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Urteil

L 4 AS 189/24 WA

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:1114.L4AS189.24WA.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. I. Der Streitgegenstand ist beschränkt auf die Höhe der Unterkunftsleistungen (zur Zulässigkeit der Abtrennung dieser Leistungen vgl. BSG, Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R – und Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Der Beklagte begehrt mit der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur insoweit, als er für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 zur Gewährung von Leistungen „unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete (…) in Höhe von 588,53 Euro hinaus“ – das ist die ursprüngliche Miete der alten Wohnung zuzüglich einer Dynamisierung – verurteilt worden ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts vom 19. Dezember 2022 der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2022 in der Fassung der über § 86 SGG Gegenstand des seinerzeit anhängigen Widerspruchsverfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 15. Februar 2022 (u.a. März 2022 betreffend) und vom 30. März 2022 (Februar 2022 betreffend) sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2022. Mit diesen Bescheiden (Leistungszeitraum insgesamt: 1.2.2022 bis 31.1.2023) hat der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete von 570,27 Euro und einer Heizkostenvorauszahlung von 41,01 Euro wie folgt gewährt: Für Februar 2022 in Höhe von 203,76 für die Klägerin zu 1, 190,68 Euro für die Klägerin zu 2 sowie 65,57 Euro für die Klägerin zu 3 und für März 2022 in Höhe von 203,76 Euro für die Klägerin zu 1 sowie jeweils 67,71 Euro für die Klägerinnen zu 2 und 3. Die weiteren, später noch ergangenen Änderungsbescheide beziehen sich nicht mehr auf den Streitzeitraum. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten auf die statthafte und auch sonst zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) hin zu Recht verurteilt, den Klägerinnen im Streitzeitraum Leistungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete von 837,55 Euro zu gewähren. Die Klägerinnen, die im Streitzeitraum die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, bzw. Abs. 2 und 3 Nr. 4 SGB II erfüllten, ohne einem Leistungsausschluss zu unterliegen, haben im Streitzeitraum Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, als vom Beklagten bewilligt. Die Ansprüche der Klägerinnen sind zwar aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (hier i.d.F. v. 17.7.2017 – a.F.) auf den bisherigen Bedarf beschränkt (dazu unter 1.). § 67 Abs. 3 SGB II fingiert jedoch die tatsächlichen Kosten der Wohnung der Klägerinnen in der ... in H. als angemessen (dazu unter 2.). 1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (Satz 2). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3). Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (Satz 4). § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt für den Fall, dass der Leistungsberechtigte innerhalb des maßgeblichen Vergleichsraums in einer kostenangemessenen Wohnung lebt, die seine existenziellen Wohnbedürfnisse ausreichend erfüllt, eine individuelle Angemessenheitsgrenze für künftige Wohnungen des Leistungsberechtigten, die durch die bisherigen Kosten festgelegt wird. Nur im Falle eines erforderlichen Umzugs sind über den bisherigen Wohnkosten liegende Aufwendungen für die neue Unterkunft (soweit sie den maßgebenden Angemessenheitsgrenzen entsprechen) zu übernehmen (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 4. EL 2023, § 22 Rn. 262). Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegen hier vor. Die Klägerinnen sind während des Leistungsbezugs von der ... in die ... in H. umgezogen. Der Umzug führte zu einer Erhöhung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II verlangt einen Mehrkostenvergleich, der sich auf die gesamten unterkunftsbezogenen Aufwendungen – also Kaltmiete, Betriebs- sowie Heizkosten – beziehen muss. Die Erhöhung einzelner Bestandteile der Gesamtaufwendungen ist mithin irrelevant, solange sich nicht die Summe der Aufwendungen insgesamt erhöht (Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 175, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 29.4.2015 – B 14 AS 6/14 R). Durch den Umzug haben sich die Aufwendungen von 640,27 Euro bruttowarm (570,27 bruttokalt + 70 Euro Heizkosten) auf 878,55 Euro bruttowarm (837,55 bruttokalt + 41 Heizkosten) erhöht. Der Umzug der Klägerinnen war auch nicht erforderlich. Erforderlich ist ein Umzug dann, wenn für ihn plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen, aus denen sich auch ein Nichtleistungsberechtigter zu einem Umzug veranlasst sehen würde (Urteil des Senats vom 23.2.2017 – L 4 AS 14/15 –, m.w.N.). Daran mangelte es hier aus den vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil (dort S. 12 f.) genannten Gründen, auf die der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BSG zwar grundsätzlich auch die Tatsache, dass der Hilfebedürftige alleinerziehend und damit u.U. besonderen Belastungen ausgesetzt ist, zu einer Bejahung der Erforderlichkeit führen kann (BSG, Urteil vom 29.4.2015 – B 14 AS 6/14 R). Dies setzt indes voraus, dass sich die Lebenssituation des Hilfebedürftigen durch den Umzug derart verändern würde, dass diese Veränderung in den persönlichen Umständen eine Neubestimmung der für die Kläger angemessenen Wohnkosten gerechtfertigt erscheinen ließe. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, wie im Einzelnen zutreffend vom Sozialgericht dargelegt. Ist der Umzug aber nicht erforderlich gewesen, werden grundsätzlich nur die ursprünglichen (angemessenen) Kosten als künftiger Bedarf anerkannt, hier also die zuvor für die ... zugrunde gelegten Kosten. 2. Ein Anspruch der Klägerinnen auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Streitzeitraum ergibt sich aber aus § 67 Abs. 1 und 3 SGB II (in der Fassung vom 22.11.2021). Es gelten die tatsächlichen Kosten der Wohnung in der ... in H. als angemessen. a. Nach § 67 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. Nach § 67 Abs. 3 SGB II ist § 22 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II fingiert demnach, dass bei einem zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 beginnenden Bewilligungszeitraum die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. b. § 67 Abs. 1 SGB II ist hier in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Der streitbefangene Bewilligungszeitraum begann am 1. Februar 2022 und damit innerhalb des in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraums. c. Der Anwendung von § 67 Abs. 1 und 3 SGB II steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen bereits vor dem 1. Februar 2022 Leistungen nach dem SGB II bezogen hatten. Denn die Vorschrift erfasst nicht nur erstmalige Bewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume (BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 R). d. Die sich aus § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergebende Rechtsfolge der Fiktion, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für sechs Monate als angemessen gelten, tritt in jedem Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) erneut ein, der innerhalb des in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraums beginnt, und nicht nur in den ersten sechs Monaten des ersten Bewilligungszeitraums nach Beginn der Pandemie (BSG, a.a.O., Rn. 25 ff.). Die Fiktionswirkung galt demnach auch um hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ab dem 1. Februar 2022. e. Ob § 67 Abs. 3 SGB II aber überhaupt auf Neuanmietungen während der Pandemie Anwendung findet, ist umstritten (zur Übersicht: Groth, in: jurisPK-SGB II, Stand: 30.5.2022, § 67 Rn. 27.4). Nach der ablehnenden Auffassung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.2.2021 – L 9 AS 662/20 B ER, LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.3.2022 – L 6 AS 28/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2023 – L 13 AS 3802/21 –, nachfolgend BSG, B 4 AS 4/23 R; Knickrehm, in: BeckOGK, Stand: 1.6.21, § 67 Rn. 33; Schifferdecker, NZS 2021, 274; Geiger/Thie, in: LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 67 Rn. 33) sprechen systematische und teleologische Gründe dafür, den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 3 SGB II auf bereits bewohnte Wohnungen zu beschränken, erst noch anzumietende Wohnungen hingegen den allgemeinen Grundsätzen des § 22 SGB II zu unterwerfen. Mit § 67 SGB II hätten nur die explizit genannten Vorschriften modifiziert bzw. vorübergehend außer Kraft gesetzt werden sollen. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II verweise ausschließlich auf § 22 Abs. 1 (Satz 1) SGB II und nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II. Diese allgemeine Regelung zur Kostenregulierung für Neuanmietungen im Leistungsbezug sei damit nicht suspendiert worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2023, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Soweit der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 11.3.2021, a.a.O.) darauf hinweise, dass § 67 Abs. 3 SGB II den § 22 Abs. 1 SGB II insgesamt und damit auch Satz 2 modifiziere, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gar nicht an die Angemessenheit der KdU anknüpfe (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1.2023, a.a.O.). Überdies sei § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II aus Gründen der gesetzlichen Binnensystematik im Zusammenhang mit Satz 3 zu lesen. Danach gelte Satz 1 nicht in den Fällen, in denen im vorangegangen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurde. Die von Satz 3 erfassten Leistungsberechtigten hätten bereits vor der Corona-Pandemie gewusst, dass sie sich um günstigeren Wohnraum haben bemühen müssen, sie seien also bereits auf eine Überbrückung der „Leistungslücke“ eingestellt gewesen, so dass eine Erweiterung der Schonfrist als nicht erforderlich angesehen worden sei (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Knickrehm, a.a.O.). Die Situation von Leistungsberechtigten, die nach einem dafür auch während der Pandemie vorgesehenen Zusicherungsverfahren wüssten, dass die in Aussicht genommene Wohnung unangemessen teuer sei, sei vergleichbar mit derjenigen von Betroffenen, die aufgrund der realisierten Kostensenkungsmaßnahmen wüssten, dass ihre existierende Wohnung zu teuer sei (LSG Baden-Württemberg und LSG Schleswig-Holstein, jeweils a.a.O.). Dieses Ergebnis der systematischen Auslegung stehe auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelungen des § 67 Abs. 3 SGB II, der darin liege, den Leistungsberechtigten während der Pandemie (jedenfalls zeitweise) die Sorge um ihren Wohnraum zu nehmen (s.o.). Besonders im Blick gestanden hätten Kleinunternehmer und Soloselbständige, die von der Pandemie wirtschaftlich besonders betroffen gewesen seien und nach SGB II-Maßstäben in zu teuren Wohnungen gelebt hätten. Die Sonderregelung habe bewirkt, dass die seit längerem bewohnte Unterkunft gesichert werde, auch wenn sie unangemessen teuer gewesen sei (LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.), es sei also um die Sicherung des status quo gegangen (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei Personen, die aus Gründen, die nichts mit der Pandemie zu tun hätten, eine neue Wohnung beziehen wollen (oder müssen), die Angemessenheitsgrenzen nicht gelten sollten. Die gesetzlich gewollte Verhinderung eines Umzugs bzw. die Sicherung der bisherigen Wohnung sei in diesen Fällen von vornherein nicht erreichbar (LSG-Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Der Gesetzgeber habe sich um den Erhalt von Wohnraum und nicht um Neuanmietungen kümmern wollen (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Die Befürworter einer Anwendung von § 67 Abs. 3 SGB II auch auf Neuanmietungen (LSG Bayern, Beschluss vom 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER –, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.2021 – L 9 AS 233/21 ER-B –, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.3.2022 – L 4 AS 40/22 B ER; Kellner, NZS 2022, 76; wohl auch Lange, in: Luik/Harich, a.a.O., § 67 Rn. 14) führen hingegen zunächst den vom Gesetzgeber des Sozialschutz-Paketes verfolgten Zweck ins Feld, wonach sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen“ sollen (so wörtlich in BT-Drs. 19/18107, S. 25). Überdies sei die Geltungsdauer von § 67 Abs. 3 SGB II mehrfach verlängert worden, ohne dass der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift – trotz Kenntnis der uneinheitlichen Rechtsprechung zu ihrem Anwendungsbereich – angepasst hätte. Vor diesem Hintergrund sei eine restriktive Auslegung des Wortlautes des § 67 Abs. 3 SGB II, die Neuanmietungen ausnehme, nicht zulässig (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Zudem gelte die gesetzliche Fiktionswirkung des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II dem Wortlaut nach für den gesamten Absatz 1 des § 22 SGB II, ohne hinsichtlich seiner einzelnen Sätze zu differenzieren. Deshalb finde keine Deckelung auf einen früher anerkannten Bedarf für Unterkunft und Heizung statt (LSG Bayern, a.a.O.). Das BSG hat die zuletzt genannte Ansicht mit Urteil vom 14.12.2023 (B 4 AS 4/23 R) bestätigt und wörtlich ausgeführt: „(…) Zwar beschränkt der Normwortlaut des § 67 Abs 3 SGB II seine Fiktionswirkung auf § 22 Abs 1 SGB II und erstreckt sie nicht auf § 22 Abs 4 SGB II. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die Anspruchsbegrenzung auf die angemessenen Kosten hängt zwar nicht von einem sog Kostensenkungsverfahren ab. Die Begrenzung auf die angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aktiviert im hier streitbefangenen Zeitraum aber gerade die Fiktion des § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II; der Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs 4 SGB II ist identisch mit demjenigen in § 22 Abs 1 SGB (…) Soweit in Rechtsprechung und Literatur den entstehungsgeschichtlichen Materialien (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 19/18107, S 25 zu § 67 SGB II, S 34 zum parallelen § 88a Abs 3 BVG) entnommen wird, dass der Gesetzgeber während der Corona-Pandemie nur die Bestandssicherung der bewohnten Wohnung intendiert habe (etwa LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.2.2021 - L 9 AS 662/20 B ER - juris RdNr 32; Schifferdecker, NZS 2021, 274; vgl auch Gräf/Geiger in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl 2023, § 22 RdNr 33; S. Knickrehm in BeckOGK, § 67 SGB II RdNr 33, Stand 1.6.2021), hat sich ein solches Motiv im Normwortlaut des § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht hinreichend niedergeschlagen. Der Gesetzgeber hat die Fiktionswirkung durch § 67 Abs 3 Satz 3 SGB II vielmehr nur für den Fall ausgeschlossen, dass im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Der Senat verkennt nicht, dass damit Anreize für Leistungsberechtigte bestehen konnten, ihre Wohnsituation unter Ausnutzung der pandemiebedingten Sonderregelung zu verbessern, auch wenn dies im Einzelfall nicht durch die Pandemiesituation veranlasst war. Dies lässt sich angesichts der dies ermöglichenden gesetzlichen Regelungen allerdings nur nach Maßgabe des Rechtsmissbrauchsverbots verhindern (dazu noch unter (6)). (…) Keine Bedeutung kommt entgegen der Auffassung der Revision dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber § 67 Abs 3 SGB II nach dessen Inkrafttreten am 28.3.2020 trotz der unterschiedlichen Auslegungen der Norm durch die Rechtspraxis nicht geändert hat. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage durch eine - sei es als klarstellende, sei es als konstitutiv zu wertende - Änderung des Normwortlauts zu reagieren. Dies gilt schon deswegen, weil er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Rechtsanwendung zu beobachten (vgl zu hier nicht in Rede stehenden exzeptionellen Beobachtungspflichten des Gesetzgebers in Bezug nur auf tatsächliche Entwicklungen zur Sicherstellung verfassungsgemäßer Gesetze etwa BVerfG vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - BVerfGE 150, 1 [90, RdNr 176] mwN; vgl auch Smeddinck in Kluth/Krings, Gesetzgebung, 2014, § 3 RdNr 36 ff mwN). Schweigt der Gesetzgeber zu einem Meinungsstreit in Rechtswissenschaft und -praxis, lassen sich daher daraus für die Auslegung einer unveränderten Norm - zumal gleichsam rückwirkend - keine Schlussfolgerungen ziehen. Selbst aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu einer höchstrichterlichen Auslegung eines mehrdeutigen Normtextes ließe sich nicht auf eine legislatorische Übernahme der höchstrichterlichen Interpretation schließen, auch wenn andere Vorschriften desselben Gesetzes in der Zwischenzeit geändert worden sind (BVerfG vom 9.2.1988 - 1 BvL 23/86 - BVerfGE 78, 20 [25]). Dies gilt erst Recht, wenn es - wie hier - an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung mangelte. Etwas anderes würde - für die Zukunft - gelten, wenn der Gesetzgeber auf eine bestimmte Rechtsprechung reagiert hätte; daran fehlt es hier aber gerade.“ Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner im Eilrechtsschutz ergangenen Rechtsprechung (Beschluss vom 9.9.2021 – L 4 AS 225/21 B ER) nunmehr dieser Auffassung an. f. Der weitere Einwand des Beklagten, die in § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehene Fiktion gelte nicht in Fällen, in denen – wie hier – ein nicht erforderlicher Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichszeitraums erfolgt, verfängt nicht. Ausgangspunkt der Überlegungen zur Reichweite der Fiktion des § 67 Abs. 3 SGB II in Umzugsfällen ist § 22 Abs. 4 SGB II. Danach soll vor Abschluss eines Vertrags über die neue Unterkunft die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Die Zusicherung darf nur erteilt werden, wenn die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind. Da der Leistungsberechtigte bei fehlender Zusicherung nicht bessergestellt werden kann, als bei Vorliegen einer an diesem Maßstab ausgerichteten (rechtmäßigen) Zusicherung, besteht nach allgemeiner Auffassung auch bei fehlender Zusicherung ein Anspruch auf Berücksichtigung der „angemessenen“ Kosten (BSG, a.a.O., m.w.N.). § 22 Abs. 4 SGB II „flankiert“ damit die Regelungen über die für den Leistungsberechtigten geltenden maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen (Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 09/23, § 22 Rn. 298). Der Wortlaut des § 22 Abs. 4 SGB II erfasst auch die Zusicherung bei Umzügen innerhalb des örtlichen Vergleichsraums; ein Trägerwechsel ist keine Voraussetzung für das Zusicherungsverfahren (Luthe, a.a.O., Rn. 300). In diesem Fall, wenn also der Leistungsberechtigte im örtlichen Vergleichsraum bleiben möchte, sind – auch wenn sich dies aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 SGB II nicht ohne Weiteres ergibt – maßgeblich für die Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft die individuellen Angemessenheitsgrenzen, die durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II) bestimmt werden (Luthe, a.a.O.; Lauterbach/Großkreutz, in: BeckOGK-SGB II, Stand: 1.12.2021, § 22 Rn. 105; s. auch Berlit, info also 2017, 251, 252, wonach das Zusicherungsgebot nach § 22 Abs. 4 SGB II in Fällen eines nicht erforderlichen, vergleichsrauminternen Umzuges in ein Spannungsverhältnis zu der Kostendeckelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II treten könne. Bei systematischer Auslegung sei in diesen Fällen der kommunale Träger nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II indes zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht nur i.S.d. Abs. 1 Satz 1 abstrakt, sondern auch i.S.d. Abs. 1 Satz 2 konkret angemessen seien, es durch den Umzug also nicht zu einer Erhöhung der Aufwendungen komme oder der Umzug erforderlich sei; nur so könne eine Pflicht zur Zusicherung nach Abs. 4 Satz 2 zur Übernahme von Aufwendungen ausgeschlossen werden, die nach Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen sei). § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beinhaltet eine individuelle Angemessenheitsgrenze (BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R). Da aber der Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 4 SGB II identisch ist mit jenem in § 22 Abs. 1 SGB II (BSG, Urteil vom 14.12.2023, a.a.O.), umfasst dies auch den Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F., der bei einem Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraums von einer angemessenen in eine unangemessene Wohnung ohne vorherige Zusicherung die Anerkennung höchstens der bisherigen Kosten vorsieht (vgl. Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn. 214; so bereits LSG Bayern. Beschluss vom 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER – und LSG Sachsen, Beschluss vom 7.3.2022 – L 4 AS 40/22 B ER). Der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 4 SGB II wird demnach in diesen Fällen seinerseits durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II modifiziert. Soweit im Urteil des BSG vom 14. Dezember 2023 (a.a.O.) ausgeführt wird, die Begrenzung auf die angemessenen Kosten im Sinne des „§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II“ aktiviere die Fiktion des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dort also kein Verweis auf § 22 Abs. 1 SGB II insgesamt erfolgt, dürfte dies allein dem Umstand geschuldet sein, dass im dort zugrundeliegenden Fall ein Umzug mit Trägerwechsel vorlag. Die Schlussfolgerung des Beklagten, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. verweise nicht auf „die angemessenen Kosten“ für die Unterkunft, überzeugt demnach nicht. Auch bei § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. kommt es auf die „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten an; es handelt sich jedoch um eine individuelle Angemessenheit (s.o.), abweichend von den abstrakt geltenden Angemessenheitsgrenzen, die der jeweilige kommunale Träger aufgestellt hat. Denn der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Fall im Blick, dass Leistungsberechtigte unter Ausschöpfung der geltenden örtlichen Angemessenheitsgrenzen nicht erforderliche Umzüge durchsetzen (vgl. Luthe, a.a.O., Rn. 271). Auch Sinn und Zweck des § 67 Abs. 3 SGB II (dazu BSG, a.a.O.) gebieten es, die Fiktionswirkung des Satzes 1 auf die Fälle von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. zu erstrecken. Ein etwaiges Motiv des Gesetzgebers, nur den Bestand der bereits bewohnten Wohnung durch § 67 Abs. 3 SGB II zu sichern, hat sich nicht hinreichend im Wortlaut des Satzes 1 niedergeschlagen. § 67 Abs. 3 SGB II gilt deshalb bei jeglichen „neuen Mietverhältnissen nach einem Umzug“ (BSG, a.a.O.). Ein sachlicher Grund, lediglich Umzüge zu erfassen, die einen Trägerwechsel nach sich ziehen, ist nicht erkennbar. Da § 67 Abs. 3 SGB II bezweckt, die Angemessenheitsprüfung entfallen zu lassen (BT-Drs. 19/18107, S. 25; Hohm, § 67 Rn. 58), erschiene es widersinnig, an der Prüfung der individuellen Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II festzuhalten g. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin zu 1, das die Fiktionswirkung des § 67 Abs. 3 SGB II ausschließend würde (vgl. BSG, a.a.O.). Rechtsmissbrauch liegt u.a. vor, wenn eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdige Eigeninteressen ausgenutzt wird. Dies könnte im Kontext des § 67 Abs. 3 SGB II der Fall sein, wenn eine offensichtlich unangemessen teure Wohnung allein deswegen angemietet wurde, um die eigenen Wohnverhältnisse unter Ausnutzung der Corona-Sonderregelung zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern (BSG, a.a.O.). Dafür ist hier nichts erkennbar. Die alleinerziehende Klägerin hatte den beabsichtigten Umzug mit der bevorstehenden Geburt ihres zweiten Kindes und der größeren Nähe der neuen Wohnung zu jener ihrer Eltern begründet. Dies sind nachvollziehbare Gründe, auch wenn sie nicht ausreichten, um den Umzug als erforderlich erscheinen zu lassen (s.o.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Es fehlt insbesondere die bei § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erforderliche Klärungsbedürftigkeit, da es sich bei § 67 SGB II um vorübergehendes und bereits abgelaufenes Sonderrecht handelt. Dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen mit ähnlichem Sachverhalt zu entscheiden wäre, ist nicht zu erkennen. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Übernahme weitergehender Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 14. März 2022. Die aus der Klägerin zu 1 und ihren im Februar 2019 bzw. Oktober 2021 geborenen Töchtern, den Klägerinnen zu 2 und 3, bestehende Bedarfsgemeinschaft stand im Streitzeitraum im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerinnen zu 1 und 2 bewohnten zunächst eine 71 m2 große 3-Zimmer-Wohnung in der ... in H.. Für diese Wohnung fielen Kosten in Höhe von monatlich 429,36 Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 140,91 Euro und einer Heizkostenvorauszahlung von monatlich 70 Euro an, die vom Beklagten bei der Leistungsbewilligung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurden. Am 20. August 2021 beantragte die damals noch mit der späteren Klägerin zu 3 schwangere Klägerin zu 1 die Zusicherung für eine 82 m2 große 3-Zimmer-Wohnung in der ... in H. mit einer Nettokaltmiete von 665,55 Euro sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 140 Euro. Sie begründete dies mit der für Oktober 2021 erwarteten Geburt ihres zweiten Kindes und ihrer ärztlichen Betreuung. Ferner würden ihre Eltern dann in der Nähe wohnen und könnten sie unterstützen. Die Klägerin zu 1 legte ein nervenärztliches Attest des Herrn G. vom 14. April 2021 vor, der bei ihr ein Überforderungssyndrom und einen Verdacht auf Klaustrophobie diagnostizierte. Im Attest hieß es weiter, die aktuell beengte Wohnsituation der Klägerin zu 1 führe zu einer Zunahme der Beschwerden. Ihre Eltern könnten sie entlasten. Aus diesem Grunde wäre ein Umzug in eine größere Wohnung in der Nähe der Eltern dringend zu empfehlen. Mit Bescheid vom 24. August 2021 lehnte der Beklagte die beantragte Zusicherung ab. Zur Begründung führte er aus, zum einen sei der Umzug nicht erforderlich, zum anderen übersteige die Bruttokaltmiete mit 837,35 Euro (einschließlich Wasserkosten von 32 Euro) den in H. geltenden Angemessenheitswert. Bei einem Umzug ohne Zusicherung könnten daher die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der angemessenen Kosten übernommen werden. Am 4. Oktober 2021 legte die Klägerin zu 1 einen Mietvertrag über die genannte Wohnung für den Zeitraum ab dem 15. September 2021 vor, am 31. Dezember 2021 stellte sie einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. Februar 2022. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gab sie für Grundmiete einen Betrag von 665,55 Euro, für Nebenkosten 140 Euro, für Wasserkosten 32 Euro und für Heizkosten 41 Euro an. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 13. Januar 2022 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 und zwar für Februar 2022 in Höhe von 657,92 Euro, für die Zeit von März bis September 2022 in Höhe von 732,92 Euro monatlich sowie für die Zeit von Oktober 2022 bis Januar 2023 in Höhe von 961,91 Euro monatlich. Er berücksichtigte dabei eine Grundmiete von 429,36 Euro und Nebenkosten von 140,91 Euro – in der Summe 570,27 Euro, entsprechend der zuvor in der ... angefallenen Bruttokaltmiete – sowie Heizkosten von 41,01 Euro. Als Einkommen wurden bei der Klägerin zu 1 Elterngeld (375 Euro) – dies aber nur bis September 2022 –, bei der Klägerin zu 2 Kindergeld (219 Euro) sowie (vom Vater als Sachleistung erbrachter) Kindesunterhalt (174 Euro) und bei der Klägerin zu 3 Kindergeld (219 Euro) sowie Unterhaltsvorschuss (177 Euro) unter einmaligem Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro für die Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Der Beklagte bewilligte dabei den Klägerinnen monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung wie folgt: Für Februar 2022 in Höhe von 203,76 Euro für die Klägerin zu 1, 62,82 Euro für die Klägerin zu 2 sowie 60,85 Euro für die Klägerin zu 3, für die Zeit von März bis September 2022 in Höhe von monatlich 203,76 für die Klägerin zu 1, 69,98 Euro für die Klägerin zu 2 sowie 67,79 Euro für die Klägerin zu 3 und für die Zeit von Oktober 2022 bis Januar 2023 in Höhe von monatlich 190,09 Euro für die Klägerin zu 1, 82,09 Euro für die Klägerin zu 2 sowie 79,09 Euro für die Klägerin zu 3. Mit ihrem Widerspruch vom 24. Januar 2022 verlangten die Klägerinnen die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Mit Bescheid vom 15. Februar 2022 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2022 für die Zeit ab dem 1. März 2022 ab und bewilligte Leistungen in Höhe von nunmehr insgesamt 729,91 Euro monatlich von März bis September 2022 und 958,91 Euro monatlich von Oktober 2022 bis Januar 2023 (also 3 Euro monatlich weniger). Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von März bis September 2022 in Höhe von monatlich 203,76 Euro für die Klägerin zu 1 sowie jeweils 67,71 Euro für die Klägerinnen zu 2 und 3. Zur Begründung hieß es, es werde – anstelle des Kindesunterhaltes von 174 Euro – nunmehr auch für die Klägerin zu 2 der gezahlte Unterhaltsvorschuss in Höhe von 177 Euro ab März 2022 angerechnet. Mit weiterem Bescheid vom 30. März 2022 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2022 zugunsten der Klägerinnen für Februar 2022 ab und gewährte nunmehr Leistungen in Höhe von insgesamt 831,92 Euro (statt zuvor 657,92 Euro). Zur Begründung hieß es, die (bereits im Februar 2022 angerechnete) Zahlung des Unterhaltsvorschusses von 177 Euro für die Klägerin zu 2 sei erst ab März 2022 erfolgt. Daraus ergaben sich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 203,76 für die Klägerin zu 1, 190,68 Euro für die Klägerin zu 2 sowie 65,57 Euro für die Klägerin zu 3. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2022 wies der Beklagte den Widerspruch vom 24. Januar 2022 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, da diese nicht angemessen seien und sich die Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöht hätten. Es werde ergänzend auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2022 – dieser betraf den Antrag der Klägerinnen auf Überprüfung des die Zusicherung ablehnenden Bescheides vom 24. August 2021 – verwiesen. Dort hatte der Beklagte ausgeführt, die alte Wohnung sei auch für eine Erwachsene mit zwei Kleinkindern nicht als zu eng zu beurteilen und von der neuen Wohnung aus fußläufig in 20 Minuten zu erreichen. Schon die alte Wohnung dürfte daher ausreichend nahe an der Wohnung der Eltern der Klägerin zu 1 gelegen gewesen sein, um eine Unterstützung bei der Kindererziehung ohne unzumutbaren Aufwand zu ermöglichen. Bis Februar 2022 habe ein Höchstwert für Kosten der Unterkunft von 755,25 Euro gegolten und seitdem in Höhe von 780 Euro, während die neue Wohnung insgesamt 837,55 Euro koste (Bruttokaltmiete zuzüglich Wasserkosten von 32 Euro). Die Klägerinnen haben am 21. April 2022 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und sich auf § 67 SGB II bezogen. Die Klägerinnen haben vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid vom 13. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen die Mietkosten für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Aus § 67 Abs. 3 SGB II lasse sich kein weitergehender Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten herleiten. Für Neuanmietungen sei auch während der pandemischen Situation eine präventive Kostenkontrolle vorgesehen, es gelte daher ein anderes Regelungskonzept als bei schon bisher bewohntem Wohnraum. Die Situation der Klägerinnen sei vergleichbar mit der Situation von Personen, die aufgrund realisierter Kostensenkungsmaßnahmen wüssten, dass ihre Wohnung zu teuer sei. Mit Änderungsbescheid vom 22. August 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Oktober 2022 hat der Beklagte den Klägern aufgrund der eingereichten Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2021 für die ... für den Monat September 2022 um 285,13 Euro höhere Leistungen als zuvor bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 2022 hat der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme der Betriebs- und Heizkostenabrechnung teilweise genehmigt. Die Kosten seien nur anteilig, nämlich bis zum Umzug, zu übernehmen gewesen. Am 13. Oktober 2022 haben die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten durch zwei gesonderte Schreiben Widerspruch erhoben, jeweils „gegen den Bescheid vom 7.10.2022“. Am 2. November 2022 haben die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten durch zwei weitere Schreiben jeweils Widerspruch erhoben „gegen den Bescheid vom 7.10.2022.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2022 hat der Beklagte den Widerspruch vom 13. Oktober 2022 gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2022 (Änderungsbescheid) mit der Begründung verworfen, der angefochtene Bescheid sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid vom 22. August 2022 geworden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 4. November 2022 hat der Beklagte auch den Widerspruch vom 13. Oktober 2022 gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2022 (Übernahme Heizkostennachzahlung) mit der Begründung verworfen, der Bescheid sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 22. August 2022 geworden. Hiergegen haben die Klägerinnen am 6. November 2022 Klage erhoben, die beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 62 AS 2411/22 erfasst worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2022 hat der Beklagte den Widerspruch vom 14. September 2022 gegen den Bescheid vom 22. August 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf Übernahme der vollen Heizkosten und Betriebskostennachzahlung bestehe nicht. Hiergegen haben die Klägerinnen am 7. November 2022 Klage erhoben, die beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 62 AS 2428/22 erfasst worden ist. Mit im Einverständnis der Beteiligten schriftlich ergangenem Urteil vom 19. Dezember 2022 hat das Sozialgericht den Beklagten im vorliegenden Verfahren unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar „2021“ [gemeint: 2022] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2022 verurteilt, den Klägerinnen Leistungen für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete von 837,55 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 sowie in Höhe von 588,53 Euro für den Zeitraum vom 15. März 2022 bis zum 31. August 2022 und vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Januar 2023 zu gewähren. Die Änderungsbescheide vom 7. Oktober 2022 hat das Sozialgericht aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Sozialgericht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die auf Gewährung weitergehender Leistungen für die Unterkunft gerichtete Klage, die sich auch auf die Änderungsbescheide vom 15. Februar 2022 und 30. März 2022 beziehe, die gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden seien, sei teilweise begründet. Den Klägerinnen stehe nach Maßgabe von § 22 SGB II ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 zu. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Zwar seien die Kosten der Unterkunft hier grundsätzlich nicht angemessen. Höhere Kosten seien auch nicht aufgrund der Erforderlichkeit eines Umzugs zu bewilligen. Etwas Anderes gelte jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Umzug ab dem 15. September 2021, da insoweit die Angemessenheit der Unterkunftskosten fingiert werde. Eine über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende Angemessenheitsfiktion sei hingegen nicht anzunehmen. Allerdings seien die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft, die nach Maßgabe der Kosten der vor dem Umzug von den Klägerinnen genutzten Wohnung zu bestimmen seien, unter Berücksichtigung der Steigerung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu erhöhen. Für September 2022 seien Nebenkostennachzahlungen zu berücksichtigen; die durch den Beklagten für September 2022 berücksichtigten Kosten der Unterkunft umfassten indes bereits die Nebenkostennachzahlung sowie die erhöhte Bruttokaltmiete. Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung des Beklagten zu § 22 SGB II, Kosten der Unterkunft und Heizung, vom 1. September 2015 (Gz.: SI 215/113.20-3-1-8, Stand: 3.2.2022), in Verbindung mit der ab 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe des Beklagten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand: 1.7.2017) habe die angemessene Bruttokaltmiete für einen 3-Personen-Haushalt 780 Euro betragen. Laut Mietvertrag betrage die Bruttokaltmiete für die neue Wohnung der Klägerinnen monatlich 805,55 Euro. Hinzu kämen Wasserkosten in Höhe von monatlich 32 Euro. Insgesamt belaufe sich die Bruttokaltmiete somit auf 837,55 Euro und liege damit oberhalb dieser abstrakten Angemessenheitsgrenze. Der Beklagte habe die abstrakte Angemessenheitsgrenze auch zutreffend bestimmt (unter Hinweis auf die Urteile des erkennenden Senats vom 9.9.2021 – L 4 AS 163/19 – und 6.10.2022 – L 4 AS 83/21). Es sei auch nicht erkennbar, dass aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls – Alleinerziehung, Klaustrophobie und die Nähe der neuen Wohnung zu den Eltern der Klägerin zu 1 – die konkrete Angemessenheit abweichend zu bestimmen wäre. Die Kosten der Unterkunft seien, soweit sie die skizzierte Angemessenheitsgrenze um monatlich 57,55‬ Euro überstiegen, durch den Beklagten auch nicht wegen eines noch nicht durchgeführten Kostensenkungsverfahrens nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II oder der Erforderlichkeit eines Umzuges zu tragen. Ein Kostensenkungsverfahren sei bei einem Auseinanderfallen zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Kosten infolge eines Umzugs nicht durchzuführen. Eine Übernahme weitergehender Kosten der Unterkunft scheide im Ausgangspunkt mangels Erforderlichkeit des Umzugs und aufgrund der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen aus, weshalb sich die Ablehnung einer Zusicherung unter dem Blickwinkel von § 22 Abs. 1, Abs. 4 SGB II auch nicht als rechtswidrig erweise. Die zuvor durch die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 bewohnte Wohnung sei auch für den Wohnbedarf von einer Mutter und zwei Kleinkindern ausreichend groß gewesen. Eine Erforderlichkeit des Umzugs folge auch nicht aus der Nähe der neuen Wohnung zu den Eltern der Klägerin zu 1. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Zusicherung die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 SGB II nach Durchführung des durch die Klägerinnen anvisierten Umzugs bereits anwendbar gewesen wäre. Denn das Zusicherungsverfahren und die sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergebende Einschränkung hinsichtlich der Übernahme von Kosten der Unterkunft knüpfe nicht an die Angemessenheit der Kosten aufgrund der Fiktion des § 67 Abs. 3 SGB II an, sondern an die jenseits dieser Fiktion geltenden abstrakten Angemessenheitsgrenzen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien aber gemäß § 67 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 15. März 2022 als angemessen anzusehen und deshalb zu gewähren. Diese Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gelte auch dann, wenn jene Kosten infolge eines Umzugs – sei er als erforderlich oder als nicht erforderlich anzusehen – die sonst nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beachtende Angemessenheitsgrenze überstiegen. Der Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II sehe eine Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vor, ohne dass es darauf ankomme, ob die Kosten der Unterkunft infolge eines Umzugs oder aufgrund anderer Sachverhalte, etwa aufgrund einer erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in dem Zeitraum ab dem 1. März 2020 oder aufgrund einer Erhöhung der laufenden Miete, die Grenzen der Angemessenheit überstiegen. Eine Einschränkung der Regelung dergestalt, dass die Fiktion der Angemessenheit nur bei einer seit längerer Zeit bewohnten Wohnung zum Tragen komme, lasse sich der Regelung nicht entnehmen (unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2021 – L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Bayern, Beschluss vom 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.2021 – L 9 AS 233/21 ER-B). Eine Ausnahme sehe die Norm lediglich in § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II vor, wonach die Angemessenheitsfiktion nicht in den Fällen gelte, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt worden seien. Dies belege, dass der Gesetzgeber das Erfordernis von Ausnahmetatbeständen gesehen habe. Er habe sich – im Sinne eines beredten Schweigens – gleichwohl darauf beschränkt, von der Angemessenheitsfiktion lediglich die Fälle auszunehmen, in denen es schon vor dem 1. März 2020 zu einem Auseinanderfallen der angemessenen und der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gekommen sei. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergebe sich nicht, dass die Fiktion der Angemessenheit bei Umzügen nicht anwendbar sein solle. Nach der Gesetzesbegründung habe das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie abmildern sollen (unter Hinweis auf BT-Drs. 19/18107, S. 25). Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen habe für sechs Monate entfallen sollen, damit die Betroffenen der Pandemie „sich nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (ebd.). Dies schließe eine Fiktion der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft, die infolge eines Umzuges entstanden seien, nicht aus. Systematische Erwägungen rechtfertigten ebenfalls keine einschränkende Auslegung der Norm. Es sei zwar zutreffend, dass nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II das Zusicherungsverfahren des § 22 Abs. 4 SGB II nicht außer Kraft gesetzt werde. § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (Kostensenkungsverfahren) mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass der Zeitraum der Geltung der Fiktion der Angemessenheit nicht auf die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II genannte Frist anzurechnen sei, zeige vielmehr, dass trotz Geltung der Angemessenheitsfiktion die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II weiterhin anwendbar sein solle. Die genannten Regelungen seien von der Vorstellung getragen, dass eine Aufforderung zur Senkung der Kosten auch während der Zeit der Geltung der Angemessenheitsfiktion erfolgen könne. Dies rechtfertige jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass für Neuanmietungen während der pandemischen Situation weiterhin eine präventive Kostenkontrolle vorgesehen sei mit der Folge, dass die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf neu angemietete Wohnungen nicht anwendbar sei. Vielmehr ließen sich die Weitergeltung des Zusicherungserfordernisses und des Kostensenkungsverfahrens ohne Weiteres mit einer uneingeschränkten Geltung der Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vollständig harmonisieren, so dass für den Gesetzgeber auch keine Veranlassung bestanden habe, etwa § 22 Abs. 4 SGB II für den von § 67 Abs. 1 SGB II erfassten Zeitraum außer Kraft zu setzen. Weil die Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt sei, bleibe für das Zusicherungsverfahren trotz Geltung der Angemessenheitsfiktion für die nachfolgende Zeit Raum (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.5.2022 – L 2 AS 468/22 B ER). Nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten würden die allgemeinen Regelungen zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft gelten. Die Kosten der Unterkunft seien im Falle eines nicht erforderlichen Umzugs nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Vorliegen der insoweit zu beachtenden Voraussetzungen dann auch auf die zuvor angefallenen Aufwendungen zu begrenzen. Für die Zeit nach Ablauf der sechs Monate bleibe die Frage der Zusicherung also von Bedeutung. Aus der Weitergeltung des Zusicherungserfordernisses ließen sich daher keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Reichweite der Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ziehen. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung lasse sich eine Einschränkung der Angemessenheitsfiktion auf schon seit längerer Zeit bewohnte Wohnungen nicht ableiten. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Wortlauts der Norm sei § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II darauf gerichtet, die von der Pandemie Betroffenen zu entlasten. Dies gelte auch bei einem Umzug, da auch dann bei einer Deckungslücke aufgrund des Auseinanderfallens von tatsächlichen und angemessenen Kosten eine Bedrohung der aktuellen Wohnsituation vorliege, deren zeitlich befristete Beseitigung der Gesetzgeber verfolgt habe (unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen und LSG Bayern, jeweils a.a.O.). Die Anwendung der Angemessenheitsfiktion komme auch dann zum Tragen, wenn – wie hier – die Anmietung einer neuen Wohnung bei Kenntnis der Leistungsberechtigten von dem Überschreiten der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltenden abstrakten Angemessenheitsgrenzen erfolge (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Dies rechtfertige sich bereits daraus, dass die abstrakten Angemessenheitsgrenzen für den in § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Zeitraum in der Sache suspendiert seien. Es komme auch nicht auf die Erforderlichkeit eines etwaigen Umzugs an. Die Implementierung einer solchen Voraussetzung zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft liefe darauf hinaus, § 67 Abs. 3 SGB II um Tatbestandsmerkmale zu erweitern, die in der Vorschrift nicht enthalten seien. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II begrenze die Fiktion der Angemessenheit auch nicht auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern nehme Bezug auf den gesamten Absatz 1 des § 22 SGB II, also auch auf die dortige Regelung in Satz 2, wonach nach einem nicht erforderlichen Umzug nur die zuvor anerkannten Kosten der Unterkunft gewährt würden. Soweit dem entgegengehalten werde, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht an die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft anknüpfe, so regele § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine allgemeine Fiktion der Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, die auch die individuelle Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II modifiziere. Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf diejenigen Fallgestaltungen, in denen die Betroffenen während des in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraumes umgezogen seien und es aufgrund des Umzugs zu einem Überschreiten der Angemessenheitskosten gekommen sei, sei nicht vorzunehmen. Eine hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke sei nicht erkennbar. Der Anwendung der Angemessenheitsfiktion stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte der Klägerin zu 1 keine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II erteilt habe. Eine solche Zusicherung sei bereits keine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung weitergehender Kosten der Unterkunft. Diese richte sich vielmehr nach den Vorschriften über die Bewilligung von Kosten der Unterkunft. Einschlägig sei insoweit § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, welcher die Gewährung von Kosten der Unterkunft als lex specialis im Verhältnis zu § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II regele. Im Übrigen werde die Durchführbarkeit des Zusicherungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 4 SGB II durch die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II (wohl gemeint: nicht) in Frage gestellt, weil dieses Verfahren, ausgehend von der gesetzlichen Konzeption, auf die Zusicherung der Übernahme von Kosten der Unterkunft über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus ausgerichtet sei, während sich die Angemessenheitsfiktion auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränke (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Ebenso wenig setze die Anwendung des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II voraus, dass der Leistungsberechtigte von der Corona-Pandemie betroffen sei. Es bedürfe keines Zusammenhangs zwischen der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und der Pandemie. Eine derartige Einschränkung sei dem insoweit klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 SGB II nicht zu entnehmen. Sie wäre auch mit praktischen Schwierigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung eines solchen Zusammenhangs, verbunden. Der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II sei überdies nicht auf Fälle begrenzt, in denen in dem in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraum ein Erst- bzw. Neuantrag gestellt werde (unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., und LSG Hessen, Beschluss vom 21.2.2022 – L 6 AS 585/21 B ER). Auch eine solche Einschränkung lasse sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen. Die Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II belege vielmehr, dass die Angemessenheitsfiktion auch bei einem vorangegangenen Bezug von SGB II-Leistungen in Betracht komme (unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Eine Ausklammerung der Sachverhalte, in denen Leistungen infolge eines Weiterbewilligungsantrags bezogen worden seien, würde zudem nicht dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Umzug während der Corona-Pandemie auch in diesen Fällen mit zusätzlichen Schwierigkeiten, etwa bei den Möglichkeiten zur Suche und zur Besichtigung neuer Wohnungen, verbunden sei (unter Hinweis auf LSG Hessen, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses ergebe sich eine Fiktion der Angemessenheitskosten bezogen auf die Klägerinnen für den Zeitraum ab dem Umzug am 15. September 2021 bis zum 14. März 2022. Eine Gewährung von weitergehenden Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II scheide hingegen aus. Die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II sei auf den Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Für den Zeitraum ab dem 15. März 2022 würden die allgemeinen Regelungen gelten. Wie bereits dargelegt worden sei, würden Bedarfe für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II infolge eines nicht erforderlichen Umzuges nur im Umfang des vorherigen Bedarfes anerkannt. Allerdings sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG – Urteil vom 17.2.2016 – B 4 AS 12/15 R) eine Dynamisierung der gedeckelten Kosten vorzunehmen. Unter Zugrundelegung einer Steigerung der anerkannten Kosten der Unterkunft für eine Wohnung für drei Personen bis Februar 2022 von 755,25 Euro auf 780 Euro für den Zeitraum ab Februar 2022 in der Fachanweisung, was einer Steigerung um „0,032 %“ entspreche, sei, bezogen auf die Bruttokaltmiete der Klägerinnen für die alte Unterkunft in Höhe von 429,36 Euro Grundmiete zuzüglich 140,92 Euro Nebenkosten, gesamt mithin 570,28‬ Euro, für den Zeitraum ab Februar 2022 von anzuerkennenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 588,53 Euro auszugehen. Die Berufung, die für den Beklagten aufgrund einer Beschwer von weniger als 750 Euro ausgeschlossen wäre (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), sei aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, die sich insbesondere aus den divergierenden Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte zur Anwendbarkeit des § 67 Abs. 3 SGB II bei Umzügen in dem in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraum ergebe, zuzulassen. Der Beklagte hat am 18. Januar 2023 Berufung eingelegt. Er wendet sich lediglich gegen die Anwendung des § 67 Abs. 3 SGB II, greift hingegen nicht die vom Sozialgericht vorgenommene Dynamisierung an, und meint, die Klägerinnen hätten für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 15. März 2022 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, als mit Bescheid vom 13. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2022 bewilligt worden seien. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts folge dies nicht aus § 67 Abs. 3 SGB II. Die Vorschrift erfasse keine Neuanmietungen. Der Beklagte verweist zur weiteren Begründung auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 23. März 2022 (L 6 AS 28/22 B ER). Es sei im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 eine Bruttokaltmiete von 588,53 Euro zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2022 aufzuheben, soweit der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2022 verurteilt wurde, den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete über einen Betrag in Höhe von 588,53 Euro hinaus für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 14. März 2022 zu gewähren, und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 2. November 2023 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf den Antrag der Klägerinnen vom 23. Juli 2024 ist das Verfahren wiederaufgenommen und das Aktenzeichen L 4 AS 189/24 WA vergeben worden. Die Klägerinnen sehen sich durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 14. Dezember 2023 (B 4 AS 4/23 R) in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Der Beklagte hält an seiner Berufung fest und meint, zwar finde dem BSG zufolge die Fiktion des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte während der Pandemie umgezogen sei. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Denn anders als im vom BSG entschiedenen Sachverhalt seien die Klägerinnen nicht an einen anderen Wohnort umgezogen, sondern lediglich innerhalb H.. Damit finde aber die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung, die (nur) für Umzüge innerhalb des örtlichen Vergleichsraums gelte. Die Regelung verweise nicht auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern auf die bisherigen Kosten. Das BSG habe zur Frage, ob und inwieweit § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II modifiziere, nicht Stellung genommen. Dem Wortlaut der Vorschrift sei eine Modifikation nicht zu entnehmen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.