt die Zusammenrechnung der Beschwerdewerte der verschiedenen Streitgegenstände ein Überschreiten des Grenzwertes von 750,00 Euro. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es um Streitgegenstände aus zwei verschiedenen Bewilligungszeiträumen geht, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Statthaftigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG geht, für den mehrere Bewilligungszeiträume nicht addiert werden sollen (BSG ebd. Rn. 26), zumal der betroffene Gesamtzeitraum zwölf Monate nicht übersteigt. Gegenstände des Rechtsstreites sind nunmehr nach dem angenommenen Teilanerkenntnis zwei Bescheide mit unterschiedlichen Regelungsgehalten. Für den Monat April 2021 ist der Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 (W 1450/21) betroffen, den das Sozialgericht aufgehoben hat, soweit die Rückforderung 220,43 Euro übersteigt. Weil die Beklagte eine Erstattung von 407,47 Euro mit dem Bescheid verfolgt hatte, betrifft ihre Beschwer insoweit 187,04 Euro. Im anderen Bewilligungszeitraum mit den hier relevanten Monaten Juli bis September 2021 ist der Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 Streitgegenstand mit der insoweit verfolgten Leistungsklage, in deren Rahmen das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin für den Zeitraum von Juli bis September 2021 weitere Leistungen i.H.v. monatlich 437,47 Euro zu gewähren. Insgesamt ergibt sich mithin für die Beklagte eine Beschwer von 1.716,49 Euro, wobei für die Beschwer die durch Anerkenntnis erledigte Klage mit zu berücksichtigen ist, weil es auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung ankommt. 2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie gegen die Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 gerichtet ist, und im Übrigen unbegründet. Nicht zu entscheiden ist darüber, inwieweit die Klägerin weitergehende Ansprüche für die streitigen Zeiträume haben könnte, weil mangels Berufung der Klägerin die Entscheidung des Sozialgerichts insofern rechtskräftig geworden ist. 3. Die Klage der Klägerin soweit sie den Monat April 2021 betrifft, ist als isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weshalb die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat. Die teilweise Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils bewirkt insofern zugleich die Abweisung der Klage, weil die Entscheidung des Sozialgerichts, die Klage im Übrigen abzuweisen, damit automatisch die weitergehende Wirkung entfaltet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021. Der Bescheid ist im hier streitigen Umfang rechtmäßig. Er kann sich auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als Ermächtigungsgrundlage stützen, wie dies die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid angenommen hat. § 45 Abs. 1 SGB X, worauf die Beklagte den Bescheid zunächst und auch noch in der Fassung des Änderungsbescheides stützte, ist nicht anwendbar, weil der Bescheid vom 13. April 2021 nicht den Anspruch für April 2021, sondern erst für die Monate Mai und Juni 2021 betraf. Ein Fall anfänglicher Rechtswidrigkeit, wie ihn § 45 Abs. 1 SGB X voraussetzt, lag im Hinblick auf den Zufluss im März 2021 für sämtliche Bescheide nicht vor, weil diese zuletzt mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 18. Februar 2021 noch vor März 2021 ergangen waren. Sofern eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides vom 18. Februar 2021 im Hinblick auf den Einzug der Enkeltochter in Betracht kommt und ein zu hoher Bedarf an KdUH berücksichtigt wurde, findet sich kein Vertrauensausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, der eine rückwirkende Aufhebung erlauben würde, da sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten angesichts der konkreten Abläufe der Klägerin nicht aufdrängen musste. Insofern hat die Beklagte auch keine Regelung getroffen. Ein formeller Fehler lässt sich nicht feststellen, weil der angefochtene Bescheid eine hinreichende Begründung enthielt und eine Anhörung wegen § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X gerade für den Anwendungsbereich von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach dieser Vorschrift sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X gilt, dass, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gilt auch § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, also die Aufhebung zwingend zu erfolgen hat. Bei dem Bescheid vom 8. Januar 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. und 18. Februar 2021 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er für mehrere Monate sich wiederholende Auszahlungsansprüche regelte. Eine Änderung in den wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen liegt mit dem Zufluss der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vor, weil im Zeitpunkt des Zuflusses unter Berücksichtigung desselben die erfolgte Bewilligung so nicht mehr hätte ergehen dürfen. Maßgeblich dafür sind §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl. I 850, § 11 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2016, BGBl I 1824. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2016, B 14 AS 53/15 R, Rn. 14 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 13). Zwar erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Für den Monat April 2021 reduzierte sich jedoch der bewilligte Anspruch auf Arbeitslosengeld II hinsichtlich seiner Höhe. Die Klägerin war erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (also mindestens das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin und zwar während der gesamten Zeiträume von April bis September 2021. So wurde sie 1962 geboren und befand sich hinsichtlich ihres Lebensalters im Jahr 2021 innerhalb der nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a SGB II vorgegebenen Altersgrenzen. Sie war auch erwerbsfähig. Sie konnte nach ihren Angaben im Antrag gemäß § 8 Abs. 1 SGB II unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig und es gibt für das Jahr 2021 für den Senat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Ihren Wohnsitz hatte die Klägerin in Berlin und damit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II, § 30 Abs. 3 SGB I im Bundesgebiet. Sie war auch hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 2, 12 SGB II), denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zwar hat sie Einkommen in Form der einmaligen Nachzahlung der Bundesagentur und (als einmalige Nachzahlung im April 2021 und ab Mai 2021 laufend) Witwenrente erhalten. Diese Einnahmen deckten jedoch nicht vollständig die bestehenden Bedarfe im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II (ebenfalls in der Fassung der Bekanntmachung v. 13.05.2011, BGBl. I 850), wonach die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe nach den § 19 Abs. 1, 2 SGB II erbracht werden, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Den nach § 37 Abs. 1 SGB II erforderlichen Antrag auf Leistungen hatte die Klägerin gestellt. Für eine anspruchsschädliche Ortsabwesenheit (§ 7 Abs. 4a SGB II a.F.) gibt es keine Anhaltspunkte. Mit Zufluss der Nachzahlung der Bundesagentur reduzierte sich jedoch der Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld II hinsichtlich seiner Höhe (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 10/14 R, Rn. 25). Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Betrag der Nachzahlung ab April 2021 wegen § 11 Abs. 3 SGB II ab April 2021 auf sechs Monate gleichmäßig zu verteilen war. Im Rahmen der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X spielt der Verbrauch der Einmaleinnahme und der Umstand, dass diese nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung stand, keine Rolle. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des BSG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urt. v. 29. 11. 2012, B 14 AS 33/12 R, Rn. 12 m.w.N.). Die Nachzahlung der Bundesagentur war in diesem Sinne eine einmalige Einnahme und stellte sich im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen dar. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme selbst nach erneuter Antragstellung für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht (BSG ebd.). Die rechtliche Wirkung des Zuflussprinzips endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen gemäß § 11 Abs. 3 SGB II aufgeteilt wird, den so genannten Verteilzeitraum (BSG ebd.). Weil bei Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht, widerspricht dieses Ergebnis nicht dem Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als bereiten Mitteln (BSG ebd. Rn. 15). Die mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2021 bewilligte Nachzahlung auf den Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin i.H.v. 2.624,84 Euro floss der Klägerin am 8. März 2021 zu. Ausgehend vom diesem Tag des Zuflusses begann der nach § 11 Abs. 3 SGB II zu bestimmende Verteilzeitraum mit dem Zuflussfolgemonat am 1. April 2021 und endete am 30. September 2021. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen; sofern jedoch für den Zuflussmonat - wie hier für März 2021 - bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele indes der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die 2.624,84 Euro waren deshalb hier auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung des Gesamtbetrages in einem Monat der Leistungsanspruch der Klägerin von monatlich max. 993,89 Euro entfallen wäre. Im Verteilzeitraum war ein monatlicher Teilbetrag von 437,47 Euro zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Zufluss der Nachzahlung der Witwenrente im April 2021 i.H.v. 713,40 Euro, die mithin von Mai bis Oktober 2021 mit monatlich 118,90 Euro hätte berücksichtigt werden müssen, nicht jedoch bereits im April 2021. Unter diesen Umständen war wegen § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, hier also für April 2021. Allerdings darf insofern die anfängliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich des fehlerhaft berechneten Bedarfs nicht mitkorrigiert werden (vgl. Steinwedel in BOGK/Kasseler Kommentar, Werkstand: 118. EL März 2022, § 48 SGB X, Rn. 29 m.w.N. auch zur BSG-Rechtsprechung). Damit kann im Rahmen der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X im Falle der Klägerin nicht der korrekte Bedarf bei Halbierung der KdUH und der Beachtung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende berücksichtigt werden, wozu es einer Entscheidung nach § 45 SGB X mit entsprechender Anhörung bedurft hätte. Unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30 Euro erweist sich die Verfügung einer Erstattungsforderung von 407,47 Euro auch rechnerisch als korrekt. Insofern ist das Urteil des Sozialgerichts zu ändern. 4. Die Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum von Juli bis September 2021 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 713,63 Euro monatlich zu gewähren, ist zulässig und begründet. Insofern erweist sich das angefochtene Urteil ebenfalls im Ergebnis als überwiegend rechtmäßig und ist nur geringfügig hinsichtlich des korrekten Betrages zu korrigieren. Diese Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weshalb der Berufung insofern ganz überwiegend kein Erfolg beschieden ist. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eines vollständigen Ermessensausfalls aus der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I hinsichtlich des strittigen Teils der Leistungshöhe ergibt. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Leistung als Zuschuss ergibt sich aus einer Reduktion des gesetzlich eingeräumten Ermessens. Damit verbunden ist ein Anspruch der Klägerin auf Änderung (im Sinne einer teilweisen Aufhebung) des angefochtenen Bescheides. Dass die Klägerin auch für den Zeitraum Juli bis September 2021 dem Grunde nach erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist, wurde oben (3.) schon ausgeführt. Durch den Verbrauch der Einmalzahlung war die Klägerin auch in Höhe des Teilbetrages im Verteilzeitraum tatsächlich bedürftig, weil ein fiktives Einkommen den Bedarf nicht zu decken vermag. Die Beklagte hat bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Leistungsform das ihr durch § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II angesonnene Ermessen nicht ausgeübt. § 24 Abs. 4 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom § 24 SGB 2 in der Fassung vom 26.07.2016 m.W.v. 01.01.2017) lautete: „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.“ Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Verweisung in § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf die Rechtsfolge des Satzes 1 der Regelung eine Rechtsfolgenverweisung vorgenommen (B. Schmidt in Knickrehm/Roßbach/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 24 SGB II, Rn. 28), die als Rechtsfolge ein Ermessen einräumt. Eine Rechtsgrundverweisung scheidet schon wegen der tatbestandlichen Struktur der Regelung des Satzes 1 aus, wo es um künftige Einnahmen geht. Die gewählte gesetzgeberische Regelungsform der Rechtsfolgenverweisung schließt aus, dass hier nur eine Kompetenzregelung für gebundene Verwaltung gemeint sein könnte, weil die Rechtsfolge in Satz 1 nach ganz herrschender Meinung Ermessen ist (B. Schmidt in Knickrehm/Roßbach/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage 2025, § 24 SGB II, Rn. 27; Blüggel in Luik/Harich: SGB II, 6. Auflage 2024, § 24 SGB II, Rn. 141; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 4. Ergänzungslieferung 2025, § 24 SGB II, Rn. 533 f.; Behrend/König/Kallert in jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24 SGB II, Stand: 04.03.2025, Rn. 99, 108 m.w.N.; Bender in BOGK, § 24 SGB II, Stand: 01.03.2020, Rn. 71; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.06.2010, L 10 AS 664/10 B PKH; a.A.: Breitkreuz in BeckOK: Sozialrecht, 77. Edition, § 24 SGB II, Stand: 01.06.2025, Rn. 24 [Kompetenz-Kann] unter Hinweis auf den Wortlaut und Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.08.2010, L 5 AS 1010/10 B PKH, ohne nähere Begründung oder weitere Nachweise in einem Fall, in dem nur das Darlehen begehrt war). Der Wortlaut („können“) spricht ebenso für Ermessen wie die gesetzgeberischen Zwecke, die auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts bei einem späteren Einkommenszufluss zielen (BT-Drs. 15/2997 S. 24 zu Art. 1 Ziff. 12a). Führt die Prognosebewertung des Satzes 1 („voraussichtlich“) nicht zu einer hinreichend sicheren Annahme des Zuflusses, ist nach h.M. ohnehin ein Zuschuss zu gewähren (B. Schmidt a.a.O. Rn. 27). Ermessen muss insofern eingeräumt sein, weil bei sicherer Prognose des Zuflusses der Zeitpunkt des erwarteten Zuflusses und evtl. vorhandenes aktuell verwertbares Vermögen wichtig für die zu treffende Entscheidung sind. Ist nur ein kurzer Zeitraum mit einer kurzen Liquiditätslücke zu überbrücken, kann die Entscheidung des Ob und der Höhe des Darlehens anders getroffen werden als bei einem nur zum Ende des betroffenen Monats zu erwartenden Zufluss (z.B. bei einer ersten Rentenzahlung oder eines ersten Arbeitsentgelts – siehe BT-Drs. 15/2997 a.a.O.). Die zum 1. Januar 2017 mit der genannten Rechtsfolgenverweisung auf Satz 1 eingefügte Regelung gebietet nach ihren Zwecken ebenfalls eine Ermessensentscheidung und verstärkt systematisch den Ermessenscharakter von Satz 1. Die durch § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II normierte Rechtsfolge sieht im Rahmen des bestehenden Ermessens als alternative Entscheidungsvarianten die Gewährung als Darlehen oder anderenfalls als Zuschuss vor. Eine völlige Versagung in Höhe des jeweiligen Teilbetrages kommt auch nach den Gesetzesmotiven nicht in Betracht. Diese stellen zudem einen Zusammenhang zum Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II her, auf den im Härtefall zu verzichten ist (§ 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Begründung des Vorschlages zur Einführung des Satzes 2 in § 24 Abs. 4 SGB II führt aus (BT-Drs. 18/8041 S. 42): „Einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II (a. F.) (= Satz 4 neue Fassung) sind auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist nicht mehr gewährleistet, wenn die aufgeteilte einmalige Einnahme vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums verbraucht worden ist. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R verliert eine einmalige Einnahmen ihren Charakter als Einkommen auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Steht aber die einmalige Einnahme tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung, sind aus Gründen der Existenzsicherung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne weitere Anrechnung der einmaligen Einnahme zu erbringen. Durch die Ergänzung des § 24 Absatz 4 SGB II werden die Jobcenter in die Lage versetzt, bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld als Darlehen zu gewähren, wodurch die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Leistungsberechtigten gesichert werden kann. Zudem entfällt die im Falle einer erneuten zuschussweisen Leistungsgewährung erforderliche aufwändige Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II.“ Der Gesetzesbegründung lässt sich deutlich entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um die Gewährleistung des Existenzminimums auch bei Verbrauch der Einmalzahlung geht. Alternative zum Darlehen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist damit auf keinen Fall die Nichtleistung in der Höhe des Verteilbetrages, wie es die Beklagte im vorliegenden Fall gehandhabt hat. Das BSG fordert bei der Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft (auch innerhalb desselben Bewilligungszeitraumes) die Unterscheidung der anteiligen Verteilung eines Einmalzuflusses und die Beurteilung, ob entsprechende bereite Mittel zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 10/14 R, Rn. 39). Es verlangt zu überprüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid - der Aufhebungsbescheid nicht rechtswidrig geworden war, weil noch genügend bereite Mittel vorhanden waren, um im Aufhebungszeitraum den Bedarf der Kläger zu decken (BSG ebd. Rn. 41). Nach dem vorzeitigen Verbrauch der Einmalzahlungen fehlte es insoweit an bereiten Mitteln im Sinne der Rechtsprechung des BSG, welche der Gesetzgeber ausdrücklich in der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2017 berücksichtigen wollte (s.o.). Nach diesen Grundsätzen kann eine einmalige Einnahme im Verteilzeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendet wurde und daher nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (BSG, Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 9/20 R, Rn. 28 m.w.N.). Diesen Erwägungen des BSG folgt der Senat. Die verfassungsrechtliche Situation hat sich nicht geändert. Vielmehr hat das BVerfG nochmals – nach der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II – betont, dass der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum selbst bei schwerem Fehlverhalten des Berechtigten nicht verloren geht (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, Rn. 120). Dem Hinweis des BSG, dass sich mit der zitierten Neuregelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II Konsequenzen für den Anspruch der Berechtigten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergeben (BSG, Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 9/20 R, Rn. 31), lässt sich nichts Anderes entnehmen. Durch die veränderte Form der Leistungserbringung (Darlehen statt Zuschuss) kann (so das BSG ebd.) unter anderem einer Schuldentilgung mit den gleichwohl vom Jobcenter zu erbringenden existenzsichernden Mitteln entgegengetreten werden. Damit wird vielmehr die Notwendigkeit einer Leistungserbringung durch das BSG erneut bestätigt und nur auf die veränderte Form und darauf, dass diese im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen muss („kann“ formuliert das BSG). Das BSG hat sich dabei zutreffend auf die Gesetzesmaterialien bezogen. Der Hinweis der Gesetzesbegründung auf das vom Gesetzgeber gewünschte Entfallen einer aufwändigen Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II macht deutlich, dass hier der Behörde eine Option zum Vorgehen außerhalb der gebundenen Verwaltung (im Rahmen des § 34 SGB II) eingeräumt werden sollte. Diese lässt sich nur durch die Annahme einer Ermessensregelung denken. Ermessensgesichtspunkte müssen daher u.a. sein die Vermeidung einer Härte wegen des systematischen Zusammenhangs zu § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II (B. Schmidt in Knickrehm/Roßbach/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 24 SGB II, Rn. 28) und eine ggf. ersichtliche Evidenz sozialadäquaten Verhaltens, also wenn im jeweiligen Fall hinreichend deutlich wird, dass kein sozialwidriges Verhalten vorliegt, die Anwendung von § 34 SGB II schon nicht im Raum steht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II lagen vor. Die Einmalzahlungen aus den Nachzahlungen des Arbeitslosengeldes vom März 2021 und der Witwenrente im April 2021 waren jeweils vorzeitig verbraucht. Nach den vorliegenden Kontoauszügen war die Arbeitslosengeldnachzahlung bereits zum Ende März 2021 und die Witwenrentennachzahlung zum Ende Mai 2021, jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides verbraucht. Das Konto der Klägerin wies am 1. März 2021 ein Saldo von 1.304,69 Euro und am 30. März 2021 von 486,27 Euro auf; auch unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten am 31. März 2021 von 993,89 ergibt sich unter Berücksichtigung der Abbuchungen am 30. und 31. März 2021 von insgesamt 324,56 Euro kein anderes Ergebnis. Ausgehend vom Kontostand am 30. März 2021 reduzierte sich das Saldo zum 24. Juni 2021 auf 63,84 Euro, zurückgerechnet auf den 21. Juni 2021 (den Tag vor Erstellung/nicht: Bekanntgabe des Bescheides vom 22.06.2021) ergab sich ein Saldo von 68,83 Euro, bezogen auf den 30. Juni 2021 (also unter Einbeziehung eventueller Eingänge zum Monatsende) fand sich ein Saldo von 342,46 Euro. Auch vom Zufluss am 29. April 2021 i.H.v. 713,40 Euro war damit bei Erteilung des angefochtenen Bescheides vom 22. Juni 2021 betragsmäßig nichts mehr vorhanden. In beiden Fällen von Einmalzahlungen fand mithin ein vorzeitiger Verbrauch im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II statt, weil die Verteilzeiträume bis September bzw. Oktober 2021 reichten. Die Rechtsfolge des § 24 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB II, also die Verpflichtung der Beklagten zur zweckentsprechenden Ermessensausübung stand daher im Raum. Dem korrespondierte grundsätzlich der Anspruch der Klägerin auf pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2021, der Änderungsbescheid vom 26. August 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 befassen sich nicht mit der Ermessensvorschrift des § 24 Abs. 4 SGB II und verringern die Leistungen durch Anrechnung eines tatsächlich nicht mehr vorhandenen Einkommens im Sinne eines bereiten Mittels. Selbst wenn man mit der ausgesprochenen Mindermeinung § 24 SGB II als Teil der gebundenen Verwaltung ansehen wollte (Breitkreuz a.a.O.), fehlte es hier an der zwingenden Einräumung eines Darlehens mit einem entsprechenden Auszahlungsanspruch der Klägerin. Der angefochtene Bescheid war mithin jedenfalls zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Das Ermessen hat sich im Falle der Klägerin allerdings durch Ausübung ihres Wunschrechts nach § 33 Satz 2 SGB I auf einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses reduziert, so dass eine Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht nach § 131 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGG zur Neubescheidung ausscheidet. Die Klägerin hat stets die Zahlung der Leistung als Zuschuss und nicht als Darlehen geltend gemacht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihre bisher geltend gemachte Forderung auch als Wunsch im Sinne des § 33 SGB I verstanden haben will. Ihr Begehren ist als Wunsch im Sinne von § 33 Satz 2 SGB I auszulegen. § 33 SGB I bestimmt: „Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.“ Aus dem „Soll“ in Satz 2 der Vorschrift ergibt sich eine Ermessensreduktion dahingehend, dass im Regelfall dem Wunsch zu entsprechen ist und lediglich im Ausnahmefall Ermessen besteht, dem Wunsch zu folgen oder auch nicht (Spellbrink in BOGK/Kasseler Kommentar, Stand: 01.03.2019, § 33 SGB I, Rn. 27). Mit Blick auf die Regelung des § 24 Abs. 4 SGB II ist die Art der Leistung nicht im Einzelnen bestimmt, sondern in das Ermessen der Behörde gestellt, weshalb die Vorschrift des § 33 Satz 2 SGB I anwendbar ist (vgl. Spellbrink ebd. Rn. 10). Die Begrenzung der Wünsche darauf, dass sie innerhalb eines gesetzlich gezogenen Rahmens bestehen müssen, folgt aus der Anknüpfung („dabei“) an Satz 1 der Regelung. Die Gewährung von Arbeitslosengeld II als Zuschuss, auch im Rahmen der Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II, ist gesetzlich vorgesehen, denn es handelt sich um eine Alternative des der Sozialverwaltung eingeräumten Ermessens. Voraussetzung nach § 33 Satz 2 SGB I ist stets, dass der Wunsch auch angemessen ist. Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie sich aus der Bezugnahme auf Satz 1 ergibt. Je nach dem Zweck des die Rechte und Pflichten begründenden Gesetzes und dem Kontext der Leistungserbringung sind die Belange des Berechtigten oder Verpflichteten mit denen der Allgemeinheit, der Versichertengemeinschaft bzw. des betroffenen Verwaltungsträgers abzuwägen (Gutzler in BOK, 76. Edition Stand: 01.12.2024, § 33 SGB I, Rn. 25). Die Abwägung ergibt im Falle der Klägerin die Angemessenheit des Wunsches. Dabei ist auch die gesetzliche Zielrichtung, dass Einmalzahlungen grundsätzlich für die eigene Unterhaltssicherung und nicht etwa zur Schuldentilgung eingesetzt werden, zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich, angesichts dessen, dass die Beklagte die Abwägung selbst nicht vorgenommen hat, kommen nur die fiskalischen Interessen der Beklagten in Betracht, unnötige Leistungen möglichst zu vermeiden. Die Motive der Darlehensaufnahme während des Bezuges von Arbeitslosengeld und der bei Nachzahlung erfolgten Schuldentilgung sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. B. Schmidt in Knickrehm/Roßbach/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 24 SGB II, Rn. 28). Der Vortrag der Klägerin, sie habe ein Darlehen zurückgezahlt, das sie aufgenommen habe, weil das Arbeitslosengeld nicht auskömmlich gewesen sei, ist nachvollziehbar. Die Klägerin bezog ausweislich des Änderungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 19. August 2020 Arbeitslosengeld für 540 Tage in täglicher Höhe von 31,20 Euro, mithin 936,00 Euro (30 Tage pro Monat mit vollem Anspruch) monatlich. Dies unterschritt den Grundsicherungsbedarf der Klägerin (im Jahr 2020) von 979,89 Euro (432 Euro Regelbedarf + 547,89 Euro KdUH) erheblich. Die Nachzahlung gewährte pro Tag 4,22 Euro, mithin einen täglichen Leistungsanspruch von gesamt 35,42 Euro, 1.062,60 Euro monatlich. Die Klägerin nahm keine ergänzenden Grundsicherungsleistungen in Anspruch, benötigte mithin das aufgenommene Darlehen, um ihren Lebensunterhalt annähernd auf Grundsicherungsniveau bestreiten zu können, was bei anfänglich zutreffender Gewährung der Sozialleistung durch die Bundesagentur nicht nötig gewesen wäre. Sie ersparte der öffentlichen Hand die Erbringung von Sozialleistungen, insbesondere der Beklagten selbst, und auch die Mittel, die für die ermäßigte oder kostenfreie Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund der durch den Verzicht auf Grundsicherungsleistungen nicht begründeten Eigenschaft als Grundsicherungsempfängerin bereitgestellt werden (z.B. das Berlin-Ticket). Die Klägerin hat durch die Darlehensaufnahme die öffentlichen Haushalte entlastet. Dass die Klägerin die so begründeten Schulden nach Erhalt der Nachzahlung beglich, stellt sich mithin nicht als grundsicherungsrechtlich erheblich pflichtwidrig und schon gar nicht als sozialwidrig dar. Die Tilgung der Schulden nach Erhalt der Nachzahlung muss vor dem Hintergrund der Entlastung der Grundsicherungsträger durch das Darlehen vielmehr als sozialadäquat angesehen werden. Ihr Wunsch, die Leistungen nunmehr ohne Anrechnung der Nachzahlung als Zuschuss zu erhalten, erweist sich auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen als angemessen. Gleiches gilt für die Nachzahlung der Witwenrente, welche die Klägerin in den ersten Wochen nach deren Zufluss für die Sicherung des Lebensunterhaltes ihrer Enkelin, für die sie erst im August 2021 rückwirkend auch für April bis Juni 2021 Leistungen des Sozialamtes erhielt, nach ihrem glaubhaften Vortrag einsetzte. Für einen atypischen Fall sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Sie wurden auch nicht von der Beklagten geltend gemacht. Damit tritt durch den angemessenen Wunsch eine Ermessensreduktion ein. Sofern die Beklagte besorgt, dass bei einer derartigen Anwendung des Wunsch- und Wahlrechtes ein Anwendungsbereich für § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht verbleiben würde, verkennt sie den Ausnahmecharakter des vorliegenden Falles im Vergleich zu anderen Konstellationen, wie etwa die bereits entschiedenen Fälle einer Steuererstattung. Auch der Fall der oben zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (B. v. 11.08.2010, L 5 AS 1010/10 B PKH), in welchem vom Antragsteller die Gewährung eines Darlehens gefordert war, wäre durch die hier vorgenommene Gesetzesanwendung einfach gelöst, weil der Wunsch des Darlehens in einer Konstellation des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II stets als angemessen anzusehen sein dürfte. Eine Änderung des Ausspruchs durch das Sozialgericht war allerdings insofern erforderlich, als dieses über den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch hinausgegangen ist. Die Klägerin hatte ihr Klagebegehren für die Zeit ab Juli 2021 korrigiert, nachdem die Rentenerhöhung für ihre Witwenrente erfolgt war (0,51 Euro monatlich), und die Zahlung von 713,63 Euro monatlich verlangt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den überwiegenden Erfolg der Rechtsverfolgung. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten in mehreren verbundenen Klageverfahren nunmehr noch über die Gewährung von Arbeitslosengeld II für April sowie für Juli bis September 2021. Die im Jahr 1962 geborene Klägerin bildete im streitigen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft mit ihrer im Jahr 2013 geborenen Enkeltochter (Einzug der Enkelin am 11. Februar 2021). Die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) betrugen monatlich 547,89 Euro (Grundmiete 372,13 Euro plus Nebenkosten 120,26 Euro plus Heizkosten 55,50 Euro). Die Klägerin arbeitete als Krankenschwester, bezog von Juli 2018 bis April 2019 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Sie beantragte im Dezember 2020 für die Zeit ab 8. Januar 2021 Arbeitslosengeld II. Dabei gab sie an, sich gesundheitlich in der Lage zu fühlen, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Sie bezog Arbeitslosengeld II von der Beklagten aufgrund des Bescheides vom 8. Januar 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. und 18. Februar sowie 13. April 2021) i.H.v. monatlich 993,89 Euro (wobei im Januar Arbeitslosengeld angerechnet wurde). Durch den Änderungsbescheid vom 2. Februar 2021 wurde der Bedarf für die KdUH wegen des Einzugs der Enkeltochter ab 1. März halbiert und die Leistung entsprechend reduziert. Dies wurde durch den Änderungsbescheid vom 18. Februar 2021 wieder rückgängig gemacht, weil die Klägerin allein wohnen würde. Die mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2021 bewilligte Nachzahlung auf den Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin i.H.v. 2.624,84 Euro für die Zeit vom 9. April 2019 bis 31. Dezember 2020 floss der Klägerin am 8. März 2021 zu. Den Kontoauszug legte die Klägerin am 30. April 2021 vor und verwies dabei darauf, dass sie ihn bereits am 16. März 2021 geschickt habe. Die Klägerin erhielt ab Mai 2021 monatlich laufend Witwenrente i.H.v. 89,32 Euro, ab Juli 2021 i.H.v. 89,83 Euro. Es erfolgte eine Zahlung der DRV auf die monatlichen Witwenrentenansprüche der Klägerin von Juni bis Dezember 2020 am 29. April 2021 in einer Höhe von 713,40 Euro. Die Anrechnung der Witwenrente mit Anwendung eines Freibetrages von 30,00 Euro erfolgte durch Änderungsbescheid vom 13. April 2021 für die Leistungszeiträume ab Mai 2021. Im Juni 2021 (Schreiben vom 17.06.2021) beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II. Zu den zunächst drei relevanten Teilzeiträumen ergingen folgende Bescheide: Für den Monat Juni 2021 änderte die Beklagte die Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2021 dahingehend ab, dass sie auf den gleichbleibenden Bedarf von 993,89 Euro (davon für KdUH: 547,89 Euro) nun ein zusätzliches Einkommen von 437,47 Euro aus der Arbeitslosengeld-Nachzahlung anrechnete. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung im Monat des Zuflusses, sei die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Bewilligung sei mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 (W 1306/21) zurück. Die Nachzahlung von Arbeitslosengeld im März 2021 sei nach § 11 Abs. 3 SGB II ab April 2021 monatlich zu einem Sechstel als Einkommen anzurechnen, weil für den Monat des Zuflusses Leistungen bereits ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien und für den Folgemonat April durch Anrechnung der gesamten Nachzahlung der Anspruch vollständig entfallen wäre. Die Versicherungspauschale sei bereits von der Witwenrente abgezogen worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die dagegen am 29. Juni 2021 erhobene Klage erhielt das Aktenzeichen S 128 AS 4217/21. Für den Zeitraum von Juli bis September 2021 (der Bewilligungszeitraum reichte bis Dezember 2021) bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2021 Leistungen in Höhe von monatlich 223,15 Euro. Dabei rechnete sie auf einen Bedarf von je 719,94 Euro (davon für KdUH: 273,94 Euro = 547,89 Euro : 2) neben der Witwenrente i.H.v. 89,32 Euro für die Zeit bis September 2021 auch Einkommen von 437,47 Euro aus der Arbeitslosengeld-Nachzahlung an. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens gewährte sie der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 26. August 2021 monatlich weitere 53,52 Euro als Mehrbedarf für Alleinerziehende. Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 (W 1449/21) zurück. Die Bedarfe für die KdUH würden kopfteilig berücksichtigt und die Nachzahlung von Arbeitslosengeld sei ab April 2021 monatlich zu einem Sechstel als Einkommen anzurechnen; die Versicherungspauschale sei bereits von der Witwenrente abgezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die dagegen am 30. September 2021 erhobene Klage erhielt das Aktenzeichen S 128 AS 5933/21. Der Klägerin blieben weniger als 30 % des Regelsatzes, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, was verfassungsrechtlich bedenklich sei. Für April und Mai 2021 hob die Beklagte mit dem Bescheid vom 24. Juni 2021 die Leistungsbewilligung vom 8. Januar 2021 in der Form der Änderungsbescheide vom 2. und 18. Februar 2021 teilweise auf und forderte für April 2021 die Erstattung von 407,47 Euro. Auf die Anhörung vom 5. Mai 2021 habe die Klägerin nicht geantwortet. Die Beklagte stützte sich auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X. Ein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sei nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Verwaltungsaktes. Die Entscheidung sei außerdem wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die fehlerhafte Bewilligung sei der Klägerin bekannt. Sie hätte erkennen können, dass ihr Leistungen in dieser Höhe nicht zugestanden hätten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2021 den für April 2021 gleichlautenden Bescheid zur Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung vom 26. August 2021. Den Widerspruch wies sie sodann mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 (W 1450/21) zurück. Die Aufhebung stütze sie nunmehr auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Nachzahlung von Arbeitslosengeld sei ab April 2021 monatlich zu einem Sechstel als Einkommen anzurechnen, abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die dagegen am 30. September 2021 erhobene Klage erhielt das Aktenzeichen S 128 AS 5934/21. Die Klägerin begründete die Klage im Wesentlichen wie die im Verfahren S 128 AS 5933/21. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei nicht berücksichtigt worden. Das Sozialgericht Berlin hat die drei Klageverfahren durch Beschluss vom 3. Februar 2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 128 AS 4217/21 verbunden. Die Klägerin begründet ihre Klagen damit, dass sie sich wegen des ursprünglich zu niedrig berechneten Arbeitslosengeldanspruches habe einen Betrag i.H.v. 3.000 Euro bei ihrem ehemaligen Ehemann leihen müssen, was sie im März 2021 zurückgezahlt habe. Sie meint, es habe sich hier um eine rechtswidrig verspätete Zahlung von Arbeitslosengeld gehandelt. Die Pflichtverletzung durch die Arbeitsagentur müsse sich die Beklagte im Rahmen eines sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruches zurechnen lassen. Man müsse § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II a.F. teleologisch reduzieren, weil ihr zuvor staatliche Leistungen vorenthalten worden seien. Sie sei im Übrigen durch die Arbeitsagentur nicht richtig beraten worden hinsichtlich der möglichen Beantragung von aufstockenden SGB II-Leistungen. Sie habe die Mittel der Nachzahlung verbraucht, weshalb diese nicht fiktiv als Einkommen angerechnet werden könnten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Änderungsbescheids vom 5. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2021 zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum Juni 2021 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 437,47 Euro zu gewähren, 2. die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 22. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum von Juli bis September 2021 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 713,63 Euro monatlich zu gewähren, 3. den Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 aufzuheben. Die Beklagte war unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 10/14 R) der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob das Einkommen aus der einmaligen Einnahme bereites Mittel sei oder anderweitig verwandt wurde, weil es sich um eine Aufhebung für die Zukunft im Bewilligungszeitraum des Zuflusses gehandelt habe. Sie halte sich an die geltende Rechtslage, weshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheide. Sie sei aufgrund der eindeutigen Weisungslage gebunden. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Januar 2025 die Beklagte unter Aufhebung des Änderungsbescheids vom 5. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2021 (W 1306/21) verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum Juni 2021 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 217,04 Euro zu gewähren. Es hat die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 22. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 (W 1449/21) verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum von Juli bis September 2021 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 437,47 Euro zu gewähren. Es hat den Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2021 (W 1450/21) aufgehoben, soweit die Rückforderung 220,43 Euro übersteigt, und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, zwar enthielten die angefochtenen Bescheide der Beklagten teilweise zu hohe Bedarfe der Klägerin: Für April und für Juni 2021 habe die Klägerin einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende ihrer Enkelin in Höhe von monatlich 53,52 Euro, als Bedarfe für KdUH stehe ihr aber kopfteilig nur die Hälfte der laufenden Kosten von 547,89 Euro, nämlich 273,94 Euro zu. In der Summe reduzierten sich ihre Bedarfe für diese Monate also um jeweils 220,43 Euro. Auf den so insgesamt reduzierten Bedarf sei aber nicht monatlich ein Sechstel der Arbeitslosengeld-Nachzahlung aus dem März 2021 als Einkommen anzurechnen, so dass der Leistungsanspruch der Klägerin im Ergebnis jeweils höher sei, als in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt. Die Arbeitslosengeld-Zahlung im März 2021 stelle zwar eine als Nachzahlung zufließende Einnahme dar, die ab April 2021 zu je einem Sechstel zu berücksichtigen wäre. Mangels faktischer Verfügbarkeit ab April 2021 könne die Einnahme aber im Verteilzeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Das Gericht orientiere sich dabei an der Rechtsprechung des BSG, wonach eine bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendete Zahlung nicht mehr geeignet sei, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 9/20 R, Rn. 28). Ein abweichendes Ausgabeverhalten laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwider (BSG, a.a.O., Rn. 31). Konsequenzen habe dies aber zur gerichtlichen Überzeugung auch nach Inkrafttreten von § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht dahingehend, dass Leistungsberechtigten bei einem vorzeitigen Verbrauch der Einmalzahlung, selbst wenn dieser mutwillig erfolgt sein sollte, in den folgenden bis zu sechs Monaten ein tatsächlich nicht (mehr) vorhandenes Einkommen entgegengehalten werden könnte; es bleibe insoweit vielmehr bei einer ggf. eigenständig festzustellenden Ersatzpflicht nach § 34 SGB II. Zwar könne seit 2017 nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine darlehensweise Leistungserbringung erfolgen, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Abs. 3 SGB II vorzeitig verbraucht hätten. Wenn dies aber nicht erfolge, also im Bedarfszeitraum selbst keine darlehensweisen Leistungen zur Verfügung gestanden hätten, könne nach Sinn und Zweck der Regelungen keine Anrechnung von fiktivem Einkommen erfolgen. Denn maßgeblich bleibe die reale Bedarfsdeckung im jeweiligen Monat. Zur gerichtlichen Überzeugung sei es der Klägerin ab April 2021 nicht möglich gewesen, ihre Bedarfe durch die Einmalzahlung zu decken, denn sie habe sie bereits im März 2021 verwendet, um ein Privatdarlehen zu begleichen. Das ergebe sich aus der schriftlichen Erklärung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, den eigenen Angaben der Klägerin im Erörterungstermin vom 25. September 2024 und den Kontoauszügen, die Abhebungen von 1.500 Euro noch im März 2021 ergeben. Weitere Ermittlungen, etwa durch Zeugenvernehmung, halte die Kammer nicht für erforderlich. Das Urteil wurde der Beklagten am 5. Februar 2025 zugestellt. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 18. Februar 2025. Der Anrechnung im Verteilzeitraum stehe nicht entgegen, dass die Klägerin vortrage, sie habe im März 2021 die einmalige Einnahme bereits verbraucht, um ein Privatdarlehen zu begleichen. Die vom erstinstanzlichen Gericht in diesem Zusammenhang angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung beziehe sich augenscheinlich auf die Lage vor der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Das BSG führe sogar in Kenntnis der neuen Rechtslage unter Randziffer 31 des zitierten Urteils wörtlich aus, dass der vorzeitige Verbrauch leistungsrechtliche Konsequenzen erst aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II habe, welcher im entschiedenen Fall jedoch noch nicht gegolten habe. Auch aus den Kommentierungen, auf welche das Sozialgericht die Beklagte hingewiesen gehabt habe, gelange man nicht zu einer anderen Auffassung. Die von der Beklagten durchgeführte Anrechnung im Verteilzeitraum sei daher nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des den Monat Juni 2021 betreffenden Änderungsbescheides anerkannt. Das Teilanerkenntnis wurde von der Klägerin angenommen. Die Beklagte beantragt im Übrigen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin diverse Kontoauszüge eingereicht. Sie hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihre Forderung, die Leistung als Zuschuss und nicht als Darlehen zu verlangen, als ihren Wunsch versteht. Für dessen Angemessenheit verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Nachzahlung der Witwenrente habe sie verbraucht. Sie habe viel zu wenig Geld für ihre Enkelin gehabt, weil sie für diese erst mit erheblicher Verzögerung Sozialhilfe erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und der Aktenauszüge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.