Urteil
5 AZR 491/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss Beginn, Dauer, Lage/Verteilung der Arbeitszeit und die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer konkret regeln; sonst ist sie unwirksam.
• Ist Kurzarbeit wegen Unbestimmtheit der betroffenen Arbeitnehmer nicht wirksam eingeführt, verbleibt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers in vollem Umfang und der Arbeitgeber kann wegen Annahmeverzugs zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sein (§§ 611, 615 BGB).
• Ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung genügt, um Annahmeverzug zu begründen, wenn der Arbeitgeber durch Anordnung der Kurzarbeit gezeigt hat, weitere Leistung nicht annehmen zu wollen (§§ 293–295 BGB).
• Verzugszinsen sind grundsätzlich ab dem 11. des Folgemonats geschuldet; besondere Kalendertage können den Anspruchsbeginn verschieben (§§ 286, 288, 193 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksame Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit und Annahmeverzug des Arbeitgebers • Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss Beginn, Dauer, Lage/Verteilung der Arbeitszeit und die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer konkret regeln; sonst ist sie unwirksam. • Ist Kurzarbeit wegen Unbestimmtheit der betroffenen Arbeitnehmer nicht wirksam eingeführt, verbleibt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers in vollem Umfang und der Arbeitgeber kann wegen Annahmeverzugs zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sein (§§ 611, 615 BGB). • Ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung genügt, um Annahmeverzug zu begründen, wenn der Arbeitgeber durch Anordnung der Kurzarbeit gezeigt hat, weitere Leistung nicht annehmen zu wollen (§§ 293–295 BGB). • Verzugszinsen sind grundsätzlich ab dem 11. des Folgemonats geschuldet; besondere Kalendertage können den Anspruchsbeginn verschieben (§§ 286, 288, 193 BGB). Der Kläger war seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt. Betriebsleitung und Betriebsrat schlossen am 7. März 2011 eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit für den Zeitraum 11.03.2011–31.12.2011. Für den Kläger wurden in diesem Zeitraum 385 Arbeitsstunden ausfallen, wodurch sein Bruttoentgelt um 7.618,93 Euro sank; er erhielt Kurzarbeitergeld in Höhe von 2.814,37 Euro netto. Der Betriebsrat kündigte die Betriebsvereinbarung am 12. Oktober 2011; der Kläger bot der Beklagten am 18. Oktober 2011 seine Arbeitsleistung „voll umfänglich per sofort“ an. Er verlangte die Differenzvergütung abzüglich des Kurzarbeitergeldes und machte Annahmeverzug der Beklagten geltend. Die Beklagte hielt die Kurzarbeit für wirksam eingeführt und wandte ein, ein tatsächliches Angebot sei erforderlich gewesen. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; das Landesarbeitsgericht wies die Klage für die Zeit 11.03.–17.10.2011 ab, sonst blieb die Klage erfolgreich. Beide Parteien ließen Revision zu. • Anwendbare Normen: § 611 Abs.1, § 615 Satz1, §§ 293–296, § 288 Abs.1, § 286 Abs.2 Nr.1, § 193 BGB; Beteiligungsvorschriften des BetrVG (§ 87 Abs.1 Nr.3, § 77 Abs.4 Satz1). • Arbeitsumfang und Annahmeverzug: Der zeitliche Umfang möglicher Annahmeverzugszeiten richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit; unstreitig entfielen ohne Kurzarbeit weitere 385 Stunden. • Voraussetzungen wirksamer Einführung von Kurzarbeit: Kurzarbeit ist eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung; sie erfordert eine normative bzw. einzelvertragliche Grundlage oder eine wirksame Betriebsvereinbarung. Eine Betriebsvereinbarung muss mindestens Beginn und Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer hinreichend konkret regeln. • Unwirksamkeit der BV: Die vorgelegte Betriebsvereinbarung genügte diesen Mindestanforderungen nicht, weil sie nicht bestimmbar regelte, welche Arbeitnehmer betroffen sind; die Geschäftsführung konnte nach §2 Satz2 Nr.6 allein entscheiden, welche Arbeitnehmer wegen ihrer Aufgabenstellung auszunehmen sind. Diese Unbestimmtheit und die Verweisung auf Vorgesetzte/Urlaubsplanungsdatei machen die Regelung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse nicht hinreichend bestimmbar. • Wirkung auf Vergütungsanspruch: Mangels wirksamer Einführung der Kurzarbeit blieb die Arbeitspflicht des Klägers unverkürzt, so dass er für die Zeit, in der die Beklagte nicht annahm, Vergütung nach §615 Satz1 BGB verlangen kann. • Zeitpunkt des Annahmeverzugs: Der Arbeitgeber geriet erst in Annahmeverzug, als der Kläger seine Arbeitsleistung wörtlich anbot. Das Schreiben vom 18. Oktober 2011 genügte nach §295 Satz1 BGB, da die Beklagte durch die Einteilung zur Kurzarbeit zuvor klargestellt hatte, keine weitere Leistung in diesen Zeiten anzunehmen. • Kein Anspruch für frühe Zeiträume: Für den Zeitraum 11.03.–17.10.2011 besteht kein Vergütungsanspruch, weil der Kläger vor dem 18.10.2011 weder tatsächlich noch wörtlich angeboten hatte und damit keine Annahmeverzugsstellung des Arbeitgebers eingetreten war. • Zinsen: Verzugszinsen sind ab dem 11. des Folgemonats geschuldet; wegen Kalendertagsregelung begann die Zinsrechnung für November 2011 erst am 12.12.2011. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden anteilig verteilt (§92 ZPO). Das BAG hat die Revisionen als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, mit Modifikation der Zinszeitpunkte. Die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit war mangels Bestimmtheit des betroffenen Arbeitnehmerkreises unwirksam, weshalb die Arbeitspflicht des Klägers nicht reduziert wurde. Die Beklagte geriet jedoch erst ab dem 18. Oktober 2011 in Annahmeverzug, weil der Kläger mit Schreiben vom 18.10.2011 seine Arbeitsleistung wörtlich angeboten hat; daher steht ihm für den Zeitraum 18.10.2011–31.12.2011 Vergütung zu (Bruttodifferenz abzüglich Kurzarbeitergeld), zuzüglich Verzugszinsen ab den im Tenor genannten Daten. Für die Zeit vom 11.03.2011 bis 17.10.2011 besteht kein Vergütungsanspruch, da vor diesem Zeitpunkt kein wirksames Angebot vorlag. Die Parteien tragen die Revisionskosten anteilig (47% Kläger, 53% Beklagte).