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Urteil

L 4 AS 285/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:1120.L4AS285.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gerichtsbescheid vom 20. September 2024 ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 zu gewähren. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20), da die Kläger nach richtigem Verständnis die Aufhebung der Bescheide vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 und die Verpflichtung des Beklagten zur abschließenden Festsetzung höherer Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2020, als abschließend und auch als vorläufig bewilligt, begehren. Denn die Kläger sind der Ansicht, es müssten die Betriebseinnahmen und -ausgaben so berücksichtigt werden, wie sie sich aus der von ihnen beigereichten abschließenden EKS ergäben. In dieser haben die Kläger angegeben, einen Gewinn von lediglich 1.294,80 Euro insgesamt erzielt zu haben; dies sind 215,80 Euro monatlich und damit weniger, als vom Beklagten vorläufig angesetzt worden waren (401,64 Euro). b) Die so verstandene Klage ist zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG gerichtet (vgl. zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R; zur Anwendung auf die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 4.9.2001 – B 7 AL 84/00 R – und vom 26.6.2013 – B 7 AY 6/12 R). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.4.2013 – B 14 AS 81/12 R –, m.w.N.). So liegt es hier. Ausgehend vom Vortrag der Kläger kommen in jedem streitbefangenen Monat von Dezember 2019 bis Mai 2020 höhere Leistungen als abschließend festgesetzt in Betracht. Der Einwand des Beklagten, bei dem Grundurteil handele es sich um eine „verkappte Zurückverweisung“ nach § 131 Abs. 5 SGG, die jedoch in Fällen wie dem zur Entscheidung stehenden nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R) unzulässig sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass vorliegend wegen des Übersehens der von den Klägern im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen sogar ein Aufklärungsmangel des Beklagten vorgelegen haben dürfte, der das Sozialgericht zur Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – berechtigt hätte, war es dem Sozialgericht nicht verwehrt, ein Grundurteil zu erlassen. aa) Das Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) einerseits und die Zurückverweisung (§ 131 Abs. 5 SGG) andererseits verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Durch § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG sollen das gerichtliche Verfahren beschleunigt und die Gerichte von den notwendigen Feststellungen (allein) über die Höhe des Anspruchs entlastet werden (BSG, Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 57/221 R – und vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R –, m.w.N.), die der Leistungsträger besser treffen kann (BSG, Urteil vom 9.12.2016 – B 8 SO 15/15 R). Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn bei einem Anspruch auf Geldleistungen sämtliche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vom Gericht geprüft und bejaht werden. Deshalb wird der Leistungsträger aufgrund eines Grundurteils regelmäßig nur noch über die Höhe der Geldleistung zu befinden haben (BSG, Beschluss vom 27.9.2018 – B 9 V 16/18 B ). Zwar handelt es sich systematisch um eine gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Zurückverweisung an die Behörde, um die Höhe der Leistung feststellen zu lassen (BSG, Urteil vom 20.4.1999 – B 1 KR 15/98 R; LSG Hamburg, Urteil vom 11.3.2010 – L 5 AL 2/07; Bolay, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 130 Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 130 Rn. 1a). Gleichwohl besteht bei einem Grundurteil Spruchreife, wenn auch nur hinsichtlich des Grundes. Es muss bei Erlass des Grundurteils feststehen, dass ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (BSG, Urteil vom 8.8.1990 – 11 RAr 79/88). Das Grundurteil entbindet die Gerichte nicht von der vollständigen und abschließenden Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen des streitigen Anspruchs, sondern nur von der Berechnung der Leistungshöhe (vgl. BSG, Urteil vom 20.4.1999 – B 1 KR 15/98 R; Giesbert, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 130 Rn. 10). An dieser Voraussetzung fehlt es hingegen bei § 131 Abs. 5 SGG. Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 5 SGG kann das Gericht, hält es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt nach § 131 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen. In Anlehnung an § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und § 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll § 131 Abs. 5 SGG den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl. BT-Drucks 15/1508, S. 29; zum Ganzen BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 7/18 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.5.2019 – L 18 AS 2147/18). Dem Gericht wird also durch § 131 Abs. 5 SGG die Befugnis eingeräumt, einen Verwaltungsakt sowie den zugehörigen Widerspruchsbescheid aufzuheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Schütz, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 131 Rn. 56). Ein Grundurteil mit dem Inhalt einer Zurückverweisung – beispielsweise eine Entscheidung lediglich über ein bestimmtes Anspruchselement bei Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung im Übrigen zur weiteren Klärung – ist hingegen unzulässig (BSG, Beschluss vom 27.9.2018 – B 9 V 16/18 B; Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 5/97 R). bb) Unabhängig davon, ob hier der Beklagte die Kläger vor der Entscheidung über die abschließende Festsetzung auf die Unvollständigkeit der im Verwaltungsverfahren übersandten Unterlagen nicht hätte hinweisen und ihm Gelegenheit zur Nachreichung geben müssen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.1.2022 – L 9 AS 246/18), sind die Sozialgerichte auch in Konstellationen, in denen erst im gerichtlichen Verfahren Unterlagen zum Nachweis der leistungserheblichen Tatsachen vorgelegt werden, nicht am Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG gehindert. Dies folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu § 41a SGB II. Das BSG hat im Urteil vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) dargelegt, dass § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zukommt, die Regelungskonzeption des § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II mit dieser Auslegung aber gleichwohl nicht funktionslos ist. Denn zum einen ermöglicht sie der Behörde – auch zur Vermeidung des Eintritts der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II – eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts rechtmäßige abschließende Entscheidung, ohne dass es in dem beschleunigten Verfahren gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II bis § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II einer Schätzung der Einkommenssituation gemäß § 3 Abs. 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V, i.d.F. v. 26.7.2016) oder einer Beweislastentscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast durch den Leistungsträger bedarf. Zum anderen scheidet bei einer rechtmäßigen Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II bis 4 SGB II auch eine Zurückverweisung an die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 SGG aus, weil dies einen der Behörde zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung unterlaufenen und den Sachverhalt betreffenden Aufklärungsmangel und demzufolge eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte voraussetzt; an letzterem fehlt es aber gerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II bei Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegen haben. Und schließlich kann im Falle der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II im Zeitpunkt ihres Erlasses auch ein Überprüfungsantrag keinen Erfolg haben, da im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der zur Überprüfung gestellten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung oder ggf. des Widerspruchsbescheides abzustellen ist und sich gerade auch hierin die vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung realisiert. Die durch den Ausschluss der Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG erreichte Verwaltungsvereinfachung wird, anders als der Beklagte zu meinen scheint, nicht durch die Möglichkeit eines Grundurteils verhindert. Denn der Beklagte wird beim Grundurteil von der Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen befreit und muss nur noch die auf Basis des Urteilstenors zutreffende abschließende Leistungshöhe berechnen und auszahlen. Dass sich im Bereich der selbständig tätigen Leistungsberechtigten gerade die Leistungsberechnung als besonders arbeitsaufwändig darstellen kann, führt nicht zum Ausschluss des Grundurteils. Und schließlich stellt sich die prozessuale Situation für den Beklagten bei nachgereichten, nicht präkludierten Unterlagen nach § 41a SGB II auch nicht wesentlich anders dar, als in anderen Fallkonstellationen abseits von § 41a SGB II, in denen höhere Leistungen nach dem SGB II streitgegenständlich sind. Auch dort ist zur Beurteilung des Sach- und Streitstands regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts entscheidend, sofern dem materiellen Recht nicht anderes zu entnehmen ist. Die Möglichkeit des Grundurteils kann auch in jenen Fällen dazu führen, dass der SGB II-Leistungsträger erstmals eine Leistungsberechnung vornehmen muss, wenn beispielsweise erst im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind. cc) Soweit sich die Kläger auch gegen den Erstattungsbescheid vom 11. November 2020 wenden, bildet dieser mit dem abschließenden Festsetzungsbescheid vom selben Tag eine rechtliche Einheit zur Höhe des Arbeitslosengelds II bzw. des Sozialgelds in dem von der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs erfassten Zeitraum (vgl. hierzu und zum Weiteren BSG, Urteil vom 11.11.2021, a.a.O.). Die Bescheide sind aufeinander bezogen; die abschließende Feststellung der Leistungsansprüche ist mit der Erstattung von Leistungen im Sinne einer logischen Einheit verknüpft. Denn die Erstattung von Leistungen folgt dem Ergebnis der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung und ist auch bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht von der Frage der Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung zu trennen. c) Die Klage ist fristgerecht erhoben (§ 87 SGG) und das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) durchgeführt worden. Für die Zulässigkeit der Klage ist es unerheblich, ob der Widerspruch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wurde. § 78 SGG verlangt nicht, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entschieden hat (Giesbert, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 78 Rn. 20). Der Umstand einer fehlenden Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren führt auch im Übrigen nicht – wegen einer etwa deshalb fehlenden „Sachentscheidungsbefugnis“ des Gerichts – zur Unzulässigkeit der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Die Kläger sind nicht darauf beschränkt gewesen, (isoliert) die Aufhebung des den Widerspruch möglicherweise zu Unrecht als unzulässig verwerfenden Widerspruchsbescheides zu verlangen (zu dieser Möglichkeit LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2020 – L 2 AS 38/20), und das Sozialgericht war infolgedessen befugt, über die Klage in der Sache zu entscheiden, obwohl der Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen hat (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 3.11.2016 – L 3 AL 111/14 – und vom 19.3.2020 – L 3 AL 103/16; vgl. zu der Problematik insgesamt Loytved, in: jurisPR-SozR 10/2019, Anm. 4 zu SG Kassel, Urteil vom 27.2.2019 – S 7 AS 29/19; ebenso Giesbert, a.a.O., Rn. 19). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass ein Leistungsanspruch der Kläger für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 nicht besteht. a) Einem Erfolg der Klage steht nicht etwa entgegen, dass die Bescheide des Beklagten bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden wären. aa) Die mit einfachem Brief versandten Bescheide vom 11. November 2020 sind den Klägern nach der Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X (i.d.F. v. 12.6.2020) am 14. November 2020 bekanntgegeben worden; tatsächlich erfolgte der Zugang bereits am 13. November 2020, wie aus dem Inhalt des Anrufs des Klägers von diesem Tag erkennbar ist (s. dazu den Telefonvermerk in der elektronischen Verwaltungsakte, Dok.-Nr. 206). Der Lauf der Monatsfrist begann daher am 15. November 2020 und endete am 14. Dezember 2020. Bis zu diesem Tag hatte der Kläger keinen formgerechten Widerspruch eingelegt. Sein mit E-Mail vom 19. November 2020 eingelegter Widerspruch war formwidrig. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (i.d.F. v. 5.7.2017) ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerspruch per E-Mail entspricht nicht den Anforderungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R). bb) Ist die Schriftform nicht eingehalten, kann diese zwar innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt werden (Gall, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 84 Rn. 47). Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 6. Januar 2021 findet sich in den Akten des Beklagten jedoch kein Schriftstück des Klägers, das als formgerechter Widerspruch gedeutet werden könnte. cc) Der Senat musste gleichwohl nicht aufklären, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, bereits am 19. November 2020 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG das handschriftlich unterschriebene Widerspruchsschreiben beim Beklagten in den Hausbriefkasten eingeworfen hatte. Es galt nämlich vorliegend nicht die Monats-, sondern gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist für den Widerspruch. Denn die Belehrung in den Bescheiden vom 11. November 2020 war jeweils unrichtig erteilt worden. Unrichtig i.S.v. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs. 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt, nämlich den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art nach), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren bzw. dessen Sitz und die einzuhaltende Frist (BSG, Urteil vom 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R). Darüber hinaus ist auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren (BSG, a.a.O.; vgl. für das SGB II außerdem § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 36 Satz 1 SGB X). Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt zwar hier den erforderlichen (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10722 R) Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I (i.d.F. v. 21.6.2019 – a.F.). Der Hinweis erfasste aber die seinerzeit eröffneten und zulässigen Formen der Widerspruchseinlegung nicht vollständig, wie es aber notwendig gewesen wäre (vgl. dazu Müller, in: jurisPK-ERV, § 84 SGG Rn. 57). Hingewiesen wurde lediglich auf die Möglichkeit, bei Einlegung des Widerspruchs „durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (…) den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA) [zu] übermitteln.“ § 36a Abs. 2 SGB I (a.F.) sah hingegen eine Ersetzung der Schriftform vor 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt und 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten. Die Belehrung des Beklagten beschränkte sich vorliegend auf die Möglichkeit, die Schriftform durch ein elektronisches Dokument zu ersetzen, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist. Die o.g. weiteren zulässigen Formen der Widerspruchseinlegung werden in der Belehrung nicht genannt, diese war daher schon aus diesem Grunde unvollständig (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 11.11.2024 – L 4 AY 13/24 B ER). Hinzu tritt, dass in der Belehrung die Einlegung durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument auf den Fall der Versendung über das beA bei anwaltlicher Vertretung beschränkt wurde, während der Briefkopf der Bescheide zugleich eine E-Mail-Adresse des Beklagten nannte. Der Beklagte hatte damit eine weitere Möglichkeit für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments zumindest konkludent eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10/22 R). Im Verwaltungsverfahren ist die Einreichung eines Widerspruchs auf dem Übermittlungsweg einer einfachen E-Mail nicht ausgeschlossen, wenn ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet wird. Hat die Behörde ein E-Mail-Postfach, kann sie qualifiziert signierte Dokumente elektronisch empfangen (BSG, a.a.O., Rn. 32). dd) Innerhalb der deshalb geltenden Jahresfrist für den Widerspruch hat der Kläger die Schriftform aber nachgeholt, indem er seiner Klage vom 14. Januar 2021 das eigenhändig unterschriebene Widerspruchsschreibens vom 19. November 2020 beigefügt hat, das dem Beklagten durch das Sozialgericht am 1. Februar 2020 übermittelt worden ist. Dass es sich um eine Kopie gehandelt hat, ist unschädlich (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 84 Rn. 3). ee) Einer Nachholung des Schriftformerfordernisses steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Widerspruch bereits als unzulässig verworfen hatte. Das Schriftformerfordernis kann auch dann noch innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt werden, wenn die Widerspruchsbehörde bereits vor Ablauf der Frist über den Widerspruch entschieden hat. Wenn dem Sozialgericht ohnehin die sachlich-rechtliche Überprüfung des Klagebegehrens möglich sein soll, obwohl der Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, spricht auch nichts dagegen, eine Nachholung der Schriftform noch nach Erlass des Widerspruchsbescheides zuzulassen. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten wird dadurch gegenstandslos und sollte schon aus Klarstellungsgründen aufgehoben werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.3.2017 – L 11 AS 143/16 –, dort zum Schicksal eines den Widerspruch als unzulässig verwerfenden Widerspruchsbescheides bei nachträglicher gerichtlicher Gewährung von Wiedereinsetzung; s. auch Mutschler, in: BeckOGK-SGB X, Stand: 15.8.2024, § 27 Rn. 37: Durch eine Wiedereinsetzung werde eine möglicherweise schon ergangene negative Entscheidung der Behörde gegenstandslos. Es könne eine deklaratorische Aufhebung erfolgen.). b) Der abschließende Festsetzungsbescheid vom 11. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. Mai 2020. aa) Rechtsgrundlage des Festsetzungs- und des Erstattungsbescheides ist § 41a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016), wonach die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt, und Überzahlungen, die nach der Anrechnung der vorläufigen auf die abschließend festgesetzten Leistungen fortbestehen, zu erstatten sind. bb) Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 und 6 SGB II liegen nicht vor. Der Beklagte war nicht zur Ablehnung der Leistungen (Festsetzung der Leistungen der Kläger „auf null“) berechtigt (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II) und kann deshalb auch keine Erstattung von Leistungen verlangen. (1) Der Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2020 zum Zwecke der endgültigen Festsetzung hinreichend deutlich erneut zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere über die selbständige Tätigkeit, aufgefordert. Dazu war er nach § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 SGB I berechtigt. (2) Die Aufforderung des Beklagten war auch mit einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist – bis zum 20. August 2020 – im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II verbunden. (3) Die Kläger waren mit Schreiben vom 26. Mai 2020 auch schriftlich ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen belehrt worden (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R; LSG Hamburg, Urteil vom 2.4.2024 – L 4 AS 135/23 WA). (4) § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II entfaltet keine materielle Präklusionswirkung, so dass im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen sind (BSG, a.a.O.). Anzumerken ist jedoch, dass der Kläger die mit Schreiben vom 25. Mai 2020 angeforderten Unterlagen zum ganz überwiegenden Teil bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte, was der Beklagte übersehen hatte. Lediglich die Kontoauszüge für Januar 2020 waren zunächst lückenhaft; sie hat der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht vervollständigt. (5) Aus den vom Kläger beigereichten Unterlagen ergibt sich dem Grunde nach ein Leistungsanspruch der Kläger nach §§ 19 ff. i.V.m. § 7 ff. , §§ 20 ff. SGB II. Der Kläger erfüllte im Streitzeitraum die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011 – a.F.) erforderlichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II (i.d.F. v. 8.7.2019 bzw. 30.11.2019 – a.F.), da er die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig war und sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lag. Auch einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ff. SGB II (a.F.) verwirklichte der Kläger nicht. Die Klägerin konnte als nichterwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II (a.F.) Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II (a.F.) beanspruchen. Die Kläger waren auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (a.F.). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Bedarf der Kläger steht nicht in Streit. Er ergibt aus dem vorläufigen Bescheid vom 17. Dezember 2019. Für Dezember 2019 waren dies für den Kläger 424 Euro Regelbedarf und 398 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH), für die Klägerin 151 Euro Regelbedarf (1/2 Regelbedarf wegen temporärer Bedarfsgemeinschaft) und 398 KdUH (Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft = 1.371 Euro), für Januar bis Mai 2020 für den Kläger 432 Euro Regelbedarf und 406,50 KdUH, für die Klägerin 154 Euro Regelbedarf und 406,50 KdUH (Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft = 1.399 Euro). Diesem Bedarf stand Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers gegenüber, das den Bedarf jedoch nicht vollständig deckte. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016 – a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Während § 11b SGB II die Absetzbeträge regelt, richtet sich die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit nach § 3 Alg II-V. Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraumes durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Der Kläger hat seine Betriebseinnahmen hinreichend nachgewiesen. Er hat eine abschließende EKS für den Streitzeitraum vorgelegt, aus der sich Betriebseinnahmen von 1.755,25 Euro im Dezember 2019, von 143 Euro im Februar 2020, von 595 Euro im April 2020 und von 2.057,79 Euro im Mai 2020 ergeben (gesamt: 4.551,04 Euro). Zuzüglich vereinnahmter Umsatzsteuer (811,45 Euro; vgl. dazu, dass vereinnahmte Umsatzsteuer zu berücksichtigendes Einkommen ist BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 1/13 R ) und vom Finanzamt erstatteter Umsatzsteuer (1.859,30 Euro) gab der Kläger Betriebseinnahmen von insgesamt 7.221,79 Euro an; dies sind im Durchschnitt 1.203,63 Euro monatlich. Soweit es die Betriebsausgaben betrifft, hat der Beklagte im Festsetzungsbescheid vom 11. November 2020 lediglich erklärt, der Kläger habe u.a. „Rechnungen, Quittungen, Belege etc. zum Nachweis der (…) betrieblichen Einnahmen und Ausgaben“ „nicht eingereicht“. Dies ist aber unzutreffend. Abgesehen von den Nachweisen der Einnahmen (s.o.), lagen auch zahlreiche Nachweise über die geltend gemachten Betriebsausgaben bereits im Verwaltungsverfahren vor. In welcher Höhe Betriebsausgaben anzuerkennen wären, muss der Senat aber nicht entscheiden. Denn bereits die nachgewiesenen Betriebseinnahmen liegen unterhalb des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft. Es verbliebe damit – unabhängig davon, in welchem Umfang die geltend gemachten Betriebsausgaben anzuerkennen wären – ein Leistungsanspruch der Kläger in jedem Monat des Streitzeitraums. (6) Das Sozialgericht hat auch den Erstattungsbescheid zu Recht in vollem Umfang aufgehoben. Denn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 6 SGB II für einen Erstattungsanspruch liegen nicht vor. Danach sind die vorläufig erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt im Wege der Saldierung der im Bewilligungszeitraum vorläufig erbrachten monatlichen mit den abschließend für diesen Zeitraum zu gewährenden monatlichen Leistungen. Nach der Anrechnung fortbestehende Überzahlungen sind vom Leistungsempfänger zu erstatten. Da die Erstattung unmittelbar an die abschließende Festsetzung anknüpft, fehlt es hier nach der Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 11. November 2020 an der für einen Erstattungsanspruch erforderlichen Feststellung einer Überzahlung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. III. Der Senat hat die Revision zugelassen, da der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen der abschließenden Festsetzung und Erstattung nach § 41a Abs. 3 und 6 SGB II der Erlass eines Grundurteils möglich ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Beteiligten streiten über die abschließende Festsetzung und Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020. Der 1968 geborene Kläger ist als Interior Designer selbständig tätig und lebte mit seiner 2010 geborenen Tochter, der Klägerin, in einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Er bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern auf ihren Antrag vom 14. November 2019 hin vorläufig Leistungen für Dezember 2019 in Höhe von monatlich insgesamt 1.129,69 Euro (677,32 Euro für den Kläger und 452,37 Euro für die Klägerin) und für die Zeit von Januar bis Mai 2020 in Höhe von monatlich 1.157,69 Euro (693,87 Euro für den Kläger und 463,82 Euro für die Klägerin). Der Beklagte berücksichtigte auf Einkommensseite einen Betriebsgewinn in Höhe von 401,64 Euro, von dem er nach Abzug der Freibeträge (160,33 Euro) 241,31 Euro bedarfsmindernd anrechnete. Er legte dabei die Angaben des Klägers aus der eingereichten vorläufigen EKS zugrunde (prognostizierte Betriebseinnahmen 464,64 Euro monatlich, Betriebsausgaben 100 Euro monatlich) und wich von diesen lediglich insoweit ab, als er die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr nicht und die Telefonkosten nur zur Hälfte als Betriebsausgaben anerkannte. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 20. August 2020 folgende Unterlagen zur Selbständigkeit vorzulegen: Die Anlage EKS mit abschließenden Angaben, eine Aufstellung sämtlicher Konten, über die er oder ein weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfügen könne oder für die er wirtschaftlich berechtigt sei, lückenlose Kontoauszüge sämtlicher Konten, über die er oder ein weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfügen könne, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 sowie Rechnungen, Quittungen, Belege etc. zum Nachweis der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn der Kläger innerhalb der genannten Frist seiner Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkomme. Dies bedeute, dass die vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten seien. Am 7. Oktober 2020 gingen beim Beklagten Unterlagen des Klägers ein, darunter eine abschließende EKS, in welcher der Kläger Betriebseinnahmen von insgesamt 7.221,79 Euro (1.203,63 Euro monatlich) und Betriebsausgaben von insgesamt 5.926,99 Euro (987,83 Euro monatlich), mithin einen Betriebsgewinn von 1.294,80 Euro (entsprechend 215,80 Euro monatlich), angab. Beigefügt waren weiter vom Kläger ausgestellte Rechnungen für Februar und April 2020 und Kontoauszüge. Die vom Kläger übersandten Unterlagen gelangten zu einer vom Beklagten geführten elektronischen „Teilakte 01.12.2019 – 31.05.2020“. Mit Bescheid vom 11. November 2020 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 ein Leistungsanspruch der Kläger nicht bestand. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Mit Bescheid vom selben Tag forderte der Beklagte vom Kläger selbst Erstattung von 4.146,67 Euro und vom Kläger als gesetzlichem Vertreter der Klägerin Erstattung von 2.771,47 Euro. Beide Bescheide nannten auf ihrer ersten Seite im Briefkopf eine E-Mail-Adresse des Beklagten. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es u.a. wörtlich: „Soweit der Widerspruch durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eingelegt wird, kann diese/r zur wirksamen Ersetzung der Schriftform den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA), übermitteln.“ In einem Vermerk in den Verwaltungsakten des Beklagten heißt es wörtlich zu einem Anruf des Klägers: „Kunde wundert sich über Aufhebung. Unterlagen wurden am 09.10.2020 eingereicht (in E-Akte ersichtlich). Bittet daher um dringenden RR zur Klärung. Folgendes wurde mitgeteilt: Weiterleitung an Fachbereich, Hinweis auf Möglichkeit Widerspruch.“ Am 16. November 2020 schrieb der Kläger eine E-Mail an eine Mitarbeiterin des Beklagten, wies auf das Telefonat vom 13. November 2020 hin und stellte Fragen zur Klärung der vermeintlich fehlenden Unterlagen. Der Kläger legte am 19. November 2020 per E-Mail an die genannte Mitarbeiterin mit einem angehängten Widerspruchsschreiben Widerspruch ein. In der E-Mail erklärte der Kläger, den Widerspruch noch am selben Tag in den Briefkasten beim zuständigen Jobcenter für Selbständige einwerfen zu wollen. Im Widerspruchsschreiben führte der Kläger weiter aus, er habe die notwendigen Unterlagen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingereicht. Dies hätten ihm auch eine Sachbearbeiterin des Beklagten telefonisch am 13. November 2020 um 17:30 Uhr und ein Sachbearbeiter des Beklagten am 17. November 2020 um 16:20 Uhr bestätigt. In der Verfügung des Beklagten zum eingegangenen Widerspruch heißt es u.a. zu Ziff. 2: „WS mit Unterschrift anfordern“. Mit Schreiben an den Kläger vom 21. Dezember 2020 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs vom 19. November 2020 und stellte in Aussicht, das Anliegen des Klägers so schnell wie möglich zu prüfen. Mit Vermerk vom 5. Januar 2021 zum Widerspruch votierte ein Mitarbeiter der Rechtsstelle des Beklagten dafür, dem Widerspruch stattzugeben und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Denn der Kläger habe eine unterschriebene Anlage EKS am 8. Oktober 2020 nebst einer Vielzahl von Belegen überreicht. Diese seien „in die eAkte am 9. Oktober 2020 gedruckt worden und zwar nicht unmittelbar in das Aktensegment ALG II, sondern in ein Untersegment 01.12.2019 bis 31.05.2020.“ Dem Kläger sei auch in der Folge nicht mitgeteilt worden, dass irgendwelche Unterlagen fehlen würden. Überdies sei der Kläger nicht darauf hingewiesen worden, dass der per E-Mail eingelegte Widerspruch unzulässig sei. Die Leistungsabteilung des Beklagten lehnte daraufhin jedoch eine Abhilfe ab und führte gegenüber der Rechtsstelle aus, eine abschließende Feststellung sei für den Streitzeitraum nicht möglich, da angeforderte Unterlagen fehlen würden. Dies betreffe Nachweise zu den tatsächlichen Anwesenheitstagen der Tochter, Rechnungen an Kunden aus den Monaten Februar, April und Mai 2020, Belege vom Finanzamt über die zu erstattenden Umsatzsteuern, die vollständigen Kontoauszüge für Januar 2020, die gesamten Kontoauszüge für Mai 2020 sowie einige Belege für Betriebsausgaben, während es bei anderen Klärungsbedarf bezüglich der tatsächlichen Notwendigkeit geben dürfte; auch hierzu lägen keinerlei Angaben vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2021 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 19. November 2020 als unzulässig, da dieser lediglich per E-Mail und somit nicht schriftlich erhoben worden sei. Hiergegen haben die Kläger am 14. Januar 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die vom Beklagten angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht und den Widerspruch form- und fristgerecht erhoben. Er habe nach Erlass des Bescheides vom 11. November 2020 am 13. November 2020 telefonisch mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen. Seiner Bitte um Rückruf sei der Beklagte aber nicht nachgekommen. Am 17. November 2020 habe er erneut angerufen und mit einem Mitarbeiter des Beklagten gesprochen. Dieser habe ihm zum einen bestätigt, dass die Unterlagen elektronisch erfasst worden seien, und zum anderen angeraten, das Widerspruchsschreiben vom 19. November 2020 persönlich beim Jobcenter in den Hausbriefkasten einzuwerfen. Dies habe er dann auch getan. Der Kläger hat eine Kopie des unterschriebenen Widerspruchsschreibens vom 19. November 2020 beigereicht sowie den Erstattungsbescheid vom 11. November 2020, auf dem handschriftlich das Telefonat mit einem namentlich genannten Mitarbeiter des Beklagten am 17. November 2020 um 16:20 Uhr vermerkt ist. Zur Sache hat der Kläger vorgetragen, er versichere an Eides statt, dass seine Tochter, die Klägerin, in regelmäßigem Rhythmus Teil seines Haushalts gewesen sei. Der Kläger hat Kontoauszüge für den Monat Januar 2020 beigefügt. Soweit es die aus der EKS ersichtliche Betriebseinnahme im Mai 2020 betreffe, gebe es keine Rechnung an einen Kunden, sondern eine – vom Kläger in Kopie beigefügte – Gutschrift der Firma F.. Es handele sich um eine Provisionsgutschrift, da er für ein Projekt Waren über diese Firma bezogen habe. Das Sozialgericht hat im Vorbringen der Kläger sinngemäß den Antrag erblickt, den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2021 aufzuheben und ihnen Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzt, es sei nun Sache des Gerichts, die Unterlagen zu würdigen und in einem Urteil zu verwerten. Nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts und nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2024 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Beklagte habe den Widerspruch der Kläger zu Unrecht als unzulässig verworfen. Spätestens in der Klageerhebung sei ein form- und fristgerechter Widerspruch gegen die Bescheide vom 11. November 2020 zu sehen. Im vorliegenden Fall habe die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegolten, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 11. November 2020 unrichtig erteilt worden sei. Es habe ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung gefehlt, der seit dem 1. Januar 2018 zu einer vollständigen Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs gehöre. Die Klage sei auch begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger hätten – bereits im Verwaltungsverfahren – hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für den streitigen Zeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2020 hätten. Damit lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG vor. Ein solches sei grundsätzlich geboten, wenn – wie vorliegend – durch die Kläger der Erlass eines Grundurteils begehrt werde, also eine Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs unterbleibe. Im Falle der Anfechtung einer abschließenden Festsetzung und Erstattung nach § 41a Abs. 3 SGB II sei bei Verurteilung des Leistungsträgers zu weitergehenden Leistungen die Erstattungsentscheidung, die mit der abschließenden Bewilligung eine rechtliche Einheit bilde, vollständig aufzuheben. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils sei eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden könne, wenn der Begründung der Klage gefolgt werde Diese Voraussetzung liege hier vor. Lege man die Begründung der Klage zugrunde, stehe den Klägern aufgrund der im SGB II geltenden Regelungen über die Einkommensverteilung ein Leistungsanspruch zu, während der Beklagte die Kläger bereits dem Grunde nach für nicht leistungsberechtigt im SGB II halte und von seiner Entscheidung bis zuletzt nicht abgerückt sei, also seinen Antrag auf Klageabweisung aufrechterhalten habe. Die Auffassung des Beklagten, die Prüfung der Unterlagen, die nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall bereits bei Erlass des Bescheides und des Widerspruchsbescheides vorgelegen hätten, sei Sache des Gerichts, und bei begründeten Hinweisen könne ein Änderungsbescheid in Aussicht gestellt werden, ein Grundurteil solle dem Beklagten seinem Zweck nach nur die arithmetische Berechnung der Leistungsansprüche zuweisen, dürfe aber in tatsächlicher Hinsicht keine Fragen offenlassen, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Bei einem Grundurteil beschränke sich der Prüfmaßstab auf das Bestehen eines (oder eines höheren) Anspruchs dem Grunde nach. Er erstrecke sich somit nicht auf die Feststellung eines konkret bezifferten Anspruchs. Eine weitergehende Prüfung werde damit obsolet und trage gerade dem Zweck des § 130 SGG Rechnung, das Verfahren zu beschleunigen und die Gerichte zu entlasten, zumal der Beklagte im Anschluss an eine sog. endgültige Nullfestsetzung im Verwaltungsverfahren gerade noch keine Entscheidung über die nachgereichten Unterlagen getroffen habe. Im Ausgangspunkt komme den Gerichten die Funktion zu, Entscheidungen der Leistungsträger zu überprüfen. Nach Durchsicht der Unterlagen seien dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von monatlich 1.203,61 Euro zugeflossen. Dem stehe ein Bedarf der Kläger in Höhe von 1.534,16 Euro bzw. 1.562,16 Euro gegenüber, sodass bereits ohne Abzug der Betriebsausgaben und der Freibeträge kein bedarfsdeckendes Einkommen vorgelegen habe. Da die Kläger einen Leistungsanspruch dem Grund nach hätten, könne auch der Erstattungsbescheid vom 11. November 2020 keinen Bestand haben. Es stehe dem Beklagten frei, nach Vornahme einer neuen abschließenden Festsetzung einen neuen Erstattungsbescheid zu erlassen, sofern nach erneuter Prüfung weiterhin ein geringerer Leistungsanspruch der Kläger vorliegen sollte. Der Beklagte hat am 10. Oktober 2024 Berufung eingelegt. Er meint, soweit das Sozialgericht in der Klageerhebung einen erneuten und zulässigen Widerspruch sehe, verkenne es die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge gegen einen Bescheid, über den durch Widerspruchsbescheid befunden worden sei, kein erneuter Widerspruch statthaft, sondern Klage zu erheben sei. Außerdem fehle es an einem für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG notwendigen Aufklärungsmangel, wenn – wie hier – die Voraussetzungen von § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGG bei Erlass des Widerspruchsbescheides erfüllt gewesen seien. Insoweit werde auf den gegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2021 verwiesen. Im Erlass eines Grundurteils liege eine „verkappte Zurückverweisung“ an den Beklagten, die aber vom BSG im Urteil vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) gerade abgelehnt worden sei. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. September 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich der Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen, ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein. Es seien alle Betriebseinnahmen und -ausgaben so zu berücksichtigen, wie in der abschließenden EKS angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.