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Urteil

L 7 R 171/13

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0212.L7R171.13.00
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Leitsätze
1. Ein gerichtlicher Vergleich ist gemäß § 101 Abs. 1 SGG wirksam, wenn die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden sind und in dieser vermerkt ist, dass der Vergleich vorgelesen und genehmigt worden ist, § 162 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 122 SGG. (Rn.60) 2. Ist eine wirksame Anfechtung des Prozessvergleichs wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB bzw. wegen Täuschung nach § 123 BGB ausgeschlossen, so ist er für das Gericht und die Beteiligten bindend. (Rn.63)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 7 R 171/13 durch den gerichtlichen Vergleich vom 12. September 2018 erledigt worden ist. 2. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung aus dem Vergleich vom 12. September 2018. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gerichtlicher Vergleich ist gemäß § 101 Abs. 1 SGG wirksam, wenn die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden sind und in dieser vermerkt ist, dass der Vergleich vorgelesen und genehmigt worden ist, § 162 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 122 SGG. (Rn.60) 2. Ist eine wirksame Anfechtung des Prozessvergleichs wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB bzw. wegen Täuschung nach § 123 BGB ausgeschlossen, so ist er für das Gericht und die Beteiligten bindend. (Rn.63) 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 7 R 171/13 durch den gerichtlichen Vergleich vom 12. September 2018 erledigt worden ist. 2. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung aus dem Vergleich vom 12. September 2018. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Begehren des Klägers festzustellen, dass der Rechtsstreit L 7 R 171/ 13 nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 12. September 2018 beendet worden ist und das Verfahren in der Sache mit dem Ziel, die Beklagte zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verurteilen, fortzusetzen, bleibt ohne Erfolg. Vielmehr war durch Endurteil festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich seine Beendigung gefunden hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. November 2002 – B 7 AL 26/02 R –). 1. Der gerichtliche Vergleich vom 12. September 2018 ist formell wirksam. Nach § 101 Abs. 1 SGG kann in der mündlichen Verhandlung der Prozessvergleich nur zur Niederschrift geschlossen werden. D. h.: Die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und in dieser ist zu vermerken, dass der Vergleich vorgelesen oder zur Durchschrift vorgelegt und genehmigt worden ist (§ 162 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 122 SGG – so das Urteil des BSG, aaO). Wie dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2018 entnommen werden kann, wurde der gerichtliche Vergleich mangels Anwesenheit einer Protokollführerin auf einem digitalen Diktiergerät vorläufig aufgezeichnet. Der Vergleich wurde anschließend vom Diktiergerät laut vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt. Diesen Gang der Ereignisse stellt auch der Kläger selbst nicht in Abrede. Er wird zudem auch durch die vom Kläger vorgelegte schriftliche Erklärung der benannten Zeugin K. bestätigt. Der im Termin persönlich anwesende Kläger hat dem Vergleich ebenso zugestimmt, wie der ihn in dem Verfahren L 7 R 171/13 vertretende Rechtsanwalt D.. Dieser hatte eine vom Kläger unterschriebene Prozessvollmacht vorgelegt, die ausdrücklich auch den Abschluss von Vergleichen mit umfasst. Auch die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2018 durch eine Mitarbeiterin der DRV Nord, für die eine Generalterminsvollmacht der Beklagten vorlag, wirksam vertreten. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Protokoll sei insoweit unrichtig, als dass das Wort „medizinischen“ tatsächlich nicht diktiert und vorgespielt worden sei, wurde der Protokollberichtigungsantrag durch Beschluss vom 10. Februar 2025, verkündet in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025, abgelehnt. Im Übrigen ist die Frage, welchen Inhalt der geschlossene Vergleich hat, keine Frage seiner formellen Wirksamkeit, sondern der Auslegung. 2. Der Kläger hat den Prozessvergleich nicht wirksam angefochten. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende sie bei Kenntnis der Sachlage oder bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Nach § 121 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass dieser sich bei Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleich in einem Irrtum darüber befunden hat, dass entsprechend dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 25. November 2014 allein das Angebot einer Leistung zur medizinischen-beruflichen Rehabilitation Gegenstand des Vergleiches war, ist die Anfechtungserklärung des Klägers nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erfolgt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2018 ist dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. ausweislich dessen Empfangsbekenntnis am 14. September 2018 zugestellt worden, vgl. Bl. 417 a Gerichtsakte. Dessen Kenntnis muss sich der Kläger zurechnen lassen. Selbst wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Mai 2010 – 2 AZR 544/08) annehmen wollte, dass es hinsichtlich eines Willensmangels bei persönlicher Teilnahme des Klägers an der gerichtlichen Vergleichsverhandlung nicht auf den Prozessbevollmächtigten, sondern auf den Kläger selbst ankommt, gilt insoweit im rechtlichen Ergebnis nichts anderes. Denn dem Kläger ist das Protokoll der Verhandlung mit dem gerichtlichen Vergleich zum Az. L 7 R 25/18 – in dem der Kläger nicht durch Rechtsanwalt D. vertreten worden war – mit Postzustellungsurkunde vom 17. September 2018 zugestellt worden. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls mit dem 17. September 2018 Kenntnis vom protokollierten Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hatte. In der Rechtsprechung wird vielfach als zeitliche Obergrenze für die unverzügliche Anfechtungserklärung eine Frist von zwei Wochen angenommen (vgl. Arnold in Ehrmann BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 121 BGB, Rn. 4). Damit hätte eine Anfechtungserklärung des Klägers spätestens am 1. Oktober 2018 abgesendet worden sein müssen, vgl. § 121 Abs. 1 S 2 BGB. Der Kläger selbst trägt hierzu vor, er habe ein Schreiben am 5. Oktober 2018 aufgesetzt und persönlich unter Zeugen in den Briefkasten des LSG eingeworfen. Auch wenn der Senat diese Angaben des Klägers als wahr unterstellt, wäre die Anfechtungserklärung des Klägers vom 5. Oktober 2018 nicht unverzüglich und damit verspätet erfolgt. Der Kläger kann sich folglich nicht auf eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums gemäß § 119 BGB berufen. Auch eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen Täuschung oder Drohung kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach der genannten Vorschrift kann die Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Gemäß § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Für eine widerrechtliche Täuschung oder Drohung bei dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 12. September 2018 ist vorliegend nichts ersichtlich. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des Rechtsgesprächs mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten war – wie der Kläger selbst einräumt – das schriftliche Angebot der Beklagten vom 25. November 2014, welches nach seinem eindeutigen Wortlaut eine medizinisch-berufliche Rehabilitation umfasst hat. Da die Beklagte im Termin vom 12. September 2018 durch eine bevollmächtigte Vertreterin des Regionalträgers vertreten war, hat diese darauf hingewiesen, dass sie keine Kenntnis darüber habe, inwieweit die Beklagte DRV Bund Verträge mit dem BFW C-Stadt habe und inwieweit dort eine medizinisch-berufliche Rehabilitation, wie von der Beklagten allein angeboten, durchgeführt werden könne. Um keine unerfüllbare Verpflichtung einzugehen, ist insoweit der Vergleich dahin formuliert worden, dass der Kläger ausdrücklich mit der im Schreiben vom 25. November 2014 angebotenen Maßnahme sein Einverständnis erklärt, jedoch darum bittet, die Belastungserprobung/die Arbeitstherapie möglichst wohnortnah, z. B. in BFW C-Stadt durchführen zu können. Sehr bewusst ist seinerzeit die wohnortnahe Maßnahme in C-Stadt nicht als Bedingung des Vergleiches formuliert worden, sondern lediglich als Bitte des Klägers um Berücksichtigung. Wie sich tatsächlich im weiteren Verlauf gezeigt hat, wird eine entsprechend medizinisch-berufliche Maßnahme im wohnortnahen Bereich des Klägers nicht angeboten. Dem Kläger ist seinerzeit verdeutlicht worden, dass es in diesem Fall durchaus vorkommen könne, dass keine wohnortnahe Maßnahme möglich ist. Hierüber wurde der Kläger jedoch keinesfalls widerrechtlich getäuscht. Erst recht nicht wurde der Kläger widerrechtlich bedroht. Eine Anfechtung gemäß § 123 BGB durch das Schreiben des Klägers vom 5. Oktober 2018 scheidet darüber hinaus bereits auch deshalb aus, weil diese behauptete Anfechtungserklärung weder eine Täuschungs- noch Bedrohungshandlung konkret bezeichnet. Hier heißt es lediglich, dass eine medizinische Maßnahme nicht gewünscht oder beantragt wurde und einer solchen nicht zugestimmt worden sei. Welche konkrete Täuschung oder Bedrohungshandlung hier den Kläger zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst haben soll, wird nicht aufgezeigt. Da eine Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 12. September 2018 vorliegend weder gemäß § 119 BGB noch nach § 123 BGB erfolgreich vom Kläger erklärt worden ist, brauchte der Senat nicht dem zu Ziffer 7 gestellten Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung von Rechtsanwalt D. sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle oder weiterer vom Kläger benannten Zeugen nachzugehen. Denn selbst wenn das vom Kläger behauptete Schreiben vom 5. Oktober 2018 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern noch an diesem Tage eingegangen sein sollte, vermag es keine Anfechtung des Vergleichs zu bewirken. Der Senat brauchte den früheren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. zur mündlichen Verhandlung nicht zu laden, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2022, Bl. 444 ff. der Gerichtsakte, die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts D. eindeutig und unmissverständlich über den Verhandlungstermin vom 12. September 2018 hinaus widerrufen hat. Über den Befangenheitsantrag des Klägers zu Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2022 hat der Senat mit Beschluss vom 9. März 2023 – L 7 SF 43/22 AB – entschieden. Soweit der Kläger in den nachfolgenden Schriftsätzen teilweise erneut eine Befangenheit des Vorsitzenden oder auch des gesamten Senats anführt, sind selbst wenn man dies als erneuten Befangenheitsantrag auffassen wollte, diese jedenfalls unzulässig. Sie enthalten gegenüber dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2022 keinerlei neuen Tatsachenvortrag bzw. richten sich gegen den Senat in seiner Gesamtheit ohne hier konkret vorzutragen, woraus sich für einzelne Mitglieder des Senats eine Befangenheit ergeben soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung waren für den Senat nicht ersichtlich. Streitgegenstand ist allein, ob das vorliegende Verfahren L 7 R 171/13 (zusammen mit den weiteren Verfahren L 7 R 64/15 und L 7 R 25/18) durch einen am 12. September 2018 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geschlossenen Vergleich erledigt worden ist, oder ob der Kläger den Vergleich rechtswirksam angefochten hat. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010, bei der Beklagten eingegangen am 10. März 2010, beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, den die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2010 ablehnte. Zur Begründung hieß es, der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI nicht. Seine Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei die Agentur für Arbeit zuständig. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers holte die Beklagte zunächst den Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. W. vom 23. Juli 2010 ein und ließ den Kläger sodann durch den Facharzt für Nervenheilkunde, Psychotherapie Dr. T. untersuchen und begutachten (Gutachten vom 7. September 2010). Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2011, von dem zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Kläger ihn erhalten hat (dies bildet im Wesentlichen den Gegenstand des Rechtsstreits L 7 R 25/18), wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten des Rentenversicherungsträgers nicht erforderlich seien. Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 lehnte die Beklagte einen Antrag vom 11. Juli 2011 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung eines Befundberichtes des Facharztes für Orthopädie DM N. vom 1. September 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 zurück. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 11. November 2011 hat der Kläger sein Begehren vor dem SG Schwerin weiterverfolgt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag vom 11. Juli 2011 zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 23. Mai 2013 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe derzeitig kein Anspruch auf eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der Beklagten, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Gegen das dem Kläger am 1. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Juni 2013 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung eingelegt. Unbeschadet der vorliegenden streitigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat der Kläger im Jahr 2011 bzw. 2013 bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. In diesem Verfahren hat die Beklagte den Kläger durch die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Dipl.-Psych. U. M. am 20. Februar 2014 untersuchen und begutachten lassen. Nachdem die Beklagte gestützt auf dieses Gutachten den Rentenantrag mit Bescheid vom 7. April 2014 abgelehnt hatte, erging unter dem 25. November 2014 an den Kläger ein „Angebot einer Leistung zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation (einschließlich Belastungserprobung/Arbeitstherapie)“. Zur Begründung hieß es, die Beklagte könne nach § 9 SGB VI i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX Leistungen zur Rehabilitation gewähren, wenn dadurch eine erheblich gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Nach den ärztlichen Feststellungen im Zuge des Antrages auf Leistungen zur Rehabilitation sei für den Kläger eine Leistung zur medizinischen, beruflichen Rehabilitation mit Elementen einer Belastungserprobung/eine Arbeitstherapie angezeigt. Die Belastungserprobung/die Arbeitstherapie sei die schritt- und probeweise Heranführung an Leistungsmerkmale der für den Kläger in Betracht kommenden Berufsbereiche mit langsam zunehmender Belastung. Sie werde unter intensiver arbeitsmedizinischer fachärztlicher Beobachtung und Betreuung einschließlich der erforderlichen medizinischen Behandlung durch entsprechendes Fachpersonal durchgeführt. Ziel dieser Leistung zur medizinischen-beruflichen Rehabilitation sei die Feststellung des verbliebenen beruflichen Leistungsvermögens. Die Belastungserprobung/die Arbeitstherapie solle in Bad Neustadt/Saale durchgeführt werden und voraussichtlich sechs Wochen dauern. Beigefügt wurde der Kläger um schriftliche Zustimmung zu der angebotenen Maßnahme gebeten. Der Bescheid enthielt weiter Hinweise darauf, dass nach §§ 60-66 SGB I eine Leistung versagt werden könne, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert werde. Der Kläger hat die Zustimmung zur Maßnahme verweigert, weil er sie für „nicht angemessen“ halte. Während des Berufungsverfahrens L 7 R 171/13 hat sich mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 unter Übersendung einer legitimierenden Originalvollmacht Rechtsanwalt D. aus der Rechtsanwaltskanzlei E. O. zum Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt. Die in dem Verfahren übersandte Prozessvollmacht ermächtigt den Prozessbevollmächtigten unter Ziffer 8 ausdrücklich zu: „Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis.“ Auf seinen Antrag hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 11. Juni 2018 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. bewilligt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Juli 2018, ausgeführt am 13. Juli 2018 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren L 7 R 171/13 auf Mittwoch, den 12. September 2018, 15:00 Uhr, bestimmt. Die Ladung wurde an den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet worden. Mit Schreiben vom 13. August 2018 des Klägers persönlich machte dieser darauf aufmerksam, dass es bezüglich der Terminierung zu „Missverständnissen“ gekommen sei, weil die Terminierung zum Verfahren L 7 R 171/13 nur an seinen Rechtsanwalt gesandt worden sei und die anderen und nachrangigen (L 7 R 64/15 und L 7 R 25/18) an ihn. Aus den ihm zugestellten Terminierungen sei nicht ersichtlich gewesen, dass nun auch das in diesen drei Verfahren Führende (L 7 R 171/13) verhandelt werden solle. Zudem hatte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2018 in den beiden Verfahren L 7 R 64/15 und L 7 R 25/18 die Gewährung von PKH beantragt. Mit Schreiben vom 21. August 2018 hat der damalige und heutige Berichterstatter und Senatsvorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass es keineswegs zu „Missverständnissen“ bei der Terminierung der Verfahren gekommen sei. Allein in dem Verfahren L 7 R 171/13 werde der Kläger durch Rechtsanwältin O. als Prozessbevollmächtigte vertreten. Mitteilungen des Gerichts seien daher in diesem Verfahren ausschließlich an die Prozessbevollmächtigte zu richten. Frau Rechtsanwältin O. sei zu dem Verhandlungstermin in der Sache L 7 R 171/13 mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Juli 2018 ordnungsgemäß geladen worden. Demgegenüber seien in den Verfahren L 7 R 64/15 und L 7 R 25/18 die Ladungen an den Kläger persönlich zu richten gewesen. In beiden Verfahren habe der Kläger erst mit Schriftsätzen vom 24. Juli 2018 die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Ladung sei daher in diesen beiden genannten Rechtsstreitigkeiten kein Prozessbevollmächtigter bestellt gewesen, sodass die Ladungen jeweils an den Kläger persönlich zu richten gewesen seien. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2018 hat der Senat in der Besetzung mit den Berufsrichtern U. A., A. M. und H. mündlich verhandelt. Die Verfahren L 7 R 171/13 und L 7 R 25/18 wurden um 15:15 Uhr aufgerufen. In dem Verfahren L 7 R 171/13 erschien der Kläger persönlich in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D.. In der Sache L 7 R 25/18 erschien allein der Kläger persönlich. Weiter heißt es in dem Protokoll sodann u. a.: „Die Beteiligten schließen zur Erledigung der Rechtsstreite L 7 R 171/13, L 7 R 25/18 und L 7 R 64/15 folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte erhält Ihr Angebot einer Leistung zur medizinischen beruflichen Rehabilitation (einschließlich Belastungserprobung/Arbeitstherapie) vom 25. November 2014 weiterhin aufrecht. Der Kläger erklärt ausdrücklich hiermit sein Einverständnis, bittet jedoch darum, die Belastungserprobung/die Arbeitstherapie möglichst wohnortnah, z. B. im BFW Schwerin durchführen zu können. 2. Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens L 7 R 171/13; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. – laut vorgespielt und genehmigt –“ Die mündliche Verhandlung wurde sodann um 16:17 Uhr geschlossen. Die Abschlussverfügung wurde vom Vorsitzenden am 13. September 2018 unterzeichnet. In dem Verfahren L 7 R 171 / 13 wurde die Sitzungsniederschrift Rechtsanwalt D. per Empfangsbekenntnis unter dem 14. September 2018 zugestellt. In der nachfolgenden Zeit ist der Akte zunächst kein Posteingang zu entnehmen, allerdings wandte sich die Beklagte in dem Verfahren L 7 R 171/13 mit einem am 7. August 2020 bei dem Sozialgericht Schwerin. eingegangenen Schreiben im Hinblick auf einen beigefügten Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 23. März 2020 an das SG Schwerin. Mit diesem Schreiben begehrte der Kläger von der Beklagten Kostenerstattung zum Az. L 7 R 171/13 indem er Fahrtkosten zum Verhandlungstermin am 12.09.2018 sowie Schriftsatzpauschalen und Pauschalen für Porto und Verpackung in einer Gesamthöhe von 312,40 € unter Berufung auf die im Vergleich festgelegte Kostenquote von 1/3 von der Beklagten einforderte. Hiermit erklärte sich die Beklagte nicht einverstanden und beantragte gerichtliche Festsetzung. Erst mit Schreiben vom 19. August 2022, hier eingegangen am 23. August 2022, machte der Kläger „Nichtigkeit des Vergleiches vom 12.09.2018 Az. L 7 R 171/13“ geltend. Auf Bl. 429 ff. der Gerichtsakte L 7 R 171/13 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Zusammengefasst beruft sich der Kläger wohl darauf, dass der Vergleich vom 12. September 2018 L 7 R 171/13 mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 von ihm angegriffen worden sei. Dieses Schreiben sei dem LSG am selben Tag zugestellt worden. Der Kläger sei bei jemanden, der in der Nähe von D- Stadt wohne, zu Besuch gewesen. Auch in dem beim LSG anhängigen Verfahren L 7 R 154/20 B ER sei das Vergleichsverfahren angegriffen worden. Hier habe er mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 einen Teil der Fehler des Gerichts aufgezeigt. Er habe Beweise vorgelegt, die niemand unter den Tisch kehren könne. Trotz seines Widerspruchs gegen eine weitere medizinische Maßnahme sei auf einen Vergleich „hingearbeitet“ worden, um seine Ansprüche abzuwenden. Der Annahme einer medizinischen Maßnahme habe er niemals am 12. September 2018 ausdrücklich zugestimmt, sondern wegen der vergangenen Zeit seit der Antragstellung (2011) lediglich einer der bereits bewilligten vorgeschalteten Maßnahme in Form einer Arbeits-/Belastungserprobung vorzugsweise beim BFW C-Stadt. Dafür gebe es neben dem Rechtsanwalt noch einen weiteren Zeugen, der im Saal die Verhandlung vollständig miterlebt habe. Deshalb sei auch der Vergleich mit dem Schreiben vom 5. Oktober 2018 fristgerecht angegriffen worden. Da auf die Hinzuziehung eines Gerichtsschreibers verzichtet worden sei, sei es natürlich leicht, nachträglich das Verhandlungsprotokoll zu verändern, sodass er dann im anschließenden Handeln der DRV leer ausgehen würde. Sich vorher den Wortlaut genehmigen zu lassen, dies zu notieren und dann von im Gerichtssaal Gemeinten und Gesprochenen abzuweichen sei arglistige Täuschung – Betrug. Dass dies so sei, werde durch das Handeln der Beklagten untermauert, die der Lüge überführt worden sei. Direkt nach der Verhandlung habe der Kläger vor dem Gerichtsgebäude die Vertreterin der Beklagten getroffen. Diese habe gestöhnt und gesagt, dass heute nur solche Verfahren verhandelt worden seien. Dies sage doch schon alles. Er beantrage sämtliche Kläger des Sitzungstages zu laden, damit diese Auskunft über ihre Verfahren geben mögen. Dies scheint ein Tag des besonderen „Bescheißens“ mit und am LSG gewesen zu sein. Er habe immer gesagt, dass er eine zusätzliche medizinische Maßnahme erst dann machen werde, wenn diese vorher fachärztlich indiziert und begründet und entscheidend für den eingeschlagenen Berufsweg sei. Mithilfe des Gerichts sei jede Antragstellung immer wieder versucht worden abzuwenden. Der Vergleich sei in mehrfacher Hinsicht von ihm angegriffen worden. Das SG Schwerin habe das Gutachten Dr. T. unterschlagen und gegen das SGB IX verstoßen. Das LSG habe das Verfahren verschleppt, dann sich auf die Seite der Beklagten geschlagen „dem Vorschlag der DRV schließe es sich an“ aber habe zunächst die positive sozialmedizinische Stellungnahme der DRV ebenso missachtet, wie das SG Schwerin Gutachten und Gesetze und sogar seinen Vorschlag aus 2014 einer Maßnahme beim BFW C-Stadt, statt irgendwo im Bundesgebiet durchführen zu wollen. Damit sei nicht nur sein Recht auf Selbstbestimmung untergraben. Im Übrigen ändere der Vergleich, soweit er überhaupt rechtmäßig wäre, nichts daran, dass die DRV trotzdem, und zwar vorrangig berufliche Maßnahmen, wie bereits intern genehmigt, leisten müsse. Da die Beklagte seit Jahren nicht begründe, warum er ausgerechnet einer von ihr vorgeschlagenen zusätzlichen, nicht indizierten stationären Maßnahme zustimmen müsse, bevor er eine seit 2014 bewilligte Umschulung bekomme, sei damit doch der Beweis erbracht, dass die eine Leistung von einer weiteren, ursprünglich beantragt und intern sozialmedizinisch bewilligten Maßnahme abweiche und abhängig gemacht werde, die zudem anderweitig erbracht werden könne, wozu er sich bereit erklärt habe. Das Beharren auf dem Vorschlag der DRV sei rechtswidrig. Es solle die berufliche LTA umgangen werden. Der Vergleich vom 12. September 2018 sei nichtig. Er beantrage die Verfahren vom 12. September 2018 unverzüglich weiterzuführen. Die DRV habe nach Abschluss des Vergleiches einen vorsätzlichen Betrug begangen und die Zusammenarbeit mit dem BFW C-Stadt geleugnet. Unter Vortäuschung falscher Tatsachen habe die DRV erst nach der positiven Entscheidung der sozialmedizinischen Stellungnahme in 2014 (nachdem sie seit 2010 ihr Ermessen auf Null gestellt habe), behauptet, dass das BFW keine Phasen II-Einrichtung wäre, wobei nicht einmal eine Phase I durchgeführt worden sei und laut Gutachten aus 2014 keine Anhaltspunkte zu dieser Entscheidung führten. Das LSG habe sich dieser weiteren Täuschung der Beklagten angeschlossen. Das LSG habe versäumt, sich eine Zusammenarbeit BFW/DRV vom BFW C-Stadt bestätigen zu lassen. Er sehe darin einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Er habe darauf vertraut gehabt, dass die DRV nun berufliche Leistungen zur Teilhabe wie beantragt bewillige. Letztlich sei ihm völlig egal, welcher Leistungsträger für mehr als 14 Jahre vorsätzlicher Leistungsversagung in die Verantwortung genommen werde. Gehe er für den Zeitraum leer aus, würden alle, die dies zugelassen und unterstützt haben sich verantworten müssen. Ihm stünden ab 2008 andere Leistungen zu, als die er zwangsläufig erhalten habe. Der Vergleich vom 12. September 2018 sei nichtig. Das LSG MV habe ihn gemeinsam mit der DRV betrogen und bisher um seine Ansprüche gebracht. Sinngemäß macht der Kläger weiter geltend, er fühle sich so, als sei er an den Volksgerichtshof geraten. Auch sei das Verhalten ihm gegenüber identisch mit dem Verhalten, dass dem lange vorher provozierten „Angreifer“ im Ukrainekrieg im Dezember 2021 entgegengebracht worden sei. Mit Schreiben vom 20. September 2022 wurde dem Kläger daraufhin folgender Hinweis erteilt: Sehr geehrter Herr A., Ihr Schreiben vom 19. August 2022, mit dem Sie die Nichtigkeit des Vergleiches vom 12. September 2018 zum Aktenzeichen L 7 R 171/13 geltend machen, ist bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern am 23. August 2022 eingegangen. Soweit Sie sich hierin u. a. darauf berufen, den Vergleich vom 12. September 2018 zum Aktenzeichen L 7 R 171/13 bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 angegriffen zu haben, findet diese Behauptung in der Aktenlage keine Bestätigung. Zum Aktenzeichen L 7 R 171/13 ist ein entsprechender Posteingang nicht dokumentiert. Das Schreiben vom 5. Oktober 2018 findet sich lediglich als Anlage K1 zu einem Schriftsatz von Ihnen vom 11. November 2020 an das Sozialgericht Schwerin. zum dortigen Aktenzeichen S 1 R 270/20 ER und S 1 R 271/20. Diesen Schriftsatz nebst der dortigen Anlage K1 hat das Sozialgericht Schwerin dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 16. November 2020, hier eingegangen am 20. November 2020, zur Kenntnis übersandt. Eine Kenntnisnahme bzw. ein Zugang Ihres Schreibens vom 5. Oktober 2018 bei dem Landessozialgericht kann damit frühestens für den 20. November 2020 bestätigt werden. Bei dem gerichtlichen Vergleich vom 12. September 2018 handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, der den Rechtsstreit L 7 R 171/13 ebenso wie die weiteren in Bezug genommenen Rechtsstreitigkeiten L 7 R 25/18 und L 7 R 64/15 vollständig erledigt hat. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung waren Sie hierbei durch Ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. rechtskundig vertreten. Ein solcher Prozessvergleich hat nach allgemeiner Auffassung eine Doppelnatur dahingehend, dass er einerseits Prozesshandlung und andererseits öffentlich-rechtlicher Vertrag der Prozessbeteiligten ist. Soweit Sie die Unwirksamkeit dieses Vergleiches geltend machen und damit die Fortsetzung des erledigten Verfahrens anstreben, käme dies nur in Betracht, wenn der Vergleich wirksam angefochten oder nichtig wäre. Soweit hierfür die Anfechtungsgründe des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich in Betracht kommen, sind die Fristen des § 121 bzw. § 124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Hiervon kann wie dargelegt, nicht ausgegangen werden, da Ihr Schreiben vom 5. Oktober 2018 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern nicht vor dem 20. November 2020 zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche möglichen Anfechtungsfristen abgelaufen. Unbeschadet hiervon sind nach derzeitiger Sachlage für den Senat auch keine Anfechtungsgründe bzw. Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Sie erhalten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Ich weise im Übrigen darauf hin, dass derzeit Gegenstand der Prüfung unter dem Aktenzeichen L 7 R 171/13 aufgrund ihres Schriftsatzes vom 19. August 2022 allein die Frage ist, ob der Vergleich vom 12. September 2018 unwirksam bzw. nichtig ist. Erst wenn die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit dieses Vergleichs festgestellt würde – wofür derzeit keine Gründe ersichtlich sind – könnte das Verfahren in der Hauptsache wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2022 hat der Kläger daraufhin ein Schriftstück vorgelegt, welches das Datum des 13. September 2018 trägt und bezugnehmend auf die Verhandlung vom 12. September 2018 an das Landessozialgericht MV adressiert ist. Unter Angabe des Az. L 7 R 171/18 heißt es hier, er bitte nach der Ausstellung des Protokolls von der gestrigen Verhandlung dieses ausschließlich ihm zuzustellen. Zudem findet sich ein handschriftlicher Zusatz mit der Unterschrift „Krüger“ worin auf eine Erklärung vom 25. September 2022 verwiesen wird. In dieser beigefügten Erklärung der D. K. vom 25. September 2022 versichert Frau K. „an Eides statt“ zusammengefasst, dass sie am 12. September 2018 als Zuschauerin an der mündlichen Verhandlung des Verfahrens teilgenommen habe. Das Gericht habe den Kläger auf ein von der Deutschen Rentenversicherung unterbreitetes Angebot einer Arbeitserprobung hingewiesen und, ja sie könne sagen, zur Beendigung aller Rechtsstreite daraufhin gedrängt, einen Vergleich zu schließen. Das Gericht habe den Inhalt des Vergleiches formuliert, habe es auf ein Aufnahmegerät gesprochen, habe es vorgespielt und habe es sich von den Beteiligten bestätigen lassen. Sie – Frau Krüger – habe aber das Wort „medizinisch“ nicht gehört, sondern nur berufliche Rehabilitation wahrgenommen. Sowohl beim Besprechen als auch beim Vorspielen der Aufnahme habe sie „medizinisch“ nicht gehört. Bereits auf dem Heimweg sei man zu dem Entschluss gekommen, dass auch hier etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sein müsse. Am nächsten Tag habe der Kläger einen Brief an das LSG geschrieben, in dem er um die direkte Zusendung des Verhandlungsprotokolls vom Vortag gebeten habe. Das Schreiben habe sie gelesen. Anschließend sei es in einem Kuvert gesteckt und nur dieses in den Postkasten am Reisebüro in A-Stadt ca. um 16:30 Uhr eingeworfen worden. Am 5. Oktober 2018 seien der Kläger, Herr K. und sie in D-Stadt gewesen und hätten das Schreiben an das LSG vom 5. Oktober 2018 des Herrn A. in den Briefkasten des LSG eingeworfen. Vor ihren Augen habe der Kläger dieses Schreiben in den Umschlag gesteckt und es in den Briefkasten des Landessozialgerichts eingeworfen. Mit ihrer Unterschrift auf einer jeweiligen Kopie der benannten Schreiben bestätige sie dies und füge sie an. Weiter überreichte der Kläger eine Ablichtung eines Schreibens, welches das Datum vom 5. Oktober 2018 trägt und das an das LSG Mecklenburg-Vorpommern adressiert ist, dieses Schreiben trägt im Original den handschriftlichen Zusatz der Frau Krüger vom 25. September 2022, mit dem sie den Einwurf dieses Schreibens bestätigt. In dem Schreiben heißt es: „Verhandlung am 12.09.2018 Az: L 7 R 171/18 und L 7 R 64/15 und L 7 R 25/18 Sehr geehrte Damen und Herren, im oben genannten Rechtsstreit werden hiermit alle möglichen und zulässigen Rechtsmittel eingelegt. Es wird die Weiterführung der im Termin ohne Beschluss zusammengelegten Verfahren beantragt. In mir überreichten Verhandlungsprotokoll scheinen Übertragungs-/Fehler aufgetreten zu sein. Eine medizinische Maßnahme wurde nicht gewünscht oder beantragt. Einer solchen wurde nicht zugestimmt, sondern lediglich einer beruflichen Arbeitserprobung/Belastungserprobung beim Berufsförderungswerk Stralsund Außenstelle C-Stadt. Es wird unverzüglich um eine Korrektur des Protokolls gebeten, welches nicht unterschrieben ist und um einen richterlichen Hinweis bezüglich der Weiterführung der 3 Verfahren gebeten, um gesondert vortragen zu können.“ Eine weitere Ablichtung dieses Schreibens mit der handschriftlichen Bestätigung eines Herrn ... vom 29. September 2022 mit der Bestätigung des Einwurfs dieses Schreibens in den Briefkasten des Landessozialgerichts Neustrelitz durch den Kläger am 5. Oktober 2018 im Beisein von Frau Krüger ist beigefügt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2022, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 444 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen, beantragt der Kläger: 1. die jeweilige mündliche Verhandlung für alle eingelegten und greifenden Rechtsmittel 2. die Weiterführung des Verfahrens L 7 R 171/13 wegen Nichtigkeit durch arglistige Täuschung und Bedrohung 3. die Befangenheit des Vorsitzenden/ggf. des Senats im Verfahren L 7 R 171/13 festzustellen 4. (hilfsweise), soweit Punkt 2. aus irgendwelchen erfundenen Gründen nicht erfolgen sollte, Klageerhebung aus prozessrechtlichen u./o. materiell-rechtlichen Gründen und auch wegen der Störung der Geschäftsgrundlage durch die Beklagte unter Überprüfung des Verfahrensganges L 7 R 171/13 5. (hilfsweise) die Eröffnung bzw. der Fortsetzung aller weiteren hierzu bereits eingelegten Rechtsmittel inklusive Klageverfahren 6. hilfsweise (bei Ablehnung unter dem Punkt 2), die Weiterführung der Vollstreckungsklage des seit 2019 angezeigten Verstoßes der Beklagten gegen den Vergleich vom 12.09.2018 (Beklagte verstieß gegen die Vergleichsvereinbarung oder trat sogar davon zurück, was anzunehmen ist, weil sie erneut ihren Verpflichtungen nicht nachkommt) 7. es wird beantragt, den Rechtsanwalt F. D., sowie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die das Protokoll vom 12.09.2018 ausstellte, aber auch eine Verantwortliche (en) der Poststelle des LSG, als Zeugen zu laden und zu hören. Es bestehen dazu wichtige Gründe, die sich aus dem Verfahren und diesem Schreiben ergeben. Zusammengefasst führt der Kläger in diesem Schreiben weiter aus, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2018, sei schon am Donnerstag, 13. September 2018 von der Urkundsbeamtin niedergeschrieben worden. Eine gestempelte und unterzeichnete Ausfertigung sei an die Rechtsanwaltskanzlei Oertel versendet worden. Mit Vergleichsschluss sei das Verfahren beendet und damit auch die Tätigkeit seines Rechtsanwaltes F. D.. Eine Verfahrensnachbearbeitungspflicht durch den RA habe nicht mehr bestanden, weil dies dem Gericht angezeigt worden sei. Eine von RA oder der Kanzlei O. abgegebene Empfangsbestätigung des Protokolls oder weitere Erklärungen seien daher nichtig. Ein neues Mandat sei nicht erteilt worden. Der RA sei auch nicht mehr tätig, um für ihn die anteiligen Kosten einzufordern, welches dann auch seine Nachbearbeitungspflicht beinhalten würde. Dass sich Überschneidungen seiner Eingaben mit dem vorschnellen Versenden des Verhandlungsprotokolls durch das Gericht an den RA ergeben hätten, sei letztlich nicht ihm anzulasten. Er sei schließlich in der Annahme gewesen, dass das Protokoll frühestens 14 Tage nach der Verhandlung, wie es üblich sei, versendet werde. Daraus ergebe sich unabwendbar, dass die Zustellung des Protokolls vom 12. September 2018 an ihn bis heute nicht erfolgt sei, damit seien Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden. Er bezweifele, dass das Protokoll erst nach der mündlichen Verhandlung geschrieben worden sei. Er sei letztendlich zu einem Vergleichsschluss durch das Gericht „fast schon genötigt“ worden, weil seine Vorträge, Einwände, Gutachten, die Verweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederhole, wie es auch schon in der I. Instanz geschehen sei, missachtet und unterdrückt worden seien. Das Gericht habe die Kostenverteilung benannt, ohne dass die Parteien darüber verhandelt hätten. Damit sei auch kein Nachgeben des Beklagten angezeigt, sondern allenfalls nur zum Schein herbeigeführt worden. Das Gericht habe ohne Ankündigung alle 3 Verfahren mit in den Vergleich einbezogen, wobei für 2 der Kläger allein vertreten gewesen sei und ihm weitere Rechte hätten eingeräumt werden müssen. Es sei die Verhandlung nicht für eine Beratung des Klägers mit seinem Rechtsbeistand oder für ein Nachfragen der Beklagten unterbrochen worden. Das Gericht sei seiner vorgefertigten Aufzeichnungen gefolgt und habe sich in einer freundlichen aber bestimmten Art – der Vorsitzende habe das Angebot der Beklagten vom 25. November 2014 hochgehalten und habe damit deutlich gemacht, „nimm das oder es gibt nichts“, welches eine Einschüchterung ausgelöst habe. Die Verfahrensverschleppung sei dem Gericht anzulasten und Nachweis dafür, dass ihm dadurch Nachteile entstehen sollten. Die Beiordnung des Rechtsanwaltes scheine nur pro forma gewesen zu sein. Offensichtlich sei, dass dieser massiv beeinflusst gewesen sein müsse. Er sei ja nur dann zu Wort gekommen, wenn das Gericht eine Bestätigung von ihm verlangt habe. Auch die unrechtmäßige Zustellung des Protokolls nur an den Rechtsanwalt gehöre zum vom Gericht inszenierten und durchgeführten roten Faden. Der Rechtsanwalt dürfe aber nicht endgültig für ihn eine jegliche Erklärung abgeben. Schon gar nicht, wenn er nach dem 12.09.2018 (Verfahrensbeendigung) nicht mehr für ihn tätig gewesen sei. Jeglicher weitere Schriftwechsel hätte direkt an ihn erfolgen müssen. Eine Nachfrage, ob der Rechtsanwalt weiter für ihn tätig sei, sei nicht getätigt worden. Auch die Beklagte habe ihn und nicht den Kläger angeschrieben und habe den Rechtsanwalt ein vom Vergleich abweichendes Angebot unterbreitet, ihm nicht. Die mit Generalvollmacht ausgestatteten Beklagtenvertretungen träfen Absprachen mit dem Gericht. Denen könne schon ein enges Verhältnis (gemeinsames Mittagessen in der Kantine nebenan) nachgesagt werden, welches zur Beeinflussung der neutralen Gerichtsbarkeit führe. Nachweislich sei im Gerichtssaal nicht das Wort „medizinisch“ berufliche Rehabilitation gehört, vorgespielt und genehmigt worden. In dem übersandten Protokoll erscheine aber das Wort medizinisch. Damit seien das Protokoll und somit auch die mündliche Verhandlung und der Vergleich nichtig. Die Verfahren müssten weitergeführt werden. Das sei kein bedeutungsloses Versehen, wenn das ausgehändigte Protokoll vom im Gerichtssaal Zugestimmten abweiche. In diesem Fall mache dieser Zusatz einen sehr großen Unterschied und weiche von dem Gewollten und der Antragstellung und des 1. Hinweises des Gerichts (08.07.2014) an die DRV erheblich ab. Es deute alles darauf hin, dass mit aller Macht der Willen der Beklagten hier offensichtlich durch Manipulation des Verhandlungsprotokolls und mehrfacher Täuschungen, willkürlich habe durchgesetzt werden sollen. Die Beklagte habe den Kläger bewusst getäuscht, um den Vergleich zu schließen. Gericht und Beklagte hätten sich vor Vergleichsschluss informieren müssen, ob die Maßnahme beim BFW durchzuführen wäre. Für den Kläger seien nur Hilfen zur Integration in das Arbeitsleben indiziert und auch bereits verwaltungsseitig bestätigt worden, keine medizinischen Maßnahmen. Soweit zu Ziff. 3. der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden und Berichterstatter gestellt hatte, wurde dieser mit Beschluss des Senats (ohne Mitwirkung des Vorsitzenden) vom 9. März 2023 – L 7 SF 43/22 AB – zurückgewiesen. Der Kläger hat den Antrag insoweit in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 20. November 2024 hat der Kläger unter Benennung zahlreicher laufender Rechtsstreitigkeiten unter Zusammenfassung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens – in wiederum nur schwer verständlicher Art und Weise – u. a. bekräftigt, dass er seine Zustimmung zum LSG Vergleichsschluss vom 12. September 2018 insbesondere zum Punkt 1 und zum Punkt 2 1. Halbsatz ausdrücklich zurückziehe. Er erkläre den Vergleich vom 12.09.2018 wegen arglistiger Täuschung, Irrtums und Formverstößen, sowie wegen Willkür und Parteiergreifung des Gerichts für nichtig. Auf weitere Schriftsätze des Klägers vom 2. Dezember 2024 und 14. Januar 2025 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 64/15, L 7 R 25/18, L 7 R 246/18, L 7 R 154/20 B ER, L 2 AL 18/22 und L 2 AL 31/24 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.