Beschluss
4 LA 281/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO ist zu konkretisieren; pauschale oder wiederholte erstinstanzliche Vorträge genügen nicht.
• Fehlt eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs.1 SGB VIII, kann dies die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ausschließen, sofern keine Vermittlung durch das Jugendamt i.S.v. § 44 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB VIII vorliegt.
• Vermittelt das Jugendamt die Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 33 SGB VIII), bedarf es keiner vorherigen Erlaubnis nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB VIII.
• Eine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung besteht nicht; rechtliches Gehör begründet keine Pflicht zur vorweggenommenen Darlegung der beabsichtigten Entscheidung.
• Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 Nr.1, 2, 3 und 5 VwGO sind substanziiert darzulegen; bloße Behauptungen ohne Beleg genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO ist zu konkretisieren; pauschale oder wiederholte erstinstanzliche Vorträge genügen nicht. • Fehlt eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs.1 SGB VIII, kann dies die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ausschließen, sofern keine Vermittlung durch das Jugendamt i.S.v. § 44 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB VIII vorliegt. • Vermittelt das Jugendamt die Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 33 SGB VIII), bedarf es keiner vorherigen Erlaubnis nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB VIII. • Eine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung besteht nicht; rechtliches Gehör begründet keine Pflicht zur vorweggenommenen Darlegung der beabsichtigten Entscheidung. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 Nr.1, 2, 3 und 5 VwGO sind substanziiert darzulegen; bloße Behauptungen ohne Beleg genügen nicht. Die Kläger begehrten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für ihr Enkelkind D. E. B. bei den Eheleuten F. Das Verwaltungsgericht Stade wies die Klage ab mit der Begründung, die Eheleute F. verfügten nicht über die nach § 44 Abs.1 SGB VIII erforderliche Erlaubnis zur Vollzeitpflege und es lägen keine Ausnahmen nach § 44 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 6 SGB VIII vor. Die Kläger beantragten beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und rügten insbesondere, das Verwaltungsgericht habe eine Vermittlung durch das Jugendamt übersehen, durch die eine Erlaubnis nicht erforderlich gewesen sei. Sie legten jedoch keine entscheidungserhebliche Akten oder Bescheide substantiiert dar. Der Senat prüfte die Darlegung der in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe und hielt die vorgetragenen Begründungen für unzureichend. • Anforderungen an den Zulassungsantrag: Nach § 124 a Abs.4 Satz4 VwGO und Rechtsprechung ist der Zulassungsantrag fallbezogen und konkret zu begründen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Pflegeerlaubnis unrichtig sind; es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des Gerichts. • Rechtliche Bewertung der Pflegeerlaubnis: Das Verwaltungsgericht hatte die Klage mit der Feststellung abgewiesen, dass ohne Erlaubnis nach § 44 Abs.1 SGB VIII die Vollzeitpflege bei den Eheleuten F. nicht als geeignete Hilfe zur Erziehung in Betracht komme. • Vermittlung durch das Jugendamt (§ 44 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB VIII): Der Senat stellt klar, dass bei Vermittlung durch das Jugendamt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 33 SGB VIII) eine vorherige Erlaubnis nach § 44 Abs.1 Satz1 SGB VIII nicht erforderlich ist; diese Entscheidung setzt aber einen entsprechenden Vortrag bzw. Nachweis voraus. • Fehlende Substantiierung: Die Kläger haben keinen Bescheid des Landkreises oder konkrete Inhalte von Gesprächen mit dem Jugendamt vorgelegt; der vorgetragene Bescheid betraf die Einstellung einer Kindertagespflegeförderung und enthält nach Auffassung des Senats keine hinreichende Feststellung einer Jugendamtvermittlung i.S.v. § 44 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB VIII. • Verfahrensmangel (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Ein Hinweis des Gerichts auf die Frage der Erlaubnis zur Vollzeitpflege war nicht geboten; es besteht keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, soweit die Problematik aus dem Verfahrensverlauf für die Kläger erkennbar war. • Keine Darlegung sonstiger Zulassungsgründe: Die Kläger machten weder die erforderlichen tatsächlichen noch rechtlichen Umstände geltend, die die Zulassung wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3) rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger haben die für die Zulassung nach § 124 VwGO erforderlichen Gründe nicht hinreichend und konkret dargelegt; insbesondere fehlt der substantiiert vorgetragene Nachweis, dass das Jugendamt die Aufnahme des Kindes bei den Eheleuten F. im Sinne des § 44 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB VIII vermittelt hat, wodurch eine Pflegeerlaubnis nicht erforderlich gewesen wäre. Soweit der Senat in der Sache ausführt, dass bei tatsächlicher Vermittlung durch das Jugendamt keine vorherige Erlaubnis erforderlich ist, ändert dies nichts an der fehlenden Darlegung durch die Kläger. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.