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Urteil

L 11 SO 14/16

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum Vorrang (§ 10 Abs 4 S 2 SGB VIII) der Leistungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe auf Grundlage von § 54 Abs 3 SGB XII idF vom 30.7.2009 gegenüber derjenigen des Jugendhilfeträgers bei Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R = BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13). (Rn.29) 2. Einer besonderen Erlaubnis iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB VIII zur Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen bedarf die Pflegeperson nach § 44 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 1 SGB VIII nicht, wenn die Inpflegegabe durch das Jugendamt erfolgt ist. Die Vermittlung der Pflege durch das Jugendamt bietet insoweit ausreichende Gewähr dafür, dass durch die Notwendigkeit der Hilfeplanung, laufende Beratung und Begleitung der besondere Schutz des Pflegekindes gewährleistet ist. Die Pflegeerlaubnis hat in diesen Fällen keine eigenständige Funktion mehr. Eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB VIII ist daher weder vorher noch während der Fortsetzung der Hilfe nötig (vgl OVG Lüneburg vom 7.6.2017 - 4 LA 281/16 - = NZFam 2017, 805). (Rn.26) 3. Aus § 54 Abs 3 SGB XII (und iVm § 28 Abs 5 SGB XII) ergibt sich, dass die erbrachten Jugendhilfeleistungen insgesamt erstattungspflichtig sind, so dass der Sozialhilfeträger auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen hat (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R aaO). (Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.09.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Vorrang (§ 10 Abs 4 S 2 SGB VIII) der Leistungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe auf Grundlage von § 54 Abs 3 SGB XII idF vom 30.7.2009 gegenüber derjenigen des Jugendhilfeträgers bei Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R = BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13). (Rn.29) 2. Einer besonderen Erlaubnis iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB VIII zur Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen bedarf die Pflegeperson nach § 44 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 1 SGB VIII nicht, wenn die Inpflegegabe durch das Jugendamt erfolgt ist. Die Vermittlung der Pflege durch das Jugendamt bietet insoweit ausreichende Gewähr dafür, dass durch die Notwendigkeit der Hilfeplanung, laufende Beratung und Begleitung der besondere Schutz des Pflegekindes gewährleistet ist. Die Pflegeerlaubnis hat in diesen Fällen keine eigenständige Funktion mehr. Eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB VIII ist daher weder vorher noch während der Fortsetzung der Hilfe nötig (vgl OVG Lüneburg vom 7.6.2017 - 4 LA 281/16 - = NZFam 2017, 805). (Rn.26) 3. Aus § 54 Abs 3 SGB XII (und iVm § 28 Abs 5 SGB XII) ergibt sich, dass die erbrachten Jugendhilfeleistungen insgesamt erstattungspflichtig sind, so dass der Sozialhilfeträger auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen hat (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R aaO). (Rn.27) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.09.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, an den Kläger die von diesem als Jugendhilfeträger für die Zeit vom 16.12.2009 bis 31.10.2010 und vom 01.04.2011 bis 31.10.2011 aufgewandten Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie zu erstatten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Maßgabe der folgenden Ausführungen verwiesen. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, findet der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten seine rechtliche Grundlage in § 104 Abs. 1 SGB X. Danach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum die Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie im Rahmen der Jugendhilfe übernommen, wobei seine Leistungspflicht insoweit nachträglich nicht im Sinne des § 103 SGB X entfallen ist. Diese Leistungspflicht des Klägers nach Jugendhilferecht ging der Leistungspflicht des Beklagten nach, der als überörtlicher Sozialhilfeträger im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe die Kosten für die Unterbringung vorrangig zu tragen hatte. Mit den Beteiligten ist davon auszugehen, dass bezüglich der Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe bestand. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist, wobei nach entsprechendem erzieherischem Bedarf die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen als der Herkunftsfamilie erfolgen kann (§ 27 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 SGB VIII). Eine solche Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie war geboten, da - wie sich aus den Verwaltungsakten der Beteiligten ergibt - seine leiblichen Eltern unstreitig nicht in der Lage waren und sind, ihrer häuslichen Erziehungsaufgabe nachzukommen. So ergibt sich u.a. aus dem ärztlichen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin (Chefarzt Prof. Dr. Mö.) vom 17.07,2006, dass seitens der Mutter nur ein geringes Interesse an dem Hilfeempfänger habe festgestellt werden können, keine telefonische Kontaktaufnahme während des seit Geburt erforderlichen Klinikaufenthalts stattfand, die Mutter weitere 6 Kinder habe, die bereits anderweitig untergebracht seien und diese in persönlichen Gesprächen nicht den Eindruck erweckt habe, als sei sie der Betreuung des Hilfeempfängers gewachsen, so das aus ärztlicher Sicht die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Sinne einer bestmöglichen Förderung und sozialen Einbindung - auch unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen des Hilfeempfängers - als optimalste Form der Unterbringung anzustreben sei. Demgemäß wurde eine Vollzeitpflege mit dem Ziel der Erziehung des Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie als notwendig erachtet. Zudem hatte der Hilfeempfänger im streitgegenständlichen Zeitraum auch einen Anspruch auf Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie gegen den Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zum Leistungskatalog der Eingliederungshilfe zählt dabei auch die Hilfe für die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Nach dem hier anwendbaren und zum 05.08.2009 in Kraft getretenen § 54 Abs. 3 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009 (BGBl. I. 2495) ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson, die einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII bedarf, Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Auch vor Inkrafttreten dieser Regelung handelte es sich bei den in § 54 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe um einen offenen Leistungskatalog („insbesondere“), der auch Leistungen in einer Pflegefamilie erfassen konnte (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 29, m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum unzweifelhaft gegeben. Der Hilfeempfänger gehört zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, weil er aufgrund seiner unstreitig vorliegenden geistigen und körperlichen Behinderungen wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben beeinträchtigt ist. Dies folgt bereits aus dem Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin (Chefarzt Prof. Dr. Mö.) vom 17.07,2006, den weiteren in den Verwaltungsakten befindlichen ärztlichen Unterlagen und sonstigen Berichte und Hilfepläne sowie den Pflegegutachten vom 07.05.2009, vom 15.07.2011 und vom 10.01.2017. Darin wurden jeweils gravierende geistige und körperliche Gesundheitsstörungen, insbesondere die beidseitige Blindheit und kombinierte Entwicklungsstörungen mit einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz beschrieben, die letztlich auch dazu geführt haben, dass dem Hilfeempfänger ein GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Merkmale „Blind, H, G, B, aG und RF“ zuerkannt wurden und das Vorliegen der Pflegestufe 2 bereits ab 01.03.2009 und seit Dezember 2016 der Pflegestufe 3 festgestellt wurde. Auch der Beklagte hat eine wesentliche körperliche und geistige Behinderung angenommen, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 53, 54 SGB XII bejaht und bereits mit Bescheid vom 12.08.2009 - für die Zeit vom 01.07.2009 bis zu Beginn der gesetzlichen Schulpflicht ambulante heilpädagogische Leistungen durch die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte in Ne. von bis zu 45 Fördereinheiten jährlich bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 28.09.2009 wurden von dem Beklagten auch die Kosten der Betreuung im Sonderkindergarten St. P.-St. des Ca.verbandes in La. ab Aufnahmetag übernommen. Zudem ergibt sich aus einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 16.09.2009, dass eine „wesentliche körperliche/geistige Behinderung“ besteht. Die Pflegemutter als Hauptpflegeperson, die Zeugin Ri., ist auch eine geeignete Pflegepersonen i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Diese ist als ausgebildete Ergotherapeutin in der Lage, die erforderliche Vollzeitpflege durchzuführen, was die Zeugin - in Übereistimmung mit den in den Verwaltungsakten befindlichen Berichten über die durchgeführte Pflege - in der mündlichen Verhandlung des SG nachvollziehbar geschildert hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 02.09.2016) und vom SG in seinem Urteil zutreffend gewürdigt wurde. Der Senat hat daher insgesamt keinen Zweifel an der Geeignetheit der Zeugin Ri. als Pflegeperson. Einer besonderen Erlaubnis zur Betreuung des Hilfeempfängers nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedurfte sie nicht, da die Inpflegegabe durch das Jugendamt erfolgt ist. So regelt § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ausdrücklich, dass eine Erlaubnis nach Satz 1 nicht erforderlich ist, wenn die Pflegeperson ein Kind oder einen Jugendlichen „im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,…“ über Tag und Nacht aufnimmt. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 18.10.2017 zum Ausdruck bringt, dass „eine Erlaubnis im Rahmen von Eingliederungshilfe nur dann entbehrlich (sei), wenn es sich um allein seelisch behinderte Kinder und Jugendliche handelt“, verkennt der Beklagte, dass hier die Vollzeitpflege durch den Kläger als Träger der Jugendhilfe als Hilfe zur Erziehung i.S.d. 1. Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII (“... oder …“) erfolgt ist. Hierfür ist - anders als nach der 2. Alternative dieser Regelung - gerade nicht erforderlich, dass ein Kind oder ein Jugendlicher „seelisch“ behindert ist. Diese Vorschrift gründet darauf, dass die Vermittlung der Pflege durch das Jugendamt ausreichende Gewähr dafür bietet, dass - wie auch hier - durch die Notwendigkeit der Hilfeplanung, laufende Beratung und Begleitung, der besondere Schutz des Pflegekindes ohnehin gewährleistet ist und dies die Feststellung umfasst, dass das Wohl des jeweiligen Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall in der Pflegestelle gewährleistet ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 LA 281/16 - juris Rn. 7; Busse in: jurisPK-SGB VIII, § 44 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Die Pflegeerlaubnis hat mithin in diesen Fällen keine eigenständige Funktion mehr, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 44 SGB VII ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 LA 281/16 - juris Rn. 7 - unter Verweis auf BT-Drs. 11/5948, S. 82 f.). Wird seitens des Jugendamtes - wie hier - Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII bei einer Pflegeperson bewilligt, muss daher die Pflegeperson nicht über eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verfügen. Sie ist weder vorher noch während der Fortsetzung der Hilfe nötig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 LA 281/16 - juris Rn. 7). Der danach dem Grunde nach zu bejahende Anspruch umfasst die Vollzeitpflege in der Pflegefamilie und die hierfür gemachten Aufwendungen insgesamt. Der Leistungsumfang der zu gewährenden Sozialhilfe bemisst sich nach § 9 Abs. 1 SGB XII stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles, woraus abzuleiten ist, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 12, m.w.N.). Da es auf die Gründe für die Notlage nicht ankommt, ist für die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungshilfe im Einzelfall ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Leistungen umfasst, stets auf den konkreten und individuellen Gesamtbedarf abzustellen, wobei der konkrete Bedarf nicht in einzelne Komponenten – etwa nach erzieherischen oder behinderungsbedingten Gesichtspunkten – aufzuspalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 12). Der mit Wirkung zum 05.08.2009 eingefügte § 54 Abs. 3 SGB XII lässt nur den Schluss zu, dass der Sozialhilfeträger für die vom Jugendhilfeträger erbrachten Jugendhilfeleistungen insgesamt erstattungspflichtig ist; gleiches folgt aus der ebenfalls zum 05.08.2009 erfolgten Änderung des § 28 Abs. 5 SGB XII, die aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) zum 01.01.2011 Regelungsgegenstand des § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII wurde (vgl. hier BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 38; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe, Kommentar, 19. Auflage, 2015, § 27a, Rn. 1). Nach der letztgenannten Regelung soll die Unterbringung in einer Pflegefamilie regelmäßig zu einer abweichenden Bemessung der Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt führen, woraus deutlich wird, dass der Sozialhilfeträger auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen hat (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 38). Auch war die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie nicht allein durch den erzieherischen Bedarf begründet, wie der Beklagte meint, sondern auch wegen der körperlichen und geistigen Behinderungen des Hilfeempfängers, wie sie in den vorgenannten ärztlichen Unterlagen beschrieben sind, angezeigt. Die Auswirkungen dieser Behinderungen im Alltag waren und sind durch die Pflegemutter zu bewältigen; sie erfordern einen behinderungsbedingten erhöhten Betreuungsaufwand. Das ergibt sich u.a. aus dem Pflegegutachten vom 10.01.2017, worin gravierende geistige und körperliche Gesundheitsstörungen, insbesondere die beidseitige Blindheit und kombinierte Entwicklungsstörungen mit einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz des Hilfeempfängers beschrieben wurden, was einen besonderen Pflegeaufwand in allen Lebensbereichen erfordert. Auch aus dem in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen und vom Ca.-Förderzentrums St. Lau. und P. in La. übersandten Teilhabe-Plan vom September 2010 sind konkrete erhebliche behinderungsbedingte Beeinträchtigungen hinsichtlich des täglichen Lebens des Hilfeempfängers festgehalten. So sind dort u.a. aufgeführt, dass kein freies Stehen, kein Vierfüßlerstand, kein Unterarmstütz möglich seien und der Hilfeempfänger Bewegungsübergänge nicht selbständig bewältige. Unterstützung sei in allen Bereichen erforderlich. Eine aktive Sprache sei aufgrund der schweren Mehrfachbehinderung nicht vorhanden. Die Kommunikation sei stark eingeschränkt. Aus einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 16.09.2009 ergibt sich zudem, dass eine wesentliche körperliche/geistige Behinderung bestehe. Insgesamt ergibt sich daraus, dass der Hilfeempfänger in allen Lebensbereichen völlig auf fremde Hilfe angewiesen ist, die vorliegend insbesondere von der Pflegemutter, unterstützt durch ihren Ehemann, geleistet wird. Die Leistungspflicht des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger ist gegenüber derjenigen des Klägers als Jugendhilfeträger auch vorrangig. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Die Leistungsverpflichtung des in Anspruch genommenen Beklagten gegenüber dem körperlich und geistig behinderten Hilfeempfänger beinhaltete sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, während die Leistungspflicht des Klägers ihre Rechtsgrundlage im Jugendhilferecht findet. Beide Leistungsverpflichtungen bestanden nebeneinander und betrafen die Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie, waren also, was in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorausgesetzt wird, kongruent. Der Anwendung der vorgenannten Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass hinsichtlich der Leistungsverpflichtung des Klägers nach Jugendhilferecht die Personensorgeberechtigte, hier die Pflegemutter, Anspruchsinhaberin war, während der sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeanspruch dem Hilfeempfänger selbst zustand. Im Rahmen der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 17). Wenn der Beklagte darüber hinaus meint, aus § 54 Abs. 3 würden sich weitere Tatbestandsmerkmale ergeben, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Sie findet keinerlei Stütze im Gesetz, den Gesetzesmaterialien oder in der Rechtsprechung. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 27.10.2016 aus der Entscheidung des BSG vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R dort nach juris Rn. 29) zitiert hat und sich darauf für den vorliegenden Fall beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Zitat aus dem Urteil des BSG gerade nicht den vorliegenden Fall betrifft, sondern die an dieser Stelle vom BSG geschilderte Situation vor Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII. Für die rechtliche Beurteilung seit Geltung dieser Vorschrift ab 05.08.2009 - und damit entscheidend für den vorliegenden Fall, in dem Erstattungsansprüche ab 16.12.2009 geltend gemacht werden - hat das BSG in dieser Entscheidung vom 25.09.2014 insoweit ausdrücklich ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 37 f.): „Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII zum 5.8.2009 ergibt sich nämlich eine andere Beurteilung möglicher Leistungsansprüche … und damit der Erstattungsansprüche als für die davor liegende Zeit (dazu oben). Ab diesem Zeitpunkt müssen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form einer Betreuung in einer Pflegefamilie die qualifizierten Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII erfüllt sein. Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist danach auf die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Person, die einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII bedarf, Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie typisierend als Eingliederungshilfe normiert, aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ab diesem Zeitpunkt jegliche Betreuung - ob als neuer oder fortbestehender Leistungsfall - nur noch nach den genannten Kriterien als erforderliche und geeignete Leistung zur Verwirklichung der Eingliederungszwecke des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX anzusehen ist. Erfüllt die ab dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII an H erbrachte Leistung der Klägerin die in dieser Norm genannten weiteren Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe, ist der Beklagte indes für die Maßnahme ab diesem Zeitpunkt insgesamt erstattungspflichtig….“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Denn mit der Regelung in § 54 Abs. 3 SGB XII sollte gerade ermöglicht werden, dass auch Hilfe für die Betreuung in einer Familie als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Zudem sollte damit eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erfolgen und zugleich die aus den unterschiedlichen Leistungszielen resultierende gespaltene Trägerschaft (Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe) beendet werden (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, - juris Rn. 39 unter Verweis auf BT-Drucks. 16/13417, S 6). Schließlich besteht der Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der geltend gemachten Kosten für die Zeit vom 16.12.2009 bis 31.10.2010 und vom 01.04.2011 bis 31.10.2011. Dass dieser der Höhe nach unzutreffend beziffert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht (mehr) behauptet. Nach alledem ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Unterbringung des M. C. (Hilfeempfänger) in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 16.12.2009 bis 31.10.2010 und vom 01.04.2011 bis 31.10.2011. Der 2006 mit einem Geburtsgewicht von 470 g geborene Hilfeempfänger ist seit Geburt blind und in seiner gesamten Entwicklung deutlich verzögert. Ihm wurde ab 29.01.2008 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen „Blind, H, G, B, aG und RF“ zuerkannt. Seit 01.03.2009 ist er in Pflegestufe 2 und seit Dezember 2016 in Pflegestufe 3 eingestuft. Zum 01.11.2011 wechselte die Zuständigkeit der Kostenträgerschaft zum Stadtjugendamt La.. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus gewährte ihm der Kläger - nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahe der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin vom 17.07.2006 (Prof. Dr. Mö.), wonach eine Unterbringung in einer Pflegefamilie aus medizinischer Sicht als die „optimalste Form der Unterbringung“ angesehen werde - ab dem 10.10.2006 (Bescheid vom 31.10.2006) zunächst Hilfe zur Erziehung in Form von Bereitschaftspflege nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) - ab dem 01.01.2008 in der Pflegefamilie B. und R. Ri. in La. - und seit 01.11.2008 in Dauerpflege in Form von Vollzeitpflege. Ab 01.04.2008 erhielt er ambulante heilpädagogische Leistungen durch die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte in Ne.. In dem ärztlichen Bericht von Prof. Dr. Mö. wurde u.a. ausgeführt, dass seitens der Mutter nur ein geringes Interesse an dem Hilfeempfänger habe festgestellt werden können, keine telefonische Kontaktaufnahme während des seit Geburt erforderlichen Klinikaufenthalts stattgefunden habe, die Mutter weitere 6 Kinder habe, die bereits anderweitig untergebracht seien und diese in persönlichen Gesprächen nicht den Eindruck erweckt habe, als sei sie der Betreuung des Hilfeempfängers gewachsen. Als Diagnosen wurden aufgeführt: Zwillings-Frühgeborenes mit extremer Unreife Broncho-pulmonale Dysplasie nach Langzeitbeatmung Zustand nach Darmperforation/NEC Zustand nach Subileus Zustand nach Sepsis Retinopathia praematurorum Ablatio retinae Blindheit/schwere Sehschwäche beider Augen Nephrocalcinose Eisenüberladung nach Polytransfusionen. Während der Unterbringung in Vollzeitpflege bewilligte der Beklagte - u.a. mit Bescheid vom 12.08.2009 - für die Zeit vom 01.07.2009 bis zu Beginn der gesetzlichen Schulpflicht gemäß § 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) iVm §§ 30, 56 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ambulante heilpädagogische Leistungen durch die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte in Ne. von bis zu 45 Fördereinheiten jährlich. Mit weiterem Bescheid vom 28.09.2009 wurden von dem Beklagten die Kosten der Betreuung im Sonderkindergarten St. P.-St. des Ca.verbandes in La. ab Aufnahmetag übernommen. In einem Bericht zur individuellen Hilfeplanung vom 30.09.2010 ist dabei u.a. ausgeführt, der Hilfeempfänger gebe Laute der Zustimmung von sich, Ablehnung zeige er durch Meckern oder Schreien. Es sei kein freies Stehen, kein Vierfüßlerstand, kein Unterarmstütz möglich, Bewegungsübergänge bewältige er nicht selbständig. Unterstützung sei in allen Bereichen erforderlich. Eine aktive Sprache sei aufgrund der schweren Mehrfachbehinderung nicht vorhanden. Die Kommunikation sei stark eingeschränkt. Aus einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 16.09.2009 ergibt sich zudem, dass eine „wesentliche körperliche/geistige Behinderung“ bestehe. Unter dem 16.12.2009 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten wegen der für den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen Kostenerstattung nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) geltend, da seit Inkrafttreten der Regelung des § 54 Abs. 3 SGB XII am 05.08.2009 seitens des Hilfeempfängers ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dieser Bestimmung bestehe. Dies wies der Beklagte durch Schreiben vom 20.12.2010 zurück, da es vorliegend für die Anwendung der Sonderregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII an den Voraussetzungen fehle. Hilfe zur Erziehung setze nach § 27 SGB VIII allgemein und damit auch bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende und für seine Entwicklung notwendige Erziehung nicht gewährleistet (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und sein erzieherischer Bedarf (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ungedeckt sei, wohingegen es Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sei, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern; ihre Aufgabe sei es nicht, ein Erziehungsdefizit auszugleichen und Erziehungshilfe zu gewähren. Mit Schreiben vom 07.05.2012 beantragte der Kläger unter Vorlage der Hilfeakte erneut von dem Beklagten Kostenerstattung und verwies darauf, dass der Hilfeempfänger schwerst mehrfach behindert sei, über keine aktive Sprache verfüge und nicht laufen könne. In allen Alltagsaktivitäten sei er vollständig auf Unterstützung angewiesen. Auch dieses Ersuchen wies der Beklagte zurück (Schreiben vom 13.08.2012). Am 19.02.2013 hat der Kläger Klage auf Erstattung der für den Hilfeempfänger in dem Zeitraum vom 16.12.2009 bis 31.10.2010 und vom 01.04.2011 bis 31.10.2011 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 16.146,12 EUR (Erziehungsaufwand 7.714,-- EUR und Lebensunterhalt 8.432,12 EUR) erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der Hilfeempfänger, der in allen Alltagsaktivitäten vollständig auf Unterstützung angewiesen sei, erhalte seit Geburt Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII und befinde sich seit dem 01.01.2008 in der Pflegefamilie Ri. in La.. Bei Frau Ri. handele es sich um eine besonders qualifizierte Pflegeperson, die von Beruf Ergotherapeutin sei und lange Jahre in Einrichtungen mit behinderten Menschen gearbeitet habe. Der Beklagte sei bezüglich der für die Unterbringung entstandenen Kosten gemäß § 104 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig. In dem hier streitigen Zeitraum habe der Hilfeempfänger aufgrund seiner Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe gehabt, die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen würden. Im Rahmen der Unterbringung in der Pflegefamilie sei insoweit der Eingliederungshilfebedarf durch die Pflegefamilie abgedeckt worden. Die Unterbringung in der Pflegefamilie sei nicht alleine durch den erzieherischen Bedarf begründet, sondern auch wegen der vorliegenden Behinderung angezeigt gewesen. Die Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe und der Sozialhilfe hätten somit nebeneinander bestanden, seien also kongruent gewesen. Der Beklagte sei daher gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII vorrangig zur Kostentragung verpflichtet. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R) ausführe, habe der Träger der Sozialhilfe im Rahmen dieser Vorschrift auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, vorliegend bestehe keine vorrangige Leistungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers. Für den Hilfeempfänger seien zwar seit dem Jahr 2010 im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten der Betreuung in einem Sonderkindergarten getragen worden. Jedoch sei er nicht erstattungspflichtig, da die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X nicht vorlägen. Der Hilfeempfänger sei nicht aufgrund der vorliegenden Behinderung in einer Pflegefamilie untergebracht worden, sondern aufgrund der häuslichen erzieherischen Defizitsituation. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es jedoch nicht, ein Erziehungsdefizit auszugleichen und Erziehungshilfe zu gewähren. Über die Verpflichtung zur Erziehung zu wachen, sei grundsätzlich der Auftrag der Jugendhilfe, auch wenn ein Kind mit Behinderung betroffen sei. Somit sei die Deckung des aufgrund einer erzieherischen Defizitsituation bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs originäre Aufgabe der Jugendämter. Eine vorrangige Leistungsverpflichtung ergebe sich daher nicht aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, da im vorliegenden Fall der Anspruch gegenüber dem Kläger auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege keine zu Leistungen der Eingliederungshilfe kongruente Leistung darstelle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.09.2016 hat das SG die Pflegemutter, die Zeugin B. Ri., vernommen, die im Wesentlichen ausgeführt hat, sie habe 20 Jahre als Ergotherapeutin, und zwar auch in Förderkindergärten und Förderschulen, gearbeitet. Sie und ihr Mann hätten auch weitere Pflegekinder gehabt. Ihr Mann helfe bei der Pflege mit. Sie sei jedoch Hauptpflegeperson. Nach Schilderung des Tagesablaufs und der Betreuung des Hilfeempfängers hat die Zeugin u.a. weiterhin ausgeführt, der Hilfeempfänger habe einen hohen therapeutischen und pflegerischen Bedarf. Durch Urteil vom 02.09.2016 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die hier streitgegenständliche Zeit die für den Hilfeempfänger aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 16.146,12 EUR zu erstatten. Es hat hierzu ausgeführt, das Klagebegehren sei im Sinne einer echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Zahlungsklage sei in vollem Umfang begründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß § 104 SGB X zu. Nach dessen Satz 1 sei, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch habe oder gehabt habe. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sei ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Unter Zitierung der Entscheidung des BSG vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R - hat das SG weiterhin ausgeführt, am Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII bestünden keinerlei Zweifel. Insbesondere die Eignung der Zeugin Ri. sei durch deren Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2016 sowie durch den in der mündlichen Verhandlung zu sehenden Umgang mit dem Hilfeempfänger eindrucksvoll deutlich bestätigt worden. Der Klage sei daher unabhängig von dem bei der Kindesmutter bestehenden erzieherischen Defizit stattzugeben. Der Kläger könne den Anspruch auch unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend machen und müsse sich unter Berücksichtigung von §§ 86 Abs. 6, 86c Abs. 1, 89c SGB VIII nicht an den für La. zuständigen Träger der Jugendhilfe wenden. Gegen das ihm am 25.10.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.10.2016 Berufung eingelegt und unter Vorlage eines Pflegegutachtens aus dem Jahr 2017 sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R) und seinen bisherigen Vortrag im Wesentlichen geltend gemacht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Allein das Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung führe nicht automatisch zu seiner Zuständigkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Diese könne nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Pflegefamilie nicht nur die Versorgung, Betreuung und Erziehung sichergestellt, sondern auch tatsächlich typische Eingliederungshilfeleistungen erbracht würden. Dies habe das SG nicht aufgeklärt. Zwar sei die Pflegemutter des Hilfeempfängers als Zeugin gehört worden. Das Ergebnis der Zeugenaussage sei jedoch nicht in ausreichender Weise gewürdigt worden. Es sei so auch nicht festgestellt worden, ob dem Hilfeempfänger innerhalb der Pflegefamilie faktisch Eingliederungshilfeleistungen zu Gute kommen würden. Betrachte man den Aussageinhalt der Zeugin, so werde deutlich, dass Eingliederungshilfe im Hinblick auf das Leben des Hilfeempfängers innerhalb der Pflegefamilie nicht wesentlich sei bzw. faktisch nicht geleistet werde. Spezielle Leistungen bzw. Fördermaßnahmen, die durch die Pflegeeltern selbst umgesetzt würden, hätten nicht festgestellt werden können. Dass der Aufenthalt in der Pflegefamilie für den Hilfeempfänger eine optimale Situation darstelle, stehe außer Frage. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass bei dem Hilfeempfänger aufgrund einer wesentlichen körperlichen und geistigen Behinderung die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegefamilie dem Grunde nach vorgelegen hätten. Hierauf komme es jedoch vorliegend nicht an. Der Hilfeempfänger sei hier nämlich nicht wegen einer Behinderung, sondern aufgrund der häuslichen Situation der leiblichen Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht worden. Eine vorrangige Leistungsverpflichtung könne daher auch nicht aus § 54 Abs. 3 SGB XII hergeleitet werden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass die Unterbringung einen Bezug zur konkreten Behinderung aufweisen müsse. Ansonsten würden faktisch alle Kinder, die eine geistige oder körperliche Behinderung aufweisen würden, automatisch in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers fallen und etwaige Erziehungsdefizite würden vollständig an Bedeutung verlieren. Zudem fehle es hier an einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII für die Pflegeperson, was § 54 Abs. 3 SGB XII aber erfordere. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.09.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er führt unter Vorlage eines Pflegegutachtens vom 07.05.2009 und einer Entscheidung des Sozialgerichts Speyer (S 21 SO 159/14) vom 09.05.2017 ergänzend aus, eine Erlaubnis nach § 44 SGB VIII sei hier nicht erforderlich, da die Pflegefamilie den Hilfeempfänger im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt aufgenommen habe (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Es handele sich bei den Eheleuten Ri. zudem um geeignete Pflegepersonen, was regelmäßig durch den Pflegekinderdienst des Jugendamtes La. im Rahmen von Hausbesuchen und Hilfeplangesprächen überprüft worden sei. Der Hilfeempfänger sei über Tag und Nacht im Haushalt der Pflegefamilie versorgt worden, wodurch eine Heimunterbringung vermieden worden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Inhalt der Akten des Klägers (2 Bände) und des Beklagten (1 Band) sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.