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Urteil

L 7 R 100/24

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0611.L7R100.24.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG sind Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an den Bevollmächtigten zu richten, wenn dieser bestellt ist. (Rn.49) 2. Die Dauer der erteilten Prozessvollmacht wirkt grundsätzlich bis zur Beendigung des Prozesses bzw. bis zum Widerruf gegenüber dem Gericht. (Rn.51) 3. Erst wenn dem Gegner oder dem Gericht die Beendigung des Mandats angezeigt wird, endet gemäß § 87 Abs. 1 ZPO, § 170 BGB die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung. (Rn.52) 4. Der Kläger muss die Zustellung an den vom ihm bestellten Rechtsanwalt gegen sich gelten lassen. (Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 1. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG sind Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an den Bevollmächtigten zu richten, wenn dieser bestellt ist. (Rn.49) 2. Die Dauer der erteilten Prozessvollmacht wirkt grundsätzlich bis zur Beendigung des Prozesses bzw. bis zum Widerruf gegenüber dem Gericht. (Rn.51) 3. Erst wenn dem Gegner oder dem Gericht die Beendigung des Mandats angezeigt wird, endet gemäß § 87 Abs. 1 ZPO, § 170 BGB die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung. (Rn.52) 4. Der Kläger muss die Zustellung an den vom ihm bestellten Rechtsanwalt gegen sich gelten lassen. (Rn.55) 1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 1. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat ist bei seiner Entscheidung gemäß §§ 106, 123 SGG von dem sachdienlichen Antrag des Klägers ausgegangen, 1. ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist gegen den Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 1. Dezember 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 1. Dezember 2021 wird gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig verworfen. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften über Urteile für einen Gerichtsbescheid entsprechend. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Der Gerichtsbescheid ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt D. per Empfangsbekenntnis am 6. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ist mit Wirkung für und gegen den Kläger rechtswirksam erfolgt. Die einmonatige Berufungsfrist begann damit am 7. Dezember 2021 zu laufen und endete am 6. Januar 2022. Der Kläger selbst hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt D. ausdrücklich beantragt. Zwar ersetzt die Beiordnung im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht die Erteilung einer Prozessvollmacht; wenn aber der Beteiligte vor Beiordnung den Rechtsanwalt benennt, kann darin die Vollmachtserteilung durch schlüssige Erklärung liegen (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., §§ 73a Rz. 13 e mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass nach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG bei einem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ein Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an den Bevollmächtigten zu richten, wenn dieser bestellt ist. Dies bedeutet – anders als der Kläger meint –, dass Zustellungen an den Beteiligten selbst grundsätzlich wirkungslos sind (Meyer-Ladewig, aaO, § 73 Rz. 69). Die vom Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen binden den Beteiligten, als hätte er sie selbst vorgenommen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO – Meyer-Ladewig, aaO, § 73 Rz. 73). Ein etwaiges Verschulden des Bevollmächtigten wirkt grundsätzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO – Meyer-Ladewig, aaO, § 73 Rz. 73 a). Die Dauer der erteilten Prozessvollmacht wirkt grundsätzlich bis zur Beendigung des Prozesses oder bis zum Widerruf gegenüber dem Gericht, wobei im PKH-Überprüfungsverfahren Zustellungen auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu richten sind. Erst wenn dem Gegner oder dem Gericht die Beendigung des Mandats angezeigt wird, endet die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung, vgl. § 87 Abs. 1 ZPO, § 170 BGB. Entsprechend dieser Grundsätze bestand eine wirksame Bevollmächtigung für Rechtsanwalt D.. Das Sozialgericht war nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, den Gerichtsbescheid an Rechtsanwalt D. zuzustellen. Die rechtswirksame Zustellung an Rechtsanwalt D. hat die gesetzliche Berufungsfrist wirksam in Gang gesetzt. Ein Widerruf der Vertretung durch Rechtsanwalt D. hat der Kläger gegenüber dem Sozialgericht Schwerin frühestens in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 2023 erklärt, als er mitteilte, dass er die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt D. beendet habe. Auch dem Schriftsatz vom 29. Januar 2024 kann im Wege der Auslegung die Aussage entnommen werden, dass der Kläger letztlich nicht mehr von Rechtsanwalt, D. vertreten werden wolle. Denn hier hat er mitgeteilt, alle Anfragen des Gerichts seien direkt an ihn zu richten. Dies ist jedoch zeitlich erst nach wirksamer Zustellung des Gerichtsbescheids an Rechtsanwalt D. erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt musste das Sozialgericht von einer wirksamen Vertretung des Klägers durch Rechtsanwalt D. im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausgehen. Für das SG Schwerin bestand auch keine Veranlassung, nach Erhalt der Mitteilungen des Klägers über die Mandatsbeendigung den bereits wirksam an Rechtsanwalt D. zugestellt Gerichtsbescheid im Juli 2023 oder Januar 2024 erneut an den Kläger persönlich zuzustellen. Auch der Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2019 konnte vom Gericht nicht so verstanden werden, dass dieser die Bevollmächtigung gegenüber Rechtsanwalt D. widerrufen habe. Er hat hier ausgeführt, dass er die von ihm erhobene Verzögerungsrüge der „benannten Kanzlei“ zur Kenntnis gebracht habe. Zudem hat sich in zeitlicher Nähe zum Schreiben des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 Rechtsanwalt D. gegenüber dem Sozialgericht gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Aus Sicht des Sozialgerichts bestanden damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt D. erloschen sein könnte. Der Kläger muss damit die Zustellung an Rechtsanwalt D. vom 6. Dezember 2021 gegen sich gelten lassen. Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, dass Rechtsanwalt D. ihm gegenüber angegeben hat, den Gerichtsbescheid an ihn versandt zu haben. Soweit der Kläger im Schriftsatz im 19. August 2024 behauptet, den Gerichtsbescheid erst im August 2024 erhalten zu haben, ist diese Behauptung offensichtlich unwahr. Denn bereits im Schriftsatz vom 29. Januar 2024 hat sich der Kläger ausdrücklich auf den Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2021 bezogen und insoweit angeführt, dass dieser ihm nie zugestellt worden sei. Wie bereits ausgeführt, war eine Zustellung des Gerichtsbescheides an den Kläger auch nicht angezeigt. Dem Kläger war wegen der versäumten Berufungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Gemäß § 67 Abs. 3 SGG ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Hiernach kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Die einjährige Frist des § 67 Abs. 3 SGG endete am 6. Dezember 2022 der Kläger hat sich erstmals wieder mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 bei dem SG gemeldet und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist erst mit Schriftsatz vom 19. August 2024 beantragt. Insoweit kann außer Betracht bleiben, dass möglicherweise bereits der Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2024 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid auszulegen gewesen wäre. Denn auch dieser Schriftsatz war nicht in der Lage, die gesetzliche Berufungsfrist bzw. Wiedereinsetzungsfrist zu wahren. Anhaltspunkte für höhere Gewalt sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 zu Ziffer 1. die Beiziehung weiterer Verfahrensakten beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen, da diese Verfahren im Hinblick auf den Streitgegenstand und die allein entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Berufung des Klägers zulässig ist, rechtlich irrelevant sind. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 zu Ziffer 2 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, handelt es sich nicht um einen zulässigen Verfahrensantrag. Die Beklagte hat den Vergleichsvorschlag des Klägers nicht angenommen. Der zu Ziffer 3 vom Kläger gestellte Sachantrag bleibt ohne Erfolg, da die Berufungsfrist versäumt ist. Der Antrag zu Ziffer 4 ist kein Sachantrag. Soweit hierin bei sinngemäßer Auslegung Akteneinsicht beantragt wird, ist dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden, an Gerichtsstätte Akteneinsicht zu nehmen. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Soweit zu Ziffer 5 ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des früheren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. gestellt ist, war dieser Antrag abzulehnen. Selbst wenn der Senat als wahr unterstellt, dass im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten Einschränkungen der Vollmacht vereinbart waren oder sogar das Mandat bereits im Datum des Erlasses des Gerichtsbescheides beendet war, kommt es hierauf nicht an, da dies weder dem Gegner noch dem Gericht gegenüber angezeigt worden ist. Auch den Anträgen zu Ziffer 6 und 7 brauchte der Senat nicht nachzugehen. Hierbei handelt es sich allenfalls um Beweisanträge oder Beweisermittlungsanregungen, welche angesichts des Prozessurteils des Senats rechtlich irrelevant sind. Der Antrag des Klägers zu Ziffer 8 ist unzulässig. Eine Umdeutung der eindeutig und unmissverständlich vom Kläger eingelegten Berufung in einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kommt nicht in Betracht. Der zu Ziffer 9 gestellte hilfsweise Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für eine Revisionszulassung, sind nicht ersichtlich. In dem zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren S 1 R 235/18 vor dem SG Schwerin war streitig, ob dem Kläger auf der Grundlage einer Antragstellung bei der Beklagten vom 10. März 2010 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sind. Im Berufungsverfahren ist vorrangig streitig, ob der Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2021 dem Kläger wirksam zugestellt worden ist und ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der 1970 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2010, eingegangen am 10. März 2010, die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung. Mit Bescheid vom 21. April 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung der Leistungen ab. Den fristgemäßen Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2011 zurück, wobei der Kläger den Zugang dieses Widerspruchsbescheides bestritt und die Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist. Erst im Rahmen einer unter dem Aktenzeichen S 1 R 26/18 vor dem SG Schwerin geführten Untätigkeitsklage wurde dem Kläger der Widerspruchsbescheid am 30. Mai 2018 bekannt gegeben. Mit der hiergegen am 9. Juni 2018 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren vor dem SG Schwerin fortgesetzt und die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund der Erstantragstellung vom 26. Februar 2010 begehrt. Zugleich hat er die Beiordnung eines Rechtsbeistandes unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 reichte der Kläger den ausgefüllten PKH-Antrag nebst Anlagen zur Gerichtsakte und bat darum, Herrn Rechtsanwalt F. D. aus Hagenow beizuordnen. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 bewilligte das SG Schwerin antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. ab dem 12. Januar 2019. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Oktober 2019 hat das SG Schwerin bei dem Kläger angefragt, ob noch eine Vertretung durch einen im Rahmen von Prozesskostenhilfe von dem Kläger benannten und beigeordneten Prozessbevollmächtigten in den Verfahren S 1 R 26/18 und S 1 R 235/18 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019, eingegangen beim SG Schwerin am 4. November 2019, hat der Kläger hierzu geantwortet: „Grundsätzlich gebe ich meine endgültigen Erklärungen, auch gegenüber einem Bevollmächtigten selber ab. Von der Verzögerungsrüge vom 14. Oktober 2019 wurde die benannte Kanzlei unterrichtet.“ Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 beantragte Rechtsanwalt D. Akteneinsicht und sandte nach erfolgter Akteneinsicht diese unter dem 9. Januar 2020 an das SG Schwerin zurück. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. September 2020 fragte das SG Schwerin bei dem Prozessbevollmächtigten an, welche Anträge gestellt würden. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 nahm der Prozessbevollmächtigte hierzu Stellung und führte zusammengefasst aus, dass der Kläger seinerzeit bei der Beklagten eine Umschulung beantragt habe und dieses Begehren weiterhin verfolge. Hilfsweise käme eine Eignungsfeststellung, beispielsweise beim Berufsförderungswerk in Betracht. Im Hinblick auf vom Kläger selbst erhobene Schadensersatzansprüche sei das Beschreiten des Zivilrechtsweges bzw. eine Verweisung des Verfahrens an das Landgericht derzeit nicht angezeigt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 beantragte Rechtsanwalt D. Vergütungsfestsetzung eines Vorschusses im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe, welcher ihm mit Beschluss vom 8. Februar 2021, zugestellt am 17. Februar 2021, gewährt wurde. Nach vorheriger Anhörung zu dieser Verfahrensweise wies das SG Schwerin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2021 als zulässig, jedoch unbegründet ab. Der Kläger könne aus dem Antrag vom 10. März 2010 keine Ansprüche mehr herleiten, da die Ansprüche verwirkt seien. Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich dessen Empfangsbekenntnis am 6. Dezember 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023, beim SG Schwerin eingegangen am 6. Juli 2023, beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, LTA in Form einer in 02/2010, hilfsweise ab 2011, beantragten Umschulung, und zwar ohne diesen Anspruch von weiteren zusätzlichen Maßnahmen abhängig zu machen, zu bescheiden. In dem Schriftsatz teilte der Kläger unter anderem mit, dass er die Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt beendet habe. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024, dem Prozessbevollmächtigten am selben Tage zugegangen, leitete das SG Schwerin eine PKH-Überprüfung ein. Hierauf reagierte der Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024, eingegangen am 1. Februar 2024, und teilte unter anderem mit, es werde darum gebeten, jegliche Anfragen und Post direkt an ihn zu senden. Fehler bei der Zustellung von Gerichtspost gingen zu Lasten der Hilfesuchenden, was nicht hinzunehmen sei, da diese in ihren Rechten verletzt würden. Durch die ortsunkundigen Zusteller käme es immer wieder zu Verwechslungen. Der Gerichtsbescheid S 1 R 235/18 vom 1. Dezember 2021 sei ihm nie zugestellt worden. Er sehe seine Antragstellung und dieses Verfahren ausdrücklich erst mit der Zustellung und Durchführung der seit 2014 bereits bewilligten Umschulung als beendet. „Vor diesem Hintergrund wird hiermit erneut hilfsweise die Wiederaufnahme/werden alle zulässigen und greifbaren Rechtsmittel des Verfahrens S 1 R 235/18 beantragt und um eine unverzügliche Korrektur des Gerichtsbescheides vom 1. Dezember 2021 zu meinen Gunsten gebeten“. Das SG Schwerin übersandte das Schreiben des Klägers vom 29. Januar 2024 an Rechtsanwalt D. und bat um Mitteilung, ob das Mandat entzogen worden sei. Weiterhin werde angefragt, was mit diesem Schreiben bezweckt werden solle. Mit Schriftsatz vom 19. März 2024 teilte Rechtsanwalt D. dem SG Schwerin mit, dass ihm das Mandat in dieser Sache entzogen worden sei und er den Kläger somit hierin nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 19. August 2024 an das SG Schwerin, dort eingegangen am 22. August 2024, legte der Kläger Berufung gegen den Gerichtsgerichtsbescheid vom 1. Dezember 2021 ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den letzten Stand. Trotz seines bisherigen Schreibens (letztes vom 18. Juli 2024), sei ihm immer noch kein entsprechender Beschluss oder ein Urteil gerichtlich zugestellt worden. Somit müsse er davon ausgehen, dass das Verfahren S 1 R 235/18 noch nicht beendet sei. Er habe mit Schreiben vom 4. Juli 2023 darum gebeten, das Verfahren S 1 R 235/18 zeitnah abzuschließen. Auf dieses Schreiben sei nicht reagiert worden. Es hätte spätestens hier ein gerichtlicher Hinweis auf eine Verfahrensbeendigung oder auf den Verbleib oder die Überreichung der gerichtlichen Entscheidung selbst folgen müssen. Ihn habe der Beschluss vom 7. August 2024 über die PKH-Rücknahme überrascht, sodass der Kläger Herrn Rechtsanwalt D. kontaktiert habe. Dieser habe angegeben, ihm am 6. Dezember 2021 einen Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2021 zugesendet haben zu wollen, welcher bis dato hier nicht angekommen sei (Straße und Hausnummer unter der PLZ gebe es auch in B-Stadt (OT A-Stadt)). Wie in all seinen anderen Klageverfahren würde er nicht auf Rechtsmittel verzichten, wenn wie hier klar sei, dass die Beklagte zur Durchführung der bereits in 2014 bewilligten Umschulung verurteilt werden müsse. Deswegen seien auch andere Verfahren anhängig, bei denen es vorrangig immer um die Durchführung der bewilligten Umschulung 2014 gehe. Die letzte schriftliche Bestätigung des Rechtsanwaltes D. in diesem Verfahren sei im Oktober 2020 erfolgt. Überwiegend habe der Kläger in den vielen notwendig gewordenen Klageverfahren allein vorgetragen. Soweit das Verfahren S 1 R 235/18 tatsächlich mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2021 abgeschlossen sei, so stelle sich die Frage, warum erst in 2024 eine PKH-Überprüfung erfolgt sei und dann noch zunächst über den Rechtsanwalt, zumal er mit Schreiben vom 4. Juli 2023 eine zusammengefasste Antragstellung vorgetragen und die Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt für beendet erklärt gehabt habe. Da der Kläger erst jetzt (19. August 2024) von dem Gerichtsbescheid Kenntnis habe, dass das Gericht das Verfahren, ohne ihn davon vorher in Kenntnis zu Setzen, bereits abgeschlossen habe, müsse eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Fristwahrend werde sodann die Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung gäbe es insbesondere im Sozialrecht einen Unterschied zwischen einer Beiordnung einer dritten Person und einen mit Vollmacht ausgestatteten „Prozessbevollmächtigten“. Beide seien „Prozess-bevollmächtigt“, aber mit unterschiedlichen Vollmachten. Es bestehe kein Anwaltszwang. Ohne schriftliche Vollmacht könne die Arbeit des Bevollmächtigten jederzeit eingeschränkt oder aufgelöst werden. Eine letzte gerichtliche Nachfrage im vorliegenden Verfahren sei vom 24. Oktober 2019. Das Gericht gehe „fälschlich“ von einem gleichgestellten Prozessbevollmächtigten aus. Die Bezeichnung sei dahingestellt. Es gehe um dessen Befugnisse. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2019 eine eingeschränkte Bevollmächtigung des Beigeordneten zu erkennen gegeben. Von Oktober 2019 bis Dezember 2021 seien 13 Monate vergangen ohne jegliche Regung des Beigeordneten und des Gerichts. Dann solle angeblich ein Gerichtsbescheid erfolgt sein, der ihm nicht zeitnah zugegangen sei. Es sei zwischenzeitlich (13 Monate) nicht nachgefragt worden, ob ein Beigeordneter noch für ihn tätig sei. Spätestens mit dem Schreiben vom 4. Juli 2023 habe er die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt angezeigt. Spätestens hier hätte das Gericht ihn informieren müssen. Das SG hätte noch vor seiner „Entscheidung“ am 1. Dezember 2021 grundsätzlich den Kläger selbst informieren und bei ihm nachfragen oder sich bei ihm absichern müssen, welches es zuletzt nur im Verfahren S 1 R 26/18 am 24. Oktober 2019 getan habe. Schließlich könnten mündlich erteilte Vollmachten jederzeit verändert werden, welches zweifelsfrei nicht auszuschließen sei. Ob und was unautorisiert hinter seinem Rücken geschehe, das könne er nicht beantworten. Der Kläger beantragt, 1. ausdrücklich die Hinzuziehung der Verfahren L 7 R 171/13 und L 7 R 246/18 und L 2 AL 31/24 u. L 2 AL 35/24 u. L 2 AL 18/22 und 2. im Rahmen einer durch das Gericht in jedem Teil eines Rechtsstreites anzustrebenden Güteverhandlung unter Bezugnahme zu 1. und des Schreibens des Beklagten ( DRV-Bund) vom 10.02.2025 in L 7 R 171/13 das sich die Beteiligten wie folgt zu Schadenersatz anstatt der Leistung vergleichen: a. Der Beklagte erstattet dem Kläger rückwirkend auf 2007 (Gutachten vom 07.09.2010) seinen Lohn (s. Kammergericht 6 U 171/11) zzgl. aller gesetzlichen Sozialabgaben bezüglich des angestrebten Umschulungsberufes (s. gleichbleibende Antragstellungen bei den Leistungsträgern und Gut achten) nach TV ö.D. Kommune E9 Stufe 2 ff. ab 2007 bis zum gesetzlichen Altersrenteneintritt, kosten- abgaben- und steuerfrei und zahlt den Differenzbetrag zwischen Lohnfortzahlung — erhaltener Sozialleistungen mit 4% (§ 44 (1) SGB 1) verzinst an den Kläger aus und legt eine detaillierte Berechnung vor und übernimmt die Kosten einer klägerischen anwaltlichen Überprüfung für seine Berechnung. Überschneidungen mit anderen Leistungsträger regelt der Beklagte intern ohne Zutun des Klägers. b. Vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung zu a) bis spätestens zum 31. August 2025, erklärt der Kläger den Rechtsstreit mit dem Beklagten, der DRV- Bund, nach erfolgter Überprüfung und Kostenabrechnung für einen Rechtsanwalt und ggf. einer jeweiligen Nachbesserung, deren Überprüfungskosten zu Lasten des Beklagten gehen, erst dann für beendet, wenn dem Kläger keine weiteren Nachteile durch die Verzögerung entstehen. Hierzu verpflichtet sich der Beklagten ab dem 01. September 2025 für jeden Verzugsmonat an den Kläger 5.000,-€ unter Verzicht auf die Einrede und auf ersten Abruf zu tätigen und die Kosten der Beitreibung zu tragen. c. Der Kläger bezieht sich ausdrücklich auf seine Vorträge unter 1. und die der noch anhängigen Verfahren. und, soweit hierzu, nach meinen verschiedenen anderen Versuchen auch kein Anerkenntnis erfolgt, beantrage ich weiter 3. grundsätzlich die Beklagten zur Bescheidung beruflicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz fristwahrend ab 2007, bezüglich des Gutachtens vom 07.09.2010, zu Bescheidung einer erst in 03/2014 bewilligten Umschulung- bezüglich des rentenrechtlichen Gutachtens vom 20.02.2014 zur verurteilen und 4. zur Vorlage aller intern getätigten sozialmedizinischen Stellungnahmen/ Überprüfungen mit Datum, Ort und Name des Ausstellers, sowie derer Entscheidungsgründe vorzulegen, die den Beklagte davon abbrachten das Ermessen pflichtgemäß ab 02/2010 bis 03/2014 und dieses dann ohne einer allüblichen (Art. 3 GG) der Umschulung vorgeschalteten beruflichen Eignungsfeststellungsmaßnahme anschließend fehlerhaft auszuführen, zu verurteilen und den Beklagten aufzufordern darzulegen, was er mit dem handschriftlichen Eintrag ( L 7 R 246/18- Verwaltungsakte, Einsichtnahme am 17.04.2025) Belastungserprobung-Mitwirkungspflicht! meinte. 5. Herrn RA Franz D., Hagenstraße 73, 19230 Hagenow als Zeugen im Verfahren S 1 R 235/18 zu laden, um die Frage der Zustellung und der Zuständigkeit zu klären und 6. das Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin 815 Js 21022/ und weitere auch ältere der Staatsanwaltschaften Neubrandenburg und Schwerin, sowie die benannten Zeugen aus dem Verfahren L 7 R 171/13, die vorgelegte E-Mail vom BFW Schwerin (Arbeitserprobung/Belastungserprobung etc.) als Beweismittel zuzulassen und 7. den Geschäftsführer des Berufsförderwerkes Stralsund als Zeugen zu laden, der Auskunft über seine Art der Durchführung von Arbeitserprobungen/ Belastungserprobungen und vor allem über die Vermittlungsquote von Teilnehmern geben soll, die der bescheidenen Aussage des Beklagten entgegenstehen oder in deren Maßnahme gar nicht erfolgen und 8. hilfsweise dieses Rechtsmittel L 7 R 100/24 (LSG- Schreiben v. 07.05.2025) umzudeuten in einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und der 9. wiederum hilfsweise hiermit ausdrücklich als gestellt gilt. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Schriftsätze des Klägers vom 9. Juni 2018, 9. Juli 2018, 2. Oktober 2018, 3. Oktober 2018, 4. Oktober 2018, 21. November 2018, 15. Dezember 2018, 11. Januar 2019, 17. Januar 2019, 2. April 2019, 14. Oktober 2019, 30. Oktober 2019, 27. Februar 2020, 18. Mai 2020, 19. Mai 2020, 31. August 2020, 4. September 2020, 7. Oktober 2020, 12. November 2020, 25. November 2020, 4. Juli 2023, 29. Januar 2024, 6. März 2024, 10. Juli 2024, 19. August 2024, 14. Januar 2025, 9 Mai 2025 und 22. Mai 2025, welche ebenso wie die Gerichtsakten nebst PKH-Heft und Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug. Soweit der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung um 14:20 Uhr einen Schriftsatz bei Betreten des Gerichtsgebäudes in der Gerichtswache abgegeben hat, wurde dieser Schriftsatz erst am 12. Juni 2025 um 15:39 Uhr gescannt und damit der elektronischen Akte zugefügt. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Senat nicht auf seinen Schriftsatz vom selben Tage hingewiesen. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich dem Senat gegenüber den ihm über den Gerichtsmonitor gezeigten Schriftsatz vom 22. Mai 2025 als Schriftsatz mit seinen Anträgen bestätigt. Der Schriftsatz vom 11. Juni 2025 lag dem Senat damit bei der mündlichen Verhandlung und Urteilsberatung nicht vor und konnte somit nicht berücksichtigt werden.