Urteil
L 1 BA 16/22
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor zu 1 hinter der Angabe „ab dem 26.04.2014“ noch folgende Angabe ergänzt wird: „bis zum 30.11.2016“.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen, auch im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor zu 1 hinter der Angabe „ab dem 26.04.2014“ noch folgende Angabe ergänzt wird: „bis zum 30.11.2016“. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen, auch im Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in dessen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass der Beigeladene zu 1 im Zeitraum vom 26.04.2014 bis zum 30.11.2016 – dieses auch vom SG in der mündlichen Verhandlung festgestellte Enddatum war im Wege des Maßgabetenors durch den erkennenden Senat zu ergänzen – in seiner Tätigkeit für den Kläger der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Der Beigeladene zu 1 war insoweit selbstständig tätig. Das SG hat die rechtlichen Grundlagen einschließlich der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden für und gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände zutreffend wiedergegeben und die Gesamtabwägung selbst nach Überzeugung des erkennenden Senats ebenfalls rechtsfehlerfrei vorgenommen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen werden kann. Lediglich ergänzend und verdeutlichend sei ausgeführt, dass der in der vertraglichen Regelung zum Ausdruck kommende Willen der Parteien des „Vertrags zur freien Mitarbeit“ deutlicher in den Vordergrund der Abwägung zu stellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist, ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist; Ausgangspunkt der weiteren Abwägung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis, so wie es sich aus getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus den gelebten Beziehungen erschließen lässt (vgl. BSG, Urteile vom 14. März 2018 – B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177, sowie vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R, Handbuch Soziale Pflegeversicherung – Rechtsprechung SGB XI, § 20 SGB XI Nr. 2.12). Die Beteiligten haben nicht nur nach der Wortwahl, sondern auch nach der Zielrichtung eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für den Kläger gewollt, was bereits an der Vertragsüberschrift vom 26.04.2014, aber auch an den weiteren schriftlich fixierten Regelungen in jenem sowie den nachfolgenden Verträgen und der wiederholten mündlichen, ggf. auch stillschweigenden Bezugnahme hierauf deutlich wird. Der Beigeladene zu 1 hat nachvollziehbar bereits im Verwaltungsverfahren und seither durchgehend betont, wie wichtig ihm die vorliegend bestehenden Freiheiten gewesen seien, nachdem er in seiner früheren abhängigen Tätigkeit im ambulanten Pflegedienst überlastet und gestresst gewesen sei. Um Überlastung und Stress zu vermeiden, war es für den Beigeladenen zu 1 essenziell, sein eigener Herr zu sein. Da auch die tatsächlichen Umstände weit überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, vermag diese Indizwirkung nicht widerlegt zu werden. Die eigenen Wünsche des Beigeladenen zu 1 wurden stets berücksichtigt. Er übernahm nur Kunden, die in seinen eigenen Zeitplan passten, der wiederum nach seinen Vorstellungen und unter Berücksichtigung der für ihn optimalen Erledigung auch anderer Aufträge, sei es unmittelbar von zu betreuenden Senioren, sei es von anderen Pflegeagenturen, von ihm selbst gestaltet wurde. Zwar hat der Kläger stets das Erstgespräch mit dem von ihm generierten Kunden geführt und danach grob die gewünschten Tätigkeiten umrissen. Die konkrete Vereinbarung und die Umsetzung vor Ort wiederum blieben dem Beigeladenen zu 1 vorbehalten. Nach Annahme eines Auftrags des Klägers unterlag der Beigeladene zu 1 in dieser Tätigkeit keinerlei Weisungen zu Ort, Zeit und Ausführung der Tätigkeit durch den Kläger. Insbesondere konnten ihm auch durch einseitige Weisung keine anderen Dinge übertragen werden. Soweit bei berechtigten schwerwiegenden Einwänden des Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht des Klägers vereinbart wurde, lag hierin keine inhaltliche Weisungsmöglichkeit, sondern vielmehr ein besonderes unternehmerisches Risiko, das im Übrigen angesichts der Natur der Tätigkeit nur gering ausgeprägt, aber doch, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, vorhanden war. Zu Recht hat das SG angenommen, dass in keiner Weise eine organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Klägers vorlag. Insbesondere gab es abgesehen von gegebenenfalls im Einzelfall durchgeführten Übergaben keinerlei Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Klägers, der Beigeladene zu 1 nahm an keinerlei Dienstbesprechungen teil und führte seine Tätigkeit auch nicht in Diensträumen des Klägers aus. Er hatte einen höheren Verdienst als fest angestellte Mitarbeiter des Klägers, verfügte über gänzlich arbeitnehmeruntypische Freiheiten und nutzte diese auch zur Optimierung seines Einkommens durch Koordinierung von Aufträgen verschiedener Auftraggeber (siehe zu diesem Aspekt auch Urteil des LSG Hamburg vom 13.07.2016 – L 2 R 129/15, juris), wobei ihm die Tätigkeit für andere Auftraggeber vertraglich weder verboten noch von einem Genehmigungsvorbehalt abhängig war, was arbeitnehmeruntypisch ist. Der Beigeladene zu 1 konnte bei jeder Einzelanfrage des Klägers entscheiden, ob er diesen Auftrag annimmt oder nicht. Tatsächlich lehnte er auch Aufträge ab, wenn er z.B. mit Blick auf andere Kunden keine Zeit hatte. Diese Freiheit ist arbeitnehmeruntypisch und ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Soweit die Beklagte eine Vergleichbarkeit mit ambulanten Pflegekräften sieht, für die das BSG eine abhängige Beschäftigung angenommen habe, ist dem mit dem Kläger entgegenzuhalten, dass für das BSG wesentlich für die Einordnung einer ambulanten Pflegekraft als versicherungspflichtige Beschäftigte ist, dass sie entsprechend den regulatorischen Rahmenbedingungen in den organisatorischen Rahmen und die Arbeitsabläufe des gesamtverantwortlichen Pflegedienstes eingegliedert ist (siehe z.B. Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R), was vorliegend in keiner Weise der Fall gewesen ist. In einem den hiesigen am ehesten vergleichbaren Sachverhalt hat das BSG vielmehr die Einordnung eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers als selbstständig bestätigt (BSG, Urteil vom 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R, juris; s. in diesem Sinne bezogen auf einen Seniorenbetreuer auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.02.2015 – L 7 R 225/11, juris) Da nach Abwägung aller Umstände vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von einer abhängigen Beschäftigung, sondern von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für den Kläger auszugehen ist, fehlt es insoweit an einem Anknüpfungspunkt für Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als Seniorenbetreuer für den Kläger in der Zeit vom 26.04.2014 bis zum 30.11.2016 aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Der Kläger betreibt einen Betreuungsdienst ohne Kassenzugehörigkeit in H.. Der 1973 geborene Beigeladene zu 1 ist als Seniorenbetreuer für eigene und fremde Kunden tätig. Er ist gelernter Altenpfleger, bei der Beigeladenen zu 4 freiwillig gesetzlich krankenversichert, und sein Rentenkonto wird von der Beigeladenen zu 3 geführt. Der Kläger (vormals die H1. GbR) und der Beigeladenen zu 1 schlossen am 26.04.2014 einen Vertrag („Vertrag freie Mitarbeiter“). Gegenstand des Vertrages war die Betreuung des Herrn P. ab dem 26.04.2014 an voraussichtlich zwei Tagen á sechs Stunden wöchentlich (Samstag und Sonntag von 12:00 bis 18:00 Uhr und nach Absprache mit dem Kunden). Als Honorar wurde ein Stundensatz in Höhe von 15,00 Euro netto mit einem Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von 50 % mit einem Zahlungsziel von sieben Tagen nach Rechnungsstellung vereinbart. Eine Anfahrtspauschale wurde nicht vereinbart. Ferner vereinbarten der Kläger und der Beigeladene zu 1 ein Wettbewerbsverbot hinsichtlich des zu betreuenden Kunden. Im Rahmen des Vertrages verpflichtete sich der Beigeladene zu 1 dazu, dem Kunden gegenüber als Betreuungskraft des Klägers aufzutreten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf den Vertrag verwiesen. Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1 kam am 18.02.2016 ein weiterer Vertrag („Vertrag Provisionsanspruch bei direkter Übergabe von Kunden an freie Mitarbeiter“) zustande. Mit diesem Vertrag wurde ein Provisionsanspruch zugunsten des Klägers für das Durchreichen des Kunden Herrn S. an den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 15 % des Nettostundenlohns inklusive Zuschläge vereinbart. Am 21.06.2016 schlossen der Kläger und der Beigeladene zu 1 eine sogenannte „Zusatzvereinbarung“. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Betreuung des Herrn K. ab dem 22.06.2016. Als Honorar wurde ein Stundensatz in Höhe von 15,00 Euro netto mit einem Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von 50 % vereinbart. Ferner wurde eine An- & Abfahrtspauschale in Höhe von 6,60 Euro netto vereinbart. Der Beigeladene zu 1 stellte dem Kläger seine Dienstleistungen stets in Rechnung. Am 04.08.2016 stellte der Beigeladene zu 1 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Nicht-Vorliegen einer Beschäftigung) für die Tätigkeit als Seniorenbetreuer/Alltagsbegleitung für den Kläger ab dem 26.04.2014. Im Rahmen des Antrages gab der Beigeladene zu 1 u.a. an, er beschäftige für die zu beurteilende Tätigkeit keine eigenen Arbeitnehmer. Er sei neben dem Kläger auch für die Pflegeagentur G. tätig und habe daher mehrere Auftraggeber. Sein Einkommen liege regelmäßig über 450 Euro monatlich. Die Planung der Arbeitszeit erfolge nach Bedarf und eigener Zeit und entsprechend dem Kundenwunsch. Es erfolge von dem Kläger eine monatliche Abfrage der Einsatzmöglichkeiten unter Abstimmung der eigenen Monatsplanung. Er werbe für seine Dienste, habe bei „betreut.de“ ein Profil, eine eigene Homepage und eine eigene Preisgestaltung. Zudem setze er eigenes Kapital ein (Handy, Auto, Marketing, Steuerberater, Berufshaftpflichtversicherung, freiwillige Krankenversicherung). Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger u.a. mit, der zeitliche Umfang der Tätigkeit sei kundenspezifisch. Er teile den Auftragnehmern die Kunden zu. Er führe das Erstgespräch mit den Kunden und erarbeite einen Betreuungsplan. Der Auftragnehmer und die Angehörigen führten die Aufgabeneinweisung vor Ort durch. Es bestünden Dienst- und Schichteinteilungen. Der Auftragnehmer unterrichte ihn bei Abwesenheit bzw. Verhinderungen. Die Arbeit werde dann von eigenen Mitarbeitern (Angestellte und freie Mitarbeiter) übernommen. Der Arbeitnehmer dürfe eine Ersatzkraft nicht frei wählen. Eine regelmäßige Teilnahme an Dienst- oder Teambesprechungen finde nicht statt. Eine Verpflichtung zur Vertretung anderer Mitarbeiter durch den Auftragnehmer bestehe nicht. Eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern erfolge nicht. Eine einheitliche Arbeitskleidung gebe es nicht. Der Auftragnehmer trete als Mitarbeiter beim Kunden auf. Die Arbeit werde durch die Angehörigen kontrolliert. Es gebe angestellte Mitarbeiter. Diese und die Honorarkräfte seien austauschbar. Angestellte erhielten ca. 11,50 Euro brutto, freie Mitarbeiter dagegen 15,00 Euro netto. Der Auftragnehmer vertrete keinen Festangestellten. Arbeitsmittel würden nicht zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer setze eigene Betriebsmittel (Handy, Auto) ein. Auf Nachfrage der Beklagten führte der Beigeladene zu 1 u.a. an, er entscheide, ob er einen Einsatz übernehme. Der Kläger übernehme die Erstgespräche. Den Betreuungsplan werde teilweise allein von dem Kläger, teilweise zusammen erarbeitet. Die Aufgabeneinweisung erfolge durch die Angehörigen. Es gebe Dienstpläne, die von dem Kläger erstellt würden. Die Tätigkeit werde überwiegend persönlich ausgeführt. Im Krankheitsfall rufe er die Kunden bzw. die Angehörigen an. Im Falle einer Verhinderung werde die Arbeit vom Angehörigen oder von Kollegen übernommen. Ersatzkräfte würden nicht eingesetzt. Regelmäßige Dienstbesprechungen gebe es nicht. Es gebe auch keine Verpflichtung, andere Mitarbeiter des Klägers zu vertreten. Eine einheitliche Dienstbekleidung gebe es nicht. Er trete als Mitarbeiter des Klägers auf. Die Tätigkeit werde von den Angehörigen kontrolliert. Der Kläger habe auch eigene Mitarbeiter. Die festangestellten Mitarbeiter und die Honorarkräfte seien austauschbar. Honorarkräfte verdienten mehr und seien freier in ihrer Entscheidung. Die festangestellten Mitarbeiter erhielten keine Weisungen, die bei Honorarkräften nicht nötig seien. Er vertrete keinen festangestellten Mitarbeiter. Der Beigeladene zu 1 betonte, er wolle seine Stellung als Selbstständiger behalten, um Überlastung und Stress wie in früheren Tätigkeiten zu vermeiden. Nach Anhörung des Klägers und des Beigeladenen zu 1 stellte die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 07.12.2016 gegenüber beiden fest, dass die Tätigkeit als Seniorenbetreuer bei dem Kläger seit dem 26.04.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seitdem bestehe. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen, dass durch den Pflegeauftrag der Ort der Leistungserbringung vorgegeben sei, dass der Inhalt und Umfang der Tätigkeit vom Auftraggeber mit dem Kunden vereinbart würden, wobei Grundlage hierfür der Betreuungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunden bilde, dass die Erstgespräche vor Auftragsvergabe vom Auftraggeber geführt würden, dass der Beigeladene zu 1 nicht selbst mit den Kunden abrechne und keinen Einfluss auf die Preisgestaltung habe, dass die Tätigkeit im Namen des Auftraggebers erbracht werde, dass keine unternehmerische Chance und kein unternehmerisches Risiko bestünden, dass die Arbeitsleistung nach Stunden vergütet werde, dass für Nachtschichten, Wochenend- und Feiertagseinsätze Zuschläge gezahlt und Fahrkosten und Auslagen vom Auftraggeber erstattet würden, dass die Höhe der Vergütung nicht vom Erfolg der Pflege abhängig sei und daher einer Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung gleichkomme sowie dass im Verhinderungsfall von dem Beigeladenen zu 1 keine Vertretungskraft gestellt werde und die Vertretung von dem Kläger organisiert werde. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, dass eine Tätigkeit für weitere Auftraggeber möglich sei und Aufträge abgelehnt werden könnten. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Der Beigeladene zu 1 erhob hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte dieser ergänzend an, der Ort der Leistungserbringung sei der zu bewertenden Tätigkeit immanent. Diese könne nur beim Kunden erbracht werden. Daraus folge jedoch keine abhängige Beschäftigung. Er habe das unternehmerische Risiko zu tragen, keine weiteren Aufträge zu erhalten. Ein Anspruch dahingehend, weitere Aufträge von dem Kläger zu erhalten, bestehe nicht. Die Vergütung werde bei jedem neuen Auftrag neu verhandelt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21.12.2016 am selben Tag Widerspruch. Zur Begründung führte er ergänzend an, hinsichtlich der Parameter Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit entscheide der Beigeladene zu 1 selbstständig. Die Aufgabe des Klägers erschöpfe sich hauptsächlich in der Vermittlung von Aufträgen an selbstständig arbeitende Seniorenbetreuer. Das Erstgespräch mit den Kunden solle den groben Rahmen klären und somit den jeweiligen Auftragnehmer in die Lage versetzen, eine Entscheidung treffen zu können, ob der Auftrag angenommen werde. Der Umstand, dass der Kläger die Abrechnung mit den Kunden übernehme, stehe einer Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1 nicht entgegen. Der Kläger garantiere dem Beigeladenen zu 1 keine gewisse Anzahl von Kunden. Der Beigeladene zu 1 habe eine Festeinstellung entschieden abgelehnt und ihm auch immer mal wieder abgesagt. Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers und des Beigeladenen zu 1 jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2017 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend an, eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber schließe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Der Parteiwille sei nicht maßgeblich. Die Möglichkeit Auftragsangebote ablehnen zu können, sei nicht entscheidend. Der Beigeladene zu 1 sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert. Der Beigeladene zu 1 könne nicht im Wesentlichen frei die Tätigkeit gestalten und die Arbeitsleistung bestimmen. Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, der die Beklagte entgegengetreten ist. Der Beigeladene zu 1 hat – ebenso wie Kläger und Beklagte – auf seine Ausführungen aus dem Vorverfahren Bezug genommen, jedoch – anders als diese – keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen zu 2 bis zu 4 haben sich in der Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Das SG hat über die Klage am 05.09.2022 mündlich verhandelt, dieser mit Urteil vom selben Tag stattgegeben, unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit als Seniorenbetreuer bei dem Kläger in der Zeit ab dem 26.04.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt und dies wie folgt begründet: Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54, 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist begründet. Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich der Feststellungen, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Seniorenbetreuer werde bei dem Kläger ab dem 26.04.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und es bestehe seitdem eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Beigeladene zu 1. stand nicht vom 26.04.2014 an in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand nicht. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, u.a. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV bringt zum Ausdruck, dass es sich bei einem Arbeitsverhältnis um einen Prototyp, von dem aus das Beschäftigungsverhältnis zu entwickeln und abzugrenzen ist, handelt (vgl. Gagel/Schneil, 81. EL Februar 2021, SGB III § 25 Rn. 3). Daraus folgt, je mehr das konkrete Verhältnis einem Arbeitsverhältnis gleicht, desto eher kann eine abhängige Beschäftigung angenommen werden. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ausweislich des § 7 Abs. 1 SGB IV handelt es sich bei diesen, von dem Bundessozialgericht genannten, beiden Kriterien um die wichtigsten Kriterien für die Zuordnung einer Tätigkeit als eine abhängige Beschäftigung (so auch das SG München, Urteil vom 14.04.2016 – S 31 R 1089/15). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)). Ob eine abhängige Beschäftigung letztendlich vorliegt, entscheidet sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Zuordnung einer Tätigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr. 4, Rn. 24 [Taxifahrer]). Nicht entscheidend für eine Zuordnung ist demnach, ob Umstände für eine bestimmte Zuordnung nominal überwiegen. So können wenige, jedoch gewichtige Umstände, die für die eine Zuordnung sprechen, viele schwache Umstände, die für die andere Zuordnung sprechen, überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl. LSG NRW vom 26. Juli 2006 - Az: L 17 U 64/05 - Juris - mit zahlreichen Nachweisen). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, sind neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch mündliche oder konkludente Änderungen sowie die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, Rn. 14). Eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist eine fundierte Einzelfallentscheidung erforderlich (vgl. Gagel/Schneil, 81. EL Februar 2021, SGB III § 25 Rn. 4). Zunächst ist festzustellen, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. vom 26.04.2014 kein Rahmenvertrag darstellt. Der Kläger und der Beigeladene zu 1. haben lediglich bei den folgenden Verträgen auf die Konditionen dieses Vertrages Bezug genommen. Unter Beachtung der eingangs erwähnten Maßstäbe war eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger zu verneinen. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere nach einer ausführlichen Anhörung des Klägers und des Beigeladenen zu 1., ist die Kammer zur Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass die Merkmale, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, deutlich überwiegen. Insbesondere unterlag der Beigeladene zu 1. nicht den Weisungen des Klägers, er war nicht in den Betrieb des Klägers eingegliedert und er trug ein eigenes unternehmerisches Risiko. Insgesamt unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und des Beigeladenen zu 1. erheblich von einem typischen Arbeitsverhältnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Beigeladene zu 1. nicht einem Weisungsrecht des Klägers unterworfen und mithin nicht weisungsgebunden. Bei der Weisungsgebundenheit handelt es sich um eine Unterwerfung unter ein fremdes Direktionsrecht (ErfK/Rolfs, 21. Aufl. 2021, SGB IV § 7 Rn. 9). Es setzt ein einseitiges Bestimmungsrecht nach Vertragsschluss voraus (vgl. § 106 S.1 GewO). Das Direktionsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen (BSG 28.1.1999 E 83, 246, 251; 14.12.1999 NZA-RR 2000, 434; 19.6.2001 NZA-RR 2002, 494). Diese Weisungsgebundenheit kann, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein (BSG, Urteil vom 29.03.1962, 3 RK 74/57, Rn. 36). An einem solchen Direktionsrecht des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fehlt es jedoch in dem hiesigen Rechtsstreit gänzlich. Es bestand kein Weisungsrecht des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1. hinsichtlich des Ortes, an dem die geschuldete Leistung erbracht werden sollte. Unabhängig davon, dass der Ort der Leistung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. stets vertraglich vereinbart wurde und mithin von Anfang an feststand, ist der Einsatzort bei einer häuslichen Seniorenbetreuung der Natur der Sache schon vorgegeben. Dieser Umstand führt zu keiner Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. Er hätte bei Missfallen dieses Umstandes einen Vertragsschluss mit dem Kläger ablehnen können. Dies verhält sich bei weisungsgebundenen Personen anders. Diese müssen den Weisungen aufgrund des bereits bestehenden Vertrages nachkommen. Des Weiteren bestand kein Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich der Dauer bzw. des Zeitraumes der zu erbringenden Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sowie hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der geschuldeten Tätigkeit. Die Einsatzzeiten und die Dauer dieser wurden nicht von dem Kläger einseitig aufgegeben. Vielmehr erfolgten diese in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 1. hat daher über seine Arbeitszeit jederzeit frei verfügen können. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der übereinstimmenden und mithin glaubhaften Erklärungen des Klägers und des Beigeladenen zu 1. gelangt, insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden E-Mail-Verkehrs zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. (Bl. 156 ff. der Akte der Beklagten), aus dem die Dispositionsbefugnis des Beigeladenen zu 1. über dessen Arbeitszeit bzw. Arbeitskraft deutlich hervorgeht. Dem Kläger stand ferner kein Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts zu. Ein solches Weisungsrecht des Klägers konnte nicht hinreichend nachgewiesen werden. Die objektive Beweislast für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung obliegt der Beklagten. Eine gesetzliche Regel, dass im Zweifel eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76 – juris Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris Rdnr. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris Rdnr. 51). Daraus folgt, dass auch die Beklagte die objektive Beweislast hinsichtlich der Indizien bzw. der Umstände trägt, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wie ein Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit. Im Einzelnen: Der Inhalt der Tätigkeit stand grundsätzlich bereits nach dem Erstgespräch des Klägers mit dem jeweiligen Kunden bzw. nach einem Gespräch zwischen dem Beigeladenen zu 1. und dem jeweiligen Kunden bei Vertragsschluss fest. Dies haben der Kläger und der Beigeladene zu 1. übereinstimmend und für die Kammer glaubhaft ausgeführt. Aus diesem Umstand folgt jedoch kein Weisungsrecht des Klägers über den Inhalt der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Ferner folgt auch kein Weisungsrecht des Klägers aus dem Umstand, dass die Angehörigen dem Beigeladenen zu 1. teilweise mitteilten, welche Tätigkeiten am jeweiligen gewünscht seien. Die Wünsche bzw. die Anweisungen der Angehörigen sind dem Kläger nicht zuzurechnen. Ob der Kläger dem Beigeladenen zu 1. (telefonisch) mitteilte, welche Tätigkeiten sich die Angehörigen des jeweiligen Kunden wünschen, konnte nicht hinreichend aufgeklärt werden. Es kann daher dahinstehen, ob es sich hierbei um Weisungen des Klägers an den Beigeladenen zu 1. oder um bloße Mitteilungen der Kundenwünsche handelte. Letztlich lag auch kein Weisungsrecht des Klägers in Bezug auf die Durchführung vor. Ein solches Recht wurde weder vereinbart, noch erhielt der Beigeladene zu 1. von dem Kläger derartige Weisungen. Dies haben der Kläger und der Beigeladene zu 1. übereinstimmend und für die Kammer glaubhaft ausgeführt. Der Beigeladene zu 1. war auch nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setzt die Eingliederung einen Weisungsgeber voraus. Demnach entfällt eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV bereits dann, wenn es an einem Weisungsgeber – wie hier - fehlt. Unbeschadet dieses Umstandes liegt eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation der Klägerin auch aus weiteren Gründen nicht vor. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation drückt sich durch den betriebsorganisatorischen Zusammenhang aus, in dem eine bestimmte Tätigkeit steht. Entscheidend ist, ob die tätig werdende Person Glied eines fremden Betriebes ist bzw. als ein solches Glied zu betrachten ist (worunter jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen ist, BSG 12.11.1975 E 41, 24, 25; 1.2.1979 SozR 2200 § 165 Nr. 36). Sie muss nicht dauerhaft, sondern kann z.B. auf einzelne Tage beschränkt sein (BSG 31.3.2017 NZS 2017, 784; BSG 14.3.2018 NZS 2018, 472; BSG 6.9.2018 NZS 2019, 278). Die Eingliederung setzt zudem nicht notwendig die Einordnung in eine betriebliche Organisationseinheit, eine Betriebsstätte, eine Verwaltung oder einen Haushalt voraus, sondern kann sich in der Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit erschöpfen. Auch Arbeit z.B. an häuslichen Arbeitsplätzen kann, wenn sie durch technische Maßnahmen organisatorisch mit dem Betrieb verbunden ist und weitgehend vom betrieblichen Organisationsablauf geprägt ist, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 – L 11 R 4543/16). Dies vorangestellt war eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers zu verneinen, denn der Beigeladene zu 1. war nicht als Glied des Unternehmens des Klägers zu betrachten. Im Einzelnen: Der Beigeladene zu 1. hatte keinen eigenen Arbeitsplatz bei dem Kläger. Die Arbeiten für den Kläger waren von keinen betrieblichen Organisationsabläufen geprägt. Eine einseitige Zuteilung von Kunden durch den Kläger erfolgte nicht. Die „Übernahme“ und „Übergabe“ eines Kunden stellt keine betriebsorganisatorische Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern dar. Es handelte sich hierbei jeweils lediglich um einen kurzen Informationsaustausch zwischen den einzelnen Betreuern. Eine betriebliche Arbeitsorganisation lässt sich aus diesem Informationsaustausch nicht entnehmen, denn auch bei der Übernahme bzw. Übergabe von Kunden unter mehreren selbstständigen Betreuern würde sich dies nicht anders verhalten. Das Auftreten des Beigeladenen zu 1. als Mitarbeiter des Klägers erschöpfte sich in der Übernahme der jeweiligen Kunden. Eine einheitliche Arbeitskleidung gab es nicht. Dienstbesprechungen bzw. Teambesprechungen, an denen der Beigeladene zu 1. teilnahm bzw. teilnehmen musste, fanden nicht statt. Eine Eingliederung folgt auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1. den Kläger bei Krankheit und sonstiger Verhinderung zu informierten hatte und sich der Kläger selbst um eine Vertretung kümmerte. Die Verpflichtung eines Verhinderten, sich selbst um eine Vertretung zu kümmern, ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation bzw. für eine Selbstständigkeit, das Fehlen einer solchen Verpflichtung lässt jedoch keinen Umkehrschluss zu. Auch bei einer fehlenden Eingliederung in die Arbeitsorganisation kann ein Auftraggeber grundsätzlich ein Interesse daran haben, sich im Falle einer Verhinderung um die Vertretung des Auftragnehmers zu kümmern. Weiter kann es einem Auftraggeber darauf ankommen, sich selbst um eine Vertretung zu kümmern, um eine entsprechende Qualität des Vertreters des Verhinderten sicherzustellen, insbesondere bei sensiblen Tätigkeiten wie der Betreuung von Senioren. Im Gegenzug war der Beigeladene zu 1. nicht verpflichtet, andere Mitarbeiter zu vertreten. Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass der Erstkontakt mit dem Kunden durch den Kläger erfolgte. Dem Beigeladenen zu 1. stand es stets frei, den jeweiligen Kunden nicht zu übernehmen. Nach Auffassung der Kammer macht insbesondere der Ablauf der Organisation der Kundenbetreuung deutlich, dass der Beigeladene zu 1. nicht in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert war. Der Kläger und der Beigeladene zu 1. haben glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass – anders als bei den festangestellten Mitarbeitern des Klägers - eine Absprache der Arbeitstage und Arbeitszeiten erfolgte. Ferner konnte der Beigeladene zu 1. Kunden stets ablehnen. Dies zeigt gerade, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1. nicht nur um ein Glied eines Betriebes handelte, denn solche Rechte hat ein abhängig Beschäftigter, der in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist, nicht. Neben diesen beiden gewichtigen Kriterien, spricht gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger, dass diese auch ein unternehmerisches Risiko, welches über das Risiko eines typischen Angestellten hinausging, trug. Dabei handelt es sich um ein durchaus gewichtiges Merkmal. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Unternehmerrisiko überhaupt noch notwendig ist, wenn schon – wie hier – eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation nicht festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R). Auch ein abhängig Beschäftigter trägt ein gewisses unternehmerisches Risiko. So besteht für einen Beschäftigten u.a. die Gefahr, bei fehlendem Erfolg des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, entlassen zu werden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist daher nach der Rechtsprechung, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 7/18 R). Das Bestehen einer Gefahr eines Verlustes bzw. eines Risikos eines ungewissen Erfolges hängt grundsätzlich davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einsatzes des Kapitals bzw. der Arbeitskraft eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung bestand, die zum entsprechenden Einsatz des Kapitals bzw. der Arbeitskraft führte. Sollte dies zu bejahen sein, ist für die Frage, ob ein Unternehmerrisiko bestand, entscheidend, welche Partei eventuelle Mehrkosten zu tragen hatte und von welchen Bedingungen die Vergütung abhängig war. Eine abhängige Beschäftigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes des Kapitals bzw. der Arbeitskraft eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung bestand, die dann zum entsprechenden Einsatz führte, eventuelle Mehrkosten von dem Auftraggeber zu tragen waren und die Vergütung von keinen weiteren ungewissen Bedingungen abhängig war. Bestand bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt keine vertragliche Verpflichtung, fehlt es bereits an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, sodass eine abhängige Beschäftigung ausscheidet. Es ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass auch grundsätzlich wenig kapitalintensive bzw. betriebsmittelarme Tätigkeiten existieren. Gerade bei reinen Dienstleistungen werden keine größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien getätigt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R). Der Gesetzgeber geht in § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) selbst davon aus, dass auch wenig kapitalintensive bzw. betriebsmittelarme Tätigkeiten im Rahmen einer Selbstständigkeit durchgeführt werden können. Zum unternehmerischen Risiko gehört jedoch auch die entsprechende Chance auf höheren Verdienst bei größerem Einsatz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2011 – L 8 (16) R 55/08; SG Berlin, Urteil vom 24.06.2016 – S 198 KR 1685/14; Schmidt SozVersR, C. SGB IV – Sozialversicherungs- und Beitragspflicht Rn. 618). Unter Beachtung des vorbezeichneten Maßstabes war ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1. zu bejahen. Der Beigeladene zu 1. hatte – wenn auch in relativ geringem Umfang – eigenes Kapital eingesetzt und damit ein gewisses unternehmerisches Risiko übernommen. Er hat diverse Arbeitsmittel auf eigene Kosten erworben und auf eigene Kosten Werbung betrieben. Des Weiteren bestand das Risiko, bei Schlechtleistungen keine weiteren Aufträge zu erhalten. Die gegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bezog sich stets nur auf einen spezifischen Kunden. Der Kläger war insbesondere nicht verpflichtet, dem Beigeladenen zu 1. weitere Aufträge zu erteilen. Bei schwerwiegenden Einwänden des Kunden bestand zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht zugunsten des Klägers. Es bestand daher die Gefahr auch den konkreten Auftrag zu verlieren. Ferner trug der Beigeladene zu 1. das Risiko, bei einer persönlichen Verhinderung seinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar teilweise oder gänzlich zu verlieren. Diesem (geringfügigen) unternehmerischen Risiko standen unternehmerischen Chancen in der Form gegenüber, dass die Möglichkeit bestand, weitere Aufträge zu erhalten. Zudem sprechen noch weitere Merkmale bzw. Umstände von geringerem Gewicht gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei dem Kläger. Der Beigeladene zu 1. war für verschiedene Auftraggeber tätig und hatte eigene Kunden. Die Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen stand dem Beigeladenen zu 1. auch nach Vertragsschluss mit dem Kläger frei. Er erhielt das vereinbarte Honorar – wie vertraglich vereinbart – erst nach Einreichung der Rechnung bei dem Kläger. Ihm standen keine Urlaubsansprüche zu. Er betrieb Eigenwerbung. Als neutral zu betrachten ist, dass der Beigeladene zu 1. die Tätigkeit ausschließlich persönlich erbrachte und auch grundsätzlich nur persönlich erbringen durfte. Das Recht, eigene Angestellte bzw. Hilfskräfte einsetzen zu dürfen, ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, das Fehlen einer solchen Rechts lässt aber keinen Umkehrschluss zu. Gerade bei reinen Dienstleistungen, wie der hiesigen Tätigkeit, kommt es dem jeweiligen Auftraggeber regelmäßig auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers an. Es entspricht zudem der Wertung des Gesetzgebers, Selbständige ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anzuerkennen (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 9 lit. a SGB VI). Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat diese zudem im Zweifel in Person zu leisten (§ 613 Satz 1 BGB). Nennenswerte Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. sprechen, liegen nicht vor. Der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 07.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 in der Fassung war somit aufzuheben. Ferner war festzustellen, dass die streitige Tätigkeit keine Beschäftigung darstellt und mithin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 26.04.2014 besteht. Gegen dieses ihr am 07.09.2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.09.2022 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hält die Ausführungen des SG nicht für überzeugend. Der Beigeladene zu 1 sei als Seniorenbetreuer mit Schichtplänen (unter Berücksichtigung seiner Wünsche), Übergaben und zu beachtenden Wünschen des Kunden (Weisungen) in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen. Damit sei die Situation vergleichbar mit dem Bereich der ambulanten Pflege, für den das Bundessozialgericht (BSG) abhängige Beschäftigungen festgestellt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 05.09.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beigeladene zu 1 habe insbesondere keinen inhaltlichen Weisungen des Klägers unterlegen. Wünsche der Kunden stellten weder Weisungen des Klägers dar, noch könnten sie diesen zugerechnet werden. Übergaben und Absprachen mit Kunden und/oder deren Angehörigen seien für die Erbringung von privaten Pflegedienstleistungen denklogisch erforderlich und hätten im vorliegenden Fall keinerlei Bezug zum Kläger gehabt. Eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1 lasse sich auch nicht aus der Existenz von Schichtplänen ableiten. Keiner von diesen sei dem Beigeladenen zu 1 einseitig durch den Kläger vorgegeben worden. Anders als von der Beklagten behauptet, sei der vorliegende Fall nicht mit dem Bereich der ambulanten Pflege vergleichbar. In den vom BSG entschiedenen Fällen hätten die Pflegekräfte ihre Arbeitsleistung nicht nur nach Maßgabe der Pflegeplanung ihrer Arbeitgeber und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern der Arbeitgeber erbringen müssen, sondern die konkreten Pflegetätigkeiten hätten auch detailliert zu Kontroll- und Nachweiszwecken dokumentiert werden müssen, weil ihre Arbeitgeber für das Qualitätsmanagement verantwortlich gewesen seien. Der Beigeladene zu 1 habe hingegen seine Pflegetätigkeiten nicht dokumentieren müssen. Es habe keine betriebsorganisatorische Zusammenarbeit zwischen dem Beigeladenen zu 1 und den Mitarbeitern des Klägers bestanden. Hinzu komme, dass in den vom BSG entschiedenen Fällen die Pflegekräfte gerade kein eigenes unternehmerisches Risiko eingegangen seien. Demgegenüber habe der Beigeladene zu 1 nicht nur auf eigene Kosten diverse Arbeitsmittel erworben, sondern auch Eigenwerbung betrieben und selbst bezahlt. Es habe ferner auch ein Risiko des Auftragsverlustes bestanden. Bei Beschwerden durch Kunden sei der Kläger insbesondere zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, sodass auch der jederzeitige Verlust eines konkreten Auftrags möglich gewesen sei. Für den Fall einer persönlichen Verhinderung habe der Beigeladene zu 1 das alleinige Risiko getragen, seinen Anspruch auf die Bezahlung durch den Kunden ganz oder teilweise zu verlieren. Der Beigeladene zu 1 bekräftigt seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt, dass er die Zusammenarbeit mit dem Kläger mit Ablauf des November 2016 beendet habe, weil er zuletzt mit der Honorarhöhe nicht mehr zufrieden gewesen sei. Einen Antrag stellt der Beigeladene zu 1 nicht. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 äußern sich inhaltlich nicht und stellen ebenfalls keine Anträge. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 05.09.2024 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.