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Beschluss

L 9 SO 12/16 B ER, L 9 SO 13/16 B PKH

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2016:0707.L9SO12.16BER.0A
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Leitsätze
Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe für einen Unionsbürger bei dessen Erwerbsfähigkeit. (Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 2. März 2016 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung vom Rechtsanwalt B., B- Stadt auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe für einen Unionsbürger bei dessen Erwerbsfähigkeit. (Rn.25) Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 2. März 2016 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung vom Rechtsanwalt B., B- Stadt auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Die 1953 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige. Sie bewohnt eine 36,95 m2 große Mietwohnung in A., für die eine Gesamtmiete in Höhe von 380 € (einschließlich BK und HK Vorauszahlung in Höhe von 80 €) zu zahlen ist. Sie lebt seit 1999 in Deutschland und pflegte ihren Onkel T. K. bis zu dessen Tod im Oktober 2012. Zuletzt bezog sie Leistungen vom Jobcenter Vorpommern-Greifswald Nord - dem Beigeladenen - vom 1. September bis 30. November 2015 in Höhe von monatlich 746,60 € (vergleiche Bescheid vom 7. September 2015). Ihr Fortzahlungsantrag vom 27. November 2015 wurde mit Bescheid vom 30. November 2015 mit der Begründung abgelehnt, es bestehe ein Leistungsausschluss aufgrund des Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche, vergleiche § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Am 11. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII unter Verweis auf aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach sei sie zwar von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, nicht aber von Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form von laufenden Leistungen ab. Ein Sozialleistungsanspruch sei für sie als Angehörige der Europäischen Union ausgeschlossen, wie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15. September 2015 entschieden worden sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15. Februar 2016 Widerspruch. Sie verwies auf ihren bereits ca. 15 Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland, weswegen ihr ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zustehe. Am 15. Februar 2016 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Stralsund den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe begehrt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liege bei ihr ein verfestigtes Aufenthaltsrecht vor, was sie zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII berechtige. Sie halte sich bereits seit dem Jahre 2001 in Deutschland auf, verfüge über eine vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im Februar 2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis. Sie könne ihren Lebensunterhalt weder aus eigenem Einkommen noch Vermögen bestreiten und sei auch derzeit nicht krankenversichert. Ob sie tatsächlich eine Daueraufenthaltsrechtsgenehmigung von der Ausländerbehörde erhalte, werde erst nach einiger Zeit entschieden sein. In der Zwischenzeit könne sie nicht ohne Leistungen sein. Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihr Leistungen nach dem SGB XII auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner verweist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II, soweit die Antragstellerin über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge, was sie jedoch zu beantragen habe. Mit Beschluss vom 2. März 2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII ein Leistungsausschluss. Nach dieser Vorschrift hätten Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Der Gesetzgeber habe ebenso wie im SGB II einen Ausschluss dieses Personenkreises regeln wollen. Ausweislich der vorliegenden Bescheinigung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 12. Februar 2007 sei die Antragstellerin nur nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt. Es komme mangels derzeitiger Ausübung einer Beschäftigung allein der Aufenthalt zur Arbeitssuche in Betracht, sodass der Leistungsausschluss eingreife. Erst recht greife der Leistungsausschluss im Übrigen ein, wenn der Ausländer überhaupt nicht freizügigkeitsberechtigt sei. Schließlich seien auch nicht ausnahmsweise im Ermessenswege nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII Leistungen zu erbringen. Insoweit bedürfe es besonderer Umstände, um von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss abzuweichen. Derartige Gründe seien nicht dargelegt. Allein der tatsächliche langjährige Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel führe entgegen der Rechtsprechung des BSG nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null und damit nicht zu einem Leistungsanspruch. Insoweit folge die Kammer der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 11. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER). Mangels Erfolgsaussicht sei auch das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen. Im Übrigen verfüge die Antragstellerin über eine private Rechtsschutzversicherung. Die Antragstellerin hat gegen den am 2. März 2016 zugestellten Beschluss am 7. März 2016 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher das Sozialgericht nicht gefolgt sei. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland seien ihr zumindest im Ermessenswege Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Ferner verweist sie auf ein zum 1. Dezember 2015 begründetes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit der K.-G. GmbH. Ausweislich vorgelegter Unterlagen erzielte sie für Dezember 2015 einen Lohn in Höhe von 78,63 € und für Januar 2016 in Höhe von 250,13 €, jeweils ausgezahlt im Folgemonat. Die Antragstellerin beantragt: 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 2. März 2016 zur Geschäfts-Nr. S 5 SO 15/16 ER wird abgeändert und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. 2. Der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stralsund vom 2. März 2016 zur Geschäfts-Nr. S 5 SO 15/16 ER Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichnenden ab Antragstellung bewilligt. 3. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung des Unterzeichnenden Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verweist auf den im SGB XII geregelten Leistungsausschluss, der europarechtskonform sei. Die anders lautende höchstrichterliche Rechtsprechung sei aufgrund Verstoßes gegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz rechtswidrig, da sie den eindeutig formulierten Willen des Gesetzgebers ignoriere und genau gegenteilig entscheide. Soweit die Antragstellerin auf ein angebliches Daueraufenthaltsrecht verweise aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes, könne allenfalls ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter bestehen. Insoweit müsste die Antragstellerin die Bestätigung bei der Ausländerbehörde beantragen und anschließend beim Jobcenter vorlegen. Mit Beschluss vom 29. März 2016 hat der Senat das Jobcenter Vorpommern-Greifswald Nord zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen. Der Beigeladene hat darauf hingewiesen, mit Überprüfungsbescheid vom 24. März 2016 einen Überprüfungsantrag der Antragstellerin vom 9. Februar 2016 hinsichtlich seines Bescheides vom 30. November 2015 abgelehnt zu haben. Im Hinblick auf die vorgetragene Beschäftigung sei die Antragstellerin zu Nachweisen aufgefordert worden, insbesondere Vorlage eines Arbeitsvertrages. Diese habe mitgeteilt, es gebe keinen Arbeitsvertrag und sie arbeite auf Zuruf als Vertretung. Im Februar 2016 habe sie nicht gearbeitet. Aus seiner Sicht bestehe kein Leistungsanspruch nach dem SGB II. In dem Bescheid vom 24. März 2016 hat der Beigeladene einen Leistungsausschluss mit der Begründung angenommen, ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bestehe nicht. Es sei von einer völlig untergeordneten Tätigkeit auszugehen, die nur sporadisch ausgeübt werde. Hierfür spreche, dass kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Sie habe auch kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU belegen können. Schließlich habe sie auch keinen Nachweis über ein Daueraufenthaltsrecht vorgelegt. Die Antragstellerin hat zuletzt mitgeteilt, auf Zuruf für die K.-G. GmbH zu arbeiten. Im März und April habe sie bisher keinerlei Zahlung erhalten. II. Die Beschwerden sind zulässig. Begründet ist lediglich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Zu Recht hat jedoch das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Antragstellerin auch nach Auffassung des Senates gegenüber dem Antragsgegner keinen Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Gewährung von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin nicht bereits nach § 21 S. 1 SGB XII von laufenden Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen ist, weil sie als erwerbsfähige Hilfebedürftige dem Grunde nach alle Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfüllt und daher auch (nur) im System des SGB II leistungsberechtigt sein kann. Hierfür sprechen beachtliche Gründe des Wortlauts, der Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 57), wonach abgrenzendes Kriterium ersichtlich die Eigenschaft der Erwerbsfähigkeit ist (vergleiche insbesondere Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. März 2016, L 9 AS 1580/15 B ER). Eine andere Auffassung hat das BSG zuletzt in verschiedenen Entscheidungen vertreten (z. B. Urteile vom 20.01.2016, B 14 AS 15/15 R; B 14 AS 35/15 R). Ob dieser Rechtsprechung des BSG angesichts grundlegender dogmatischer Bedenken gefolgt werden kann, kann hier jedoch dahinstehen. Die Antragstellerin ist jedenfalls nach § 23 Abs. 3 S.1 Variante 2 SGB XII von Leistungen ausgeschlossen. Nach § 23 Abs. 3 S. 1, 2. Variante SGB XII haben Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die zum 7. Dezember 2006 eingefügte Vorschrift korrespondiert mit der gleichlautenden Regelung in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Der Gesetzgeber wollte bewusst einen Leistungsausschluss für EU-Ausländer auch im SGB XII wie im SGB II regeln, die unter Gebrauch ihres Freizügigkeitsrechts als EU-Ausländer lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche beanspruchen können (vergleiche BT-Drucksache 16/2711, Seite 10). Es sollte der Einwanderung in die Sozialsysteme der Bundesrepublik Deutschland unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union bietet, entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 617/06, S. 15). Die Antragstellerin kann hier allenfalls ein Freizügigkeitsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche geltend machen. Ob ihr dies überhaupt zusteht, kann dahinstehen. Erst recht gilt der Leistungsausschluss, wenn ein Hilfebedürftiger überhaupt kein Freizügigkeitsrecht beanspruchen kann (vgl. BSG, Urteil vom 3.12.2015, B AS 44/15 und B 4 AS 59/13). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Freizügigkeitsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a Freizügigkeitsgesetz/EU nur für Unionsbürger bis zu sechs Monaten und darüber hinaus nur dann gilt, solange sie nachweisen können, weiterhin Arbeit zu suchen und begründete Aussicht zu haben, eingestellt zu werden. Ob diese begründete Aussicht hier besteht, kann hier letztlich offen bleiben. Fraglich erscheint dies zumindest, da die Antragstellerin seit Jahren keine bedarfsdeckende Beschäftigung zu erlangen vermochte. Eine endgültige Bewertung ist aber ohne Kenntnisse des Ausbildungsstatus und beruflichen Werdegangs der Antragstellerin nicht möglich. Ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin. Insoweit hat sich auch im Verlauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine rechtserhebliche Änderung durch Aufnahme des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der K.-G. GmbH zum 1. Dezember 2015 ergeben. Es mag formal eine Arbeitnehmerstellung begründet sein, da die Antragstellerin zumindest gewisse Arbeitsleistungen gegen Vergütung erbringt. Es ist aber weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden, noch besteht eine Vereinbarung über den Umfang der zu verrichtenden Arbeitsleistungen, da die Antragstellerin lediglich auf Abruf tätig ist und in einigen Monaten gar keine Arbeitsleistung erbracht hat. Freizügigkeitsberechtigt sind nach der Rechtsprechung des EuGH nur diejenigen Arbeitnehmer, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben. Dies trifft auf Arbeitnehmer nicht zu, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vergleiche Urteil vom 18. Juli 2007, C-213 05 [Geven]). Eine solch untergeordnete Beschäftigung ist hier anzunehmen. Die Antragstellerin ist lediglich auf Abruf im Vertretungs- oder Krankheitsfalle tätig. Es ist völlig unklar, ob sie überhaupt in einem Monat und ggf. in welchem Umfang sie tätig wird und welches Entgelt sie erzielt. So hat sie auch bisher lediglich in sehr geringem Umfang gearbeitet und Entgelt erhalten bzw. zuletzt von Februar bis April überhaupt kein Entgelt bezogen. Mithin kann angesichts dieser Umstände die derzeit ausgeübte geringfügige Beschäftigung kein Freizügigkeitsrecht vermitteln. Ein Dauerfreizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU ist nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keine von der Bundesagentur ausgestellte Bescheinigung hierüber vorgelegt. Ob die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Allein ein langjähriger tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland begründet noch kein Daueraufenthaltsrecht. Es müsste auch ein rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren festgestellt werden. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt ist, dass dieser ununterbrochen auf den Freizügigkeitsregelungen nach Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG v. 29. April 2004) beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - 1 C 22/14; BSG, Urteil v. 3.12.2015 - B 4 AS 59/13). Zwar hält sich die Antragstellerin wohl seit 1999 in Deutschland auf, jedoch ist nicht ersichtlich, dass sie durchgängig die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU, das Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie national umsetzt, erfüllt. Insbesondere ist sie nach derzeitigem Kenntnisstand überwiegend nicht erwerbstätig gewesen. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren hat die Antragstellerin weder entsprechende Tatsachen vorgetragen noch vermochte sie eine Bescheinigung der Ausländerbehörde vorzulegen, weswegen ein entsprechendes Freizügigkeitsrecht jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin ist damit auch von den Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII bezieht sich auch auf diese Ermessensleistungen, wie sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift ergibt. Der Senat vermag sich nicht der vom Bundessozialgericht vertretenen Rechtsauffassung anzuschließen, dass gleichwohl im Falle eines solchen Ausschlusses Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII als Regelfall in Betracht kommen, weil das Ermessen des Sozialhilfeträgers in solchen Fällen dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert sei (ablehnend bereits LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016, L 3 AS 668/15 B ER; LSG Hamburg, 14.04.2016, L 4 AS 76/16 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03 2016, L 9 AS 1580/15 B; LSG NRW, 07.03.2016, L 12 SO 79/16 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2015, L 6 AS 205/15 B ER; zustimmend LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016, L 15 SO 53/16 B) . Diese vom BSG vertretene Auslegung erfolgt contra legem und ist weder durch bundesdeutsches Verfassungsrecht noch EU-Recht begründet. Nach Wortlaut, Systematik und eindeutigem gesetzgeberischen Willen können Leistungen für EU-Ausländer in diesen Fallkonstellationen allenfalls ausnahmsweise als Ermessensleistung in Betracht kommen, wenn sie im Einzelfall gerechtfertigt sind. Zur richterlichen Schaffung eines gebundenen Daueranspruchs besteht jedoch keine Rechtfertigung. Entgegen der Argumentation des Bundessozialgerichts ist gerade nicht von einer Verfestigung des Aufenthaltsrechts auszugehen, da sich das Aufenthaltsrecht bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt nicht einfach durch Zeitablauf verfestigt. Vielmehr dürfte von einer Lockerung des Aufenthaltsrechts ausgegangen werden, soweit sich der arbeitslose und arbeitssuchende Unionsbürger über sechs Monate im Land aufhält und keine Arbeit findet. Denn das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger knüpft an den Arbeitnehmerstatus an. Mit seiner Rechtsprechung verkehrt das Bundessozialgericht die Gesetzeslage ins Gegenteil, obgleich der EuGH gerade die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Leistungen der Sozialhilfe mehrfach bekräftigt hat (vergleiche Urteil vom 15. September 2015, C-67/14 Alimanovic; vom 25. Februar 2016, C-299/04 Garcia-Nieto). Im übrigen gilt für nicht erwerbstätige Deutsche in EU-Ländern, die ebenfalls entsprechende Ausschlussregelungen in ihrem „Sozialhilferecht“ getroffen haben, nichts anderes. Nach den eindeutigen Regelungen des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte ist auch nicht daran zu zweifeln, dass der Leistungsausschluss unabhängig von einem Tätigwerden der Ausländerbehörde gilt. Eine rechtliche Grundlage ist zudem nicht ersichtlich, die es dem Leistungsträger ermöglicht, die Ausländerbehörde zu einem Tätigwerden zu veranlassen (vgl. bereits LSG NRW, Beschluss vom 07.03. 2016, L 12 SO 79/16 B). Es ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar, warum Leistungsansprüche im SGB XII allein vor dem Hintergrund einer faktischen Duldung durch die Ausländerbehörde begründet sein sollten. Der grundlegende Begründungsansatz des Bundessozialgerichts, die laufenden Sozialhilfeleistungen seien auf der Grundlage eines Existenzminimums nach Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz geschuldet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sich das BSG auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsrecht (18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) stützt, vermag dieser Verweis mangels vergleichbarer Sachlage nicht einen gebundenen Rechtsanspruch auf laufenden Sozialhilfeleistungen zu begründen. EU-Bürger sind in der Regel ohne weiteres in der Lage, wenn ihre Erwartungen auf Arbeitsplatzerhalt enttäuscht werden, in ihr Herkunftsland zurückzukehren und dort unter menschenwürdigen Bedingungen zu leben. Es besteht gerade keine Vergleichbarkeit zu Asylbewerbern. Es ist in der Europäischen Union nicht davon auszugehen, dass EU-Ausländer, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, bei der Rückkehr von Verfolgung bedroht sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass innerhalb der EU grundlegende Werte der Rechtsstaatlichkeit, Freiheit und auch staatliche Hilfe bei Bedürftigkeit allgemein gewahrt sind. Es ist mithin den Betroffenen zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren und sich damit selbst zu helfen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 08.07.1988 - 5 B 136/87 zu § 120 BSHG). Dort können sie ohne Sprachschwierigkeiten eine Beschäftigung aufnehmen oder die Sozialleistungssysteme des Heimatlandes in Anspruch nehmen. Soweit ihnen mangels finanzieller Mittel die Heimreise an sich unmöglich ist, könnte der Sozialhilfeträger je nach den Umständen des Einzelfalles unabdingbare Leistungen erbringen, wie zum Beispiel die Kosten der Rückreise tragen und bis dahin zeitlich begrenzte Überbrückungsleistungen im erforderlichen Mindestmaße erbringen. Andere Ansprüche ergeben sich aus Sicht des Senats nicht unmittelbar aus der Verfassung und - wie bereits zuletzt mehrfach vom EuGH bestätigt (aaO) - auch nicht aus EU-Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, EU-Bürgern ohne Aufenthaltsrecht trotz einer möglichen Rückkehr ins Heimatland dauerhaft Sozialhilfeleistungen im Inland zu erbringen und damit die gesetzlich geregelten, verfassungsmäßigen und europarechtlich zulässigen Leistungsausschlüsse ad absurdum zu führen. Der faktische Zwang der Heimkehr, soweit keine Arbeitsaufnahme gelingt und auch kein Vermögen mehr vorhanden ist, stellt keine Notlage da, die zu einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Eine Leistungsgewährung kann auch nicht durch das schlichte Dableiben faktisch erzwungen werden. Insoweit sei ergänzend darauf hingewiesen, dass auch Studenten und Auszubildenden keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII allein wegen Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Soweit ihnen keine bzw. nicht ausreichende Sozialleistungen zur Verfügung stehen, berührt der faktische Zwang, ein Studium zwecks Sicherung des Existenzminimums abbrechen zu müssen, nicht die Menschenwürde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11). Hier sind weder konkrete Tatsachen vorgetragen noch allgemeinkundig, die der Antragstellerin eine Rückkehr nach P. unzumutbar machen. Sie kann Sozialleistungen in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen. Über die vorstehend genannten, im Einzelfall denkbaren Ermessensleistungen zur Überbrückung beziehungsweise Rückreise war nicht zu entscheiden, da solche Leistungen hier nicht begehrt bzw. beantragt worden sind. Die Antragstellerin hat auch keine Ansprüche gegenüber dem Beigeladenen. Sie ist verfassungsrechtlich und europarechtlich unbedenklich von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R; EuGH, Urteil v. 15.09.2015, Rs. 6-67/14 - Alimanovic -). Insoweit bezieht sich der Senat auf seine vorgenannten Ausführungen. Begründet ist jedoch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Eine hinreichende Erfolgsaussicht konnte ihrem Antrag nicht abgesprochen werden, da sie sich auf zwar umstrittene, jedoch aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützt. Aus diesem Grunde ist ihr auch Prozesskostenhilfe für das letztlich erfolglose Beschwerdeverfahren zu gewähren, vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, zumal eine Einstandspflicht der vorhandenen Rechtsschutzversicherung vorliegend nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.