Urteil
L 3 U 66/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Fluglehrer, der Mitglied eines Luftsportvereins ist, steht während eines Schulungsfluges mit einem Flugschüler gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn seine Fluglehrertätigkeit nicht von den in dem Verein ausdrücklich geregelten Mitgliedschaftsplichten (Erbringen von Pflichtarbeitsstunden oder Vorstandstätigkeit) umfasst ist und auch nicht zusätzlich zu diesen im Rahmen einer allgemeinen Vereinsübung verlangt werden kann. (Rn. 68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fluglehrer, der Mitglied eines Luftsportvereins ist, steht während eines Schulungsfluges mit einem Flugschüler gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn seine Fluglehrertätigkeit nicht von den in dem Verein ausdrücklich geregelten Mitgliedschaftsplichten (Erbringen von Pflichtarbeitsstunden oder Vorstandstätigkeit) umfasst ist und auch nicht zusätzlich zu diesen im Rahmen einer allgemeinen Vereinsübung verlangt werden kann. (Rn. 68) I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. November 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 08.September 2018 ein Arbeitsunfall ist. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, da das SG und die Beklagte zu Unrecht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls am 8.9.2018 verneint haben. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, weil das Urteil des SG München vom 12.11.2020 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 9.2.2021 zugestellt worden war. Die Berufung ist auch begründet, da das SG München zu Unrecht die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2019 abgewiesen hat, wodurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2019 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte das Ereignis vom 8.9.2018 nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht mit einer zulässigen Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG (zum Wahlrecht zwischen Feststellungs- und Verpflichtungsklage bei begehrter Anerkennung von Arbeitsunfällen vgl. stellv. BSG, Urteil vom 15.5.2012 – B 2 U 8/11 R – BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, Rn. 13). Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4.12.2014 – B 2 U 18/13 R –, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.). Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitsschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2.4.2009 – B 2 U 29/07 R –, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen, hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, da die zum Unfall führende Verrichtung im Zeitpunkt des Unfallereignisses, d.h. der gemeinsame Flug als Fluglehrer mit einem Flugschüler, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII erfüllte. Dabei ist dem SG München dahingehend beizupflichten, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fluglehrer nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Fliegerclub gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verrichtete. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als „Beschäftigter“ wird verrichtet, wenn der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 – B 2 U 27/11 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und juris Rn. 23 f.). Vorliegend wird eine solche Eingliederung des Klägers in die Organisation des Fliegerclubs weder behauptet noch ist eine solche Eingliederung erkennbar. Der Kläger nutzt zwar für seine Flüge als Fluglehrer ein Flugzeug des Vereins, er bestimmt jedoch seine Einsatzzeiten selbst und ist nicht an einen konkreten Dienst- bzw. Trainingsplan oder Urlaubsregelungen gebunden. Es fehlt zudem an einer, ein Beschäftigungsverhältnis häufig kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit des Klägers gegenüber dem Fliegerverein. Anders als vom SG angenommen, hat aber zum Zeitpunkt des Unfallereignisses aufgrund der Fluglehrertätigkeit des Klägers – die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten einer Übungsleitertätigkeit entspricht – ein Versicherungsschutz wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorgelegen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.3.2012 – B 2 U 5/11 R –, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.5.2005 – B 2 U 35/04 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16). Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5.7.2005 – B 2 U 22/04 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.). Die Tätigkeit „wie ein Beschäftigter“ ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer, mit der wesentlich allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG, Urteil vom 5.7.2005 – B 2 U 22/04 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.5.2005 – B 2 U 35/04 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17). Die Kriterien einer dem Verein dienenden Tätigkeit, die dem wirklichen Willen des Vereins entspricht und eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert darstellt, sind hier ohne Weiteres erfüllt. Die Handlungstendenz des Klägers war auch auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet. Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 – B 2 U 32/17 R –, juris Rn. 26 aus, dass eine Tätigkeit als Unternehmer oder unternehmerähnlich verrichtet wird, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG vom 5.7.2005 – B 2 U 22/04 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 – 2 RU 150/55 – BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 – 8 RU 38/76 – SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 – 4 RJ 37/83 – BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr. 34.19). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG vom 10.3.1994 – 2 RU 20/93 – SozR 3-2200 § 539 Nr. 28 – Amateurrennreiter). Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw. ein konkreter Auftrag erledigt wird (BSG vom 27.10.1987 – 2 RU 9/87 – HV-Info 3/1988, 213). Dasselbe gilt, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Wesentlichen alleine eigenen Angelegenheiten dienen wollte, indem er Flugunterricht erteilte. Es sind weder nennenswerte Vorteile noch wirtschaftliche Risiken ersichtlich, die dem Kläger hieraus erwachsen könnten. Nach den Ausführungen des Zeugen L forderte der Verein übernommene Lizenzgebühren auch nicht zurück, wenn die Fluglehrertätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Ein Werk schuldete der Kläger nicht, das Erteilen von Flugstunden stellt vielmehr das Erbringen einer Dienstleistung dar. Für die Unternehmerähnlichkeit könnte einzig die freie Bestimmung der Arbeitszeit sprechen, da sich der Kläger eigenen Angaben zufolge gerade nicht in einen verbindlichen Dienstplan hat eintragen lassen, sondern jeweils nach kurzfristiger Absprache den Flugunterricht erteilt hat. Allerdings sind andere Punkte (z.B. die Abrechnungsmodalitäten/Preise) wiederum vom Verein vorgegeben, was gegen ein unternehmerisches Tätigwerden der Fluglehrer spricht. Der Kläger musste den Flug anmelden und war auch insoweit eingebunden. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Fluglehrer einem Ausbildungsleiter zugearbeitet haben. Auch wenn der Kläger sich nicht in einen festen Dienstplan hat eintragen lassen, war er somit doch an bestimmte Vorgaben des Vereins gebunden. Dass die Erteilung von Flugstunden nicht regelmäßig, sondern nach Angaben des Klägers freiwillig ohne festen Dienstplan an Feiertagen und am Wochenende und eher auf Zuruf erfolgte, ist auch dem Wesen des Luftsports geschuldet, bei dem es sich um einen Individualsport handelt, der verstärkt von äußeren Gegebenheiten abhängig ist (Verfügbarkeiten der jeweiligen Flugzeuge, Witterungsverhältnisse etc.). Es ist insoweit auch unschädlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, aus „Spaß an der Sache“ tätig geworden zu sein. Denn Spaß an der Tätigkeit und Idealismus sind Grundvoraussetzungen für jegliches Tätigwerden als Trainer, Übungsleiter oder in einer vergleichbaren Funktion, die unentgeltlich oder lediglich gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erfolgt und dennoch dem Ausübenden ein nicht unerhebliches Maß an Einsatz und Verantwortung abverlangt. Außerdem hat der Zeuge L in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass die Fluglehrertätigkeit „durchaus nicht nur Spaß“ gewesen sei und man ein „besonderer Typ“ sein müsse, um diese auszuüben. Das BSG hat in seinem Urteil vom 29.02.1972 – 2 RU 194/68 –, juris Rn. 21 (ebenfalls im Falle eines Fluglehrers) ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass der dortige Kläger aus ideellen Gründen – aus Kameradschaft und Freude am Fliegen – die Ausbildung der Segelflugschüler übernommen habe, da es auf die Beweggründe, die eine Person zum Tätigwerden veranlassen, für den Unfallversicherungsschutz nicht ankomme. Da es letztlich auf das Gesamtbild ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 31.5.2005 – B 2 U 35/04 R –, juris 15), spricht hier eindeutig mehr gegen als für ein unternehmerisches Tätigwerden des Klägers – zu diesem Ergebnis ist zutreffend auch die erste Instanz gelangt. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz beruhte die Tätigkeit des Klägers als Fluglehrer allerdings nicht auf seiner Sonderbeziehung zum Fliegerclub. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter aus. Es ist aber zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z.B. auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.8.2002 – B 2 U 29/01 R –, juris Rn. 20 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.05.1981 – 2 RU 40/79 –, BSGE 52, 11 und juris Rn. 21; Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 – L 2 U 147/13 –, juris Rn. 35). Auch bei Vorliegen einer Sonderbeziehung sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen der Sonderbeziehung selbstverständlich getan oder erwartet wird. Entscheidend sind der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit, eine besondere Fachkompetenz des Handelnden (vgl. BSG, Urteil vom 16.3.2021- B 2 U 3/19 R, juris Rn. 22). Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, wie z.B. regelmäßige Arbeit zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen. Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten im Allgemeinen dadurch, dass sie nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern. Dagegen wurden über diesen Rahmen hinausgehende umfangreichere Arbeitsleistungen (z.B. Bau eines Vereinsheimes oder Neubau des Sportplatzgeländes) nicht mehr als geringfügig angesehen. Die Grenze der Geringfügigkeit überschreiten kann eine Tätigkeit sowohl hinsichtlich ihres Umfanges als auch ihrer Art nach. Ferner kann die Geringfügigkeit bei jedem Verein verschieden sein, abhängig von der Bereitschaft der Vereinsmitglieder entsprechende Tätigkeiten zu verrichten. Allgemein betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, welches die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 13.8.2002 – B 2 U 29/01 R –, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.5.1981 – 2 RU 40/79 –, BSGE 52, 11 und juris Rn. 25, mit dem Unterschied, dass die unfallbringende Tätigkeit dort nicht dem Vereinszweck diente). Selbst wenn eine Vereinsmitgliedschaft eine Sonderbeziehung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 13.8.2002 – B 2 U 29/01 R –, juris Rn. 19), sind somit alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was in der Sonderbeziehung getan wird, oder nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird. Dann kann sie den Tatbestand der „Wie-Beschäftigung“ erfüllen (BSG, Urteil vom 27.3.2012 – B 2 U 5/11 R –, juris Rn. 57). Nach Auffassung des Senats ist im hier zu entscheidenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger hier – anders als in den zitierten Entscheidungen des BSG vom 13.8.2002 – B 2 U 29/01 R (Rundflugpilot) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.8.2015 – L 2 U 147/13 (Schießleiter) als Fluglehrer und damit – von den Beteiligten unbestritten – wie ein Übungsleiter/Trainer tätig geworden ist. In seinem Urteil vom 24.2.2000 – B 2 U 4/99 R –, juris Rn. 23 ist das BSG im Fall der Übungsleiterin eines Reitvereins, die bei der Teilnahme an einem Festumzug verunglückt ist, davon ausgegangen, dass die Übungsleiterin, wenn es sich um Traineraufgaben gehandelt hätte, möglicherweise unter Versicherungsschutz gestanden hätte“. Das LSG NRW vom 21.8.2021 – L 15 U 284/00 – juris Rn.23 äußert die Auffassung, dass „die Frage, ob der Luftsportverein für Übungsleiter Versicherungsbeiträge entrichtet habe, dahinstehen könne, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt weder als Übungsleiter noch in einer vergleichbaren sonstigen Funktion für den Verein tätig gewesen sei. Letztere Entscheidung ging dem Urteil des BSG vom 13.8.2002 – B 2 U 29.01 R – voraus, auf das die erste Instanz u. a. ihre abweisende Entscheidung stützt. Aus diesen Entscheidungen lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass sich jeweils eine andere Einschätzung hätte ergeben können, wenn – wie hier – ein Tätigwerden als Trainer/Übungsleiter erfolgt wäre. Zumindest lässt sich daraus aber schließen, dass dieser Umstand bei der Prüfung des Einzelfalls eine besondere Berücksichtigung finden muss, auch vor dem Hintergrund, dass gemäß dem Urteil des BSG vom 12.05.1981 – 2 RU 40/79 die Ausbildung von Flugschülern nicht zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Pflichten eines Vereinsmitgliedes gehört. Des Weiteren war hier vor dem Hintergrund der konkreten Regelungen im Fliegerclub zu den Pflichten der Vereinsmitglieder zu prüfen, ob im hier zu entscheidenden Einzelfall im Rahmen einer allgemeinen Vereinsübung eine zusätzliche Verpflichtung für den Kläger bestanden hat, neben seiner Tätigkeit als Motorflugreferent im Vorstand des Fliegerclubs auch Flugstunden zu erteilen. Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger unter Berücksichtigung dieser beiden Aspekte bei seiner Tätigkeit als Fluglehrer nicht im Rahmen einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung für den Fliegerclub tätig geworden: Eine unmittelbare Verpflichtung des Klägers zum Tätigwerden als Fluglehrer aufgrund der Vereinssatzung, durch Vereinsbeschluss oder durch Eigenverpflichtung scheidet vorliegend aus. Außer der Zahlungspflicht der Mitgliedsbeiträge (§ 12) ist in der Satzung des Fliegerclubs nichts zu den konkreten Vereinspflichten des einzelnen Vereinsmitglieds geregelt, insbesondere gibt es keine konkrete satzungsmäßige Pflicht der Vereinsmitglieder, als Fluglehrer für andere Vereinsmitglieder oder andere Personen tätig zu werden. Weitergehende mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtungen lassen sich auch nicht unmittelbar aus dem in § 2 genannten Vereinszweck ableiten, da dessen Angabe in erster Linie dazu dient, eine zweckmäßige Verwendung der Vereinsmittel sicherzustellen und überprüfbar zu machen. Die Nennung des Vereinszwecks in der Satzung trifft für sich alleine genommen noch keine Aussage darüber, auf welche Art und Weise dieser Zweck verfolgt werden soll. Da es sich hier nicht etwa um einen Fluglehrerverein handelt, sondern um einen Fliegerclub, in welchem für die meisten Mitglieder die eigene Ausübung des Flugsports vorrangig sein dürfte, kommt im Hinblick auf die Erteilung von Flugunterricht neben der Eigenleistung der Mitglieder grundsätzlich auch eine Erbringung von Leistungen durch vereinsfremde Personen in Betracht (z.B. durch vertraglich verpflichtete externe Fluglehrer oder durch Fluglehrer anderer Vereine). Lediglich mittelbar kann bei der Ermittlung der Vereinspflichten der Vereinsmitglieder der Vereinszweck herangezogen werden, wenn die Frage im Raum steht, ob eine Tätigkeit für den Verein im Rahmen der allgemeinen Vereinsübung im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes von den Mitgliedern erwartet werden kann (dazu sogleich unten). Der Gebührenordnung des Fliegerclubs ist zu entnehmen, dass von jedem aktiven Vereinsmitglied eine jährliche Arbeitsleistung von 72 Stunden erwartet wird, die im Verhinderungsfall mit einem Geldbetrag in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abgegolten werden kann. In einem Informationsflyer auf der Homepage des Fliegerclubs wird dargestellt, dass diese 72 Arbeitsstunden in Form von Unterhaltung des Fluggeräts, der Gebäude und des Fluggeländes abzuleisten sind. Dies deckt sich mit den glaubhaften Angaben des Zeugen L und des Klägers selbst, wonach die Erteilung von Flugstunden nicht im Rahmen dieser 72 Arbeitsstunden zu leisten waren und auch nicht auf diese Stunden angerechnet wurden. Auch wenn es sich bei der Erbringung der 72 Arbeitsstunden um keinen geringfügigen Beitrag mehr handeln sollte, wären diese Arbeitsstunden aufgrund der ausdrücklichen Regelung den mitgliedschaftlichen Pflichten zurechenbar und damit unversichert. (vgl. dazu Riebel in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand III/21, § 2 Rn. 286 unter Verweis auf Urteil des BSG vom 9.12.1993, Az. 2 RU 54/92). Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme der Beisitzer) sind während und bis 3 Jahre nach ihrer Amtszeit von dieser Verpflichtung ausgenommen, so dass den Kläger als Vorstandsmitglied keine Verpflichtung zur Ableistung der 72 Arbeitsstunden traf. Dies bedeutet, dass die Vereinsmitglieder im Rahmen der Ableistung der 72 Arbeitsstunden bzw. im Rahmen der Vorstandstätigkeit nicht gesetzlich unfallversichert sind (wobei Vorstandsposten und andere verliehene Ehrenämter im Verein über den LVB freiwillig versichert werden konnten). Damit ist in dem Fliegerclub klar schriftlich niedergelegt, welche mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen die Vereinsmitglieder haben. Die Ausübung der Fluglehrertätigkeit ist darunter nicht zu fassen, zumal sich der Kläger auch nicht selbst dazu verpflichtet hat, diese Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Vereinsmitgliedschaft wahrzunehmen (auch ein Eintrag in entsprechende Listen ist durch den Kläger gerade nicht erfolgt). Die Ernennung der Fluglehrer zu Ehrenamtsträgern (mit freiwilliger Ehrenamtsversicherung) ist erst ab 2019 als Reaktion auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt erfolgt. Die Fluglehrertätigkeit des Klägers war auch nicht zusätzlich neben der allgemeinen mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung eine Tätigkeit kraft allgemeiner Vereinsübung im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks, die der Fliegerclub von (geeigneten) Mitgliedern über die verpflichtende Arbeitsleistung hinaus erwarten konnte und die von diesen auch erbracht wurde, so dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aufgrund der Beziehung zu dem Verein nicht angenommen werden kann. Der Kläger war als Vorstandsmitglied (Referent Motorflug) bereits in größerem Zeitumfang für den Fliegerclub tätig, so dass er nach den im Fliegerclub geltenden Regelungen keine zusätzlichen Arbeitsleistungen mehr erfüllen musste. Die Tätigkeit als Fluglehrer (die im Jahr 2018 bis zum Unfall nach den Angaben des Klägers immerhin schon einen Umfang von 20 Stunden – von insgesamt 103 Flugstunden mit Flugunterricht ausmachte) gehörte quantitativ und qualitativ nicht zu den geringfügigen Tätigkeiten, die von den Vereinsmitgliedern – zusätzlich zu den schriftlich niedergelegten Mitgliedschaftspflichten (72 Stunden bzw. Vorstandstätigkeit in anderer Funktion als lediglich Beisitzer) zu erbringen waren. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.5.1981 – 2 RU 40/79 –, juris Rn. 26 ff.) gehört eine Tätigkeit als Fluglehrer, die eine Ausbildung als Flugzeugführer und zusätzlich als Fluglehrer voraussetzt, nicht zu den geringfügigen Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern ohne weiteres verlangen kann. In seiner Entscheidung geht das BSG davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn die Fluglehrertätigkeit schon seit längerer Zeit ausgeübt wird, da andernfalls entgegen der Intention der Rechtsprechung des BSG zum unfallversicherungsrechtlichen Schutz von Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten im Verein gerade diejenigen Mitglieder vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen würden, die sich mit besonderer Tatkraft für den Verein einsetzen (so z. B. auch das BSG in seinem Urteil vom 9.12.1993 – 2 RU 54/92 –, juris Rn. 17, dort zum Fall der Mithilfe bei der Neuerrichtung des Sportheims und der Sportanlagen). Dem steht auch das Urteil des BSG vom 13.8.2002 – B 2 U 29/01 R nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird der Unfallversicherungsschutz eines Piloten, der Mitglied in einem Luftsportverein ist, verneint, da die Beförderung von Fluggästen kraft der herrschenden Vereinsübung den Arbeitsleistungen zuzurechnen sei, die der Verein jedenfalls von denjenigen Vereinsmitgliedern erwarte und erwarten könne, die nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage seien, sie zu erbringen. Auch in dieser Entscheidung geht das BSG davon aus, dass zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten im allgemeinen Tätigkeiten zählen, die der Verein von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung auch verrichtet werden, wobei die Geringfügigkeitsmarke nach den Gegebenheiten des jeweiligen Vereins zu bestimmen sei. Die Beförderung von Fluggästen sei daher kraft der im in dem Luftsportverein herrschenden Vereinsübung den Arbeitsleistungen zuzurechnen, die von den geeigneten Vereinsmitgliedern zu erbringen seien. Anders als im hier zu entscheidenden Fall ist hier jedoch weder ersichtlich, dass in jenem Verein – wie hier – durch Satzung/Vereinsbeschluss die Mitgliedspflichten explizit geregelt wäre, noch ist die Beförderung von Fluggästen bei Rundflügen in Bezug auf die Anforderungen und die Gefährlichkeit mit einer Fluglehrertätigkeit zu vergleichen, bei der ein Fluglehrer regelmäßig den Flug von weniger erfahrenen Personen begleitet, die dennoch selbständig im Flugzeug tätig werden und dabei der Natur der Sache nach auch Fehler begehen können, auf die reagiert werden muss und die ein erhöhtes Risiko begründen können, weil deren Folgen gravierend sein können. Bei der Durchführung eines Rundflugs mit einem unbeteiligten Fluggast ist das Risiko im Vergleich hierzu nicht wesentlich größer, als wenn der Pilot den Flug alleine ohne den Fluggast durchführen würde. Auch wenn das BSG das Risiko eines Fehlverhalten oder gesundheitlicher Probleme des Fluggastes durchaus gesehen hat, liegt der Unterschied zu einem Tätigwerden als Fluglehrer darin, dass die genannten Fälle bei einem Fluggast die Ausnahme sind, während der Flugschüler schon der Natur der Sache nach im Flugzeug selbst agiert und damit beim regelmäßigen Erteilen von Flugunterricht das Risiko und die Verantwortung des Fluglehrers ungleich höher sind. Schon aus diesem Grund sind die Tätigkeiten des Gastpiloten und des Fluglehrers nicht miteinander vergleichbar. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes im Rahmen einer Tätigkeit als Übungsleiter hat das BSG in seinem Urteil vom 27.6.1984 – 9b RU 26/82 – juris Rn. 14 entschieden, dass in Vereinen, in denen die Aktiven selber auch andere Vereinskameraden betreuen und trainieren, eine allgemeine Vereinsübung Mitglieder zu solchen Arbeitsleistungen verpflichten kann, wobei es dann auf den Umfang der Arbeit ankommt, ob trotz der mitgliedschaftlichen Bindung ein Beschäftigungsverhältnis zum Verein vorliegt. Dabei ist die Geringfügigkeitsmarke dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, welches die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden. Hebe sich ein Vereinsmitglied dadurch vom Kreis der übrigen Mitglieder ab, dass es sich mit besonderer Tatkraft über einen längeren Zeitraum hinweg für den Bestand und die Entwicklung des Vereins einsetze und wende auf die Dauer gesehen erheblich mehr Zeit als andere Vereinsmitglieder auf, um den Verein zu fördern, stünden jedenfalls seine Mitgliedschaftspflichten der Annahme des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht entgegen. Grundsätzlich könne ein Sportverein von einzelnen dazu befähigten Mitgliedern Übungsleitertätigkeiten unter zwei verschiedenen Voraussetzungen verlangen: In dem einen Fall lege er im wohlverstandenen Interesse des einzelnen Mitglieds ein den Unfallversicherungsschutz begründendes Beschäftigungsverhältnis (Dienstvertrag), das kein Entgelt voraussetze und auch nur auf eine stundenweise Teilzeitbeschäftigung gerichtet sein könne, oder eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter zugrunde. Dafür müssten allerdings eindeutige Anhaltspunkte sprechen, um diese Alternative von der zweiten abgrenzen zu können. In dem anderen Fall (zweite Alternative) lässt er im wirtschaftlichen Vereinsinteresse allein die Mitgliedschaftspflicht aufgrund der Satzung, den Beschlüssen oder der allgemeinen Vereinsübung in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck und der Vereinswirklichkeit genügen (so das BSG in dem Urteil vom 27.1.1994 – 2 RU 17/93 –, juris Rn. 20). Die zweite Alternative ist vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger war nämlich als Vorstand während seiner Amtszeit und der folgenden drei Jahre von weiterer Ableistung von Arbeitsstunden für den Verein freigestellt gewesen, da davon ausgegangen wird, dass mit der Vorstandstätigkeit die Erfüllung der 72 Arbeitsstunden übererfüllt wird. Die Klägerseite geht davon aus, dass jährlich mehrere 100 Stunden Arbeitsleistung durch den Kläger erbracht worden sind, siehe oben. Die zusätzliche Übernahme von Flugstunden stellt daher keine geringfügige Tätigkeit mehr dar, die der Verein von ihm als Vorstandsmitglied zusätzlich zu seiner Vorstandstätigkeit im Rahmen allgemeiner Vereinsübung erwarten konnte. Eine ausdrückliche Eigenverpflichtung des Klägers dahingehend, im Rahmen seiner mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten Flugunterricht im Verein zu erteilen, lag nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Klägers nicht vor, da der Kläger gerade keine Verpflichtung dazu eingehen wollte und sich auch nicht für die Übernahme fester Dienste zur Verfügung stellte. Die Fluglehrer waren in 2018 auch noch nicht durch Vorstandsbeschluss des Fliegerclubs zu Ehrenamtsträgern ernannt worden einhergehend mit der Verpflichtung, im Rahmen dieses Ehrenamtes auch als Fluglehrer für den Verein tätig zu werden. Im Einzelfall des Klägers bestand demnach schon keine mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung, neben den geleisteten Aufgaben als Referent Motorflug im Vorstand des Fliegerclubs zusätzlich noch als Fluglehrer im Rahmen seiner Mitgliedschaftspflichten tätig zu werden (sollte man den Argumenten des Klägers dahingehend folgen, dass er als Referent Motorflug auch für das Erteilen von Flugunterricht zuständig war – was von Klägerseite allerdings zunächst verneint worden war – wäre er für diese Funktion sogar über die damals bereits existierende Ehrenamtsversicherung für dieses Amt versichert gewesen). Für die erste Alternative spricht außerdem, dass zum einen bereits im Jahr 2018 für diverse Ehrenamtsträger des Fliegerclubs eine freiwillige Ehrenamtsversicherung vorhanden warauch für weitaus weniger gefährliche Tätigkeiten als die des Fluglehrers, wie zum Beispiel den Fallschirmpacker oder den Flugzeugwart. Eine entsprechende Versicherung auch der Fluglehrer war in der Vergangenheit – wie sich aus den glaubhaften Ausführungen des Zeugen M schließen lässt – nur deshalb unterblieben, weil man der Auffassung war, dass die Fluglehrer als Übungsleiter bereits über die Übungsleiterpauschale bei der Beklagten versichert sind. Zum anderen hat der Fliegerclub hier gemäß dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen BLSV und der VBG bereits im Jahr 2018 pauschale Beiträge für die in dem Verein tätigen Übungsleiter entrichtet, wobei sich dem Senat nicht erschließt, wofür diese pauschalen Beiträge geleistet worden sein sollten, wenn nicht für die ausschließlich von Vereinsmitgliedern ausgeübte Fluglehrertätigkeit. Selbst wenn sich hieraus keine Formalversicherung o.ä. ableiten lässt, lässt sich daraus zumindest folgern, dass seitens des Fliegerclubs die Fluglehrertätigkeit nicht im wirtschaftlichen Interesses des Vereins als rein mitgliedschaftliche Pflicht gesehen werden sollte, da andernfalls auf die Entrichtung von Beiträgen hätte verzichtet können, nachdem im Fliegerclub ausschließlich Vereinsmitglieder als Fluglehrer tätig waren. Auch der Umstand, dass ab 2019 (aufgrund des hier streitigen Sachverhalts) eine Ernennung der Fluglehrer zu Ehrenamtsträgern mit Abschluss einer freiwilligen Ehrenamtsversicherung erfolgt ist, macht deutlich, dass seitens des Fliegerclubs für diese Tätigkeit gerade keine unversicherte Tätigkeit im Sinne der vom BSG dargestellten zweiten Alternative im Rahmen der allgemeinen Vereinsübung und ohne Beitragszahlungspflicht für den Verein gewollt war. Der Kläger hat demnach im Interesse und im Auftrag des Vereins – außerhalb seiner Mitgliedschaftspflichten und der allgemeinen Vereinsübung – als Fluglehrer und damit wie ein Übungsleiter/Trainer Flugstunden in nicht unerheblichem Umfang erteilt und ist damit als versicherter Wie-Beschäftigter für den Fliegerclub tätig geworden. Dies hat auch im Hinblick auf eine – mit Kosten für den Verein verbundene – Versicherung der Übungsleitertätigkeit dem Willen des Fliegerclubs entsprochen. Auf die Frage, ob eine freiwillige Ehrenamtsversicherung für den Kläger als Fluglehrer abgeschlossen wurde – was nach den mittlerweile vorgelegten Unterlagen im Jahr 2018 definitiv noch nicht der Fall war – kommt es folglich nicht an. Unerheblich ist auch, ob der Kläger über seine Tätigkeit als Referent Motorflug im Rahmen der – schon 2018 bestehenden – freiwilligen Ehrenamtsversicherung für dieses Ehrenamt unfallversichert war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine Formalversicherung vorliegt – was das SG allerdings zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund waren das Urteil des SG München und der Bescheid der Beklagten aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 8.9.2018 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).