Urteil
L 3 BA 2/24
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0610.L3BA2.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. November 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts vom 30. November 2023 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. November 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts vom 30. November 2023 wird aufgehoben. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben, denn der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist zu Recht vom Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen. Zutreffend hat die Beklagte daraus abgeleitet, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als IT-Consultant für die Beigeladene zu 1. im Zeitraum 11. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger bei der Beklagten mit Datum vom 4. Dezember 2014 gestellt. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört. Der Bescheid ist auch ordnungsgemäß begründet worden (§ 35 SGB X). Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Beurteilungsmaßstab dafür, ob der Kläger als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterlag oder ihr als selbstständig Tätiger – von hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – nicht unterfiel, ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, setzt eine Beschäftigung im Sinne der vorgenannten Bestimmung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche Merkmale überwiegen. Keinesfalls ist erforderlich, dass sämtliche oder auch nur eine rechnerisch größere Anzahl idealtypischer Merkmale vorliegt. Maßgebend ist vielmehr stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit erlauben (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.10.1978 – 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 42; BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 75; BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, juris; aus der Literatur z.B. Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 7). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1). Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers (Vorgesetzten) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Bedeutendes Indiz ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257), zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2015 – B 12 KR 23/13, BSGE 119, 216; Zieglmeier in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 84 ff. [2025]; Brand in: Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 8). Dabei sind die vertraglichen Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit zwingendem Recht zur prüfen und darauf, ob sie sich als ernsthaft gewollt erweisen (BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, juris). Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (Berchtold in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, SGB IV, § 7 Rn. 12 f.). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257). Bei Vertragsgestaltungen, in denen – wie hier – auf der Grundlage eines Rahmenvertrags die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart und kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf begründet wird, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. In diese fließen indes die Bestimmungen eines Rahmenvertrages mit ein, sofern von ihnen nicht abgewichen wird (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 75; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Die Prüfung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV muss auch die weiteren Rechtsbeziehungen betrachten, die den projektbezogenen Einsatz des Auftragnehmers prägen. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und Dritten erbracht, sind im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 34; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 12/18 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 71). Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung das Bild einer abhängigen Beschäftigung des Klägers. Zwar gibt es auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Nach der gebotenen Abwägung überwiegen jedoch die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände. Bei der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist – wie bereits ausgeführt – zunächst vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Diese lassen vorliegend ganz überwiegend den Schluss auf die Vereinbarung einer selbständigen Leistungserbringung des Klägers zu. Es wurde kein „Arbeitsvertrag“ geschlossen, sondern ein „Subunternehmer-Rahmenvertrag“. Arbeitnehmertypische Regelungen wie Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsregelungen sind in den Vereinbarungen nicht enthalten. Die Vergütung wurde als „Honorar“ bezeichnet und vom Kläger monatlich nachträglich zuzüglich der Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Entgegen der im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung der Beklagten spricht es gerade nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, dass die vertraglichen Vereinbarungen keine präzise Aufgabenstellung, sondern im Wesentlichen nur den groben Rahmen der zu erbringenden Leistung enthielten. Eine Befugnis der Beigeladenen, dem Kläger jeweils konkret die Arbeitsinhalte vorzugeben, lässt sich hieraus für sich betrachtet nicht entnehmen. Vielmehr spricht gerade diese Vertragsgestaltung dafür, dass dem Beigeladenen umfängliche Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit eingeräumt werden sollten. Maßgeblich sind jedoch weder die Bezeichnungen, die die an einer Vereinbarung beteiligten Personen in derselben wählen, noch die von ihnen gewünschten Rechtsfolgen, denn die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit steht nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Stattdessen bedarf es einer positiven Feststellung und Gewichtung objektiver Merkmale, welche das jeweilige Auftragsverhältnis kennzeichnen (z.B. BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5). Einem vertraglich dokumentierten Willen der Beteiligten kommt nur dann im Rahmen der Gesamtabwägung Gewicht zu, wenn sich die Zuordnung nicht klar aus objektiven Kriterien ergibt, er festgestellten tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und die übrigen Umstände, insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen, gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (i.d.S. schon BSG, Urt. v. 13.7.1978 – 12 RK 14/78, SozR 2200 § 1227 Nr. 17; später z.B. BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Die Bezeichnung bzw. Betitelung eines vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten hat eine untergeordnete Bedeutung, es sei denn, die tatsächlichen Umstände des Auftragsverhältnisses bestätigen die von den Parteien gewählte Bezeichnung (Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB IV, § 7 Rn. 115 [2025]; Klopstock in: Kainz, Praxiskommentar Beschäftigung, 2022, § 7 Rn. 99). Davon ausgehend ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall nach Abwägung aller dafür und dagegen sprechender Umstände überwiegend das Bild einer abhängigen Beschäftigung des Klägers in seiner Tätigkeit als IT-Consultant für und bei der Beigeladenen zu 1. Aus dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergibt sich, dass der Kläger während des Zeitraums 11. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 als Berater und überwiegend als Projektleiter in Projekten der Beigeladenen zu 1. tätig war, deren wesentlicher Inhalt in Ziff. 1.1 des Rahmenvertrages beschrieben/bezeichnet ist. Zur Überzeugung des erkennenden Senats war der Beigeladene hierbei Weisungen der Beigeladenen unterworfen. Für das Bestehen eines Weisungsverhältnisses sprechen die vertraglichen Vereinbarungen. Ein Weisungsverhältnis ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Ort, die Zeit, die Art oder den Umfang seiner Arbeitsleistung vorgibt oder vorgeben kann (vgl. BSG, Urt. v. 27.4.2021 – B 12 KR 27/19 R, juris). Der Ort der Leistungserbringung war dem Kläger vertraglich vorgegeben. So war der Kläger nach Ziff. 2.3 des Rahmenvertrages verpflichtet, seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. in H. und bei Kunden der Beigeladenen zu 1. vor Ort zu erbringen. Dass der Kläger tatsächlich einen Großteil seiner Arbeit aus dem sog. „Home Office“ heraus verrichtet hat, steht dem nicht entgegen. Dies dürfte allein der gelebten Praxis zwischen den Vertragsparteien oder zwischen dem Kläger und den Kunden der Beigeladenen zu 1. entsprochen haben, dürfte vor dem Hintergrund der vertraglichen Vorgaben aber ebenfalls lediglich als Ausfluss eines Direktionsrechts der Beigeladenen zu 1. zu verstehen sein. Zudem gab es über die Möglichkeit einer Arbeit des Klägers vom häuslichen Arbeitsbereich aus keine vertraglichen Abreden, auf welche sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1. im Streitfall hätte berufen können. Die Beigeladene zu 1. hat auf Frage der Beklagten im Verwaltungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass es Nebenabreden zu dem Rahmenvertrag nicht gegeben habe. Es existierten damit auch keine – formwirksamen (vgl. Ziff. 13.2 des Rahmenvertrags) – Derogationen von der vertraglich vereinbarten Pflicht des Klägers zur Verrichtung seiner Tätigkeit an den in Ziff. 2.3 des Rahmenvertrags vorgegebenen Orten. Die Beigeladene zu 1. kann diesbezüglich nicht mit dem Einwand gehört werden, dass dies in einem Auftragsverhältnis zwischen General- und Subunternehmer nicht anders denkbar sei und dass die Beigeladene zu 1. bezüglich eines Arbeitsortes lediglich Vorgaben eines Kunden (z.B. Anwesenheit in der Betriebsstätte des Kunden aus Datenschutzgründen) an den Kläger weitergereicht habe. Die Argumentation unterstellt bereits, dass es sich bei dem Kläger um einen selbstständig tätigen Subunternehmer gehandelt habe, obwohl gerade dies der Gegenstand der Prüfung ist. Die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung hat kein großes Gewicht für die Statusbeurteilung, denn sie ist mit der als fachlicher Natur einzustufenden Freiheit zur Organisation des eigenen Tätigkeitsbereichs eng verbunden (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257). Dabei ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit zu einer freien Zeiteinteilung lediglich ein bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Indiz und nicht etwa ein Mindestkriterium darstellt. Zudem finden auch in Beschäftigtenverhältnissen häufig bereits Modelle freier Zeiteinteilung Anwendung. Über den Rahmenvertrag hinaus wurden hinsichtlich einzelner Projekte Einzelaufträge erteilt. Deren Inhalt bedurfte einer inhaltlichen Bestimmung und Definition, da der einzelne Auftrag bzw. dessen Inhalt nicht bereits abschließend durch den Rahmenvertrag geregelt war. Die Definition des Einzelauftrags und auch dessen Umfang (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 des Rahmenvertrages) lagen letztverantwortlich nicht beim Kläger, sondern bei der Beigeladenen zu 1. Dies spricht erheblich für das Vorliegen einer Weisung hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit und damit abhängigen Beschäftigung (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 26.10.2016 – L 1 KR 46/13, juris). Dass dem Kläger – wie die Beigeladene zu 1. behauptet – das Recht zugestanden war, einzelne Aufträge ablehnen zu können, ist in der Abwägung nicht besonders zu würdigen, denn maßgeblicher Anknüpfungstatbestand für eine Versicherungspflicht sind die Verhältnisse nach Annahme eines Auftrags, nicht vor deren Annahme (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 123 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Dass der Kläger einen Auftrag nach dessen Annahme hätte zurückgeben dürfen, ist von keiner Seite vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Selbst wenn nicht schon nach dem Vorstehenden von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers auszugehen wäre, so muss von einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. ausgegangen werden. Nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kann sich die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die – wie hier – mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind (BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 75; vgl. zur Abgrenzung zu § 611a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191). Der Kläger ist auch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Eingliederung in hier relevanten Kontext bedeutet: Es muss eine – wenn auch nur geringgradig ausgestaltete – Weisungsunterworfenheit bezüglich Ort, Zeit, Art oder Ausführung der Arbeitsleistung bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Aufgaben grundsätzlich eigenverantwortlich wahrgenommen hat, weil ihm nach Ziff. 1.1 des Rahmenvertrags ein fester Aufgabenbereich übertragen wurde. Es ist im Rahmen höherwertiger Tätigkeiten als üblich anzusehen, dass Einzelweisungen seitens eines Arbeitgebers immer seltener notwendig sind. Die Eingliederung verdichtet sich dann zu einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Entscheidend für eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation ist, ob Arbeitsabläufe vorgegeben werden, auf die der einzelne Auftragnehmer keinen oder nur geringen Einfluss hat. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit innerhalb von Organisationsabläufen erbracht wird, die der Weisungsgeber vorhält, dass also dessen Einrichtungen/Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit vorhandenem Personal in vorgegebenen Abläufen zusammengearbeitet wird (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191; BSG, Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 8/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 56). Davon ist hier bereits nach den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. auszugehen. Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers und der Beigeladenen zu 1. kommt es für die Frage einer Eingliederung in eine Betriebsorganisation bei Tätigkeiten, die – wie hier – eine bestimmte Qualifikation voraussetzen, nicht darauf an, ob der Inhalt der Tätigkeit exakt vorgegeben ist und ob die sie Ausführenden einer ständigen Überwachung bedürfen, denn allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse bedingen nicht schon eine Selbstständigkeit (BSG, Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 43; BSG, Urt. v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27). Eine teilweise eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben des Klägers dürfte hier zwar erkennbar sein. So hat er die ihm in Ziff. 1.1 des Rahmenvertrags bezeichneten Tätigkeiten weitgehend eigenständig und insbesondere ohne ständige Aufsicht ausgeführt. Hieraus ist jedoch nicht eine – sozialversicherungsrechtlich betrachtet – selbstständige Tätigkeit abzuleiten, da es gerade das Kennzeichen qualifizierter Dienste ist, dass der jeweils Tätige über spezielle fachliche Kenntnisse verfügt, die in einer vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen, und er gerade deshalb für ein Unternehmen tätig werden soll. So dürfte es auch hier liegen, denn die Beigeladene zu 1. hat sich der Dienste des Klägers gerade deswegen bedient, weil er mit der Erstellung und Anpassung von Software für Unternehmen bereits vor Aufnahme des Auftragsverhältnisses vertraut war. Das Vorliegen einer besonderen Fachkunde auf dem eigenen Tätigkeitsfeld stellt grundsätzlich keinen belastbaren Gesichtspunkt zum Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit dar, denn diese ist generell nicht geeignet, von der vertraglich eingeräumten Rechtsmacht einer der Vertragsparteien zu derogieren und deren rechtliche Grundlagen zu ersetzen. Sähe man dies anders, würden im Rahmen der Statusbeurteilung letztlich beliebige Ergebnisse ermöglicht. Für die Frage, ob eine Eingliederung in die Betriebsorganisation gegeben ist, kann bei Dreiecksverhältnissen – wie hier durch die vertragliche Bindung des Klägers an einen „Generalunternehmer“ und Ausübung der Tätigkeit auch bei einem Kunden – nicht allein auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. abgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer Betrachtung auch der Rechtsbeziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und Dritten, hier ihren Kunden (vgl. BSG, Beschl. v. 28.11.2018 – B 12 R 34/18 B, juris, unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 34). Das gewählte vertragliche Konstrukt sieht schon nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1., bekräftigt durch den Inhalt der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vor, dass sie es ist, die sich gegenüber Kunden verpflichtet hat, Leistungen zu erbringen. Die Beigeladene zu 1. begibt sich damit in die Situation eines „Mittelsmannes“, der Aufträge ggf. weiterleitet und Weisungen der Kunden an den Kläger weiterleitet und dessen Tätigkeit bzw. dessen Umfang durch eigene Mitarbeiter „überwacht“. Die Beigeladene zu 1. bedient sich damit einer vertraglichen Konstruktion zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung, in welche sie den Kläger eingebunden hat, und dessen Tätigkeit den Betriebszweck der Beigeladenen zu 1. erfüllt. Es erscheint angesichts dieser Konstruktion der vertraglichen Verhältnisse zwar grundsätzlich denkbar, dass der Kläger auch als Auftragnehmer der Kunden der Beigeladenen zu 1. anzusehen sein könnte. Hiergegen sprechen jedoch die fehlende direkte vertragliche Verbindung sowie der Umstand, dass es die Beigeladene zu 1. selbst war, die den Kläger in ihre betrieblichen Prozesse eingebunden hat, etwa durch die Bereitstellung und Nutzungsvorgabe eines Ticketsystems und einer Kundenhotline, auf welches der Kläger die Kunden in der Vertragspraxis zum Teil verwiesen hat. Für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu 1. spricht hier insbesondere, dass sich der Kläger der IT-Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. zu bedienen hatte. Gerade die Einbindung einer auftragnehmenden Person in eine bereitgestellte und vorgegebene IT-Infrastruktur deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin (BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 34; Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGG, SGB IV, § 7 Rn. 95 [2025]; Klopstock in: Kainz, Praxiskommentar Beschäftigung, 2022, § 7 Rn. 94). Hierzu war der Kläger bereits nach Ziff. 2.4 des Rahmenvertrages verpflichtet. Eine Abweichung hiervon im Wege einer vertraglichen Abrede ist nicht ersichtlich. Die Nutzung und Einbindung des Klägers in die von der Beigeladenen zu 1. bereitgestellte Infrastruktur entspricht auch dem, wie der Vertrag in der Praxis gelebt wurde. Dies ergibt sich aus den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Eine gewichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Verwendung eines sog. „Ticketsystems“ durch die Beigeladene zu 1, dessen Verwendung erforderlich war, wenn sich die Kunden im Fall von erheblichen Änderungswünschen an die Beigeladene zu 1. zu wenden hatten, diese den (erweiterten) Auftrag dann bearbeitet und ggf. an den Kläger weitergeleitet hat. Dass der Kläger sich dieses Systems ebenfalls bedient hat, hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Befragung vor dem Sozialgericht Hamburg selbst geschildert. Durch die Verwendung auch dieses Systems hat der Kläger sich auch insoweit der Infrastruktur und der Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu 1. angepasst und war in diese Abläufe eingegliedert. Das Ticketsystem diente nach den Schilderungen des Klägers nicht allein der Bereitstellung von Aufträgen, sondern hatte darüber hinaus für die Auftragsausführung nicht unerhebliche Bedeutung. Eigene Geschäftsbedingungen des Klägers im Kontext einer Beauftragung durch die Beigeladene zu 1. kamen nicht zur Anwendung (Ziff. 13.3 des Rahmenvertrags), was ebenfalls für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu 1. und deren Organisation spricht. Ein schwächeres, aber nicht gänzlich unerhebliches Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist des Weiteren die vertragliche Verpflichtung, als Mitarbeiter/in der/des Auftraggebers auftreten zu müssen (Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB IV, § 7 Rn. 105 [2025]). So lag es auch im hier zu beurteilenden Fall, denn der Kläger war nach Ziff. 1.2 des Rahmenvertrags ausdrücklich verpflichtet, gegenüber Kunden der Beigeladenen zu 1. als deren Mitarbeiter aufzutreten. Die Beigeladene zu 1. hätte dies gegenüber dem Kläger durchsetzen dürfen. Mangels einer formwirksamen Nebenabrede kann allenfalls geringes Gewicht habe, dass der Kläger tatsächlich Visitenkarten vorhielt, auf denen neben dem Logo der Beigeladenen zu 1. auch das Wort „subcontractor“ gestanden haben soll und er nicht ausdrücklich als Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. aufgetreten sein will. Ebenfalls für eine Eingliederung des Klägers in einen fremden Arbeitsprozess spricht seine Zusammenarbeit mit anderen bei der Beigeladenen zu 1. tätigen Personen. Gerade eine Zusammenarbeit „Hand in Hand“ mit anderen Personen im Sinne eines arbeitsteiligen Vorgehens deutet auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hin (vgl. Rittweger in: BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2025]). So dürfte es zumindest zeitweise auch hier gelegen haben, denn für bestimmte Arbeiten wurden fest angestellte Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. herangezogen. Aus der Verwendung eines solchen Ticketsystems und dem Verweis von Kunden auf dieses System folgt auch eine Zusammenarbeit des Klägers mit anderen (festangestellten) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1., denn schließlich bedurfte der im Wege einer Ticketerstellung erteilte Auftrag einer Bearbeitung durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1., bevor er an den Kläger zurückgespielt werden konnte. Der Kläger war mithin auf die Mitwirkung dieser Personen angewiesen. In diesem Kontext von Bedeutung ist auch, dass der Kläger Kunden auf die von der Beigeladenen zu 1. bereitgestellte und betriebene Kunden-Hotline verwiesen hat. Auch dies spricht deutlich für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu 1. Eine Eingliederung in von der Beigeladenen zu 1. durch die zu ihren Kunden bestehenden Vertragsbeziehungen wenigstens angestoßene Arbeitsabläufe ergibt sich auch aus der Einbindung des Klägers in fremde Projektstrukturen. Untersteht ein Auftragnehmer einer für ihn fremden Projektleitung, spricht dies für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 26.10.2016 – L 1 KR 46/13, juris). Dass der Kläger einer Projektleitung im Rahmen eines Großprojekts („E1.“) mindestens einmal unterstanden hat, haben die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt. Mag es sich, da der Kläger bei den häufigeren kleineren Projekten regelmäßig deren Leiter und ausführende Kraft in Personalunion war, zwar um eine die Tätigkeit auftragszahlenmäßig nicht prägende Gestaltung handeln, zeigt sie in diesem Kontext aber doch, dass die Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers durchaus eingeschränkt waren. Vor dem Hintergrund der insgesamt weniger als 12 Monate dauernden vertraglichen Verbindung zur Beigeladenen zu 1. kommt der Unterordnung des Klägers in einem in diesem Zeitraum liegendem Großprojekt nicht nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu und prägt sie ebenfalls. Nicht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung herangezogen werden kann – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – dass der Kläger bei der Erstellung/Anpassung von Software im Rahmen einzelner Projekte an Fertigstellungstermine gebunden war. Die eine Beschäftigung indizierenden Weisungsrechte i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind insbesondere von Weisungsrechten im Rahmen eines freien Werkvertrags i.S.d. §§ 631 ff. BGB zu unterscheiden. Ein Werkbesteller kann dem Werkunternehmer konkrete Anweisungen zur geschuldeten Werkleistung erteilen (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Erstellung des Werks nach seinen Vorstellungen vereinbaren (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB umschreibt dies als "vereinbarte Beschaffenheit"). Das umfasst auch die Vereinbarung eines Termins zur Fertigstellung und Absprachen mit dem Auftraggeber und anderen Werkunternehmern zur Reihenfolge mehrerer ineinandergreifender oder aufeinander aufbauender Gewerke. Solche sich allein auf die Ausführung des geschuldeten Werks beziehende Anweisungen stehen noch nicht den sozialversicherungsrechtlichen beschäftigungstypischen Weisungsrechten gleich. Beschäftigungstypische Weisungsrechte beziehen sich grundsätzlich auf den gesamten Arbeitskrafteinsatz und konkretisieren dadurch die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber dem Weisungsgeber. Deshalb sind sach- oder projektbezogene Weisungen im Rahmen zivilrechtlicher Werkverträge von arbeitskraftbezogenen Weisungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu unterscheiden (BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 71; vgl. schon BSG, Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R, juris). Es kommt vielmehr darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (vgl. schon BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205). Der "Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), d.h. dem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem seinerseits weisungsgebundenen Personal des Weisungsgebers und der Notwendigkeit der Nutzung von dessen Infrastruktur oder dessen Betriebsmitteln zur Erstellung eines gemeinsamen Produkts kommt dann eine besondere Bedeutung zu. Bei den dem Kläger erteilten Vorgaben bezüglich des jeweiligen Fertigstellungsdatums handelte es sich nicht um arbeitskraftbezogene beschäftigungstypische Weisungen, sondern um sach- und ergebnisorientierte Anweisungen zur Ausführung des geschuldeten Werks. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, in Ausführung eines vereinbarten Auftrags für ein Fremdunternehmen zu einem festgelegten Termin eine Softwarelösung zu erstellen oder vorhandene Software für die Beigeladene zu 1. zu erstellen. Soweit hierfür „Querabstimmungen“ mit anderen Gewerken erforderlich waren, ist darin für sich betrachtet nicht die Ausübung eines Weisungsrechts durch die Beigeladene zu 1. zu erkennen, denn auch hierbei handelte es sich um sach- und ergebnisbezogene Absprachen und nicht um eine Festlegung beschäftigungstypischer Abläufe, die auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schließen ließen (vgl. BSG, Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R, juris). Soweit damit aber eine Vorgabe verbunden war, sich zu diesem Zweck an den Betriebssitz der Beigeladenen zu 1. zu begeben, wie dies von den Beteiligten vorgetragen worden ist, ist darin eine Weisung bezüglich des Arbeitsortes zu erkennen. Für eine Eingliederung spricht des Weiteren, dass es dem Kläger ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 1. nicht erlaubt war, Dritte in die von ihm zu erbringenden Leistungen einzubinden (Ziff. 4.4 des Rahmenvertrags). Anders als von der Beigeladenen zu 1. vorgetragen worden ist, stand die Einschaltung Dritter (Gestellung einer „Ersatzkraft“) nicht im freien Ermessen des Klägers. Die fehlende oder eingeschränkte Möglichkeit, Dritte einzuschalten, spricht grundsätzlich gegen eine selbständige Tätigkeit (vgl. Klopstock in: Kainz, Praxiskommentar Beschäftigung, 2022, § 7 Rn. 108). Dies ist mit Blick auf die zwischen den Vertragsparteien getroffene Regelung auch hier zu beachten. Die vom Kläger und der Beigeladenen zu 1. betonte Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben an selbst eingeschaltete Erfüllungsgehilfen ist zudem dann nicht von erheblichem Gewicht, wenn sie regelmäßig nicht genutzt wird oder werden kann (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). So liegt es auch hier. Der Kläger hatte im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1. keine eigenen Arbeitskräfte und auch keine Ersatzkraft im Fall des Unvermögens eingesetzt, wie sowohl die Beigeladene zu 1. als auch der Kläger übereinstimmend selbst im Laufe des Verfahrens angegeben haben. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Kläger ein gewisses Unternehmerrisiko getragen hat. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2011 – B 12 R 17/09 R, juris) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 31.3.2015 – B 12 KR 17/13 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (BSG, Urteil v. 28.9.2011 – B 12 R 17/09 R, juris). Ein Unternehmerrisiko ist im hier zu beurteilenden Fall in der Vorhaltung eigener Arbeitsmittel zu erkennen. Der Kläger verfügt über einen eigenen Arbeitsplatz in seiner Wohnung und verfügt über einen eigenen PKW, ein Notebook, einen Drucker, ein Mobiltelefon sowie die Software und Fachliteratur, die er zur Verrichtung seiner Aufgaben benötigte. Dabei wird nicht übersehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine prinzipiell betriebsmittelarme Tätigkeit handelt. Bei überwiegend von Dienstleistungen geprägten Tätigkeiten, die – wie auch vorliegend – im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist ein unternehmerisches Tätigwerden vielfach nicht mit größeren Investitionen in Arbeits- und Betriebsmittel verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen ein kaum ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Es ist allerdings zu konstatieren, dass es sich bei den vom Kläger eingesetzten Gegenständen um solche handelt, über die annähernd jeder Haushalt verfügt und die – soweit erkennbar – auch nicht als Betriebsmittel für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. eigens angeschafft worden sind. Dementsprechend kommt dem Einsatz dieser Betriebsmittel im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine besonders große Bedeutung zu. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, er habe sich auf eigene Kosten fortgebildet und insoweit investiert, verfängt dies nicht. Die vom Kläger angeführte Fortbildung zum M. Partner bzw. M.Certified Trainer und das damit verbundene Zertifikat hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. nicht einsetzen können, da es hierfür eines Umsatzes bedurft hätte, den er allein nicht hätte generieren können. im konkreten Auftragsverhältnis waren diese Investitionen damit nicht von Relevanz und können daher nicht für das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit herangezogen werden. Zudem wurden dem Kläger wesentliche Teile der Betriebsmittel („IT-Infrastruktur“, „Ticketsystem“) zur kostenfreien Nutzung gestellt – zu deren Nutzung war er sogar vertraglich verpflichtet. Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers könnte weiter sprechen, dass er selbst werbend am Markt aufgetreten ist und zudem im streitgegenständlichen Zeitraum für weitere – auch mit der Beigeladenen zu 1. konkurrierende – Unternehmen tätig war. Diesen Umständen kommt jedoch eine Bedeutung lediglich dann zu, wenn nicht mehr Anhaltspunkte gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen als für sie. Dies ist hier unter Bezugnahme auf das Vorstehende indes nicht der Fall. Die von den Vertragspartnern praktizierte Vergütungsform spricht vor dem Hintergrund der Beurteilung eines Unternehmerrisikos eher für als gegen eine abhängige Beschäftigung. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages und für einen Dienstvertrag spricht etwa eine stundenweise Vergütung, die monatsweise abgerechnet wird (Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB IV, § 7 Rn. 98, 119 [2025]). So lag es auch im hier zu beurteilenden Fall. Die Vergütung des Klägers bemaß sich nach einem in Höhe von 72,00 EUR/Stunde festgelegten Stundensatz. Raum für eine eigene Preisgestaltung im Rahmen einzelner Projekte blieb dem Kläger nicht. Der Kläger war nach Ziff. 3.2 des Rahmenvertrages zu einer monatsweisen Abrechnung geleisteter Arbeitsstunden verpflichtet. Nicht vereinbar war etwa eine projektbezogene Vergütung einschließlich evtl. Vorauszahlungen und einer Schlussrechnung, wie dies bei Selbstständigen im Rahmen von Werkverträgen etwa üblich wäre. Dass der Kläger einen festen Stundensatz monatsweise ohne Bezug zu einzelnen Projekten gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, ergibt sich aus den vom Kläger und der Beigeladenen zu 1. vorgelegten Rechnungen. Darüber hinaus wurden dem Kläger zusätzlich die ihm entstandenen Reisekosten in Höhe von erstattet (Ziff. 3.3 des Rahmenvertrages). Auch dabei handelt es sich um eine Regelung, wie sie für Arbeitnehmer typisch ist, denn ein Arbeitgeber bzw. Unternehmer würde entsprechende Aufwendungen als Betriebsausgaben verbuchen. Ein Unternehmerrisiko in Form eines Vergütungsrisikos ist insoweit nicht zu erkennen, denn der Kläger wird von dem Risiko befreit, Kapital mit dem Risiko des Verlustes einzusetzen. Vielmehr erhält er seine Aufwendungen bei Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen vollständig ersetzt. Zwar kann die Höhe der Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wenn sie evident oberhalb der abhängig Beschäftigter für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Dabei handelt sich dabei aber nicht um ein eindeutiges Kriterium, sondern lediglich um ein in die Bewertung des Gesamtbildes einfließendes. Zudem ist allein aufgrund einer höheren Vergütung deswegen nicht auf eine selbstständige Tätigkeit zu schließen, weil zum Teil auch Beschäftigten hohe Gehälter gezahlt werden. Für ein Unternehmerrisiko spricht im konkreten Fall nicht, dass der Kläger in Ziff. 8 des Rahmenvertrages Gewährleistungspflichten übernommen hat. Zwar entspricht die Vereinbarung einer Mängelgewährleistung – worauf die Beigeladene zu 1. insoweit zurecht hinweist – dem Grundmodell eines Werkvertrags und damit eher einer selbstständigen Tätigkeit. Sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist jedoch, dass ein Unternehmerrisiko dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur Risiken bestehen, sondern mit ihnen auch erweiterte Chancen im Sinne höherer Verdienstmöglichkeiten einhergehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1). Dies ist bei bloßer Übernahme von Pflichten – hier in Form von Gewährleistungspflichten („Nachbesserung“) auf eigene Kosten – nicht erkennbar (vgl. Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB IV, § 7 Rn. 114 [2025]). Es ist im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich, welche unternehmerischen Chancen sich hierdurch für den Kläger aufgetan haben sollten. Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss ist für sich betrachtet nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vertragsklauseln ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Im Übrigen haben solche Vereinbarungen keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 75; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; Berchtold in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, SGB IV, § 7 Rn. 23). Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – mehr für als gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Angesichts dessen kommt dem Willen der Beteiligten keine tragende Rolle zu. Die Anmeldung eines Gewerbes spricht ebenso wenig für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, da das Gewerbeamt keine Prüfung vornimmt, ob es sich bei der angemeldeten Tätigkeit um eine abhängige oder eine selbstständige handelt. Die Anmeldung eines Gewerbes begründet keine selbstständige Tätigkeit. Vielmehr wird eine solche vorausgesetzt (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.1998 – B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 2.2.2021 – L 11 BA 975/20, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2021 – L 28 BA 2/21 B ER, juris). Diese Grundsätze gelten auch hier uneingeschränkt. Aus dem Vorgenannten folgt im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung aller Umstände des hier gegenständlichen Einzelfalls, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der und für die Beigeladene zu 1. als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Zwar gibt es Anhaltspunkte, die auf eine selbstständige Tätigkeit des Klägers hindeuten. Ihnen kommt jedoch in der Abwägung aller hier für und gegen eine abhängige Beschäftigung vorliegenden und ermittelten Umstände keine überwiegende Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für den Einsatz eigener Betriebsmittel. Dem gegenüber steht insbesondere, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit prinzipiell Weisungen seitens der Beigeladenen zu 1. unterlag, denen er sich im Rahmenvertrag selbst unterworfen hat. Zudem war er in nicht unerheblichem Maß in die Organisation und die Arbeitsabläufe bei der Beigeladenen zu 1. eingegliedert. Es bestand für den Kläger durchgängig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (siehe § 25 Abs. 1 SGB III). Es sind aus dem gesamten streitbefangenen Zeitraum keine Zeiten ersichtlich, in denen der Kläger längerfristig nicht im Rahmen des Auftragsverhältnisses für die Beigeladene zu 1. tätig gewesen ist. Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Dezember 2016 monatliche Abrechnungen gefertigt und die geleistete Arbeit der Beigeladenen zu 1. in Rechnung gestellt. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit dieser Feststellungen bestehen vor dem Hintergrund der Regelung des § 7a Abs. 6 SGB IV keine rechtlichen Bedenken gegen die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Regelung. Die Versicherungspflicht des Klägers begann am 11. Januar 2016 – Beginn der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. – und endete mit dem 31. Dezember 2016, als der Kläger das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. nicht mehr fortführte und eine eigene Gesellschaft gründete. Die Kostenentscheidung trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Sie richtet sich nach §§ 183, 193 SGG, da die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Der Kläger bzw. Berufungsbeklagte gehört als Versicherter zu den in § 183 SGG genannten Personen. In Streitverfahren betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist diese in ihrer Verfahrenseigenschaft als Klägerin bzw. Beklagte als Versicherte anzusehen, gleich, ob sie sich auf das Bestehen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit beruft (vgl. BSG, Urt. v. 5.10.2006 – B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153; Krauß in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 183 Rn. 17; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 183 Rn. 5). Mit Blick hierauf war die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu ändern, denn der Kläger ist in beiden Instanzen in seiner Eigenschaft als Versicherter am Verfahren beteiligt gewesen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Der mit dem Urteil erster Instanz verbundene Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Hamburg war aufzuheben, da das Gerichtskostengesetz auf den hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung findet, denn die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Der Kläger ist im hier geführten Verfahren – wie bereits ausgeführt – dem in § 183 SGG genannten Personenkreis zuzuordnen. Das Gericht konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit schriftsätzlich erklärt haben. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als IT-Consultant. Der am xxx 1965 geborene Kläger bot bis 31. Dezember 2016 als Einzelunternehmer Softwareentwicklung und Consulting an. Die Beigeladenen zu 1. ist ein Software- und Beratungsunternehmen mit Schwerpunkt Digitalisierung, Softwareentwicklung und Beratung. Am 11. Januar 2016 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. auf. In der am 6. Januar 2016 als „Subunternehmer-Rahmenvertrag“ bezeichneten Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger unter der Bezeichnung „I.“ für die Beigeladene zu 1. oder für deren Auftraggeber Dienstleistungen wie Analyse, Konzeption, Programmierung, Organisationsberatung, Schulungen, Support, Pre-Sales und Projektmanagement bei der Einführung und Wartung von ERP-Systemen zu erbringen (Ziff. 1.1 des Vertrags). In dem Vertrag ist unter Ziff. 1.2 weiter vereinbart, dass der Subunternehmer gegenüber den Kunden der Beigeladenen zu 1. als deren Mitarbeiter aufzutreten habe. Hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen werden jeweils schriftlich Einzelverträge geschlossen. Zusätzliche Leistungen würden in jedem Fall nur dann vergütet, wenn sie vorab schriftlich durch eine von vertretungsberechtigten Personen beider Parteien unterzeichnete Vereinbarung beauftragt worden seien. Stelle der Subunternehmer fest, dass erstellte Leistungsbeschreibungen bzw. Anlagen nicht mit den Anforderungen übereinstimmten, die der Endkunde bzw. die Beigeladene zu 1. tatsächlich verlangten, so werde der Kläger die Beigeladene zu 1. darauf hinweisen und Alternativvorschläge im „Change-Request-Verfahren“ unterbreiten (Ziff. 2.2 und 2.3 des Vertrags). Ort der Arbeitsleistung sei bei der Beigeladenen zu 1. in H. sowie bei Kunden vor Ort (Ziff. 2.3 des Vertrags). Der Kläger wurde verpflichtet, mit der von der Beigeladenen zu 1. bereitgestellten IT-Infrastruktur zu arbeiten (Ziff. 2.4 des Vertrags). Die erbrachten Dienstleistungen würden nach tatsächlich entstandenem Aufwand unter Angabe der Leistungsart und dem Kundenprojekt vom Subunternehmer berechnet. Die Rechnungslegung erfolge zum Monatsende. Vereinbart wurde vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ein Stundenlohn in Höhe von 75,00 EUR und eine Reisekostenerstattung vom 0,80 EUR/gefahrener Kilometer (Ziff. 3.2 und 3.3 des Vertrags); beides zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Weiter heißt es in dem Vertrag, der Kläger erkläre sich damit einverstanden, dass die Beigeladene zu 1. alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente an Dritte an dem Projekt beteiligte Parteien zu Zwecken der Durchführung des Projekts herausgebe und diese sie entsprechend nutzen dürften (Ziff. 4.3. des Vertrags). Der Kläger dürfe Unterauftragnehmer oder Nebenunternehmen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Beigeladene zu 1. einschalten (Ziff. 4.4. des Vertrags). Auch wenn Mitarbeiter des Klägers in Betriebsstätten des Endkunden oder der Beigeladenen zu 1. eingesetzt werden würden, verbliebe das Weisungs- und Direktionsrecht uneingeschränkt beim Kläger. Die in den Einzelverträgen genannten Termine seien verbindlich. Komme der Kläger in Verzug, so habe die Beigeladene zu 1. ein Rücktrittsrecht (Ziff. 5.2 des Vertrags). Der Beigeladenen zu 1. werde darüber hinaus ein nicht beschränktes, übertragbares Nutzungsrecht an der im Rahmen des Vertrages erstellten Software und den Anpassungen eingeräumt. Der Kläger übernahm die Gewähr dafür, dass die vertragliche Leistung den im Einzelnen vereinbarten Spezifikationen entspricht. Weiter wurden Verjährungs-, Mängelbeseitigungs- und Rücktrittsrechte vereinbart. Der Rahmenvertrag enthielt darüber hinaus Klauseln zur Geheimhaltung (Ziff. 9 des Vertrags). Der Vertrag werde auf unbestimmte Dauer geschlossen und könne mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung dieses Vertrags beinhalte auch eine Kündigung sämtlicher Einzelverträge zu deren jeweiligen Ablauf (Ziff. 10 des Vertrags). Des Weiteren vereinbart wurden die Pflichten bei Vertragsbeendigung, ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende für den Kläger für die Dauer vom drei Jahren sowie weitere Regelungen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 1. ist unter Ziff. 17 („Abnahme von Dienstleistungen“) ausgeführt: „17.1 Sofern es sich bei Dienstleistungen um Werkleistungen handelt (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“), unterliegen diese jeweils der Abnahme durch den Kunden. 17.2 C. übergibt oder übermittelt Arbeitsergebnisse jeweils an den Kunden bzw. stellt diese je nach Vereinbarung zum Online-Zugriff zur Verfügung […]“. Darüber hinaus gab es eine Allgemeine Dienstleistungspreisliste (Bl. 43 f. der Verwaltungsakte der Beklagten). Im Folgenden war der Kläger für verschiedene Kunden im Auftrag der Beigeladenen zu 1. parallel tätig. Er verrichtete die Arbeit ganz überwiegend in seinem Homeoffice (ca. 60 % der Arbeitszeit), beim Endkunden (ca. 30 % der Arbeitszeit), im Übrigen in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. Gegenüber der Beigeladenen zu 1. rechnete er monatsweise die von ihm geleisteten Stunden unter Ausweisung einer Umsatzsteuer ab. Er dokumentierte hierzu in einer Tabelle tageweise die Anzahl der Stunden für die jeweiligen Projekte unter kurzer Beschreibung des Arbeitsinhaltes. Am 4. August 2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich dieser Tätigkeit. Zur Beschreibung seiner Tätigkeit führte er aus, er berate Kunden beim Einsatz und Betrieb von NAV. Zudem erstelle er auf Kundenwunsch Softwareanpassungen. Er führe im Rahmen dessen Kundengespräche, erhalte aber keinerlei Vorgaben von seinem Auftraggeber. Teilweise sei er im Homeoffice tätig, bei Kunden vor Ort oder bei der Beigeladenen zu 1. selbst. In diesem Bereich unterläge er keinen Einschränkungen. Auch gäbe es keine Vorgaben bezüglich der Arbeitszeit und Anwesenheitszeit. Er reise viel, nutze dafür einen eigenen Pkw und eigene Hardware. Er betreibe Akquise, habe einen eigenen Internetauftritt und schalte Anzeigen. Er sehe sich nicht in den Betrieb eingegliedert. Darüber hinaus gab er an, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, mehr als 450,- Euro zu verdienen und im Jahr 2016 voraussichtlich Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu erzielen. Mit am 23. September 2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben führte der Kläger unter dem Briefkopf „I.“ bzw. „I1.“ ergänzend aus, der „Arbeitgeber“ stelle keinerlei Arbeitsmittel. Er nutze ein eigenes Handy, ein eigenes Notebook und einen eigenen Drucker etc. Er führe die Arbeiten persönlich aus. Fachliche Anweisungen erhalte er von seinem Auftraggeber nicht und er werde insoweit auch nicht kontrolliert. Er selbst habe das fachliche Letztentscheidungsrecht. Seine Arbeitszeit sei unterschiedlich und an den Wünschen der Kunden orientiert. Im Monat sei er zwischen 75 und 130 Stunden tätig. Er rechne selbst mit der Beigeladenen zu 1. ab. Seine Arbeit werde durch den Endkunden der Beigeladenen zu 1. geprüft und abgenommen. Bei Verhinderung informiere er den Endkunden, eventuell anfallende Arbeit werde verschoben. Er arbeite nicht mit anderen Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1. zusammen und trete nicht als Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. auf. Der Kläger reichte Rechnungen und die dazugehörige Auflistung der geleisteten Stunden ein. Die Beigeladene zu 1. führte mit Schriftsatz vom 19. August 2016 auf Nachfrage der Beklagten aus, die Tätigkeit des Klägers bestehe aus der Programmierung von Software und Modifikationen von bestehenden Funktionen. Im Wesentlichen erfolge die Auftragskontrolle durch Eigenkontrolle sowie durch die Endkunden. Die Auftragsausführung liege in der Verantwortung des Auftragnehmers. Zeitliche Vorgaben vonseiten des Auftraggebers gebe es keine. Der Auftragnehmer arbeite von seinem eigenen Dienstsitz oder beim Endkunden vor Ort. Für Querabstimmungen und technische Erfordernisse arbeite der Auftragnehmer kurzfristig am Sitz des Auftraggebers. Der Auftragnehmer werde nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Ausnahme bildeten die Querabstimmungen, um in Kundenprojekten Abstimmungen zu planen. Der Auftragnehmer trete zu 100 % unternehmerisch auf. Hierzu gehöre u.a. eine eigene Kundengewinnung, Visitenkarten, Onlineauftritte in Businessnetzwerken sowie eine eigene Preisgestaltung. Der Auftragnehmer trage zu 100 % sein eigenes Unternehmensrisiko, sei es bei Kundeninsolvenzen, Fahrlässigkeiten o.ä. Der notwendige Kapitaleinsatz werde vom Auftragnehmer selbst getragen. Es gäbe keine mündlichen Vereinbarungen neben den eingereichten Verträgen sowie die Erteilung von Weisungen. Dem Kläger obliege das Letztentscheidungsrecht. Er werde nicht kontrolliert und bestimme seine Arbeitszeit selbständig in Absprache mit dem Endkunden. Durchschnittlich sei er 100 Stunden im Monat tätig. Wenn er verhindert sei, unterrichte er im eigenen Ermessen den Kunden hierüber, soweit es für diesen relevant sei. Es liege in seinem Ermessen, ob er eine Ersatzkraft stelle. Die Abnahme seiner Arbeit erfolge von dem Endkunden. Er arbeite nicht mit den eigenen Mitarbeitern zusammen und trete auch nicht für sie auf. Es gäbe auch fest angestellte Mitarbeiter, die in Projektteams zusammenarbeiten würden. Mit ihnen würden Personalgespräche geführt, es gäbe mit ihnen Teammeetings. Auch müssten sie Absprachen bezüglich der Urlaubsplanung treffen und erhielten Arbeitsanweisungen. Hierzu zähle der Kläger nicht. Die Beigeladene zu 1. reichte Monatsrechnungen des Klägers ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 1. zur beabsichtigten Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung an. Es liege eine abhängige Beschäftigung vor. Hierfür sprächen: • Der Auftraggeber bediene sich der Arbeitskraft des Auftragnehmers zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden. Der Auftragnehmer erfülle somit den Betriebszweck des Auftraggebers in klassischer Weise. • Der Auftragnehmer habe sich den vereinbarten Vertragsinhalten unterzuordnen. • Der Auftragnehmer setze für seine Tätigkeit kein umfangreiches eigenes Kapital ein, welches ein unternehmerisches Handeln begründe. Vom Auftraggeber werde die notwendige IT-Infrastruktur kostenfrei zur Verfügung gestellt. • Der Arbeitsort werde vom Auftraggeber oder dessen Kunden vorgegeben. • Der zeitliche Rahmen werde entsprechend der Auftragsvergabe vom Auftraggeber oder dessen Kunden festgelegt. Die vorgegebenen Termine seien verbindlich. • Die Leistungserbringung erfolge persönlich. • Es werde eine vom Erfolg unabhängige Stundenpauschale gezahlt. Weitere Aufwendungen wie Fahrkosten würden vom Auftraggeber erstattet. • Der Auftragnehmer trete im Namen des Auftraggebers auf. Für eine selbstständige Tätigkeit spräche, dass keine Ausschließlichkeitsvereinbarung bestünde, die Tätigkeit angabengemäß auch vom eigenen Home Office mit eigenen Betriebs- und Arbeitsmitteln ausgeführt werde. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1. widersprach dieser Einschätzung und führte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 aus, es bestehe ein Subunternehmer-Rahmenvertrag und kein Arbeitsvertrag. Sie vergebe Einzelaufträge, in denen die geforderte Leistung genau beschrieben sei. Die Umsetzung würde eigenverantwortlich und weisungsfrei erfolgen. Insbesondere in der Wahl des Ortes, an dem der Kläger seine Arbeit erbringe, sei er frei. Selbstverständlich könne es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Kläger in den Räumlichkeiten des Kunden tätig werden müsse, wenn es die Eigenart des Auftrags erfordere, primär aus datenschutzrechtlichen Gründen. Dies beruhe dann auf gesetzlichen Vorschriften, nicht aber auf einem Weisungsrecht. Termine seien nicht verbindlich vorgegeben. Auch sei der Kläger nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Dem Kläger seien Modifikationen auf seinen Vorschlag hin möglich. Bei einer Absage erfolgten keinerlei Sanktionen. Der Kläger habe mehrfach ihm von der Beigeladenen zu 1. angebotene Aufträge nicht angenommen. Wenn sich der Kläger für die Auftragsübernahme entscheide, so prüfe er, welche konkreten Schritte zur Auftragserfüllung erforderlich seien. Art der Ausführung und Zeiteinteilung obliege allein dem Kläger in Absprache mit dem Kunden. Es bestünden erhebliche Unterschiede zwischen den angestellten Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger. Der Kläger sei nach Ziff. 4.4 des Rahmenvertrags berechtigt, Unterauftragnehmer oder Nebenunternehmen für die Auftragserfüllung zu beauftragen. Dies entspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Werkvertrags. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich naturgemäß um eine betriebsmittelarme Tätigkeit. Er benötige einen PKW, die notwendige Fachliteratur, einen PC und das notwendige Zubehör. Im Falle einer Schlechtleistung seien im Rahmenvertrag umfangreiche Bestimmungen zur Mängelhaftung sowie zum Schadenersatz vereinbart. Auch dies entspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Werkvertrages. Notwendige Korrekturen an seinen Programmierungen nehme der Kläger auf seine eigenen Kosten vor. Ihm sei kein Mindestumfang an Einzelaufträgen garantiert worden. Gegenüber Kunden trete der Kläger nicht als Mitarbeiter auf, sondern als sogenannter „Subcontractor“. Zudem sei er für eine Vielzahl weiterer im Einzelnen aufgelisteter Unternehmen tätig. Schließlich berechne er gegenüber der Beigeladenen zu 1. Umsatzsteuer. Ihm sei eine Umsatzsteuernummer zugeteilt. Er habe auch ein Gewerbe angemeldet. Seine Vergütung liege weit oberhalb der festangestellter Informatiker. Er erwirtschafte bei einer Mehrzahl an Auftraggebern ein Einkommen, dass ein Arbeitnehmer in der Branche nicht erzielen könne. Der Kläger werbe für sich in verschiedenen Foren, z.B. auf xxx und unter xxx. Mit an den Kläger und die Beigeladene zu 1. gerichteten Bescheiden vom 30. Januar 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1. seit dem 11. Januar 2016 abhängig beschäftigt sei und in diesem Beschäftigungsverhältnis eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben teilweise und ergänzte, im Rahmen der Gesamtwürdigung spreche mehr für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Auftritt im Namen der Beigeladenen zu 1. sei vertraglich geschuldet. Nach Aktenlage erbringe der Kläger die von der Beigeladenen zu 1. gegenüber ihren Kunden geschuldete Leistung außerhalb werkvertraglich abgrenzbarer Einzelverträge. Eine Vergütung nach Abnahme eines Werkes sei nicht vereinbart. Sie erfolge nach geleisteter Arbeitszeit. Es bestehe kein unternehmerisches Risiko, denn die Beigeladene zu 1. sei vertraglich verpflichtet, die notwendige IT-Infrastruktur bereitzustellen. Als Ort der Arbeitsleistung sei der Betriebssitz der Beigeladenen zu 1. und der Betrieb des Kunden vereinbart. Dass die Beigeladene zu 1. dem Kläger gestatte, auch zu Hause zu arbeiten, führe nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 11. Januar 2016. Hiergegen erhoben sowohl der Kläger am 23. Februar 2017 als auch die Beigeladene zu 1. am 2. März 2017 jeweils Widerspruch. Die Beigeladene zu 1. wiederholte ihr Vorbringen im Rahmen der Anhörung und machte darüber hinaus geltend, der Kläger habe keinen festen Arbeitsplatz bei ihr. Er sei nicht in Vertretungen oder andere arbeitsnehmertypische Organisationen eingebunden. Auch könne der Kläger nicht zugleich bei ihr und dem Endkunden in den Betrieb eingegliedert sein. Eine Eingliederung in den Betrieb des Endkunden würde nicht zu einer abhängigen Beschäftigung bei ihr führen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Möglichkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen nicht zu einer selbständigen Tätigkeit führe. Es bestünde keine Verpflichtung, dem Kläger überhaupt Aufträge anzubieten. In die Bewertung nicht einbezogen worden sei, dass der Kläger bei Schlechtleistung keine Gegenleistung erhalte. Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens trug der Kläger vor, dass er die Firma I. betreibe und Rahmenverträge mit verschiedenen Firmen abschließe. Er sei auf eigene Kosten ausgebildeter M. Partner und M.Certified Trainer. Die Parteien würden von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen. Nur bei tatsächlicher Leistung erhalte er eine Vergütung, müsse weder eine bestimmte Anzahl an Stunden leisten noch habe er Anspruch auf eine Beauftragung. Er verkaufe sein spezielles Know-How an die Beigeladene zu 1., die dies nicht durch ihre Mitarbeiter abdecken könne. Die näheren Inhalte der vertraglichen Vereinbarung der Beigeladenen zu 1. mit dem Endkunden kenne er nicht. Er verfüge über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel. Der Einsatz von eigenem Kapital sei ohnehin keine notwendige Voraussetzung für die Selbständigkeit, da ansonsten geistige Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten. Er verdiene auch wesentlich mehr als angestellte Mitarbeiter, was als Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten sei. Als Rahmenbedingung sei lediglich ein Fertigstellungstermin vereinbart, ansonsten sei er nicht zeitlich gebunden. Auch stimme die Wirklichkeit nicht mit dem Rahmenvertrag überein, wenn es dort heißt, er würde im Namen der Beigeladenen zu 1. auftreten. Bei den Endkunden und am Markt trete er als Selbständiger unter seinem Firmennamen auf. Es sei nicht richtig, wenn die Beklagte die vertraglichen Vereinbarungen mit den Endkunden dem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1. zuordne. Vorgaben durch den äußeren Ablauf könnten kein Weisungsrecht begründen. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 3. Juli 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1. funktionsgerecht dienend eingegliedert. Hierfür sei nicht erforderlich, dass tatsächlich Weisungen im konkreten Einzelfall hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit erteilt werden. Es sei bei fachlich mit der Arbeit vertrautem Personal üblich, dass fachliche Einzelanweisungen entbehrlich seien und sich die Weisungen mehr auf organisatorische Fragen beschränken würden. Hinsichtlich Ort und Zeit der Dienstleistung sei der Kläger an die Weisungen der Beigeladenen zu 1. und deren Endkunden gebunden. Arbeitsorte und Arbeitszeiten seien vertraglich festgelegt. Dem Kläger sei jeweils eine konkrete Funktion übertragen worden, wodurch er arbeitsorganisatorisch in das beauftragte Unternehmen eingegliedert gewesen sei. Es sei lediglich als Vertrauensbeweis zu werten, dass bei der auswärts zu erfüllenden Aufgabe eine ständige Überwachung und Kontrolle nicht gewollt bzw. nicht möglich war und dem Kläger ein gewisses Maß an Eigenständigkeit zugestanden worden ist. Auch seien dem Kläger nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitszeit und Ort eingeräumt worden. Der Einsatzort sei bei Annahme eines Auftrages vertraglich festgelegt und somit zwangsläufig durch den Auftraggeber vorgegeben. Der Kläger sei an die Termine gebunden, die durch die Beigeladene zu 1. an den Vorstellungen der Kunden ausgerichtet vergeben worden seien. Für eine abhängige Beschäftigung spreche zudem, dass sich die Rechtsbeziehungen hinsichtlich der für die Beigeladene zu 1. erbrachten Arbeitsleistungen – neben den Verträgen – ausschließlich nach den Bedingungen der Beigeladenen zu 1. richteten und etwaige Geschäftsbedingungen des Klägers keine Anwendungen gefunden hätten. Aufgrund fehlenden Einsatzes von eigenen Betriebsmitteln im erheblichem Umfang habe es an unternehmerischen Chancen und Risiken gefehlt. Vergütet worden sei lediglich die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft. Der Kläger habe eine nach Stunden bemessene und im Vertrag festgehaltene Vergütung erhalten. Eine freie Preisgestaltung sei nicht möglich gewesen. Dass die Vertragsparten rechtsfehlerhaft von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen waren, führte zu Vereinbarungen über die Erhebung von Umsatzsteuer und könne daher nicht als Kriterium für eine selbständige Tätigkeit herangezogen werden. Auch der Verzicht auf Vergütung im Urlaubs- und Krankheitsfall begründe keine selbständige Tätigkeit. Am 5. Juli 2017 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Im Wesentlichen wiederholte er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Beigeladene zu 1. wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führte sie aus, der Kläger sei auch für Unternehmen tätig, die mit der Beigeladenen zu 1. in Konkurrenz stünden, so etwa die M1 in G., die C. in N., die A. in H.und die S1. in N.. Dem Kläger bleibe ausreichend Zeit, um Aufträge Dritter zu bearbeiten. Die Vorgabe eines Fertigstellungstermins führe nicht zwangsläufig zur Weisungsgebundenheit. Dass der Kläger aus Anlass einer Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. gegenüber einem Kunden beauftragt werde, sei selbstverständlich. Ansonsten bestünde überhaupt kein Anlass für eine Beauftragung. Der Kläger trage ein Unternehmerrisiko. Ihm werde keine erfolgsunabhängige Vergütung gezahlt, denn er könne bei einer Schlechtleistung keine Vergütung verlangen. Die Vergütung des Klägers liege weit über dem durchschnittlichen Vergütungssatz eines angestellten Informatikers. Dies stelle ein starkes Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Er führe eine eigene Firma, mit der er werbend am Markt auftrete. In der Gesamtschau läge eine selbständige Tätigkeit vor. Die Beigeladene zu 1. schloss sich dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung an. Die Beklagte verwies auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Im Übrigen wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Sie sei nicht überzeugt, dass der Kläger lediglich werkbezogene Anweisungen erhalten habe, insbesondere, weil der Umfang der Einzelaufträge nicht in vollem Umfang bekannt sei. Ebenso wenig genüge die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter, um nicht von einer höchstpersönlichen Leistungserbringung auszugehen. Die bloße Möglichkeit der Ablehnung von Aufträge genüge ebenso wenig. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er seine Betriebsmittel gerade mit Blick auf streitige Tätigkeit angeschafft habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht wurden der Kläger und die Beigeladene zu 1. informatorisch befragt. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2023 verwiesen (Bl. 187 ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte hat ihren angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass es nunmehr heißt: In der Tätigkeit im Bereich Analyse, Konzeption, Programmierung, Organisationsberatung, Schulungen, Support, Presales und Projektmanagement bei der C., besteht für Herrn S. in der Zeit vom 11. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Rentenversicherung, sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Mit Urteil vom 30. November 2023 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2017 auf und stellte fest, dass der Kläger in der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. im Zeitraum 11. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Im Übrigen werde die Klage abgewiesen. Anzuwenden sei das bis 31. März 2022 geltende Recht. Die Kammer sei nach Würdigung der Gesamtumstände und unter dem Eindruck der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bei der Beigeladenen zu 1. abhängig beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei weder in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen, noch habe er einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1. unterlegen. Dass die Beigeladene zu 1. keine Pflicht zur Beauftragung des Klägers gehabt habe und der Kläger keine Verpflichtung zur Annahme von Aufträgen, spreche weder für noch gegen eine selbständige Tätigkeit. Der von den Beteiligten geschlossene Rahmenvertrag allein sei nicht Anknüpfungspunkt von Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit. Vielmehr sei auf die Rechtsbeziehungen im Rahmen der Einzelaufträge abzustellen. Das von den Beteiligten geschilderte Ticketsystem könne nicht als Indiz für Eingliederung des Klägers in die Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu 1. herangezogen werden. Aus Sicht der Kammer stelle es sich so dar, dass die Teilnahme des Klägers am Ticketsystem durch Erhalt entsprechender Emails lediglich der Unterbreitung von Auftragsangeboten seitens der Beigeladenen zu 1. gedient habe. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. die Leistungen des Klägers benötigte, um ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Endkunden erfüllen zu können, lasse sich für die Frage, ob der Kläger abhängig beschäftigt oder selbständig tätig gewesen sei, zunächst nichts herleiten. Zu beachten seien die Vertragsbeziehungen mit Dritten, insbesondere bei in der IT tätigen Personen. Die Beigeladene zu 1. habe sich weder dazu verpflichtet, im Rahmen eines größeren Projekts einen einzigen Berater beim Kunden einzusetzen noch diesen namentlich zu nennen. Die Erreichbarkeit der Beigeladenen zu 1. sei vielmehr über die Kundenhotline sichergestellt worden. Der für den Endkunden tätige Berater habe sich nicht an bestimmte Arbeitszeiten halten und selbst nicht zu bestimmten Zeiten erreichbar sein müssen. Nur gelegentlich bei größeren Aufträge sei ein gesonderter Projektmanager eingesetzt worden. Der Kläger selbst sei jedoch fast ausschließlich in kleineren Projekten tätig gewesen, die er nach Auftragsübernahme in Personalunion als Projektleiter, Analyst, Konzeptentwickler, Softwareprogrammierer, Schulungsleiter und Berater ohne weitere Vorgaben der Beigeladenen zu 1. von Beginn bis zum Ende betreut habe. In diesem Zusammenhang lasse sich eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und eine Weisungsabhängigkeit nicht feststellen. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1. habe – von vereinzelten Ausnahme in Teilprojekten abgesehen – nicht stattgefunden. Der Inhalt der Tätigkeit – begründet durch das für den Kunden ausgestellte Ticket und die Übernahme desselben durch den Kläger – habe zu ihrem jeweiligen Beginn festgestanden, wobei es in der Natur der Sache liege, dass im Bereich des Consultings keine Einzelheiten vorab festgelegt und spezifische Vorgaben gemacht werden könnten. Insbesondere habe der Kläger keinerlei Berichtspflichten unterlegen und habe zum Stand des Projekts bzw. zu dessen Fortschritt keine Rechenschaft ablegen müssen. Es sei keine Kontrolle der Beigeladenen zu 1. zur Sicherstellung der Auftragserfüllung erfolgt. Lediglich über die Rechnungslegung habe die Beigeladene zu 1. erkennen können, in welchem Umfang der Kläger bereits tätig geworden war. Da der Kläger mit kleinen Projekten betraut gewesen sei, habe er keine vertraglich festgehaltenen Meilensteine beachten und seine Tätigkeiten an die Erreichung von Zwischenzielen ausrichten müssen. Er sei auch im Übrigen in keinerlei Teamprozess involviert gewesen. Der Kläger sei hinsichtlich Ort und Zeit der Leistungserbringung im Wesentlichen frei gewesen. Zwar sei im Rahmenvertrag vereinbart worden, dass der Kläger in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. seine Tätigkeit zu erbringen habe. Diese Vereinbarung sei jedoch tatsächlich anders gelebt worden. Auch in fachlicher Hinsicht seien keinerlei Weisungen erfolgt. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen des Klägers und des Vertreters der Beigeladenen zu 1. sei der Kläger zwar unter Vorlage einer Visitenkarte der Beigeladenen zu 1. gegenüber den Auftraggebern aufgetreten, damit der Endkunde nur einen Ansprechpartner über die Hotline habe. Auf der Visitenkarte sei der Kläger jedoch erkennbar als Subunternehmer („subcontractor“) der Beigeladenen zu 1. bezeichnet gewesen. Der Kläger habe eigene Hardware und Software angeschafft und damit eigene Betriebsmittel eingesetzt. Daneben habe er nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren in die eigene Fortbildung und entsprechende Zertifizierungen investiert. Er habe eine eigene Internetseite sowie Profile auf einschlägigen Netzwerkportalen. Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spreche bei Dienstleistungen nicht zwingend für abhängige Beschäftigung. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger das unternehmerische Risiko getragen habe, zur Zielerreichung zusätzliche Stunden leisten zu müssen, die nicht vergütet worden seien. Dieser Fall sei auch eingetreten. Schließlich spreche für eine selbständige Tätigkeit als weiteres Indiz die Höhe der Stundenvergütung von 75,00 EUR/h. Damit liege das Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lasse eine Eigenvorsorge zu. Weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung spreche die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Das Sozialgericht hat einen Streitwert in Höhe von 5.000 EUR angenommen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen das ihr am 15. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Januar 2024 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger sei als Erfüllungsgehilfe für die Verpflichtungen der Beigeladenen zu 1. eingesetzt worden. Aus den Vertragsbeziehungen zu den Endkunden ergebe sich eine Weisungslage für den Kläger. Die Beigeladene zu 1. sei gegenüber Endkunden für die Leistung und für Mängel haftbar. Zwar möge für den Kläger in fachlicher Hinsicht ein großer Spielraum bestanden haben. Das Sozialgericht habe jedoch zu Unrecht eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess abgelehnt. Der Kläger habe seinen Arbeitsumfang nachzuweisen gehabt, z.B. im Rahmen von Statusmeldungen zu Tickets. Daraus ergebe sich ein regelmäßiger Austausch mit der Beigeladenen zu 1. Letztere beschäftige auch festangestellte Mitarbeiter. Der Kläger habe seine Aufträge über das Ticketsystem der Beigeladenen zu 1. erhalten. Bei Problemen im Rahmen der Arbeit bei Endkunden habe der Kläger die Kunden gebeten, ein Ticket bei der Beigeladenen zu 1. zu lösen. Hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs sei eine Plausibilitätskontrolle sowohl durch Endkunden als auch die Beigeladene zu 1. erfolgt. Weder der Vertragsschluss mit Kunden noch die Abrechnung hätten dem Kläger oblegen. Damit liege eine weisungsgebundene Eingliederung in den Arbeitsprozess vor. Der Kläger habe nicht lediglich einen durch die Beigeladene zu 1. eröffneten weiteren Vertriebsweg genutzt. Überdies habe der Kläger kein das Gesamtbild prägendes Unternehmerrisiko getragen, denn er habe weder nennenswertes Wagniskapital noch seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Die Honorarhöhe sei kein ausschlaggebendes Kriterium. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. November 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Urteil erster Instanz sei nicht zu beanstanden. Aus einer Erfüllungsgehilfenstellung sei nichts für die Frage einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit abzuleiten. Endkunden hätten mit ihm direkt oder über das Auftragsportal der Beigeladenen zu 1. Kontakt aufnehmen können. Gegenüber Endkunden habe er keine eigenen Preise festlegen können. Eigene Geschäftsbedingungen seien nicht angewendet worden. Das bestehende Dreiecksverhältnis von Kläger, Beigeladener zu 1. und den Endkunden führe dazu, dass der Kläger mit der Beigeladenen zu 1. abrechne und diese wiederum mit den Endkunden. Der Zugriff auf das Netzwerk der Beigeladenen zu 1. sei notwendig gewesen, um Aufträge abzurufen. Er, der Kläger, habe Eigenwerbung u.a. auf xxx und diversen Freelancer-Portalen betrieben. Die Beigeladene zu 1. wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus, dass sich aus ihren Rechtsbeziehungen zu Endkunden keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Kläger ergäben. Die pauschale Annahme, der Kläger sei als Hochqualifizierter in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. integriert gewesen, gehe fehl. Aus dem Änderungs- und Anpassungsbedarf bei bestellter Software ergebe sich keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Abstimmungsbedarf sei nicht gleichzusetzen mit einem Direktionsrecht. Der Verweis des Klägers auf das Ticketsystem sei nicht als Merkmal einer Eingliederung zu werten. Der Kläger habe keiner Projektleitung durch die Beigeladene zu 1. unterstanden. Er habe auch ein gewisses unternehmerisches Risiko getragen, u.a. weil er sich auf eigene Kosten fortgebildet und zertifizieren lassen habe. Schließlich habe er im Rahmen der Vertragsbeziehungen die Möglichkeit zur Kundenakquise gehabt. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt (Bl. 179, 181, 190, 196, 197 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.