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Urteil

L 4 AS 163/19

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0909.L4AS163.19.00
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Leitsätze
1. Die angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. von § 22 SGB 2 sind nach einem schlüssigen Konzept vom Grundsicherungsträger zu ermitteln. Eine bestimmte Methode ist dabei nicht vorgegeben.(Rn.36) 2. Bei der Bestimmung der Mietobergrenze kommt der Rückgriff auf einen vorhandenen örtlichen qualifizierten Mietspiegel in Betracht.(Rn.46) 3. Hinsichtlich der angemessenen Betriebskosten ist ein Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Betriebskostenspiegel und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zulässig.(Rn.52) 4. Kosten für einen Kraftfahrzeug-Stellplatz gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Dieser dient nicht Wohnzwecken. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Wohnung nur zusammen mit dem Stellplatz vermietet werden kann und sich der Mietpreis insgesamt innerhalb der Angemessenheitsgrenze hält.(Rn.61)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. von § 22 SGB 2 sind nach einem schlüssigen Konzept vom Grundsicherungsträger zu ermitteln. Eine bestimmte Methode ist dabei nicht vorgegeben.(Rn.36) 2. Bei der Bestimmung der Mietobergrenze kommt der Rückgriff auf einen vorhandenen örtlichen qualifizierten Mietspiegel in Betracht.(Rn.46) 3. Hinsichtlich der angemessenen Betriebskosten ist ein Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Betriebskostenspiegel und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zulässig.(Rn.52) 4. Kosten für einen Kraftfahrzeug-Stellplatz gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Dieser dient nicht Wohnzwecken. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Wohnung nur zusammen mit dem Stellplatz vermietet werden kann und sich der Mietpreis insgesamt innerhalb der Angemessenheitsgrenze hält.(Rn.61) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 28. Juni 2017. Die Änderungsbescheide vom 4. August 2017, 12. Oktober 2017 und 2. November 2017 sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Änderungsbescheid vom 25. November 2017 ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Mit ihm werden zwar die Unterkunftskosten gegenüber den vorherigen Bescheiden nicht geändert. Der Bescheid kommt aber trotz der Überschrift als Änderungsbescheid seinem ganzen Erscheinungsbild nach als neue Bewilligungsentscheidung – und damit auch als neue eigenständige Regelung der Unterkunftskosten – daher, sodass er notwendig auch mit einzubeziehen ist. Ebenfalls nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist der Änderungsbescheid vom 2. Mai 2018, der die ab März 2018 erhöhte Angemessenheitsgrenze berücksichtigt. Auch das im Verhandlungstermin erklärte Teilanerkenntnis des Beklagten ist Gegenstand des Rechtsstreits. Inhaltlich sind Gegenstand des Verfahrens allein die Kosten von Unterkunft und Heizung (zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.6.2020 – B 4 AS 7/20 R unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R). II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 9. September 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. 1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Konkretisierung durch den Leistungsträger ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteile vom 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R, Rn. 13): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu unter 2). Sodann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen (dazu unter 3). 2. Die zunächst abstrakt zu bestimmende Angemessenheit ist nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist abzustellen auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Wohnstandard. Die Angemessenheitsgrenze ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 2.4.2014 – B 4 AS 17/14 B, aber auch die Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetzt. Konkret ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen (vgl. BSG, Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen sind in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. September 2015 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. SI 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. a. Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die H. Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist. Diese Bestimmungen sehen für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60qm vor (Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes). b. Hinsichtlich des Standards ist eine Wohnung angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R.) Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris). D.h. eine Überschreitung der Wohnungsgröße kann durch einen nach unten abweichenden Wohnungsstandard „ausgeglichen“ werden oder umkehrt ein gehobener Wohnungsstandard durch eine geringere Größe. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum. c. Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept. aa. Zulässig ist zunächst die Bestimmung des gesamten H. Stadtgebietes als Vergleichsraum. Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R –, juris Rn. 21) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das ist für das H. Stadtgebiet der Fall. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ihrer Auffassung nach kleinere Vergleichsräume – nämlich die einzelnen Stadtteile – hätten gebildet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den oben genannten Kriterien kann die gesamte Stadt H1 als Vergleichsraum betrachtet werden. Das Bundessozialgericht hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10. 2010 – B 14 AS 50/10 R für B1; Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R für M.; Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R für D.; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R für E.). Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Insbesondere stellt es [das LSG] zutreffend darauf ab, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet sei. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, das nach Auffassung des 4. Senats des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise "preiswerten Brennpunktgebietes" anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen.“ Das trifft auf die Stadt H1 ebenfalls zu. bb. Eine bestimmte Methode zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch bestimmten Anforderungen genügen. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R): „Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird“ In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (zur grundsätzlichen Geeignetheit der Berliner Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010, - B 4 AS 65/09 R - Rn 29; - B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt vgl (BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rn 30). Die in der Fachanweisung ermittelten angemessenen Beträge für die Nettokaltmiete entsprechend den oben genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Sie beruhen auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels. Der qualifizierte Mietenspiegel wird in H1 alle zwei Jahre erstellt, die nach der Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe bis einschließlich Februar 2018 geltenden Werte basieren auf dem Mietenspiegel 2015, zum März 2018 erfolgte eine Anpassung an den Mietenspiegel 2017 (der im Dezember 2017 veröffentlicht wurde). Mit der Bezugnahme auf die Mietenspiegel ergibt sich zugleich, welche Daten aus welchem Zeitraum zugrunde gelegt wurden. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen hat die Fachbehörde eine Sonderauswertung des Mietspiegels vorgenommen (vgl. Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021). Dabei sind aus dem Mietenspiegel die Werte für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normaler Wohnlage herangezogen worden. Nicht berücksichtigt wurden hingegen Wohnungen ohne eigenes Bad/Toilette und/oder ohne Sammelheizung, ebenso nicht Wohnungen in guten Wohnlagen. Damit wird ein einfacher Wohnstandard abgebildet. Das Außenvorlassen von Wohnungen im gehobenen Standard ist grundsätzlich zulässig. Der H. Mietenspiegel differenziert insoweit allein anhand der Wohnlage, abgesehen von der gesonderten Ausweisung von Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung) findet eine Differenzierung anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R, Rn. 16) nicht statt. Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R). Dieses Gebot schließt es aus, hinsichtlich der Referenzmieten "billige" Stadtteile herauszugreifen, und erfordert, auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 23 ), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Aus dem Kartenmaterial zum H. Mietenspiegel (https://www.hamburg.de/karte-online-mietenspiegel/) ergibt sich, dass in den allermeisten Stadtteilen Hamburgs sowohl normale als auch gute Wohnlagen vorhanden sind, nur einzelne Stadtteile bestehen ganz oder nahezu ganz aus guten Wohnlagen (z.B. N., G., S., B2, L., W1). Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die in Hinblick auf ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 27). Vor diesem Hintergrund führt die Herausnahme der guten Wohnlagen aus der Datengrundlage für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zu der zu vermeidenden „Brennpunktbildung“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fachanweisung einen Zuschlag auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 10 % vorsieht für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Leistungsberechtigte wohnen. Aus den für relevant erachteten Angaben des Mietenspiegels – also den Werten für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normalen Wohnlagen – ist von der BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sodann ein gewichteter arithmetischer Gesamtmittelwert gebildet worden. Die Mietenspiegel 2015 und 2017 differenzieren nach vier Wohnungsgrößen (25 bis unter 41qm, 41 bis unter 66 qm, 66 bis unter 91 qm und ab 91 qm) und 8 Baualtersklassen. Für jede der vier Wohnungsgrößen ist ein Gesamtmittelwert errechnet worden, und zwar wie folgt: Zunächst wird für jede Baualtersklasse der Mittelwert mit der Anzahl der in H1 vorhandenen Mietwohnungen dieser Größe und Baualtersklasse multipliziert. Sodann werden die so errechneten Werte für alle Baualtersklassen addiert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl an Mietwohnungen dieser Größe (Grundgesamtheit) geteilt. So errechnet sich für jede der vier Wohnungsgrößen ein spezifischer Mittelwert (vgl. zum Vorgehen im Einzelnen die Stellungnahme der BAGSFI an das Sozialgericht vom 24.5.2017). Dieses Vorgehen genügt den oben dargelegten methodischen Anforderungen. Hierdurch wird insbesondere berücksichtigt, dass Wohnungen unterschiedlicher Größen und unterschiedlicher Baualtersklassen nicht gleich häufig vorhanden sind. Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand (vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch – also ohne Gewichtung nach Anzahl – gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn 25 und 27: „Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt“). Zugleich ist mit der angewandten Methode sichergestellt, dass die größenbezogenen Unterschiede der Mittelwerte abgebildet werden. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zusätzlich zum Mietspiegel sog. „Angebotsmieten“ berücksichtigt wurden, d.h. Mieten, zu denen Wohnungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten wurden. Der qualifizierte Mietspiegel bezieht nach § 558 BGB a.F. nur solche Mieten ein, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden sind. Er bildet damit die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt hinreichend ab. Zudem weist die BAGSFI in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass sich tatsächliche Angebotsmieten wohl nicht zuverlässig ermitteln lassen dürften bzw. aus den allgemein zugänglichen Mietangeboten kein vollständiges Bild der tatsächlich aktuelle bei Neuabschlüssen geforderten Mieten ergibt (da z.B. Genossenschaften und große Unternehmen wie die S2 ihre Mietangebote meist nicht veröffentlichen). d. Der Senat hat ferner keinen Zweifel daran, dass in der Fachanweisung zu § 22 SGB II i.V.m. der Arbeitshilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum die angemessenen Betriebskosten zutreffend erfasst sind. Die BAGSFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom d. Mieterbund erstellten H. Betriebskostenspiegels festgelegt. Das begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 f.; vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R, Rn. 26 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 29) ist es zulässig, insoweit auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, insbesondere des Deutschen Mieterbundes, und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen, wobei örtliche Übersichten gegenüber überörtlichen wegen der deutlichen regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorzugswürdig seien. Der Zugrundelegung des H. Betriebskostenspiegels steht nicht entgegen, dass die Firma m. in ihrer Email an den Senat vom 25. August 2021 mitgeteilt hat, der Betriebskostenspiegel erhebe nicht den Anspruch auf Repräsentativität. Dies bezieht sich darauf, dass der Betriebskostenspiegel nicht auf einer anhand soziodemographischer Kriterien zusammengestellten Stichprobe basiert, sondern aus den dem Mieterbund und den örtlichen Mietervereinen tatsächlich zur Verfügung stehenden Daten ermittelt wurde. Tatsächlich lagen dem H. Betriebskostenspiegel für den streitgegenständlichen Zeitraum (Daten aus 2014, Auswertung in 2015/16) nach Auskunft der Firma m. insgesamt 112 Betriebskostenabrechnung zugrunde, die dem Mieterverein zu H1 von Mitgliedern zur Prüfung vorgelegt wurden. Da die Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung, die Teil einer größeren Einheit an Mietswohnungen ist, nicht nur die Kosten der einzelnen Wohnung enthält, sondern auch die Gesamtkosten dieser Einheit, geben diese 112 Abrechnungen Auskunft über eine wesentlich größere Anzahl an Wohnung, laut den Angaben von m. über insgesamt ca. 335.000qm Wohnfläche. Erfasst wurde nach den Angaben des Mietervereins zu H1 vom 13. August 2021 Daten aus dem gesamten Stadtgebiet, eine Vorauswahl bzw. Differenzierung nach Einkommenshöhe hat nicht stattgefunden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern – v.a. mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind – um 10 % erhöht hat: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1,64 Euro pro Quadratmeter, die BAGSFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1,80 Euro festgelegt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Wert ausreichend ist, um die angemessenen Betriebskosten abzubilden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Methodenbericht zum Hamburger Mietenspiegel 2017 (https://www.hamburg.de/contentblob/10853468/70a4eb8789b6834ab6d22efcff9035d1/data/ d-mietenspiegel-methodenbericht-2017.pdf, dort S. 28): Dort wird dargelegt, dass im Jahr 2017 die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten ohne Wasserkosten durchschnittlich bei höchstens 1,70 Euro pro Quadratmeter (für die Baualtersklasse 2011 – 2018) lagen. Der Einschätzung, dass die angemessenen kalten Betriebskosten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem von der BAGSFI angesetzten Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter zutreffend abgebildet sind, steht schließlich nicht entgegen, dass die Wasserkosten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten eingeflossen sind (dies ist erst durch die Änderung der Fachanweisung zu § 22 SGB II zum 1.6.2019 erfolgt). Der Beklagte hat das damit begründet, dass hierzu keine verlässlichen Daten vorlagen. Daher wurden die Wasserkosten stets in tatsächlicher Höhe übernommen, was sachgerecht erscheint. e. Die Klägerin hat ihre Berufung u.a. maßgeblich darauf gestützt, dass die „als bindend aufgestellten“ Stadtteilzuschläge rechtswidrig seien und nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 31. Januar 2019 übereinstimmten. Dem kann nicht gefolgt werden. In den genannten Urteilen hat das Bundessozialgericht ausdrücklich wiederholt, dass eine Großstadt insgesamt ein einziger Vergleichsraum sein kann. Die Bildung mehrerer Vergleichsräume, etwa auf Stadtteilebene, ist gerade nicht erforderlich. Das hat die Beklagte aber auch nicht getan: Festgelegt wurde in der Fachanweisung eine abstrakte Angemessenheitsgrenze für ganz H1, also den gesamten, zutreffend ausgewählten Vergleichsraum. Es genügt den Anforderungen an eine auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts festgelegte Angemessenheitsgrenze, dass innerhalb des Vergleichsraums eine Wohnung zu einem Preis innerhalb dieser Grenze gefunden werden kann. Nicht erforderlich ist, dass eine Wohnung in jedem beliebigen Teil des Gesamtvergleichsraums gefunden werden kann; es gibt keinen Anspruch auf Wohnraum in einem bestimmten Stadtteil. Der Stadtteilzuschlag trägt demgegenüber dem politischen Wunsch nach Durchmischung der Stadtteile Rechnung (vgl. die Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021). 4. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses auch die konkrete (= subjektive) Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zutreffend bestimmt. Neben dem Zuschlag in Höhe von 10 % für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII leben (Ziffer 3.4 der Fachanweisung zu § 22 SGB II), hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Zuschlag in Höhe von ebenfalls 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemanns der Klägerin anerkannt. Dieser stützt sich auf Ziffer 3.2. der Fachanweisung zu § 22 SGB II und trägt dem Umstand Rechnung, dass wegen der dauerhaften Erkrankung bzw. Behinderung ein gewisser Mehrbedarf besteht. Dass eine Wohnung, die den erkrankungs- bzw. behinderungsbedingten Bedarfen des Ehemanns der Klägerin genügt, zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung des Zuschlags von 10 % nicht gefunden werden konnte, lässt sich nicht feststellen. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin keine Nachweise darüber erbracht hat, nach einer solchen Wohnung in ausreichendem Umfang gesucht zu haben. Hierfür wäre eine auf das gesamte H. Stadtgebiet bezogene Wohnungssuche erforderlich gewesen (siehe dazu sogleich), die aber nicht stattgefunden hat. Soweit die Klägerin argumentiert, es müsse darüber hinaus ein Zuschlag nach Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (jetzt in Ziffer 3.1) gewährt werden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Nach der genannten Regelung können bei mindestens sechs Monaten andauernder, vergeblicher Wohnungssuche auch Kosten bis zu 30% über dem Höchstwert nach Ziffer 1.2 anerkannt werden. Für den Nachweis der vergeblichen Wohnungssuche gelten dabei die Kriterien für das Kostensenkungsverfahren. Die Klägerin trägt zwar vor, sie und ihr Ehemann hätten lange und intensiv nach Wohnungen gesucht, bevor sie in die jetzige Wohnung eingezogen seien. Nachgewiesen ist das aber nicht. Als Nachweis einer intensiven Wohnungssuche genügt zunächst nicht, dass ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wurde (was zudem erst im April 2017 der Fall war, obwohl die alte Wohnung schon 2014 gekündigt worden war). Es genügt auch nicht, dass mit einem Immobilienmakler bzw. einzelnen Immobilienfirmen Kontakt aufgenommen wird. Vielmehr ist eine intensive, das ganze Stadtgebiet umfassende Wohnungssuche erforderlich, und zwar sowohl bei Genossenschaften und den städtischen Wohnungsunternehmen als auch auf dem freien Wohnungsmarkt. Diese Wohnungssuche ist nachzuweisen, d.h. es muss dokumentiert wurden, welche konkreten Suchanstrengungen mit welchem Ergebnis unternommen wurden. Mit der Klage hat die Klägerin mehrere Ausdrucke aus I. über Wohnungsangebote vorgelegt. Insoweit fehlt es aber an Angaben dazu, ob die Klägerin und ihr Ehemann sich auf diese Angebote überhaupt beworben haben und ggf. mit welchem Ergebnis. Außerdem fällt auf, dass es sich allein um Angebote von Wohnungen in B. handelt. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich die Wohnungssuche auf den Stadtteil B. beschränkt hat. Eine derart eingeschränkte Wohnungssuche, zumal in einem Stadtteil, dessen Wohnungsmarkt zu dem teuersten im H. Stadtgebiet gehört, genügt den Anforderungen an eine intensive Wohnungssuche nicht. Die Klägerin und ihr Ehemann waren insbesondere nicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemanns berechtigt, ihre Wohnungssuche auf den Stadtteil B. zu beschränken. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Ehemann habe lange Jahre in diesem Stadtteil gewohnt, fühle sich dort wohl und würde sich bei einem Umzug in einen anderen Stadtteil fremd fühlen, reicht dies nicht aus, um eine derart eng beschränkte Wohnungssuche zu rechtfertigen. So nachvollziehbar der Wunsch nach einem Verbleib in dem Stadtteil, in dem man viele Jahre gelebt hat, ist, so wenig vermag er als solcher die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten zu begründen. Dass der Ehemann der Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen auf eine Wohnung gerade im Stadtteil B. angewiesen wäre, lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Es ist insoweit lediglich pauschal auf die „sozialen Strukturen“ des Ehemanns im Stadtteil B. verwiesen worden, ohne dass dies näher konkretisiert worden ist. Insbesondere ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass etwa Angehörige, Freunde und/oder Bekannte in unmittelbarer Nähe wohnen, die den Ehemann der Klägerin pflegen oder in seinem Alltag unterstützen und dies bei einem Umzug in einen anderen Stadtteil nicht fortsetzen könnten, der Ehemann auf sonstige pflegerische oder soziale Angebote im Stadtteil angewiesen wäre oder ähnliches. Der Verweis darauf, dass dem Ehemann der Klägerin ein Wechsel der ihn behandelnden Ärzte nicht zumutbar sei, kann – unabhängig davon, wie die Frage der Zumutbarkeit eines solchen Wechsels zu beurteilen wäre – nicht durchgreifen. Denn auch von einer Wohnung außerhalb des Stadtteils B. könnten diese Ärzte zumutbar erreicht werden. Wegen seiner Herzerkrankung wird der Ehemann der Klägerin im A. behandelt, welches ohnehin nicht in B., sondern in R. ansässig ist und daher z.B. auch aus R. und den umliegenden Stadtteilen S1, I2 und O., aber auch aus weiter entfernteren Stadtteilen gut erreichbar ist. Der behandelnde Neurologe und Psychiater, den der Ehemann der Klägerin zwar regelmäßig, aber nicht eben häufig aufgesucht hat (im Befundbericht vom 3.3.2018 werden vier Besuche im Jahr 2016 angegeben, zwei in 2017 und bisher einer in 2018), hat seine Praxis direkt am Bahnhof B., auch hier ist eine gute Erreichbarkeit über die Stadtteilgrenzen hinweg gegeben. Auch die Praxis des Hausarztes K. liegt direkt am B. Bahnhof. Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht umzugsfähig, und der Verweis auf ein Sachverständigengutachten führen zu keiner anderen Einschätzung. Die Frage, ob der Ehemann der Klägerin aktuell umzugsfähig ist, ist für die Höhe der im hier streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 zu übernehmenden Unterkunftskosten ohne jede Bedeutung. Es geht hier nicht darum, ob die Klägerin ihre Unterkunftskosten senken muss, was z.B. durch einen Umzug geschehen könnte, sondern um die erstmalige Übernahme höherer Unterkunftskosten nach einem tatsächlich erfolgten Umzug. In 2017 ist der Ehemann der Klägerin in die jetzige Wohnung umgezogen; offensichtlich war er dazu fähig. 5. Keinesfalls vom Beklagten zu übernehmen sind die (anteiligen) Kosten für den Kfz-Stellplatz. Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft, da ein Stellplatz nicht Wohnzwecken dient. Eine Ausnahme ist lediglich dann möglich, wenn die Wohnung nur zusammen mit dem Stellplatz angemietet werden kann und sich der Mietpreis insgesamt noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze hält (vgl. zu einer Garage BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Hier ist zwar inzwischen eine Bestätigung des Vermieters darüber eingereicht worden, dass die Wohnung in der ... nur gemeinsam mit dem Stellplatz angemietet werden konnte. Doch hält sich der Mietpreis insgesamt nicht im Rahmen der Angemessenheitsgrenze, wie oben dargelegt. Die Kosten für den Stellplatz können auch nicht deshalb anteilig als Bedarf der Klägerin anerkannt werden, weil ihr Ehemann gehbehindert und deshalb auf ein Kfz angewiesen sei. Eine Ankerkennung behinderungsbedingter Bedarfe, die nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind (wie hier aus den soeben genannten Gründen der Fall), kommt allenfalls bei der Person in Betracht, bei der die Bedarfe konkret anfallen. Das ist hier aber nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann. 6. Ein Anspruch auf Übernahme der vollen tatsächlichen Bruttokaltmiete ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin nicht zur Kostensenkung aufgefordert wurde. Zwar sind nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetzt. Doch sind hier die Klägerin und ihr Ehemann in die Wohnung in der ... zum 1. Juli 2017 eingezogen, ohne dass der Beklagte eine Zusicherung zur Übernahme der vollen tatsächlichen Aufwendungen für die neue Wohnung erteilt hätte (§ 22 Abs. 4 SGB II). Bei einem Umzug ohne Zusicherung sind von Anfang an nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. 7. Die Berechnung der zu übernehmenden Heiz- und Wasserkosten durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken, die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Die vom Vermieter geforderte Betriebskostenvorauszahlung differenziert nicht zwischen Betriebs- und Heizkosten. Der Beklagte hat angesichts dessen den auf die Heizkosten entfallenden Anteil anhand der für den Vormieter erstellten Abrechnung für den Vorjahreszeitraum berechnet, was sachgerecht war. Nach Vorlage der Abrechnung für das Jahr 2017 hat der Beklagte die konkret im Zeitraum Juli bis Dezember 2017 angefallenen Heizkosten nachermittelt und die Differenz zu den bereits erbrachten Heizkosten nachträglich bewilligt (Bescheid vom 2. Mai 2018, bestandskräftig). Aus der in der Leistungsakte vorhandenen Korrespondenz zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Wasserversorger ergibt sich, dass Abschläge für die Wasserversorgung erstmals im November 2017 anfielen. Zutreffend hat der Beklagte ab diesem Monat die Hälfte des Abschlags, d.h. 27,50 Euro, als Bedarf der Klägerin berücksichtigt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung. Die 1958 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Seit März 2014 ist sie mit einem d. Staatsangehörigen verheiratet. Der 1945 geborene Ehemann der Klägerin ist schwerbehindert, für die Zeit ab dem 27. April 2015 wurde ein GdB von 90 sowie das Merkzeichen G, erhebliche Gehbehinderung, festgestellt. Er sitzt im Rollstuhl und erhält Leistungen der Pflegeversicherung, im Oktober 2017 wurde er begutachtet und der Pflegegrad 3 festgestellt. Der Ehemann der Klägerin bezog eine Altersrente sowie aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt A1. Die Klägerin und ihr Ehemann wohnten zunächst in einer 39qm großen Einzimmerwohnung in der ... in H.. Bereits im Jahr 2014 hatten die Vermieter das Mietverhältnis über diese Wohnung gekündigt. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dessen Rahmen am 21. Februar 2017 vor dem Amtsgericht H. ein Vergleich geschlossen wurde. Danach sollte das Mietverhältnis spätestens zum 30. November 2017 enden und die Klägerin und ihr Ehemann spätestens zu diesem Datum die Wohnung räumen. Bis zum 31. März 2017 erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Bescheid vom 3. April 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 in Höhe von monatlich 585,- Euro, davon 368,- Euro für den Regelbedarf und 217,- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung. Am 12. April 2017 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann ein Wohnberechtigungsschein erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zum Umzug in eine neu anzumietende Wohnung in der ... in H.. Sie übersandte einen am 28. April 2017 vom Vermieter und am 24. Mai 2017 vom Ehemann der Klägerin – aber noch nicht von der Klägerin, die ausdrücklich auch als Mieterin aufgeführt war – unterschriebenen Mietvertrag. Ausweislich des Vertrags handelte es sich um eine 57qm große Zweizimmerwohnung. Die Nettomiete betrug 660,- Euro, die Nebenkosten inklusive Heizkosten 170,- Euro. Die Miete für einen Tiefgaragenstellplatz war mit 75,- Euro angegeben. Das Mietverhältnis sollte zum 1. Juli 2017 beginnen. Der Beklagte lehnte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, zwar sei ein Umzug der Klägerin erforderlich, die Nettokaltmiete der neuen Wohnung übersteige mit 660,- Euro monatlich jedoch die in H. geltenden Höchstwerte für Unterkunftskosten. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einem Umzug ohne Zustimmung nach dem Umzug nur der angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Juni 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie lebe derzeit mit ihrem Ehemann in einer kleinen Einzimmerwohnung, aus der sie nach dem gerichtlichen Vergleich bis zum 30. November 2017 ausziehen müssten. Erst nach dreijähriger Suche hätten sie eine Wohnung gefunden, die angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen ihres Mannes geeignet sei. Die Klägerin fügte einen Vermerk der Öffentlichen Rechtsauskunft vom 10. Mai 2017 bei, den diese für den Ehemann der Klägerin geschrieben hatte. Darin heißt es: „Herr B3 teilte in der persönlichen Vorsprache mit, dass er nach langer, vergeblicher Suche diese Wohnung gefunden habe und diese noch zudem ideal für das Ehepaar sei, da es die gesundheitlichen Einschränkungen und die Behinderung berücksichtige. So ist bekannt, dass Herr B3 seit nunmehr 20 Jahren im Stadtteil B. lebt und dort auch seine sozialen Strukturen hat; hier leben Freunde und Bekannte, und er kennt sich in diesem Stadtteil besonders gut aus. Die neue Wohnung ist barrierefrei, verfügt über einen Lift, eine Badewanne, einen Stellplatz für das Fahrzeug, zwei große Zimmer mit großen Fenstern. Letzteres ist wichtig, da Herr B3 unter klaustro- und agoraphobischen Störungen (mit Panikstörungen) leidet. Gerade in einer Paniksituation soll Herr B3 Mitte 2015 versucht haben, sich das Leben zu nehmen. Auch liegt die Wohnung – entgegen der sonstigen geographischen Gegebenheiten des Stadtteils B. – in ebenerdigem Gelände, so dass sich Herr B3 mit seinem E-Rollstuhl gut bewegen kann. Letztlich soll die Wohnung an einer Bushaltestelle liegen, an der größere Busse halten, so dass Herr B3 auch dort mitfahren könnte, was derzeitig bei den kleinen Bussen nicht möglich sei“. Am 28. Juni 2017 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 673,91 Euro bewilligt wurden, davon 305,91 Euro für Unterkunftskosten. Zur Begründung heißt es, es würde nunmehr die neue Wohnung in der ... berücksichtigt. Da die Klägerin ohne Zustimmung umgezogen sei, würden lediglich die Kosten im Rahmen der für H1 geltenden Höchstwerte (556,20 Euro) zuzüglich eines stadtteilbezogenen Zuschlags von 10 % übernommen. Heizkosten könnten zusätzlich übernommen werden, wenn die Klägerin nachweise, wie sich die im Mietvertrag aufgeführten 170,- Euro in Betriebs- und Heizkosten aufteilten. Die Klägerin und ihr Ehemann zogen zum 1. Juli 2017 in die Wohnung in der ... um. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 7. Juli 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017. Mit dem Widerspruch übersandte sie die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2016, die der neue Vermieter der Klägerin gegenüber der Vormieterin der Wohnung in der ... erstellt hatte. Danach waren in 2016 insgesamt 2.066,96 Euro angefallen, davon 380,98 Euro für Heizkosten. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin u.a. vor, auch die Mietkosten für den Stellplatz müssten berücksichtigt werden, da ihr Ehemann auf ein Kfz angewiesen sei und nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könne. Am 4. August 2017, am 12. Oktober 2017 und am 2. November 2017 erließ der Beklagte Änderungsbescheide, mit denen der Klägerin zusammengefasst für die Monate August bis Oktober 2017 Leistungen in Höhe von 689,78 Euro (davon 305,91 Euro für Miete und 15,87 Euro für Heizkosten) und für die Monate November 2017 bis März 2018 in Höhe von 717,78 Euro (davon 305,91 Euro für Miete, 15,87 Euro für Heizkosten und 27,50 für Wasserkosten), bewilligt wurden. Ausweislich der vom Beklagten an den Senat übersandten Auszahlungsübersichten wurden Anfang August 2017 auch für den Monat Juli 2017 Heizkosten in Höhe von 15,87 Euro an die Klägerin überwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Zustimmung zum Umzug zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 28. Juni 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin stünden keine höheren Leistungen zu als mit Bescheid vom 28. Juni 2017 in der Gestalt der gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Widerspruchsverfahren einbezogenen Änderungsbescheide vom 4. August 2017 und 12. Oktober 2017 bereits bewilligt. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Wohnung in der ... ohne vorherige Zusicherung des Beklagten angemietet. Infolgedessen seien nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Dabei sei der durch die für H1 geltende Fachanweisung zu § 22 SGB II festgelegte Höchstwert für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich eines Stadtteilzuschlags von 10 % zugrunde zu legen. Eine darüberhinausgehende Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten komme nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Betracht. Die Klägerin habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich intensiv um eine neue und angemessene Wohnung bemüht habe. Es sei lediglich ein einziges weiteres Wohnungsangebot vorgelegt worden. Am 15. November 2017 hat die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei den Angemessenheitsgrenzen in der Fachanweisung handele es sich um abstrakte Werte. Diese könnten und müssten modifiziert werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erforderten. In ihrem Fall sei der Umzug aus gesundheitlichen Gründen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dringend geboten gewesen. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann durchaus drei Jahre lang nach einer neuen Wohnung gesucht, dies aber vergeblich. Als Unterkunftskosten seien auch die Stellplatzkosten zu berücksichtigen, da ihr Ehemann wegen seines Krankheitsbildes täglich auf sein Kfz angewiesen sei. Die Klägerin hat Ausdrucke von Wohnungsangeboten aus den Onlineportalen I. und I1 vorgelegt. Sie hat weiter vorgetragen, dass zumindest ein Zuschlag in Höhe von 30 % gem. Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung zu § 22 SGB II gewährt werden müsse. Am 25. November 2017 hat der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid erlassen und der Klägerin für die Monate Januar 2018 bis März 2018 monatlich 723,28 Euro bewilligt. Dies beruhte auf einer Erhöhung der Regelsätze, die Unterkunftskosten blieben unverändert. Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 hat das Versorgungsamt der Freien und Hansestadt Hamburg den GdB des Ehemanns der Klägerin mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2017 auf 100 erhöht und das Merkzeichen B, Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, festgestellt. Mit Änderungsbescheid vom 2. Mai 2018 hat der Beklagte der Klägerin für den Monat März 2018 insgesamt 734,83 Euro bewilligt, dabei sind um 11,55 Euro höhere Unterkunftskosten anerkannt worden. Dies basierte auf einer Anhebung der Angemessenheitsgrenze in der Fachanweisung, die ab März 2018 für einen Zweipersonenhaushalt 577,20 Euro betrug (und damit 21 Euro mehr als zuvor). Unter Berücksichtigung des Stadtteilzuschlags von 10 % erhöhte sich dadurch die anerkannte anteilige Grundmiete der Klägerin um 11,55 Euro (23,10 Euro / 2). Dem Ehemann der Klägerin sind nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 monatlich 333,72 Euro als Unterkunftskosten, zuzüglich Heizkosten, bewilligt worden (Widerspruchsbescheid vom 11.10.2018). Dem liegt eine insgesamt anerkannte Bruttokaltmiete von 667,44 Euro zugrunde, wobei das Bezirksamt A1 von dem Angemessenheitswert der Fachanweisung von 556,20 Euro für einen Zweipersonenhaushalt ausgegangen ist und einen stadtteilbezogenen Zuschlag von 10 % sowie einen weiteren Zuschlag von 10 % hinzuaddiert hat. Letzterer basiert auf Ziffer 3.2 der Fachanweisung und begründet sich darin, dass der Ehemann der Klägerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben, die noch beim Sozialgericht Hamburg anhängig ist (S 52 SO 491/18). Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Ehemanns der Klägerin eingeholt. Danach leidet dieser an Asthma, Sarkoidose, Koronarer Herzerkrankung, Hypertonie, Rheumatoider Arthritis, Schlafapnoe, Stuhl- und Harninkontinenz, Panikstörung und paranoider Schizophrenie. Das Sozialgericht hat sodann die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 25. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Anerkennung der Bedarfe von Unterkunft und Heizung lediglich insoweit, als diese angemessen sind. Die Angemessenheit richte sich nach der Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg. In der dort niedergelegten Höhe habe der Beklagte Unterkunftskosten anerkannt. Ein Zuschlag in Höhe von 30 % nach Ziffer 3.1 der Fachanweisung komme erst bei mindestens sechs Monaten andauernder, vergeblicher Wohnungssuche in Betracht. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt. Zum einen sei als Wohnungssuchender lediglich ihr Ehemann geführt, zum anderen habe sie lediglich ein weiteres Wohnungsangebot vorgelegt. Die Klägerin könne sich zur Begründung weiterer Leistungsansprüche auch nicht auf den schlechten gesundheitlichen Zustand bzw. die Schwerbehinderung ihres Ehemanns berufen, da die Beantragung von Sozialleistungen an den individuellen Anspruchsberechtigten geknüpft sei. Der Ehemann der Klägerin müsse seine möglichen Ansprüche selbst geltend machen. Das Urteil ist der Klägerin am 3. Mai 2019 zugestellt worden. Am 29. Mai 2019 hat sie Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Sozialgericht sei auf ihre Argumente nicht richtig eingegangen. Zu Unrecht habe sich das Sozialgericht nur mit dem 30 % - Zuschlag befasst. Es müsse unabhängig von dessen Voraussetzungen die konkrete Angemessenheit im Einzelfalls bestimmt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen ihres Ehemanns seien sehr wohl zu berücksichtigen, da sie mit diesem zusammenlebe und eine einheitliche Entscheidung über die anzuerkennenden Mietkosten erfolgen müsse. Ferner bestünden Bedenken hinsichtlich der Höhe des Stadtteilzuschlags bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungskonformität des Stadtteilzuschlags insgesamt. Es sei schon nicht dargelegt worden, wie der 10 % - Zuschlag überhaupt ermittelt worden sei. Es müsste zudem zwischen den einzelnen Stadtteilen differenziert werden. So seien die durchschnittlichen Einkommen und damit auch die Mieten in B. deutlich höher als in anderen Stadtteilen, für die der Zuschlag vorgesehen sei. Ferner hätten sie und ihr Ehemann durchaus ausführlich nach einer neuen Wohnung gesucht. Bereits im April 2017 sei ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt worden und sie seien bei der Stadt H1 entsprechend erfasst worden. Die Klägerin hat hierzu drei Bescheinigungen von Immobilienfirmen eingereicht, die bestätigen, dass die Eheleute seit mehreren Jahren in deren Bewerberkartei als Interessenten für Mietwohnungen registriert seien, bisher aber keine passende Wohnung angeboten werden konnte. Die Klägerin hat ferner vorgetragen, die Wohnung in der ... sei zum damaligen Zeitpunkt nur in Verbindung mit dem Tiefgaragenstellplatz möglich gewesen und eine entsprechende Bescheinigung des Vermieters hierüber vorgelegt. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien schließlich auch deshalb zu zahlen, weil der Ehemann der Klägerin nicht umzugsfähig sei. Insoweit werde Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Eingereicht wurde in diesem Zusammenhang ein Arztbrief der FachärztInnen für Kardiologie Dr. W. und K. vom 14. April 2021, in denen diese die Erkrankungen des Ehemanns der Klägerin, u.a. eine Koronare Herzkrankheit, beschreiben. Aussagen zur Umzugsfähigkeit finden sich dort nicht. Vorgelegt wurde ferner ein Attest des Neurologen und Psychiaters Eggers vom 22. April 2021, in dem dieser ausführt, aus gesundheitlichen Gründen sei dem Ehemann der Klägerin ein Umzug in eine andere Wohnung bis auf weiteres nicht zumutbar. Nach Hinweis des Senats, dass die Klage in Bezug auf die Erteilung der Zusicherung zum Umzug nach Durchführung des Umzugs unzulässig sein dürfte, hat die Klägerin insoweit ihre Berufung zurückgenommen. Am 9. September 2021 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Er hat die Klägerin informatorisch zu der vorgetragenen intensiven Wohnungssuche befragt. Die Klägerin hat erklärt, die Wohnungssuche habe sich auf den Stadtteil B. beschränkt. Ihr Ehemann habe sich in diesem Stadtteil eingelebt und wohlgefühlt. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei er auf den Fortbestand der Betreuung durch seine bisherigen Ärzte angewiesen gewesen, ein Arztwechsel hätte negative Folgen für seinen Gesundheitszustand haben können. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis bezüglich eines weiteren Zuschlags zu den als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten in Höhe von 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemanns der Klägerin abgegeben. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2019 aufzuheben sowie den Bescheid vom 28. Juni 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. August 2017, 12. Oktober 2017 und 2. November 2017, des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2017 und der Änderungsbescheide vom 25. November 2017 und 2. Mai 2018 sowie des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 9. September 2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf Anfrage des Senats hat der Beklagte eine ausführliche Stellungnahme der zuständigen Hamburger Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (BAGSFI) vom 1. Juli 2021 zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten sowie zur Frage des schlüssigen Konzepts vorgelegt. Der Senat hat ferner beim Mieterverein zu H1 Auskünfte zum Betriebskostenspiegel H1 eingeholt. Insoweit wird verwiesen auf das Schreiben des Mietervereins zu H1 vom 13. August 2021 sowie die Email der Firma m., die bei der Erstellung des Betriebskostenspiegels eingebunden war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen.