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Urteil

B 14 AS 10/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalige Einnahme (Erbschaft) ist im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses als Einkommen nach § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen, auch wenn Teile davon sofort zur Rückführung eines Kontosolls verwendet werden. • Bei einmaligen Einnahmen ist der nach § 11 Abs. 3 SGB II bestimmte Verteilzeitraum ab dem Zuflussfolgemonat zu berechnen und die Einnahme gleichmäßig auf sechs Monate aufzuteilen, wenn dadurch der Leistungsanspruch in einem Monat entfallen würde. • Für die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen; spätere reale Verwendungsentwicklungen ändern nicht automatisch die materiell-rechtliche Beurteilung. • Die Aufhebung einer Alg II-Bewilligung nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X ist zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (z. B. zufließende Erbschaft) die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt. • Zur Prüfung, ob ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II erforderlich ist, gehört die Einschätzung, ob die noch vorhandenen bereiten Mittel im Aufhebungszeitraum ausreichen; dies ist bei gerichtlicher Kontrolle auf den Stand der letzten Verwaltungsentscheidung zu beziehen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung einmaliger Einnahme (Erbschaft) als Einkommen und Aufhebung von Alg II-Bewilligung • Eine einmalige Einnahme (Erbschaft) ist im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses als Einkommen nach § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen, auch wenn Teile davon sofort zur Rückführung eines Kontosolls verwendet werden. • Bei einmaligen Einnahmen ist der nach § 11 Abs. 3 SGB II bestimmte Verteilzeitraum ab dem Zuflussfolgemonat zu berechnen und die Einnahme gleichmäßig auf sechs Monate aufzuteilen, wenn dadurch der Leistungsanspruch in einem Monat entfallen würde. • Für die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen; spätere reale Verwendungsentwicklungen ändern nicht automatisch die materiell-rechtliche Beurteilung. • Die Aufhebung einer Alg II-Bewilligung nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X ist zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (z. B. zufließende Erbschaft) die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt. • Zur Prüfung, ob ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II erforderlich ist, gehört die Einschätzung, ob die noch vorhandenen bereiten Mittel im Aufhebungszeitraum ausreichen; dies ist bei gerichtlicher Kontrolle auf den Stand der letzten Verwaltungsentscheidung zu beziehen. Die Kläger lebten als Bedarfsgemeinschaft und bezogen Alg II. Der Kläger erhielt am 27.6.2011 eine Erbschaftszahlung in Höhe von 8000 Euro, die seinem Konto gutgeschrieben wurde; zugleich bestand ein Kontosoll/Dispositionskredit. Das Jobcenter hob daraufhin die Bewilligung für den Zeitraum ab 1.8.2011 auf, weil das Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfalle lassen sollte. Die Kläger legten Widerspruch und Klage ein; sowohl SG als auch LSG entschieden zum Teil zugunsten des Beklagten, das LSG sprach einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Oktober 2011 zu. Beide Seiten gingen in Revision. Streitpunkt war insbesondere, ob nur der effektiv verfügbare Restbetrag auf dem Konto (5014,11 Euro) oder die volle Gutschrift von 8000 Euro als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sei und ob die Aufhebung materiell-rechtlich und formell rechtmäßig erfolgte. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Anfechtungsklage war zulässig; der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die letzte Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011). • Rechtsgrundlage für Aufhebung: Aufhebung der Bewilligung stützt sich auf § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 SGB X, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. • Eingangszeitpunkt und Kategorisierung der Erbschaft: Die Erbschaft ist grundsicherungsrechtlich Einkommen (nicht Vermögen) im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses; hier am 27.6.2011. • Berücksichtigungshöhe nach § 11 Abs.3 SGB II: Die gesamte Gutschrift von 8000 Euro ist in dieser Höhe als einmalige Einnahme zu erfassen; eine Minderung wegen gleichzeitiger Rückführung eines Kontosolls ist nicht vorzunehmen, denn die Tilgung ist lediglich Einkommensverwendung und entzieht der Zahlung nicht ihren Einkommenscharakter. • Verteilzeitraum und Wirkung: Nach § 11 Abs.3 SGB II beginnt der Verteilzeitraum im Zuflussfolgemonat (1.7.2011) und die einmalige Einnahme ist wegen Wegfalles des Leistungsanspruchs auf sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen; der sich hieraus ergebende monatliche Teilbetrag übersteigt den bewilligten Alg II-Bedarf, sodass die Aufhebung sachlich gerechtfertigt ist. • Formelle Anforderungen: Die Aufhebungsentscheidung war formell rechtmäßig; Anhörung und Bekanntgabe genügten, die Entscheidung war hinreichend bestimmt (§§ 24, 33, 37 SGB X). • Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II): Im Rahmen der Aufhebungsentscheidung war auch zu prüfen, ob noch genügend bereite Mittel vorhanden sind, um Versicherungsschutz zu gewährleisten; zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung lagen ausreichend Mittel vor, sodass die Aufhebung nicht rechtswidrig war, jedoch bestand ein Anspruch auf einen Zuschuss im Oktober 2011 nur insoweit, als dies durch die tatsächliche Mittelverfügbarkeit gerechtfertigt war. Die Revisionen der Kläger sind zurückgewiesen, die Revision des Beklagten ist begründet; das LSG-Urteil ist insoweit zu Gunsten des Beklagten zu ändern und die Berufungen der Kläger insgesamt zurückzuweisen. Entscheidungsgrund ist, dass die am 27.6.2011 zugeflossenen 8000 Euro nach § 11 Abs. 3 SGB II in voller Höhe als einmalige Einnahme zu berücksichtigen und ab dem 1.7.2011 über sechs Monate gleichmäßig zu verteilen waren. Die daraus resultierenden monatlichen Teilbeträge überstiegen den bewilligten Alg II-Bedarf, sodass die Aufhebung der Bewilligung ab 1.8.2011 materiell-rechtlich gerechtfertigt war. Die formellen Anforderungen an Anhörung, Bekanntgabe und Bestimmtheit des Bescheids waren erfüllt. Hinsichtlich eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung ließ sich nur im Umfang der tatsächlichen Mittelverfügbarkeit im relevanten Zeitpunkt (Widerspruchsbescheid) ein Anspruch ableiten; insgesamt war die Aufhebung damit rechtmäßig.