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Urteil

L 4 AS 11/25

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Kläger im Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II beanspruchen konnten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (i.d.F. v. 9.12.2020) erhalten Personen Leistungen nach diesem Buch, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dass die Kläger ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern konnten, hat nicht festgestellt werden können. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 10. Dezember 2024 Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Es ist auch im Berufungsverfahren unklar geblieben, ob und ggf. in welchem Umfang dem seiner Höhe nach unstreitigen Bedarf der Kläger im Zeitraum von September 2016 bis Februar 2017 ein zu berücksichtigendes Einkommen gegenüberstand. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016) Einnahmen in Geld zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit richtet sich nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V – hier i.d.F. v. 26.7.2016) Danach ist zunächst von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V); dies sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 SGB II tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen sodann die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraums der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Der Senat hat sich allein anhand der Angaben der Kläger im gerichtlichen Verfahren kein hinreichend sicheres Bild von den im Streitzeitraum tatsächlich zugeflossenen Einnahmen machen können. Dies folgt schon daraus, dass die Kläger nicht alle für die Ermittlung ihrer Einkommensverhältnisse im Streitzeitraum erforderlichen Nachweise erbracht haben. Dies betrifft insbesondere die vom Kläger zu 1 als Mitgesellschafter zu gleichen Teilen mit einem weiteren Gesellschafter betriebene GbR, die auch noch im Streitzeitraum bestand. § 10 des beigereichten Gesellschaftsvertrags sah eine Beteiligung der Gesellschafter von jeweils ½ am Gewinn und Verlust der GbR vor. Der Kläger zu 1 hat zwar vorgetragen, die GbR habe im Streitzeitraum keine Einnahmen erzielt. Diese Erklärung genügt aber nicht. Der Kläger zu 1 hatte im Weiterbewilligungsantrag vom 16. Juli 2016 erklärt, mit der GbR weiterhin selbständig zu sein. Es wäre dann aber die Sache des Klägers zu 1 gewesen, die Betriebseinnahmen und -ausgaben der GbR unter Vorlage geeigneter Unterlagen (Belege für die einzelnen Geschäftsvorfälle u.ä.) so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht. Der Kläger zu 1 hat aber keinerlei Geschäftsunterlagen (und i.Ü. nicht einmal einen Steuerbescheid) vorgelegt. Dabei hatte ihn bereits der Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2017 aufgefordert, Rechnungen und andere Belege vorzulegen. Der Kläger zu 1 hat hingegen lediglich Auszüge zum Geschäftskonto der GbR beigereicht und dies auch nur unvollständig, denn bis zuletzt haben die Auszüge für den Monat November 2016 gefehlt. Soweit Auszüge vorgelegt worden sind, kann diesen jedoch entnommen werden, dass die GbR im Streitzeitraum (kleinere) Betriebsausgaben hatte und ihr auch Fördergelder (2.500 Euro am 26.1.2017) zugeflossen sind. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 trotz entsprechender Aufforderung auch keine Auszüge über das geschäftlich genutzte P.-Konto vorgelegt. Auch hierüber könnten der Gesellschaft aber Einnahmen zugeflossen sein. Es ist damit kein hinreichend sicherer Schluss auf die Höhe der tatsächlichen Einnahmen des Klägers zu 1 im Streitzeitraum möglich. Soweit es die Hilfebedürftigkeit der seinerzeit noch unter 25 Jahre alten Klägerin betrifft, tritt hinzu, dass die Auszüge zu der von ihr genutzten Kreditkarte, der D2. Card, nicht vorgelegt worden sind. Auch auf dem Kreditkartenkonto kann aber ein Guthaben geführt werden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 30.11.2023 – L 4 AS 207/21). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den (nicht unerheblichen) Zahlungseingängen durch Überweisungen der Mutter und einer Tante auf dem Girokonto der Klägerin. Und schließlich haben die Kläger – ohne dass es noch darauf ankäme – auch die Auszüge für das D1.-Konto des Klägers zu 3 für den Teilzeitraum vom 1. September bis zum 12. September 2016 bis zuletzt nicht vorgelegt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erstattungsbescheide bestehen nicht, auch insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Den Erstattungsforderungen gegen die Klägerin und den Kläger zu 3 stehen auch nicht die Grundsätze der beschränkten Minderjährigenhaftung entgegen. Die beschränkte Haftung Minderjähriger analog § 1629a BGB schützt den Minderjährigen im Zeitpunkt des Eintritts seiner Volljährigkeit, um einen selbstbestimmten Eintritt in die Volljährigkeit sicherzustellen (BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 43/17 R). Die Voraussetzungen des § 1629a BGB bei Eintritt der Volljährigkeit – bzgl. der Klägerin am 5. Februar 2017, bzgl. des Klägers zu 3 am 16. April 2018 – sind hier jedoch nicht feststellbar, weil die Kläger bis zuletzt keine Nachweise über das zum jeweiligen Stichtag vorhandene Vermögen erbracht haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von September 2016 bis Februar 2017. Der Kläger zu 1 war im Streitzeitraum als Regisseur und Drehbuchautor selbständig tätig und Mitgesellschafter der „G. und G1.“. Er bezog mit seinen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern, der am 5. Februar 1999 geborenen Klägerin zu 2 sowie dem am 16. April 2000 geborenen Kläger zu 3, vom Beklagten Leistungen nach SGB II. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 16. Juli 2016, in dem der Kläger zu 1 angegeben hatte, weiterhin (seit 2013) mit der o.g. GbR im Bereich der Filmproduktion selbständig tätig zu sein, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 29. August 2016 und Änderungsbescheid vom 26. November 2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017. Dem Kläger zu 1 wurden insgesamt 5.441,74 Euro bewilligt (940,78 Euro für September 2016, 901,55 Euro monatlich von Oktober bis Dezember 2016, 907,15 Euro für Januar 2017 und 889,16 Euro für Februar 2017), der Klägerin zu 2 insgesamt 1.114,72 Euro (209,50 Euro für September 2016, 170,27 Euro monatlich von Oktober bis Dezember 2016, 171,77 Euro für Januar 2017, 192,64 Euro für Februar 2017 sowie 30 Euro für Schulbedarf) und dem Kläger zu 3 insgesamt 1.063,85 Euro (209,50 Euro für September 2016, 170,27 Euro monatlich von Oktober bis Dezember 2016 und 171,77 Euro monatlich für Januar und Februar 2017). Mit Schreiben vom 9. März 2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1 auf, bis zum 1. Mai 2017 die Anlage EKS auszufüllen sowie Kontoauszüge aller geschäftlichen und privaten Konten aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 sowie Rechnungen bzw. Belege für alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in diesem Zeitraum zu übersenden. Das Schreiben enthielt den Hinweis darauf, dass nach § 41a Abs. 3 SGB II abschließend festgestellt werden müsse, dass für den Bewilligungszeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe, sofern bis zum genannten Datum die erforderlichen Unterlagen ohne Begründung nicht oder nicht vollständig eingereicht würden. Daraufhin reichte der Kläger zu 1 die Anlage EKS, die lediglich die Eintragung „0,-“ in der Zeile für die Summe der Betriebseinnahmen enthielt, sowie teilweise Kontoauszüge zu dem Girokonto der Klägerin bei der D. (xxx) – betreffend September und Oktober 2017 – und dem Girokonto des Klägers zu 3 bei der D. (xxx) ein. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 wies der Beklagte den Kläger zu 1 darauf hin, dass die eingereichten Kontoauszüge nicht vollständig seien. Unter Fristsetzung bis zum 26. Januar 2018 forderte der Beklagte die Vorlage von Auszügen für das Konto des Klägers zu 1 bei der C. (xxx), für das Konto des Klägers zu 3 bei der D. für den Zeitraum vom 1. September bis um 12. September 2016, sowie für das Konto der GbR bei der H. (H. – xxx) für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017. Zugleich forderte der Beklagte eine Erklärung und Nachweise für verschiedene Zahlungseingänge auf dem D1.-Konto des Klägers zu 3. Der Kläger zu 1 übersandte daraufhin die angeforderten Auszüge seines C.-Kontos. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 erinnerte der Beklagte die Kläger an die Übersendung von Unterlagen unter Fristsetzung bis zum 11. Februar 2018. Zugleich forderte der Beklagte Auszüge zum D1--Konto der Klägerin für den Streitzeitraum an. Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 stellte der Beklagte fest, dass im Zeitraum von September 2016 bis Februar 2017 ein Leistungsanspruch der Kläger nicht bestanden habe, da die angeforderten Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt worden seien. Es seien weiterhin nicht eingereicht worden die Auszüge für das Geschäftskonto der GbR bei der H. für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017, die Auszüge für das Konto des Klägers zu 3 bei der D1.-Bank für den Zeitraum vom 1. September bis zum 12. September 2016 sowie die Auszüge für das Konto der Klägerin bei der D1.-Bank für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017. Ebenfalls unter dem 15. Februar 2018 erließ der Beklagte einen an den Kläger zu 1 gerichteten Erstattungsbescheid, mit dem er vom Kläger zu 1 die Erstattung eigener Leistungen i.H.v. 5.441,74 Euro sowie der an den Kläger zu 3 erbrachten Leistungen i.H.v. 1.063,85 Euro verlangte. Einen weiteren Erstattungsbescheid vom 15. Februar 2018 über 1.11.4,72 Euro erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2. Gegen die Bescheide legten die Kläger am 13. März 2018 Widerspruch ein. Sie trugen vor, sämtliche Nachweise für den maßgeblichen Zeitraum erbracht zu haben und überreichten erneut Auszüge zum Konto des Klägers zu 1 bei der C.. Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger zu 1 und 3 mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2018 und den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 zurück. Die Kläger haben am 5. Oktober 2018 (zunächst S 50 AS 3494/18, später S 31 AS 3494/18 und schließlich S 12 AS 3494/18), die Klägerin hat am 10. Oktober 2018 (S 38 AS 3540/18) Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Sozialgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 11.1.2019; zunächst unter dem Aktenzeichen S 50 AS 3494/18, sodann S 12 AS 3494/18). Die Kläger haben im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen, sämtliche Unterlagen vorgelegt zu haben. Sie haben erneut Auszüge zum C.-Konto des Klägers zu 1 übersandt und darüber hinaus zum D1.-Konto des Klägers zu 3 für den 4. August 2016 und den Zeitraum vom 13. September 2016 bis zum 3. April 2017 sowie zum D1.-Konto der Klägerin für den Zeitraum vom 20. Oktober 2016 bis zum 3. April 2017. Die Kläger haben vor dem Sozialgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Februar 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2018 den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 zu gewähren, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Februar 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2018 der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 zu gewähren, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbescheide und den übrigen Verwaltungsvorgang entgegengetreten. Die von ihm angeforderten abschließenden Unterlagen zum Bewilligungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 hätten zu keiner Zeit vollständig vorgelegen. Die Kläger hätten keine vollständigen Kontoauszüge für alle Konten aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beigereicht. Die vorzulegenden Auszüge seien vom Beklagten im Bescheid vom 15. Februar 2018 konkret bezeichnet worden. Soweit es die Tätigkeit der GbR im Streitzeitraum betreffe, seien weder Auszüge für das Geschäftskonto noch Geschäftsunterlagen beigereicht worden. Die Kläger haben daraufhin erneut Auszüge zum Konto des Klägers zu 1 bei der C. übersandt sowie zum D1.-Konto der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 und zum Konto der GbR bei der H., mit Ausnahme des Monats November 2016. Weiter haben sie eine Bescheinigung über die zum 1. März 2023 erfolgte Gewerbeabmeldung der GbR vorgelegt und angekündigt, die fehlenden Kontoauszüge zum D1.-Konto des Klägers zu 3 nachzureichen und noch zur Frage des Haftungsausschlusses der Klägerin sowie des Klägers zu 3 nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzutragen. Das Sozialgericht hat die Kläger sodann darauf hingewiesen, dass sich aus den Kontoauszügen der Klägerin ein Kreditkartenkonto ergebe, für das ebenfalls Auszüge vorgelegt werden müssten. Im Übrigen hat das Sozialgericht aufgefordert mitzuteilen, um wen es sich bei der Frau B. handele, die verschiedentlich Beträge auf die Konten der Klägerin und des Klägers zu 3 überwiesen hatte. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Kontoauszüge GbR unvollständig seien. Im Übrigen fehlten sämtliche buchhalterischen Unterlagen der GbR für den Streitzeitraum. Zudem ergebe sich aus den Auszügen des Kontos der GbR eine Abbuchung für P. am 22. Februar 2017. Kontoauszüge zu diesem P. Konto fehlten jedoch ebenfalls. Nachdem die Kläger zweimal um Fristverlängerung zur Stellungnahme gebeten hatten, hat ihnen das Sozialgericht mit Schreiben vom 12. November 2024 eine Frist nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vorlage einer vollständigen Liste aller privaten und geschäftlichen Giro-, Spar-, P.- und Kreditkartenkonten, aller entsprechenden Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 und einer Erklärung zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin und des Klägers zu 3, jeweils zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres, gesetzt. Zugleich hat das Sozialgericht für den Fall der Nichtvorlage innerhalb der Frist den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt, wobei mit der Abweisung der Klage gerechnet werden müsse. Mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2024, den Klägern am 12. Dezember 2024 zugestellt, hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten auch im Klageverfahren keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum von September 2016 bis Februar 2017 nachgewiesen. Rechtsgrundlage für den Erlass des abschließenden Festsetzungsbescheides sei § 41a Abs. 3 SGB II. Danach entschieden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspreche oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantrage. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seien nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gälten entsprechend. Kämen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzten die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen worden seien. Für die übrigen Kalendermonate werde festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Diese Voraussetzungen einer Nullfestsetzung nach Satz 4 seien erfüllt, da zu keinem Zeitpunkt alle erforderlichen Unterlagen für die streitgegenständlichen Monate vorgelegen hätten. Der Beklagte sei gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 SGB I berechtigt gewesen, die Vorlage aller Belege zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten, über die die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügungsberechtigt seien, zu verlangen. Hierbei handele es sich um Unterlagen, die allein die Sphäre der Kläger beträfen, so dass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Nur mithilfe der Unterlagen sei es möglich, etwaige Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie ggf. sonstiges Einkommen nachzuvollziehen und eine etwaige betriebsbedingte Notwendigkeit von Ausgaben zu prüfen. Der Beklagte habe die Kläger auch hinreichend i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Die Belehrung dürfe nicht nur allgemeiner Natur sein oder sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränken, sondern müsse unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt sei, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. Die den Klägern mit den Aufforderungsschreiben vom 9. März 2017, 9. Januar 2018 und 25. Januar 2018 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genüge diesen Anforderungen, denn in ihr werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, soweit die Kläger ihren Nachweis- und Auskunftspflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkämen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichten. Die Kläger hätten weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Es fehlten weiterhin jedenfalls eine vollständige Liste aller Konten und Kontoauszüge für das P.-Konto, von dem zumindest am 22. Februar 2017 eine Buchung erfolgt sei. Auch sei teilweise unklar, um welche Art von Gutschriften es sich auf den Konten der Klägerin und des Klägers zu 3 handele. Ohne die genannten Unterlagen sei das Gericht nicht im Stande, die Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hätten indes die Antragsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Deshalb trügen die Kläger die Beweislast, denn sie begehrten Leistungen und machten geltend, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Es gehe daher zu ihren Lasten, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe es den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht werde damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen. Weigerten sich die Kläger daher trotz Aufforderung grundlos, gegenüber dem Gericht die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dies könnten und es ihnen zumutbar sei, verstoße dies nicht gegen die Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG. Trotz Aufforderung zur Vorlage der genannten Belege und Fristsetzung unter Belehrung über die Konsequenzen einer Präklusion nach § 106a SGG bei Fristversäumnis seien die Kläger bis heute untätig geblieben. Die Erstattungsbescheide vom 15. Februar 2018 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 7. September 2018 bzw. 10. September 2018 seien ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erstattung sei § 41a Abs. 6 SGB II. Die Vorschrift regele die Rückabwicklung der vorläufigen Leistungsbewilligung. Wenn die vorläufig bewilligte Leistung nicht der festzusetzenden entspreche, habe der Beklagte eine endgültige Festsetzung vorzunehmen, ohne dass ihm ein entsprechender Ermessensspielraum zustehe. Nach § 41a Abs. 6 SGB II seien in diesem Fall die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht worden seien, seien die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestünden, seien zu erstatten. Die vom Beklagten festgesetzten Erstattungsbeträge seien korrekt berechnet, da sie den vorläufig bewilligten und ausgezahlten Leistungen entsprächen. Die Kläger haben am 13. Januar 2025, einem Montag, Berufung eingelegt. Sie meinen, sie hätten alle erforderlichen Unterlagen für die streitgegenständlichen Monate beigereicht. So seien Kontoauszüge vorgelegt und Einnahmen und Ausgaben dargelegt worden, dies sowohl in privater als auch in geschäftlicher Hinsicht. Soweit das Sozialgericht auf die fehlende Vorlage von P.-Auszügen und Kreditkartenabrechnungen abgestellt habe, gehe dies ins Leere. Denn beide Konten seien von dem jeweiligen Girokonto abhängig. Sämtliche Zahlungen liefen über das Girokonto, so dass keine gesondert ausgewiesenen Einnahmen verbucht werden könnten. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2024 des Sozialgerichts Hamburg aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Februar 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2018 den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2018, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Kläger darauf hingewiesen, dass auf die Vorlage von Auszügen zu Kreditkartenkonten und zum P.-Konto nicht verzichtet werden könne. Die Kläger haben sich dazu nicht mehr geäußert. Der Senat hat daraufhin das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 30. April 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 23. Juni 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.