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Urteil

L 3 VE 2/20

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:1129.L3VE2.20.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Opferentschädigung macht nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG den Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs erforderlich. Dieser ist im Vollbeweis zu führen.(Rn.20) 2. Bei fehlendem Nachweis setzt die Beweiserleichterung nach § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung voraus, dass der Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist. Dies ist zu verneinen, wenn die Beweisnot darauf beruht, dass der Antragsteller erst Jahrzehnte nach dem behaupteten Vorfall den Antrag nach dem OEG gestellt hat.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Opferentschädigung macht nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG den Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs erforderlich. Dieser ist im Vollbeweis zu führen.(Rn.20) 2. Bei fehlendem Nachweis setzt die Beweiserleichterung nach § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung voraus, dass der Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist. Dies ist zu verneinen, wenn die Beweisnot darauf beruht, dass der Antragsteller erst Jahrzehnte nach dem behaupteten Vorfall den Antrag nach dem OEG gestellt hat.(Rn.24) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, da die Klägerin Versorgungsleistungen nach dem OEG für den geltend gemachten Überfall im Park im Jahr 1979 nicht beanspruchen kann. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 S. 1 OEG. Hiernach erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die erlittene Schädigung muss keine physische Beeinträchtigung sein. Vielmehr sind auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Anspruch nach dem OEG zu begründen, jedoch müssen sie auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind (BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – Juris). Für die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs bedarf es grundsätzlich des Vollbeweises. Hierfür muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl., § 128 Rn. 3b m.w.N.). Nach Maßgabe des § 15 S. 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Vorliegend fehlt es am Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen. Dabei ist einerseits die Rechtsfeindlichkeit entscheidend, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz verstanden wird. Andererseits genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt, denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch geregelt. Der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG zeichnet sich grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus (BT-Drucks 7/2506 S. 10), wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Ein tätlicher Angriff liegt demnach im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor. Für die Annahme eines tätlichen Angriffs ist nicht maßgeblich, ob der vom Täter ggf. beabsichtigte Verletzungserfolg eingetreten ist. Auch über das Versuchsstadium einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers hinaus, kann eine Handlung des Täters als tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG angesehen werden (BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R – Juris, m.w.N.). Für den von der Klägerin geschilderten Vorfall bei „P.“ gibt es keinen Nachweis. Einen Strafantrag hat sie seinerzeit nach eigenen Angaben nicht gestellt, sodass auch keine polizeilichen Ermittlungsunterlagen vorhanden sind. Den Namen des vermeintlichen Täters konnte die Klägerin nicht benennen. Soweit sie behauptet hat, ein in der Nähe arbeitender Elektriker sei herbeigeeilt, konnte sie auch diesen nicht namentlich bezeichnen, sodass er als möglicher Zeuge nicht zur Verfügung steht. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Versorgung erst 32 Jahre nach dem angegebenen Vorfall gestellt. Ermittlungsmöglichkeiten bestehen daher nicht mehr. Die Beweiserleichterung des § 15 S.1 KOVVfG greift hier nicht zugunsten der Klägerin ein. Deren Anwendung setzt voraus, dass der Beweisverlust ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist. Eine Beweisnot geht dann zu Lasten des Antragstellers, wenn keine Gründe dafür vorliegen, den Antrag nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, als noch bessere Beweismöglichkeiten bestanden haben (BSG, Urteil vom 13.12.1994 – 9/9a RV 9/92 – Juris). Hier beruht die Beweisnot jedoch auch darauf, dass die Klägerin erst 32 Jahre nach dem behaupteten Vorfall den Antrag nach dem OEG gestellt hat. Zudem hat sie seinerzeit keinen Strafantrag gestellt, sodass der Vorfall nicht aktenkundig ist. Die von ihr hierfür angeführten Gründe – jugendliches Alter des Täters sowie bevorstehende Arbeitsaufnahme in einer sozialtherapeutischen Einrichtung – sind weder zwingend noch objektiv nachvollziehbar. Sofern sie durch diese Erwägungen subjektiv zu dem Schluss gelangt ist, eine Strafanzeige zu unterlassen, trägt sie die Folgen dieses Entschlusses im Hinblick auf die jetzige Beweissituation. Ermittlungen zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG – insbesondere zu etwaigen Schädigungsfolgen – waren somit nicht geboten. Dementsprechend war dem mit Schriftsatz vom 17. November 2022 wiederholten Antrag der Klägerin auf Anhörung von Dr. Dr. M. nach § 109 SGG aus den Gründen des Beschlusses vom 7. März 2022 nicht nachzukommen. Der Senat war schließlich auch nicht gehalten, alle anhängigen Berufungsverfahren der Klägerin zu verbinden. Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 113 Rn. 3). Dieses ist pflichtgemäß auszuüben und hat sich am Zweck der Norm zu orientieren, nämlich der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie. Vorliegend werden in den einzelnen Verfahren verschiedene Gewalttaten geltend gemacht, die zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und durch unterschiedliche Täter begangen worden sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbindung diese Verfahren effizienter gestalten würde. Im Gegenteil dient die Beibehaltung verschiedener Verfahren der Übersichtlichkeit des jeweiligen Prozessstoffs. Etwaige Kosteninteressen der Beteiligten können nicht ausschlaggebend sein (Guttenberger in JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 113 SGG, Rn. 37), darüber hinaus sind die vorliegenden Verfahren für die Klägerin gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die am xxxxx 1948 geborene Klägerin stellte am 26. Juli 2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG wegen fünf Ereignissen, die Gegenstand des Verfahrens L 3 VE 8/20 sind. Mit Schreiben vom 15. September 2011 erweiterte sie ihren Antrag um weitere Ereignisse. Den hier streitgegenständlichen Vorfall bezeichnete sie als „Überfall in einem Park“ im Oktober 1979. Sie sei an einem warmen, aber unbelebten Vormittag im Park „P.“ in H. gewesen. Sie sei von einem sehr jungen Täter, der sich ihr von hinten genähert habe, zunächst nach der Uhrzeit gefragt und unmittelbar danach in sexueller Absicht körperlich angegangen worden. Bevor seine Hände ihren Hals fest umklammert hätten, seien ihr laute Hilfeschreie gelungen. Diese seien von einem Elektriker gehört worden, der verdeckt in dem kleinen Häuschen am Parkausgang am Fernsehturm gearbeitet habe und durch sein Eingreifen ein Fortschreiten der Tat verhindert habe. Sie habe nach solchen Ereignissen immer erstmal einen Schock. Der junge Mann habe nach seiner Erscheinung wie ein Kind gewirkt, das man noch nicht anzeige. Sie habe es unterlassen, sich damals aber mit einem Kripobeamten ausgetauscht, um zu verstehen, warum sie so oft Opfer werde. Die weiteren von ihr benannten Vorfälle sind Gegenstand der Verfahren L 3 VE 3/20 bis 7/20. Die Beklagte lehnte sodann den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 ab. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff lasse sich unter anderem aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr nachweisen. Es lägen auch nur spärliche Angaben zum Tatgeschehen vor. Was der Beschuldigte genau gemacht habe bzw. worin das „körperliche Angehen“ bestanden habe, ergebe sich aus den Angaben nicht. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht erkennbar, da seinerzeit keine polizeilichen Ermittlungen durchgeführt worden seien, der Täter unbekannt sei und Tatzeugen nicht mehr benannt werden könnten. Eine Anerkennung lasse sich auch nicht auf § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) stützen, denn die Klägerin habe damals keine Strafanzeige gestellt und erst rund 32 Jahre nach der Tat einen Antrag nach dem OEG gestellt. Ferner seien ihre Angaben so dürftig, dass sie für eine Glaubhaftmachung nicht herangezogen werden könnten. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Aufteilung ihres Antrags in sieben einzelne Verwaltungsakte. Zum konkreten Fall führte sie ergänzend aus, sie habe hinsichtlich der nicht gestellten Strafanzeige bereits auf das jugendliche Alter des Täters hingewiesen. Er habe eine spärliche pubertäre Oberlippenbart-Behaarung gehabt, wodurch sie auf einen heranwachsenden Jugendlichen oder eher noch ein Kind geschlossen habe. Sie habe kurz vor der Arbeitsaufnahme in einer sozialtherapeutischen Einrichtung gestanden und sich daher in einer Interessenkollision befunden, weil ein derartig junger Täter dann wieder zu ihrer eigenen Klientel habe gehören können. Sie habe außerdem unmittelbar danach unter einem Schock gestanden und sei nicht ausreichend handlungsfähig gewesen. Aus der Tat hätten nicht nur seelische, sondern auch deutlich physische Verletzungen resultiert, zumal sie auf dem Hintergrund bereits erlebter Gewalt erneut und wiederkehrend hätten erlebt werden müssen. Der Täter habe seine Hände bereits an ihrem Hals gehabt und ihre Brüste berührt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2011 zurück und führte aus, das von der Klägerin beanstandete „Splitting“ des Antrages begegne keinen Bedenken, denn es liege keine „Ketten-Gewalt“ durch einen Täter in engem zeitlichem Zusammenhang vor. Es gehe auch nicht um eine Zusammenhangstat, sondern um völlig verschiedene Tatgeschehen, die von unterschiedlichen Tätern an verschiedenen Tatorten verteilt über viele Jahre begangen worden seien. Erst wenn einzelne Grundansprüche festgestellt und anerkannt worden seien, könne deren Wirkmechanismus im Hinblick auf eine psychische Gesundheitsstörung beurteilt werden. Träfen Ansprüche zusammen, sei nach § 3 OEG zu verfahren. Im vorliegenden Fall sei ein vorsätzlicher tätlicher rechtswidriger Angriff nicht bewiesen worden. Auch bei Anwendung der Beweiserleichterung aus § 15 KOVVfG sei es nur möglich, dass das angeschuldigte Ereignis stattgefunden habe. Eine darüber hinaus gehende relative Wahrscheinlichkeit dafür bestehe dagegen nicht. Eine durch Zeitablauf eingetretene Beweisnot sei außerdem zu vertreten, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Versorgung so viele Jahrzehnte gewartet habe, dass deshalb die Beweisnot eingetreten sei. Die geschilderte weitere Motivation, keine Anzeige zu erstatten, erscheine schließlich auch nicht schlüssig. Mit ihrer am 5. November 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf ihren bisherigen Vortrag bezogen und erneut geltend gemacht, dass ihre sämtlichen Verfahren nach dem OEG zusammengefasst werden müssten. In der Sache hat sie sich auf ihre Widerspruchsbegründung bezogen und wiederholt, dass ein tätlicher Angriff mit starkem Gefährdungspotential stattgefunden habe, denn der Täter sei ihr nach sittenwidriger Berührung ihrer Brüste mit seinen Händen an den Hals gegangen. Das Fortschreiten der Tat sei durch den herbeieilenden Elektriker verhindert worden. Die fehlende Strafanzeige sei begründet worden und könne nicht zur Versagung der Leistung führen. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, es fehle am Nachweis eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sei insoweit zu verweisen. Die Klägerin habe sich auf eine kurze Schilderung des Vorfalls beschränkt und weder die Widerspruchsbegründung noch das Klageverfahren dazu genutzt, weiter zur Aufklärung des Sachverhalts vorzutragen. Auf die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG könne sie sich nicht berufen, da der Beweismittelverlust von ihr zu vertreten sei. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. Februar 2020 Berufung eingelegt. Sie hat erneut ein „Vorgehen nach § 56 SGG“ beantragt, da ein Zusammenhang aller willkürlich separierter Klagen bestehe. Es sei fachlich antiquiert und unzulässig, bei Summationstraumata in Einzeltaten zu separieren. Die rechtliche Prüfung durch die erste Instanz sei defizitär ausgefallen. Sie sei bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Beweisnot sei durch vorenthaltene Rechte entstanden, denn das Versorgungsamt habe erst nach 2,3 Jahren den Eingang ihres Widerspruchs bestätigt. Zum hier streitgegenständlichen Vorfall hat die Klägerin keine weiteren Angaben gemacht. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Januar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen eines Überfalls im Park im Jahr 1979 eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat keine weitere Stellungnahme abgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers Bezug genommen.