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Urteil

L 7 R 38/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2021:0714.L7R38.17.00
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Leitsätze
Zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei einem Lehrer im Fach Informatik, der an einer allgemeinbildenden Schule auf honorarvertraglicher Basis ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall tätig ist. (Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 1.286,76 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei einem Lehrer im Fach Informatik, der an einer allgemeinbildenden Schule auf honorarvertraglicher Basis ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall tätig ist. (Rn.32) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 1.286,76 Euro festgesetzt. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG Stralsund ist der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012 der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlag. Das angefochtene Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides der Beklagten ist § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, wonach die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich Widerspruchsbescheide erlassen können. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterliegen Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbstständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen zum Beispiel BSG Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R; BSG Urteil von 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R; Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R-). Ausgangspunkt der Prüfung sind die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1. für den streitbefangenen Zeitraum einen befristeten Honorarvertrag abgeschlossen. Danach ist zunächst davon auszugehen, dass die Vertragspartner letztlich eine freie Mitarbeit des Beigeladenen zu 1. vereinbaren wollten. Hierfür spricht nicht nur die Bezeichnung als Honorarvertrag, sondern auch etwa die Vereinbarung eines Honorars für die geleisteten Unterrichtsstunden. Typische Regelungen eines Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Regelung über den Urlaubsanspruch des Beigeladenen zu 1. fehlen nicht nur, sondern entsprechende Ansprüche wurden ausdrücklich durch die Vertragsparteien ausgeschlossen. Allein ausschlaggebend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit ist aber nicht die Vereinbarung zwischen den Beteiligten; auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbstständigkeit muss vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarung sein. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welche gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelung zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R). Diese Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten bzw. die Tätigkeiten eines Lehrers. Eine solche Tätigkeit kann grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Insoweit sind in der Rechtsprechung Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich beurteilt worden (vgl. die entsprechende Übersicht bei Sägebrecht im juris Praxiskommentar SGB IV, § 7 Rz. 150 ff.). Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich vielfach mit der Abgrenzung von abhängig Beschäftigten und selbstständigen Tätigkeiten bei Lehrern befasst. Es ist zu beachten, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1. um eine Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule der Klägerin gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung gilt für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen, dass sie regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2010 – 5 AZR 106/09; Urteil des BAG vom 21. November 2017, 9 AZR 117/17; Urteil vom 17. Oktober 2017, 9 AZR 792/16). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass in allgemeinbildenden Schulen der von der Kultusverwaltung herausgegebene Lehrplan einzuhalten ist. Fächerkanon und Abschlussprüfung sind hier vorgegeben. Über die Selbstständigkeit einer Lehrkraft ist danach zu entscheiden, wie intensiv sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände des Unterrichts mitgestalten konnte (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R). Zur Überzeugung des Senates war unter Beachtung o.g. Grundsätzen der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum abhängig beschäftigt. Der Beigeladene zu 1. war in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet. Er war auf deren Material und deren Sachmittel angewiesen, er hat die Räume der Klägerin für seine Tätigkeit genutzt. Er hat wie die festangestellten Lehrer in den Räumen der Klägerin unterrichtet und diente mit dieser Tätigkeit den betrieblichen Zwecken der Klägerin und hat an deren Verwirklichung mitgearbeitet. Entscheidend ist, dass die Klägerin den Beigeladenen zu 1. letztlich zur Unterrichtserteilung herangezogen und dieser die Aufgaben übernommen hat. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob er diese Aufgaben letztlich freiwillig übernommen hat, denn auch jeder Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung, ob er etwa zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis begründen will oder nicht. Der Beigeladene zu 1. unterschied sich nicht wesentlich in seiner Tätigkeit für die Klägerin von fest angestellten Lehrerinnen und Lehrern an dieser Schule, wie der Beigeladene zu 1. auch nochmals gegenüber dem Senat bestätigt hat. So hat er zum Beispiel auch an Schulkonferenzen betreffend die Notenvergabe teilgenommen bzw. teilnehmen müssen. Er hat auch andere Lehrkräfte, zum Beispiel in den Schulklassen 5b, 6 b und 7b laut den Abrechnungen vertreten. Der Unterschied im Hinblick auf den Grad der Eingliederung zu angestellten Lehrkräften bestand darin, dass der Beigeladene zu 1. dem im Rahmen der Stundenabrechnung neben den Unterrichtsstunden zum Beispiel die Teilnahme an Schulkonferenzen und weiteren schulischen Veranstaltungen extra (zum Beispiel Garten AG/…) hat „abrechnen“ können. Allerdings war, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, hierfür außerhalb des Honorarvertrages keine „Extravereinbarung“ erfolgt, sondern – da tatsächlich regelmäßig weniger Stunden Informatikunterricht in der Klasse 9b pro Woche stattgefunden haben als vertraglich vereinbart - erfolgte dann eine „Aufstockung“ der Stunden bis zur vereinbarten wöchentlichen Zahl der Arbeitsstunden. Dies belegen die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Abrechnungen des Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin. Diese Stunden wurden auch in gleicher Höhe wie eine Unterrichtsstunde vergütet. Dieses Merkmal rechtfertigt es nicht, es als maßgeblich bzw. ausschlaggebende Kriterien um für die Annahme einer Selbstständigkeit im eingangs genannten Sinne anzusehen. Dieser Aspekt genügt angesichts der „Eingliederung“ des Beigeladenen zu 1. hierfür nicht und überwiegt keinesfalls. Soweit das SG Stralsund in der angefochtenen Entscheidung als entscheidendes „Merkmal“ eine fehlende Qualifikation bzw. Eignung des Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit zu einer „abhängigen Beschäftigung“ ansieht, folgt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Zum einen ist hierbei schon anzumerken, dass die Ausführungen des SG hinsichtlich einer fehlenden „Lehrbefähigung“ der fehlenden Möglichkeit, als angestellter Lehrer arbeiten zu können, in tatsächlicher Hinsicht so allgemein schon nicht zutreffend (vgl. Urteil des Senats in einem Parallelverfahren vom 14. Juli 2021, L 7 R 39/17). Darüber hinaus legen schulrechtliche Bestimmungen nicht fest bzw. sind nicht maßgeblich dafür, ob eine entsprechende Tätigkeit als Lehrer in Form einer abhängigen Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Insbesondere ist eine fehlende „Eignung“ bzw. „Befähigung“ des Dienstleistenden im Allgemeinen kein geeignetes taugliches Merkmal zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung (vgl. auch Urteil des BSG vom 24. März 2016, B 12 KR 20/14 R). Das Fehlen einer entsprechenden Qualifikation schließt keineswegs die Annahme eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses aus. Dies würde beispielsweise auch im Bereich von illegaler Beschäftigung zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, wobei die Beigeladenen selbst keinen Antrag gestellt haben. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) waren für den Senat nicht ersichtlich. Der Streitwert war auf 1.286,78 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Streitsache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Maßgebend war vorliegend das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens. Die angefochtene Statusfeststellung ist vorliegend im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erfolgt und diente vorrangig dazu, die Beitragsentrichtung für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung für den streitbefangenen Zeitraum zu sichern. Insoweit lag das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit ihrer hiesigen Klage verfolgte, in der Abwehr der bereits durch Beitragsbescheide erfolgten Beitragserhebung. Die Beitragsnachforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im streitbefangenen Zeitraum beläuft sich auf 1.286,78 Euro. Auch wenn der Beitragsbescheid nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens geworden ist, ist diese Beitragsforderung maßgebend für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses. Im Statusfeststellungsverfahren ist es wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn – wie hier – bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens genügend Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Beitragserhebung vorliegen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senates vom 20. Februar 2018, L 7 BA 5/18 B - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt). Ergänzend weist der Senat angesichts der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass mögliche weitere wirtschaftliche Auswirkungen dieser Entscheidung, etwa im Hinblick auf die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung oder aber auch steuerrechtliche „Konsequenzen“ bei der Streitwertfestsetzung keine Berücksichtigung finden können. Dies allein schon deshalb nicht, weil eine entsprechende „Bindungswirkung“ dieser Entscheidung nur gegenüber den Beigeladenen bestehen kann. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Lehrer im Fach Informatik der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter für den Zeitraum vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012 unterlag. Die Klägerin ist Trägerin der allgemein bildenden Martinschule des Evangelischen Schul- Zentrums A-Stadt. Unter dem 13. Juli 2011 schlossen die Klägerin und der am 5. Mai 1981 geborene Beigeladene zu 1. einen „Honorarvertrag“, in dem es unter anderem hieß, der arbeitslose Beigeladene zu 1. erhalte für seine selbstständige Tätigkeit in der Martin-Schule für Unterricht im Fach Informatik ein Honorar in Höhe für 16,00 Euro pro Stunde für 8 Stunden pro Woche. In dem Honorarvertrag hieß es weiter, für Abwesenheitszeiten, zum Beispiel Krankheit, entfalle ein Honoraranspruch; der Honorarnehmer habe keinen Anspruch auf Urlaub. Der Vertrag gelte für den Zeitraum vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012. Eine voraussehbare Verhinderung sei rechtzeitig mitzuteilen. Die Steuern würden vom Beigeladenen zu 1. selbst entrichtet. Für beide Seiten bestehe das Recht, das Honorarverhältnis - ohne Einhaltung einer Frist - zu beenden. Weiter heißt es in § 7 der genannten Vereinbarung, dass durch diesen Vertrag ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht begründet werde. Nach einer bei der Klägerin im Frühjahr 2013 durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) u.a. zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. erließ die Beklagte unter dem 20. Januar 2014 gegenüber der Klägerin einen Bescheid nach § 7 SGB IV. In dem Bescheid hieß es unter anderem, die durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Feststellung führe nach Auswertung der bisher vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die vom Beigeladenen zu 1. für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit für die Zeit vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012 als Informatiklehrer eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV darstelle. Der Beigeladene zu 1. sei in diesem Zeitraum versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt gewesen. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet werde, entscheide sich letztlich danach, welche Merkmale überwögen. Alle Umstände des Falles seien zu berücksichtigen. Hierbei sei die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu beachten; wichen die vertraglichen Regelungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, hätten letztere ausschlaggebende Bedeutung. Eine sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebende Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung könne nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kein Dispositionsrecht. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. läge mit einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2011 – L 9 KR 294/08 - eine gesicherte Rechtsprechung zu Lehrkräften vor. Hiernach habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen entschieden, dass diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichteten, in der Regel Arbeitnehmer seien, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilten. Dagegen könnten Volkshochschul-Dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmter Kurse mit vorhandenem festgelegten Programm handele. Der Beigeladene zu 1. zähle zu den abhängig Beschäftigten, weil er über keine eigene Betriebsstätte verfügt habe, Arbeitsgeräte- und Materialien durch die Klägerin gestellt worden seien und er keine Eigenwerbung betreibe. Bei Lehrern/Erziehern an allgemeinbildenden Schulen rechtfertige sich die Annahme einer abhängigen Beschäftigung vor allem aufgrund der betrieblichen Eingliederung. Sei danach der Lehrer/Erzieher innerhalb des laufenden Schuljahres Teil der Gesamtorganisation, dürfte eine selbstständige Tätigkeit zu verneinen sein. Nach Auswertung des Honorarvertrages ergebe sich die Bewertung, dass die Ausübung einer versicherungsrechtlichen Tätigkeit vorliege. Die mit Honorarvertrag beschäftigten Lehrer/Erzieher führten die gleichen Arbeiten aus, wie fest angestellte Mitarbeiter der Schule. Die Schule sei zur Sicherstellung der Betreuung der Schüler auch auf diese Lehrkräfte angewiesen. Die alleinige Möglichkeit, über die Annahme der angebotenen Tätigkeit zunächst eigenständig zu entscheiden, führe nicht zum Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung. Diese Organisationsform sei in vielen Wirtschaftsbereichen vorzufinden, in denen die Arbeitszeiten nicht immer mit den eigenen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vollständig abgedeckt werden könnte. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Es handele sich bei dem Beigeladenen zu 1. um einen beruflich tätigen Lehrer, der mit einem Honorarvertrag stundenweise bei der Klägerin tätig gewesen sei. Es sei ein Stundenhonorar verabredet worden, für Abwesenheitszeiten wie Krankheit sei dieses nicht gezahlt worden. Einen Anspruch auf Urlaub habe er ebenfalls nicht gehabt. Im Vertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass durch diesen Vertrag weder ein Arbeits- noch ein Dienstverhältnis begründet werden sollte. Die Beklagte habe verkannt, dass eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV voraussetze, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Der Tätigkeit des Beigeladenen habe eine von vornherein zeitlich begrenzte Honorarvereinbarung zugrunde gelegen. Das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trage der Beigeladene zu 1. selbst. Er erhalte sein Honorar nur für tatsächlich nachgewiesene Unterrichtsstunden und eben keine Vergütung etwa im Krankheitsfalle. Ein Anspruch auf einen etwaigen Mindestlohn oder ein Mindesteinkommen oder eine Entschädigung für ausgefallene Stunden bzw. Lohnfortzahlung bestehe nicht. Die Tatsache, dass das Lehrpersonal an den Lehrplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebunden sei, schließe eine selbstständige Tätigkeit im Übrigen nicht aus. Dies gelte auch dafür, dass Methodik und Unterrichtsmaterialien auf verbindlichen Vorgaben der Martin-Schule letztlich beruhten. Es liege eben keine weisungsgebundene Tätigkeit vor, weil die Art und Weise der Bestimmung, wie das Ziel der Tätigkeit erreicht werde, der eigenen Entscheidung des Beigeladenen zu 1. überlassen bleibe. Zudem habe der Beigeladene zu 1. ein zusätzliches Honorar für die Teilnahme an Teambesprechungen und Unterrichtsvorbereitungen erhalten, wie sich aus Verwaltungsvorgängen anderer betroffener Lehrkräfte ergebe. Ebenso sei die Teilnahme an Schulfeiern vergütet worden. Für abhängig Beschäftigte Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sei dies nicht üblich. Zudem spräche die Tatsache, dass in den Ferien für die Beschäftigten keine Vergütung gezahlt worden sei, gegen eine abhängige Beschäftigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass die Bezeichnung als Honorarvertrag sowie die Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit zunächst einmal kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit darstellten. Das sozialversicherungsrelevante Beschäftigungsverhältnis sei ein Rechtsverhältnis, das auf faktischer, nicht aber auf vertraglicher Grundlage beruhe und dass der Disposition der Vertragsparteien entzogen sei. Bei der Martinschule handele es sich darüber hinaus um eine allgemeinbildende Schule, sodass nach den von dem LSG Berlin entwickelten Kriterien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlege, da Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und damit auch der Beigeladene zu 1. in den Schulbetrieb eingegliedert sei. Er sei an den Lehrplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebunden, habe seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen können, sondern sei bei der Gestaltung der Arbeitszeit in die Unterrichtsabläufe der Martinschule eingebunden gewesen. Die zu unterrichtenden Schulklassen, der Zeitpunkt des Unterrichts und das Unterrichtsfach seien von der Schule vorgegeben worden; die Teilnahme an Teambesprechungen, für die der Beigeladene stundenweise bezahlt worden sei, verdeutlichte ebenfalls seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Ein Unterschied zu den fest angestellten Lehrern sei hinsichtlich der Eingliederung in den Schulbetrieb nicht erkennbar. Die persönliche Verpflichtung zur Dienstleistung sei ein typisches Arbeitnehmermerkmal. Auch wenn die persönliche Einwirkung der Klägerin in Gestalt etwa des Unterrichts nicht in Erscheinung getreten sei und dadurch die Art und Weise der Unterrichtserteilung sowie der Vermittlung des Unterrichtsstoffes dem selbstverantwortlichen Ermessen des Lehrers überlassen bleibe, liege eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, da die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt werde. Ein für die Selbstständigen charakteristisches Unternehmerrisiko sei nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 1. sei nach Stunden bezahlt worden, ihm seien die tatsächlich geleisteten Stunden auch bezahlt worden. Die fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei kein Merkmal für oder gegen eine abhängige Beschäftigung, da es sich hierbei um eine gesetzlich bestimmte Rechtsfolge aus der zunächst zu treffenden Entscheidung selbst handele, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege. Insgesamt überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Dieser Widerspruchsbescheid ist am 5. Juni 2014 zur Post aufgegeben worden. Mit ihrer am 7. Juli 2014 (einem Montag) vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der vorgenannten Bescheide der Klägerin weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, das Honorar sei von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe definiere eine Partnerschaft als eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschlössen. Die Tätigkeit als Lehrer sei ausdrücklich als mögliche Ausübung eines freien Berufes dort genannt. Der Beigeladene zu 1. habe während seiner Tätigkeit auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikation persönlich und eigenverantwortlich Dienstleistungen höherer Art erbracht, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck einer privaten, allgemeinbildenden Einrichtung gedient hätten. Jeder Tätige müsse sich an der Schule nach allgemeinen Ordnungs- und Organisationsregeln richten, da sonst ein geordneter Schulbetrieb nicht möglich sei. Der Unterricht in Informatik setze im Übrigen eine spezielle Begabung und eine besondere Kreativität des Lehrers voraus, die von der Weisung des Schulträgers oder der Schulbehörde nicht erfasst werden könnten. Zudem sei ihm auch seine Vorbereitungszeit für seinen Unterricht zusätzlich zu den tatsächlich geleisteten Stunden vergütet worden, was bei einem abhängigen Lehrer unüblich sei. Ein Unternehmerrisiko bedeute im Übrigen auch, dass auch der selbstständige Auftretende durch ein erfolgreiches Auftreten am Markt seine Vergütung zu steigern vermöge, aber auch gleichzeitig das wirtschaftliche Risiko trage, dass sich die ihm gebotene Leistung nicht gewinnbringend vermarkten lasse. Schließlich habe der Beigeladene zu 1. noch für Wahlpflichtunterricht und die Garten-AG ein Honorar erhalten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin in der Zeit vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012 keine Beschäftigung mit nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV gewesen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das SG Stralsund hat (Lehrkraft) sowie die D. Krankenkasse und die F. zu dem Rechtsstreit beigeladen. Es hat ferner die vom Beigeladenen zu 1. in dem streitbefangenen Zeitraum erstellten Rechnungen zu den Gerichtsakten genommen. Weiter hat es den Beitragsbescheid der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 13. Februar 2014 betreffend eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von der Klägerin angefordert. Hiernach ergibt sich eine Nachforderung für den Beigeladenen zu 1. in Höhe von 1.286,76 Euro. Durch Urteil vom 13. Dezember 2016 hat das SG Stralsund den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im Zeitraum vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012 keine Beschäftigung mit nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV gewesen ist. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 2014 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1. Sei bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in abhängiger Beschäftigung tätig gewesen und habe mithin nicht der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlegen, wonach Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig seien. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. weise sowohl Merkmale der Selbstständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände überwögen jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Der Honorarvertrag teilte nicht die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsvertrages. Im Gegenteil mache er deutlich, dass lediglich geleistete Stunden Vergütungsansprüche generierten. Im Krankheits- und Urlaubsfalle blieben diese aus. Der Beigeladene zu 1. habe sich seiner monatlichen Vergütung nicht gewiss sein können, was ein deutliches Anzeichen nicht abhängiger Beschäftigung und eines Unternehmerrisikos sei. Weiterhin habe die Klägerin aus dem Honorarvertrag lediglich den Anspruch auf die Unterrichtstätigkeit. Weitere Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. seien nicht inbegriffen gewesen und seien separat ausgehandelt und auch abgerechnet worden. Die klägerseitige Bestimmung von Zeit, Ort und äußerem Rahmen der Tätigkeit als Merkmale der Weisungsgebundenheit könnten allein die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig begründen, wie der Umstand, dass der Inhalt des Unterrichts im Wesentlichen mit den anderen fest angestellten Lehrern identisch gewesen sei. Dies sei im pädagogischen Bereich typisch. Die Kammer sehe auch keine Deckungsgleichheit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. mit angestellten Lehrern. Die Art und Weise der Dienstverpflichtung unterscheide sich erheblich. Während der Beigeladene zu 1. stets entscheiden könne, ob er - gegen Extravergütung - zum Beispiel an Besprechungen, Lehrerkonferenzen und Gottesdiensten teilnehme oder weitere Arbeitsgemeinschaft und sonstige Veranstaltungen anbiete, stehe dies nicht in der Dispositionsfreiheit der angestellten Lehrer. Als wesentlicher Faktor der Unterscheidung gelte nach Auffassung der Kammer, der Grad der Lehrbefähigung. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in einem Parallelverfahren dargelegt habe, habe ihr Lehrkörper aus ca. 90 % angestellten Lehrern bestanden. Die freiberuflich tätigen Lehrer würden zur Abdeckung von Vertretungssituationen und als Ergänzung des Unterrichts beauftragt. Es sei in den öffentlichen wie in den privaten allgemeinbildenden Schulen im Land nach Kenntnis der Kammervorsitzenden üblich, dass jedenfalls vor Abschluss des Lehramtsstudiums bzw. ohne einen solchen ausschließlich auf Honorarbasis Lehraufträge erfolgten. Wie die drei Verfahren vor der 1. Kammer gezeigt hätten, würden als freiberuflich Tätige vorwiegend Studenten oder Externe mit fachlich einschlägigen Voraussetzung engagiert. Dies treffe auch auf den Beigeladenen zu 1. insofern zu, als er kein abgeschlossenes Lehramtsstudium gehabt habe. Nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes habe der Beigeladenen zu 1. nicht in ein regelhaftes Angestelltenverhältnis aufgenommen werden können, da er in Ermangelung eines abgeschlossenen Lehramtsstudiums nicht die Lehrbefähigung innegehabt habe. Dies gelte auch für Privatschulen. Da es sich bei der Klägerin unstreitig um eine staatlich anerkannte Ersatzschule gehandelt habe, sei von der Erfüllung dieser Voraussetzung auszugehen. Der Beigeladene zu 1. habe daher an allgemeinbildenden Schulen des Landes und somit bei der Klägerin nicht in ein Anstellungsverhältnis eintreten können. Ohne den vollen Grad der Lehrbefähigung sei der Beigeladene zu 1. nicht den angestellten Lehrern gleichzusetzen wie die Praxis in Übereinstimmung mit den schulrechtlichen Gesetzen zeige. Die Auffassung der Beklagten, es käme auf die schulrechtlichen Bestimmungen nicht an, weil weder die rechtliche Ausgestaltung noch die rechtliche Grundlage der Tätigkeit sondern entscheidend die faktische Gleichheit der inhaltlichen Arbeit der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen maßgeblich sei, greife zu kurz. Dies führe zu einem Zirkelschluss. Weiterhin folge die Kammer der Argumentation der Beklagten nicht, die den Lehrkörper an allgemeinbildenden Schulen regelhaft als abhängig beschäftigt qualifizieren wolle. Dies widerspreche der Privatautonomie und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergangen sei. Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung sei im Rahmen dieser Vorschrift bereits geklärt und anerkannt, dass Lehrer durch Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht andere Allgemeinbildung oder speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelten. So habe das BSG ausgeführt, dass allein aufgrund einer geminderten Autonomie im Lehrerberuf nicht zwingend auf den Bestand einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden dürfe und insofern der Aspekt der Vergütungsgewissheit als Abgrenzungskriterium anzuwenden sei. Eine Vergütungsgewissheit des Beigeladenen zu 1. habe jedoch nicht bestanden. Gegen das ihr am 19. Januar 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Entscheidend sei, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sei und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten könne. Für die stärkere persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1. spreche ein dichtes Regelungswerk von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen. Diese beträfen nicht nur die Unterrichtsziele sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen zur Erlangung von Schulabschlüssen regelmäßig Nebenarbeiten anfielen. Neben der Unterrichtsvorbereitung seien dies die Korrekturen von Arbeiten, die Beteiligung an den Abnahmen von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen sowie die Abhaltung von Schulsprechstunden. So habe der Beigeladene zu 1. unter anderem auch an Teambesprechung, Lehrerkonferenzen und Schulfeiern teilgenommen. Darüber hinaus habe er die Vertretung im Fach Mathematik und die Prüfungsaufsicht übernommen. Das SG verkenne, dass es dem Beigeladenen zu 1. als eingesetzte Lehrkraft gerade nicht obliege, frei darüber zu entscheiden, ob er an Besprechungen und Lehrerkonferenzen teilnehmen möchte. Die Teilnahme sei zwingend, da es hier um die Feststellung von Lerninhalten und die Benotung gehe. Der fehlende Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf Urlaub sei nicht maßgeblich für die Beurteilung der Statusfeststellung, da dieses lediglich Folge der rechtlichen Würdigung und nicht Indizien mit ausschlaggebender Bedeutung für den Status der zu beurteilenden Tätigkeit seien. Gegen die vom SG festgestellte Selbstständigkeit spreche auch, dass die vereinbarte Bruttovergütung von 16,00 Euro betragsmäßig deutlich unter dem Bereich gelegen habe, was einem angestellten Lehrer tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zugestanden habe. Unerheblich sei insoweit, dass der Beigeladene zu 1. gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht in ein regelhaftes Angestelltenverhältnis habe aufgenommen werden können, die entsprechenden Vorschriften besagten lediglich, dass ohne Lehrbefähigung keine Übernahme in ein regelhaftes Angestelltenverhältnis erfolgen könne. Darüber, in welcher Rechtsform Vertretungskräfte einzustellen seien, sage das Schulrecht in Mecklenburg-Vorpommern nichts aus. Im Übrigen habe die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. einen Anspruch auf einen acht Wochenstunden umfassenden Einsatz gehabt. Da tatsächlich nur ein bis zwei Stunden Unterricht in Informatik pro Woche stattgefunden hätten, seien dem Beigeladenen zu 1. im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses weitere Aufgaben übertragen worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese weiteren Aufgaben nicht auf der Grundlage des Vertrages vom 13. Juli 2011 übertragen worden seien, sondern separat ausgehandelt und abgerechnet worden seien, bestünden nicht. Für die Einbeziehung in das bestehende Vertragsverhältnis spreche auch das für alle Tätigkeiten die vereinbarten 16,00 Euro pro Stunde gewährt worden seien und der Gesamteinsatz des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin regelmäßig den vereinbarten 8 Stunden entsprochen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte müsse sich die Frage gefallen lassen, inwiefern aus organisatorischen und schulischen Gründen etwa auch eine andere Ausgestaltung - in Form einer geringen Eingliederung - in ihren Schulbetrieb durch den Beigeladenen zu 1. überhaupt möglich gewesen wäre. Die Auffassung der Beklagten käme einem faktischen Verbot der Lehrtätigkeit von Honorarkräften gleich. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen seien für die Entscheidung nicht maßgeblicher Beurteilungsmaßstab. Allein die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1. an einer allgemeinbildenden Schule aushilfsweise unterrichtet habe, spreche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dafür, dass es sich um eine abhängige, nicht selbstständige Beschäftigung gehandelt habe. An allgemeinbildenden Schulen sei eine selbstständige Tätigkeit gerade möglich. Hinsichtlich der Leitung etwa der Garten-AG sei der Beigeladene zu 1. nicht einmal in den Unterrichtsbetrieb in Form von Nebentätigkeiten, wie Korrekturen etc., eingebunden gewesen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, etwa an Teambesprechungen oder anderen Schulveranstaltungen der Klägerin teilzunehmen, die nicht ausdrücklich seine eigenen Unterrichtsveranstaltungen gewesen seien. Er habe über den Umfang seiner Arbeitskraft frei verfügen können. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen zu 2. und 3. halten die Argumentation der Beklagten für zutreffend. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Beigeladenen zu 1. persönlich befragt. Bezüglich seiner Angaben wird auf das Protokoll vom 14. Juli 2021 (Bl. 153 bis 155 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 7 R 38/17 – S 1 R 304/14 SG Stralsund) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.