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Urteil

L 7 R 246/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0430.L7R246.18.00
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Leitsätze
1. Für das Vorliegen von teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung bei beantragter Rente nach § 43 SGB VI trägt der Versicherte die Beweislast. Dazu ist erforderlich, dass dieser die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Ist in verwertbaren Gutachten ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Versicherten nachvollziehbar festgestellt, so ist bei der Weigerung des Klägers durch das Gericht von der Erwerbsfähigkeit des Klägers auszugehen. (Rn.84) 2. In einem solchen Fall besteht für das Gericht keine Veranlassung, ohne Mitwirkung des Klägers eine Begutachtung nach Aktenlage durchzuführen. (Rn.85)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 22. November 2018 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen von teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung bei beantragter Rente nach § 43 SGB VI trägt der Versicherte die Beweislast. Dazu ist erforderlich, dass dieser die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Ist in verwertbaren Gutachten ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Versicherten nachvollziehbar festgestellt, so ist bei der Weigerung des Klägers durch das Gericht von der Erwerbsfähigkeit des Klägers auszugehen. (Rn.84) 2. In einem solchen Fall besteht für das Gericht keine Veranlassung, ohne Mitwirkung des Klägers eine Begutachtung nach Aktenlage durchzuführen. (Rn.85) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 22. November 2018 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Schwerin mit dem angefochtenen Urteil vom 22. November 2018 die gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 und den Bescheid vom 9. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 gerichtete Klage abgewiesen. Hierdurch ist der Kläger nicht beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2011. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung. Ergänzend weist der Senat lediglich auf folgendes hin: Für den vorliegend streitigen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI trägt allein der Kläger die objektive Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Zwar erforscht das Gericht nach § 103 Satz 1 SGG den Sachverhalt von Amts wegen. Jedoch sind die Beteiligten dabei heranzuziehen. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegt, ist zunächst an medizinische Tatsachen anzuknüpfen. Hierzu ist es generell erforderlich, dass der Kläger die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht befreit, damit diese gegenüber dem Gericht Auskunft über seinen Gesundheitszustand erteilen dürfen. Auch ein Sachverständigengutachten kann nur eingeholt werden, soweit sich der Kläger bereit erklärt, sich durch einen medizinischen Sachverständigen untersuchen und begutachten zu lassen. Der Kläger hat sich bereits im Verwaltungsverfahren und nachfolgend sowohl im erstinstanzlichen wie auch zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren wiederholt und nachdrücklich geweigert, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger trotz Hinweises auf die Sach- und Rechtslage eine entsprechende Bereitschaft zur Begutachtung bzw. eine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber den behandelnden Ärzten nicht erteilt. Der Senat sah sich damit außerstande, die notwendigen Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu treffen. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, verkennt der Kläger vorliegend offensichtlich, dass es nicht nur auf seinen Gesundheitszustand bei Antragstellung im Jahr 2011 ankommt, sondern streitgegenständlich sein Gesundheitszustand bzw. das Vorliegen von Erwerbsminderung von der Rentenantragstellung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen ist. Weiter verkennt der Kläger offensichtlich, dass nach dem Inhalt der vorliegenden Gutachten sowie des Rehabilitations-Entlassungsberichtes eindeutig und unzweifelhaft für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen für wenigstens leichte körperliche Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden festgestellt worden ist. Für den Senat bestand keinerlei Anlass zu zweifeln, dass diese übereinstimmenden Leistungseinschätzungen jedenfalls für die Zeit bis 2014 zutreffend sind. Weiter verkennt der Kläger, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, vor der Beauftragung von Dr. T. bzw. Dr. M. im Verwaltungsverfahren ihm mehrere Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen. Eine entsprechende Regelung findet sich allein im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung in § 200 Abs. 2 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtenauftrags dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll. Eine entsprechende Vorschrift existiert im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI nicht. Allein aufgrund des Verhaltens des Klägers selbst war sowohl die Beklagte im Widerspruchsverfahren als auch das Sozialgericht sowie der erkennende Senat daran gehindert, weitere Feststellungen zum jeweils aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu treffen. Aus Sicht des Senats bestanden auch keine Anhaltspunkte nach Aktenlage, die eine entsprechende Begutachtung nach Aktenlage ohne Mitwirkung des Klägers indiziert hätten. Bereits in dem Gutachten Dr. Mayr ist eine Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers beschrieben und bewertet, wie sie auch in den zahlreichen Schriftsätzen des Klägers zum Ausdruck kommt. Aufgrund seines Geburtsjahrgangs kommt für den Kläger entgegen seiner Ansicht auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI offensichtlich nicht in Betracht. Feststellungen und Ausführungen dazu, welches der „bisherige Beruf“ im Sinne des § 240 SGB VI des Klägers ist, sind demzufolge entbehrlich. Es ist damit auch rechtlich irrelevant, ob der Kläger noch zumutbar in der Lage wäre, eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Verkauf auszuüben. Entscheidend ist allein, dass er nach den Feststellungen der Gutachter noch in der Lage war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit in einem Umfang von jedenfalls sechs Stunden unter Berücksichtigung einiger – gewöhnlicher – qualitativer Funktionseinschränkungen zu verrichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis in der Hauptsache Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne von § 160 SGG waren für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der 1970 geborene Kläger beantragte mit einem am 28. September 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 26. September 2011 die Gewährung einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierbei wies er darauf hin, dass für ihn vorrangig der laufende Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei. Nur falls dieser keinen Erfolg habe, solle der Rentenantrag bearbeitet werden. Bis dahin solle der Antrag ruhen. Am 18. Juli 2013 beantragte der Kläger die „Wiederaufnahme“ seines Rentenantrags. Hierzu übersandte er die Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung R210 in der er Angaben zu seinem beruflichen Werdegang machte. Zur Begründung des Rentenantrages wies er darauf hin, sich mindestens seit Beendigung der medizinischen Rehabilitation in B-Stadt, ab Oktober 2012 verstärkt wegen Trigeninus Neuralgien, Depression/Angst und Panikattacken, orthopädischen Leiden, Lympheödem und anderen Gesundheitsstörungen für erwerbsgemindert zu halten. Nach seiner Auffassung könne er allenfalls leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von einer bis fünf Stunden täglich inklusive Fahrstrecken und Erholungszeiten verrichten. Weiter gab er seine behandelnden Ärzte an und verwies darauf, dass ein neurologischer Befund neu hinzugekommen sei. Der psychische, orthopädische und lymphologische Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er den MRT Befund der LWS vom 6. August 2013 sowie einen Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 28. Mai 2013 vor. Die Beklagte zog zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die Kopien der ärztlichen Unterlagen aus den Rehabilitationsakten bei, hier insbesondere das Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. T. vom 7. September 2010 sowie den Rehabilitationsentlassungsbericht aus B-Stadt über ein durchgeführtes verhaltensmedizinisches orthopädisches Heilverfahren vom 8. Juni 2011 bis zum 6. Juli 2011. Sodann ließ die Beklagte den Kläger durch die Fachärztin für Neurologie, Psychotherapie und Psychotherapie Dr. med., Dipl. Psych. U. M. am 20. Februar 2014 ambulant untersuchen und begutachten. In dem Gutachten ist folgender psychischer Befund dokumentiert: „Herr S. ist bewusstseinsklar, orientiert, im Gedankengang etwa geordnet, adäquat. Er gibt sich zunächst deutlich missgestimmt, streitbar, wenig bereit, sich auf die Fragen des Gegenübers einzustellen oder diese auch zu beantworten. Gewisse, an Faulheit erinnernde Behäbigkeit und Verschrobenheit, auch Verschlagenheit, psychische mehr als geistige oder körperliche Unbeweglichkeit. Er stelle sein Leben eben auf seine Gesundheit ein. Histrionische bis leichte depressive Stimmungslage, die im Verlauf jedoch aufhellt und dann einem ge- wissen Frohsinn weicht. Er grüble vermehrt. Moderate Antriebsstörungen. Leichtere Durchschlafstörungen; Schnarchen. Keine ich-Störungen. Bei gewis- ser Akzentuierung der Persönlichkeit, auch Problemen mit der Lebensbewältigung (hadern mit der Arbeitslosigkeit und dem Lebensschicksal; besondere Probleme nennt er „fette Ereignisse“) und Neigung zu dependentem Verhalten, keine sicheren Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Keine erkennbaren Hirnleistungsstörungen. Alkohol und Nikotin Abusus werden verneint, in frühe- ren Jahren habe er auch mal mehr Alkohol getrunken. Verdacht auf Tranquilizerabusus (etwa Rudotell).“ Dr. Mair diagnostizierte folgende Krankheiten und Gesundheitsstörungen: - chronifizierte Depression; - Dysthymie; - chronische Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren; - Schlafstörungen, n.n.b.; - Akzentuierung der Persönlichkeit; - Trigeminusneuralgie V1 links (leicht); - rezidivierende Lumboischialgie L3 rechts; - V. a. Tranquilizerabsusus; - Z. n. Alkoholabsusus; - Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr mit BMI von 30 bis unter 35; - arterielle Hypertonie; - Asthma bronchiale (seit Kindheit), derzeit leicht; - Hyperlipidämie; - Allergie; - Hyperurikämie (leicht); - Lymphödem des Beins beidseitig (angeboren); - Steatosis hepatis a. n. k.; - Degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit HWS-LWS-Syndrom und - NPP L3/4, L4/5 und L 5/S1; - Gonarthrose beidseits; - Coxarthrose rechts; - Omarthrose links. In der Epikrise und sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung hieß es: „Zwei Dinge sind auffällig: Zum einen die Tatsache, dass man Herrn S. seine Leiden zunächst nicht anmerkt. Er sieht gut; er hört gut; er kann sich unauffällig bewegen. Er wirkt ausgeglichen im Kontakt und geistig recht fit. Vermutlich liegt sein Intelligenzniveau über dem Ausbildungsniveau. Die Menge an Medikamenten, die er einnimmt, ist eher gering und auch recht niedrig dosiert. Auf der anderen Seite ist er seit der Kindheit vermehrt und seit vielen Jahren multimorbid chronisch krank, wobei es sich überwiegend um internistische und orthopädische Krankheiten handelt. Diese beiden Auffälligkeiten könnte man so bewerten, dass er es geschafft und gelernt hat, mit seinen Leiden zu leben, sich und sein Leben auf sie einzustellen und das auch anzunehmen. Auch die Neigung, mit Passivität, Aggressionshemmung, Zwanghaftigkeit und auf Depressionen zu reagieren, erklärt sich daraus zumindest teilweise. Vermutlich hat er sich aber auch in dieser „Arbeitslosigkeit“ nicht so schlecht eingerichtet. Eine schwerwiegendere psychische Erkrankung oder Symptomatik besteht nicht. Die offensive Power, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, etwa im Bereich Büro oder Verwaltung, fehlt ihm jedoch fast völlig und/oder ist einer resignativen Grundhaltung gewichen. Aus hiesiger Sicht sind aufgrund dieser Gegebenheiten Hilfen zur Integration in das Arbeitsleben indiziert, nicht in Form einer Umschulung, aber in Form von Weiterbildungs-, Integrationsmaßnahmen, die im Umfeld der Arbeitsämter angeboten werden; Richtung Verwaltungs, Finanz-, Archiv- oder Bürohilfskraft. Hilfskraft in einem meßtechnischen Bereich oder im Bereich elektronischer Medien könnte eventuell auch noch möglich sein, aber auch Pförtnertätigkeiten u.ä. … Allgemein ist von einer Leistungsfähigkeit für überwiegend körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnden Haltungen, wobei ein gewisses geistiges Niveau durchaus gefordert werden kann, von bis zu sechs, vermutlich aber auch mehr als sechs Stunden täglich in Tagschicht auszugehen. Herr S. ist zu einer geeigneten Arbeitstätigkeit motiviert, findet jedoch auf sich gestellt keine. Der Arbeitsmarkt ist aus hiesiger Sicht jedoch nicht als verschlossen zu betrachten. Herr S. kann seinen Alltag und sein Lebensumfeld selbst recht gut strukturieren und selbst unproblematisch aktiv Entscheidungen treffen. Es ist eine Wegefähigkeit von 4 x 500 m täglich gegeben. Herr S. fährt bis zu 1,5 h selbst Auto.“ In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung schätzte Dr. M. in der Tätigkeit als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen ein. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt formulierte sie ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr überwiegend im Gehen und Sitzen, zeitweise im Stehen mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Die Leistungsminderung bestehe seit 2011, eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien nicht indiziert, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der Begründung in der Epikrise seien indiziert. Mit Bescheid vom 7. April 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Kläger die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Er leide vor allem an einer chronifizierten Depression, Dysthymie, Schlafstörung, chronische Cervico-Cephalo-Brachialgie und Lumboischialgie. Diese Einschränkungen führten jedoch nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn nach der medizinischen Beurteilung könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Mit 6-seitigem Schreiben vom 14. April 2014, bei der Beklagten eingegangen am 16. April 2014, erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung hieß es zusammengefasst und sinngemäß, die aufgeführten Krankheiten oder Behinderungen entsprächen bei weitem nicht dem, was der Beklagten, den Reha-Ärzten und der Gutachterin an fachärztlichen Befunden vorgelegen hätte. Sein Gesamtgesundheitszustand und somit seine Leistungsfähigkeit würden dadurch stark verfälscht und zu Unrecht mit einer täglichen Arbeitsfähigkeit von über sechs Stunden und mehr für allgemeine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen. Die sozialmedizinische Stellungnahme der Beklagten fehle. Auch sein Recht, ein Gutachter von drei vorgeschlagenen aussuchen zu dürfen, sei nicht eingeräumt worden. Das Gutachten vom 20. Februar 2014 werde entschieden angezweifelt. Tätigkeiten als Hilfskraft gefährdeten seine geistige Gesundheit. Es sei fortwährend eine Facharbeiter- oder höher qualifizierte Arbeitsstelle angestrebt worden. Hierfür fehle aber meistens eine entsprechende Befähigung, welche er seit Jahren anstrebe. Aufgrund der Versäumnisse der Agentur für Arbeit und der Beklagten seien auf Kosten seiner Gesundheit zahlreiche Lücken in seinem Lebenslauf entstanden, die nun als „in Arbeitslosigkeit gut eingerichtet“ oder „irrt unerreichbaren Dingen/Ansprüchen hinterher“ fälschlicherweise und seit Jahren zu seinem Nachteil gewertet würden. Aufgrund seiner nachgewiesenen und vorgelegten fachärztlichen Befunde könne seine sozialmedizinische Leistungsbewertung zu keinem anderen Ergebnis führen, als von einer täglichen Leistungsfähigkeit von zur Zeit drei bis vier, eventuell an guten Tagen inklusive Hin- und Rückfahrt fünf bis max. sechs Stunden auszugehen. Dies entspreche seinem Grad der Behinderung/Schädigung von 50. Nachdem der sozialmedizinische Dienst der Beklagten unter dem 22. August 2014 die Einholung von Befundberichten des behandelnden Hausarztes, Neuropsychiaters und Orthopäden für indiziert erachtet hatte hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2014 unter Übersendung von Vordrucken für Befundberichte aufgefordert diese beim behandelnden Hausarzt, Neurologen/Psychologen und Orthopäden abzugeben und möglichst innerhalb von fünf Werktagen wieder abzuholen. Anschließend werde der Kläger gebeten, die Befundberichte an die Beklagte zurückzusenden. Mit Schreiben vom 10. September 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie nach Vorliegen der ärztlichen Berichte, die Entscheidung überprüfen und über den Widerspruch schnellstmöglich entscheiden werde. Mit einem 16-seitigen Schreiben vom 22. September 2014 nahm der Kläger zum Schreiben der Beklagten vom 10. September 2014 Stellung. Abschließend hieß es hierin: „Dem Gericht werde ich wiederholt mitteilen, dass ich Ihnen gegenüber wegen der Vorkommnisse und der Überlänge und der daraus entstandenen Unzumutbarkeit, die zulasten meiner Gesundheit geht, nicht mehr mitwirken werde. Alle Beweise waren bereits in 2010 erbracht.“ Mit Schreiben vom 26. September 2014 „1. Erinnerung – Befundberichte im Widerspruchsverfahren“ erinnerte die Beklagte an die angeforderte Übersendung der drei aktuellen Befundberichte. Unter dem 30. September 2014 legte die Beklagte den Vorgang erneut ihrer beratenden Ärztin vor, die ausführte, es solle bei der bisherigen Anforderung der Befundberichte im Widerspruchsverfahren verbleiben, jedoch solle eine Wiedervorlage mit der SG Akte in LTA Verfahren erfolgen um zu überprüfen, ob hierin aktuelle Unterlagen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auch nach Würdigung seiner Ausführungen in dem umfangreichen Schreiben vom 22. September 2014 sei der sozialmedizinische Dienst der Auffassung, dass eine aktuelle Aussage zu seinem Leistungsvermögen erst nach Eingang der drei angeforderten aktuellen Befundberichte abgegeben werden könne. Die in seinem Schreiben behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne mit Sicherheit nur aus den aktuellen Befundberichten entnommen werden. Der Kläger werde daher erneut gebeten, die Befundberichte an die Ärzte weiterzuleiten bzw. mitzuteilen, ob die Beklagte die benötigten Befundberichte direkt von den behandelnden Ärzten (Hausarzt, Neurologe/Psychologe und Orthopäde) anfordern könne. Nach Einsicht in die LTA Klageakte teilte die beratende Ärztin unter dem 20. Oktober 2014 der Sachbearbeitung mit, dass es bei der Anforderung der Befundberichte im Widerspruchsverfahren verbleiben solle. Die LTA stehe dem Rentenwunsch entgegen. Es sei eine Belastungserprobung angeboten worden. Hierzu müsse sich der Kläger äußern. Die erneut angefragte Reha-Abteilung der Beklagten teilte unter Übersendung des Angebots einer Leistung zur medizinischen, beruflichen Rehabilitation vom 25. November 2014 mit, dass kein Ergebnis zur angebotenen Belastungserprobung vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Nach der im Rentenverfahren getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung könnten mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5 Tage Woche regelmäßig ausgeübt werden. Aufgrund der Ausführungen des Klägers im Widerspruchsschreiben sei nach Würdigung durch den sozialmedizinischen Dienst der Beklagten die Einholung von drei Befundberichten erforderlich gewesen. Die für die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens notwendigen Befundberichte habe der Kläger trotz der Schreiben der Verwaltung vom 29. August 2014, 10. September 2014, 26. September 2014 und vom 9. Oktober 2014 nicht eingesandt. Die für eine eventuelle Rentengewährung erforderlichen Voraussetzungen hätten daher nicht geklärt werden können. Komme derjenige, der eine Sozialleistung beantrage oder erhalte, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 - 62, 65 SGB I nicht nach und werde hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, könne der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere (§ 66 SGB I). Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Widerspruchsverfahren habe ergeben, dass dieser nicht zu beanstanden sei. Noch während der laufenden Klagefrist stellte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2015, eingegangen bei der Beklagten am 5. Juni 2015 einen „Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X Rentenantragstellung (2011/2013 Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015“. Zur Begründung hieß es, seit seiner Antragstellung seien alle notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllt worden. Die ihm vorgeworfenen und datierten Verstöße gegen seine Mitwirkung stimmten so jedenfalls nicht. Die Beklagte habe es versäumt, zeitnah alle möglichen Befunde einzufordern, um eine Bewertung des Leistungsvermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 1. Bescheid regelrecht vornehmen zu können. Die Beklagte selbst könne Befundmaterial von behandelnden Fachärzten anfordern und dies nicht auf den Antragsteller abwälzen und dann gegebenenfalls fehlende Mitwirkung unterstellen. Arztbefunde seien vorgelegt worden und ein von der Beklagten ausgelöstes Gutachten im Februar 2014 durchgeführt worden. In einem leidensgerechten Tätigkeitsbereich (und in keinen allgemeinen Berufen!) betrage seine Leistungsfähigkeit drei bis max. sechs Stunden. Eventuell könne sich seine Leistungsfähigkeit in einem solchen leidensgerechten Tätigkeitsbereich irgendwann mal wieder steigern? Für eine „rückwirkende“ Teilberentung gemäß Antragstellung sei der jetzige Ist-Zustand keineswegs ausschlaggebend. Dieser sei ab Antragstellung zeitnah in seiner Gesamtheit festzustellen. Im Zweifelsfalle müsse eine erneute Befundung eingeholt werden. Jetzige wiederholte Befundanforderungen (Doppelungen) wären allenfalls bei einer erneuten (Weiter-) Bewilligung zweckmäßig und angebracht. Die Abteilung für Teilhabeleistungen der Beklagten sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu der Erkenntnis gekommen, dass Teilhabeleistungen ärztlich indiziert seien. Im Februar 2014 sei das Gutachten erstellt worden. Im Mai 2014 habe die Beklagte keine Entscheidung fällen können. Dann hätte sie plötzlich erneute Facharztbefunde (also Doppelungen) verlangt, die die Beklagte zuvor im Antragsverfahren als nicht aussagefähig abgelehnt habe. Fristen seien nicht eingehalten worden. Zu Unrecht sei ihm fehlende Mitwirkung vorgeworfen worden. Die Voraussetzung gemäß § 43 SGB VI seien alle zweifelsfrei erfüllt. Solange der Kläger keine Teilhabeleistungen zur Erlangung eines dementsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatzes erhalte, sei ihm zweifelsfrei eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend zu gewähren. Ansonsten sei ihm selbstverständlich bis zum Eintritt in die Altersrente dauerhaft eine Teilrente zu gewähren. Die Beklagte werde daher gebeten, die bislang zu Unrecht abgelehnten Bescheide wegen Rente gemäß § 44 SGB X zu korrigieren und einen Überprüfungsbescheid zuzusenden. Mit diesem Überprüfungsantrag gebe der Kläger der Beklagten Gelegenheit zur Korrektur. Es sei dauerhaft eine Teilrente und wegen Arbeitslosigkeit eine vorübergehende Vollrente wegen Erwerbsminderung rückwirkend ab Erstantragstellung zu bewilligen. Mit Bescheid vom 9. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 7. April 2014 ab. Die Überprüfung des Bescheides gemäß § 44 SGB X habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger habe weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen. Da die für die Bearbeitung notwendigen Befundberichte trotz der Schreiben der Beklagten nicht eingesandt worden seien, hätten die erforderlichen Voraussetzungen für eine eventuelle Rentengewährung nicht geklärt werden können (Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff. SGB I). Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 16. November 2015 (Eingang bei der Beklagten: 17. November 2015). Sinngemäß heißt es hierin, der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, das Gutachten aus 2014 bestätige eindeutig seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Es müsse nicht erneut ein Gericht bestätigen, dass seine Leistungsfähigkeit laut Gutachten aus Februar 2014 zwischen drei und sechs Stunden täglicher Arbeitszeit liege und diese gutachterliche Erkenntnis und Tatsache zu einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung führe und bei seiner Arbeitslosigkeit, welche die Beklagte zu verantworten habe, sogar vorübergehend eine volle Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren habe und zwar unabhängig von aktuellen Arztbefunden (die das Ergebnis verfälschen könnten). Einer erneuten Mitwirkung werde der Kläger erst dann folgen, wenn er ein Verschlechterungsantrag für den Bezug einer vollen und unbefristeten Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung stelle, wenn demzufolge eine tägliche Arbeitszeit von unter drei Stunden zu erwarten sei. Nach den vorliegenden Befunden und Gutachten sei nicht ersichtlich, warum stetig neue Befunde von seinen behandelnden Fachärzten vorgelegt werden sollten, die auf einer Antragstellung vor über zwei Jahren beruhe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem streitbefangenen Bescheid um einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X handele, der nicht zu beanstanden sei. Im Ergebnis werde nochmals mitgeteilt, dass für eine sozialmedizinische Stellungnahme hinsichtlich des Rentenbegehrens die angeforderten Befundberichte unverzichtbar seien. Es werde diesbezüglich Bezug genommen auf die Schreiben vom 29. August 2014, 10. September 2014, 26. September 2014 und vom 9. Oktober 2014. Sollten dem Kläger die übersandten Formulare für die Befundberichte an die Ärzte nicht mehr vorliegen, würden diese erneut übersandt werden. In diesem Fall werde gebeten, diese an die Ärzte weiterzuleiten bzw. mitzuteilen, dass die benötigten Befundberichte direkt von den behandelnden Ärzten angefordert werden könnten. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 30. Dezember 2015 (Schriftsatz vom 28. Dezember 2015) hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, teilweise Erwerbsminderungsrente laut vorliegendem ärztlichen Befundmaterial und gutachterlicher Bescheinigung aus Februar 2014 rückwirkend auf Antragstellung und fortan die volle Rente wegen Erwerbsminderung bei Arbeitslosigkeit mindestens bis zur Erbringung von den beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Hilfsweise hat er geltend gemacht, einen ordentlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich seines Überprüfungsantrages im Zuge seiner Rentenantragstellung und des Widerspruchsverfahrens zu erstellen. Im laufenden Gerichtsverfahren hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 7. März 2016 übersandt, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen den Überprüfungsbescheid vom 9. November 2015 zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen laut Angabe im Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheid hat der Kläger erneut mit Schriftsatz vom 16. März 2016 (Eingang beim SG: 18. März 2016) Klage erhoben. Auf Anforderung des SG Schwerin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 den Vordruck des SG Schwerin zum beruflichen Werdegang und drei medizinische Befunde vom 6. Juni 2014 (nur auszugsweise), vom 13. Mai 2015 und 13. April 2015 zur Akte übersandt. Der Ausfüllung und Zustimmung widerspräche er hiermit. Auf Seite 26 der Gerichtsakte heißt es im Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2016: „Nachträglich/wiederholt angeforderte Befunde dienen lediglich der eigenen Fehlerbeseitigung und werden als äußerst diskriminierende Schikane angesehen. Der gerichtliche Fragebogen und die Erklärung/Entbindung der Schweigepflicht werden nicht unterschrieben. Soweit wegen der fehlenden Zustimmung eine für mich negative Auswirkung haben könnte, wird auf die bereits vorgelegten Unterlagen und die Verwaltungsakte, soweit die dieses Mal vollständig ist, verwiesen.“ Auf Seite 28 des Schriftsatzes heißt es unter anderem: „Die Befundberichte zeigen eindeutig, dass sich auch Reha-Ärzte (2011) in ihren Diagnosen irren können …... Aus diesem Grund lehne ich es strikt ab, weitere Untersuchungen und Bewertungen über meinen Gesundheitszustand oder Auskünfte darüber unter Androhung von irgendwas (I. W. R. stets Ablehnung) über mich ergehen lassen zu müssen, insbesondere weil ich Leistungen beantragt habe, welche gesundheitsfördernd sind. Das Vertrauen zu Behörden (Sozialbehörden) und dessen Beauftragte, habe ich verloren.“ Schließlich heißt es auf Seite 30 des Schriftsatzes: „Sollte das Gericht aus den vorliegenden Befundmaterial seit 2010/2011 ein erneutes Gutachten erstellen lassen wollen, soweit das Gutachten vom 20.02.2014 Seite 10 unten und 11 oben nicht eindeutig genug meine Leistungsfähigkeit aufgrund meiner Erkrankungen erscheinen sollten, so bitte ich um richterlichen Hinweis und um die Zusendung des Ergebnisses der/dieser Befundauswertung.“ Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. September 2016 übersandte des SG an den Kläger erneut die gerichtliche Schweigepflichtentbindungserklärung und forderte den Kläger auf, diese für das vorliegende Verfahren zu unterschreiben und zu übersenden. Nachdem der Kläger die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zurückgesandt hatte, hat das SG Schwerin Ihn mit Schreiben vom 15. August 2017 um Mitteilung gebeten, ob seinerseits die Bereitschaft besteht, sich einer Begutachtung (orthopädisch) zu stellen. Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 reagierte der Kläger auf diese Anfrage, ohne jedoch eine eindeutige Bereitschaft zur Begutachtung zu erklären. Vielmehr beantragte der Kläger dieses Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des Verfahrens L 7 R 171/13 ruhend zu stellen. Zudem legte er mehrseitige Vergleichsvorschläge vor. Mit Urteil vom 22. November 2018 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 22. November 2018 hat der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Das SG ist von dem sinngemäß gestellten Antrag des Klägers ausgegangen, den Bescheid vom 9. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 aufzuheben und dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Antragstellung vom 28. September 2011 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte räume insoweit ein, dass nach dem erteilten Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015, auf den der Kläger im Rahmen seines Überprüfungsantrag Bezug nehme, dieses als Klage an das Sozialgericht hätte weitergeleitet werden müssen. Ein Überprüfungsverfahren wäre insoweit nicht erforderlich gewesen, weil der Überprüfungsantrag vom 5. Juni 2015 (Eingang bei der Beklagten als Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015) auszulegen gewesen wäre, da dieser binnen der Rechtsmittelfrist eingegangen sei. Dessen ungeachtet ergebe sich im Ergebnis jedoch kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da die medizinischen Ermittlungen im Antragsverfahren und insbesondere die sozialmedizinische Begutachtung durch Frau Dr. M. ergeben hätten, dass beim Kläger noch ein Leistungsvermögen im Umfang von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. (Dieser Beteiligtenvortrag der Beklagten findet sich weder in einem Schriftsatz der Beklagten noch im Verhandlungsprotokoll, sondern lediglich im Tatbestand des angegriffenen Urteils). In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das SG ausgeführt, die ursprünglich als Untätigkeitsklage vom 30. Dezember 2015 erhobene Klage sei nach Erklärung des Klägers als Fortsetzungsanfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger sei weder durch den Bescheid vom 7. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 noch durch den Bescheid vom 9. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig seien. Insoweit sei vorliegend unerheblich, dass die Beklagte fehlerhaft den Überprüfungsantrag des Klägers vom 5. Juni 2015 nicht als Klage – jedenfalls nach entsprechender Erklärung durch den Kläger – angesehen und an das Sozialgericht weitergeleitet habe. Entscheidend sei, dass der Kläger auf Frage des Gerichts die insoweit ursprünglich als Untätigkeitsklage vom 30. Dezember 2015 nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 als Fortsetzungsanfechtungsklage fortgeführt habe. Eine Einschränkung des prozessrechtlichen Status des Klägers sei insoweit nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich sowohl des Überprüfungsverfahrens als auch des möglichen Klageverfahrens wäre der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Den gleichen Verfahrensgegenstand umfasse – jedenfalls bei Fortsetzung der Untätigkeitsklage vom 30. Dezember 2015 im Sinne einer Fortsetzungsanfechtungsklage – auch das nunmehr entschiedene Verfahren. Im Ergebnis sei allerdings festzustellen, dass die Klage unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, da er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sachlage noch in der Lage sei, im Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Gericht habe sich – aufgrund der Erklärung des Klägers eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu übersenden und sich auch keiner aktuellen Begutachtungen zu stellen – nicht in der Lage gesehen, das sozialmedizinische Leistungsvermögen des Klägers im Verfahren aufzuklären. Soweit der Kläger davon ausgehe, dass bereits im Antragsverfahren ein Leistungsvermögen unter sechs Stunden festgestellt worden sei, sei dies nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgutachterin Dr. M. habe dem Kläger ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt. Auch dem beigezogenen und im Verfahren auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstatteten Verwaltungsgutachten des Dr. T. sein Leistungsvermögen im Umfang von sechs Stunden und mehr ersichtlich. Insofern sei der ständige Verweis des Klägers auf ein festgestelltes unter 6-stündiges Leistungsvermögen bzw. ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden nicht nachvollziehbar. Da im Übrigen auch ergänzende Ermittlungen des Sozialgerichts vom Kläger nicht gewünscht worden seien, bleibe nur festzustellen, dass die Beklagte auf der Grundlage der erhobenen sozialmedizinischen Befunde und der sozialmedizinischen Leistungseinschätzungen durch Frau Dr. Mair und Dr. T. im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise einen Rentenanspruch des Klägers aufgrund der Antragstellung vom 26. September 2011 verneint habe. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzung des § 240 Abs. 1 SGB VI, da er nach dem 2. Januar 1961 geboren sei. Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 14. Dezember 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Dezember 2018 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers. Wegen des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 19. Dezember 2018, 11. Januar 2019, 25. Februar 2019, 23. Juli 2019, 26. Februar 2020, 27. Februar 2020, 5. Mai 2020, 10. August 2020, 4. September 2020, 16.Februar 2025, 11. März 2025 und 6. März 2025 Bezug genommen. Auf Anfrage des Senats vom 3. August 2020, ob er vielleicht doch bereit sei, dem Senat eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu übersenden und sich gegebenenfalls begutachten zu lassen, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. August 2020 vorgetragen, dass er lediglich der Beklagten „aufgrund dessen versuchten und erwiesenen Prozessbetrugs in den seinerzeit anhängigen Klageverfahren“ seine Zustimmung zur Schweigepflichtentbindung und erneuten Begutachtung entzogen habe. Richtig sei, dass er sich auf Anfrage der Vorinstanz einer orthopädischen Begutachtung gesperrt, aber dieses auch erklärt gehabt habe. Allein der Logik geschuldet, könne eine zukünftige Begutachtung seines derzeitigen Gesundheitszustandes keinerlei Auskunft über diesen in einem zeitlichen Abstand seiner Antragstellung geben. Eine „Verfristung“ sei eingetreten. „Über meinen Kopf hinweg, wird hier nichts mehr entschieden, ohne dass es entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen wird … Sollte sich während der Berufsorientierung beim BFW Schwerin weitere Probleme gesundheitlicher Art aufzeigen, bin ich gern bereit, meinen zukünftigen Gesundheitszustand zeitnah erneut begutachten zu lassen.“ Im Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 heißt es unter anderem: „Wenn Sie ein neues Gutachten benötigen, damit sie entgegen der Ihnen von oben auferlegten Vorgaben davon zu meinen Gunsten abweichen und eine weiße Weste behalten, dann lassen sie doch eines von so einem Honorar-Gerichts-Gutachter „schwarz“ anfertigen. Ich werde aus den beschriebenen Gründen daran, verständlicherweise nicht teilnehmen.“ Im Schriftsatzes vom 16. Februar 2025 heißt es unter anderem, die Erstantragstellung und das erste Gutachten seien ausschlaggebend für die Gewährung von Leistungen. Somit sei dann auch die sozialgerichtliche Anfrage im Rentenantragsverfahren nach einer weiteren Begutachtung zu verneinen gewesen. Hier hätten berufliche LTA-Klagen Vorrang gehabt. Die Beklagte habe schließlich eine Berentung gemäß Antragstellung abgelehnt. Das Gericht habe versäumt auf das anhängige LTA Verfahren zu verweisen, bevor es eine Anfrage wegen einer weiteren Begutachtung tätigte. Letztlich habe das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Somit sei die Frage der Verwendung einer weiteren Begutachtung, die den Bestand der bisherigen Gutachten abändern sollen/könnten, vorerst zurückgestellt. Weiter trägt der Kläger vor, grundsätzlich werde mit jeder Antragstellung das Ziel einer Umschulung verfolgt, die ihn leidensgerecht in eine dauerhafte Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt führen solle. Alternativ werde aufgrund dieser Verfahrensverschleppung von nun 17 Jahren, eine ebenbürtige Maßnahme beim BFW, die das Ziel einer dauerhaften Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verfolge, angestrebt. Hilfsweise sei eine Berentung (nach altem Rentenrecht/Berufsschutz) unter der Maßgabe des Ausgleiches des entstandenen Schadens (Lohn, Rentenkonto, wie mehrfach beschrieben) für die Vergangenheit und zukünftig monatlich (selbsterklärend), zu gewähren. Die Beklagte werde aufgefordert, ihrer Beratungspflicht nachzukommen. Die Beklagte möge sich dazu äußern, wie und wann Sie die bestehenden Ansprüche des Klägers einzulösen gedenke. Nur wenn diese schriftlichen Erklärungen der Beklagten vorlägen, werde er sich auf einen bestimmten Vorschlag festlegen. Sollte dieses nicht unverzüglich vorgelegt werden, sei das Gericht verpflichtet, eine bestmögliche Entscheidung für den Kläger zu treffen, die mindestens einem der vorstehenden Punkte entsprechen müsse. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 22. November 2018 und den Be- scheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 sowie den Bescheid vom 9. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen voller, hilfsweise teilwei- ser Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2011 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.