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Urteil

B 2 U 6/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der über den Tenor eines Urteil hinausgeht und den Leistungsberechtigten belastet, kann nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. • Die Bindungswirkung eines von der Behörde anerkannten Bescheids (§ 77 SGG) bleibt im Verfahren nach § 44 SGB X zu beachten; die Rücknahme darf nicht dazu dienen, bereits bindende Feststellungen über Arbeitsunfall und anerkannte Unfallfolgen erneut zu überprüfen. • Gesundheitsschäden, die durch die Behandlung eines als Unfallfolge anerkannten Erstschadens verursacht wurden, können als mittelbare Unfallfolgen nach §§ 548, 549 RVO anerkannt werden, wenn die Kausalitäts- und Entstehungsvoraussetzungen vorliegen. • Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung abzustellen; spätere rein zukünftige Verwaltungsentscheidungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bereits Gegenstand des streitigen Verfahrens sind.
Entscheidungsgründe
Rücknahme belastender Bescheide und Anerkennung eines CRPS als mittelbare Unfallfolge • Ein Verwaltungsakt, der über den Tenor eines Urteil hinausgeht und den Leistungsberechtigten belastet, kann nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. • Die Bindungswirkung eines von der Behörde anerkannten Bescheids (§ 77 SGG) bleibt im Verfahren nach § 44 SGB X zu beachten; die Rücknahme darf nicht dazu dienen, bereits bindende Feststellungen über Arbeitsunfall und anerkannte Unfallfolgen erneut zu überprüfen. • Gesundheitsschäden, die durch die Behandlung eines als Unfallfolge anerkannten Erstschadens verursacht wurden, können als mittelbare Unfallfolgen nach §§ 548, 549 RVO anerkannt werden, wenn die Kausalitäts- und Entstehungsvoraussetzungen vorliegen. • Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung abzustellen; spätere rein zukünftige Verwaltungsentscheidungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bereits Gegenstand des streitigen Verfahrens sind. Die Klägerin erlitt am 5.5.1995 einen Arbeitsunfall. In der Folge wurden an der Halswirbelsäule mehrere Operationen durchgeführt; nach der Operation im April 1996 entwickelte sie ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) des linken Armes. Die Beklagte erkannte in einem Bescheid vom 24.3.2005 mehrere Unfallfolgen an und bewilligte eine Rente nach MdE 20 vH, ohne das CRPS als Unfallfolge anzuerkennen. Die Klägerin beantragte 2005 nach § 44 SGB X die teilweise Rücknahme dieses Bescheids und die Anerkennung des CRPS sowie Gewährung einer höheren Verletztenrente. Das Landessozialgericht hob den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide auf und erkannte das CRPS als mittelbare Unfallfolge an; es setzte eine Rente nach MdE 60 vH ab 1.1.2001 fest. Die Beklagte legte Revision ein und berief sich u.a. auf Verfahrensfragen und spätere Verwaltungsbescheide zur Rentenhöhe. • Die Revision ist unbegründet; das LSG hat zu Recht dem Antrag nach § 44 SGB X stattgegeben und den Bescheid vom 24.3.2005 insoweit teilweise zurückgenommen. • § 44 SGB X erlaubt die Rücknahme nicht begünstigender oder belastender Verwaltungsakte auch nach deren Wirksamwerden, wenn sich bei erneuter Überprüfung ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wurde; hier war die Beklagte verpflichtet, das CRPS als weitere Unfallfolge anzuerkennen. • Der Bescheid vom 24.3.2005 enthielt belastende Regelungen, weil er über den Urteilstenor des SG hinaus konkretere Feststellungen traf und insoweit nicht begünstigend im Sinne des § 44 Abs.1 SGB X war. • Die Bindungswirkung der von der Beklagten festgestellten Unfallfolgen (§ 77 SGG) ist im Verfahren nach § 44 SGB X zu beachten; die Behörde kann nicht im Überprüfungsverfahren die bereits bindend festgestellten Unfallfolgen erneut zur Disposition stellen. • Nach den für das LSG bindenden Feststellungen war das CRPS naturwissenschaftlich-kausal durch die Behandlung des als Unfallfolge anerkannten Bandscheibenvorfalls verursacht; die rechtliche Zurechnung als mittelbare Unfallfolge richtet sich nach §§ 548, 549 RVO. • Auf die bei der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bestehende Sach- und Rechtslage ist abzustellen; spätere Bescheide, die nur zukünftige Rentenregelungen treffen (z.B. Abschmelzungsbescheid), waren nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und konnten die Entscheidung nicht beeinflussen. • Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente nach § 580 RVO waren erfüllt; das LSG hat die MdE mit 60 vH festgestellt und die Rente ab 1.1.2001 gewährt, da der Antrag nach § 44 SGB X 2005 gestellt wurde. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 24.3.2005 teilweise aufgehoben und das komplexe regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) des linken Armes als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls anerkannt. Wegen dieser zusätzlichen Unfallfolge steht der Klägerin ab 1.1.2001 eine Verletztenrente nach einer MdE von 60 vH zu; die Voraussetzungen der RVO hierfür sind gegeben und die Feststellungen des LSG zur Kausalität sind für das Revisionsgericht bindend. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.