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Urteil

L 2 U 3/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es gehört zu den Aufgaben eines Sachverständigen, eine Plausibilisierung gezeigter Verhaltensweisen und Beschwerdeangaben auch durch Beobachtungen außerhalb der eigentlichen/konkreten Untersuchungssituation vorzunehmen, die dann in die Beweiswürdigung des Gerichts einfließen können. (Rn. 83) 2. Das Gericht muss dem Fragerecht an den Gutachter aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG nur dann nachkommen, wenn es in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, nicht aber, wenn es nur zuvor schriftsätzlich geltend gemacht worden ist. (Rn. 96) 3. Das Fragerecht an den Gutachter aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG besteht nur in der Instanz, in der das Gutachten erstellt worden ist. (Rn. 97) 1. Ein Fortbestand des Fragerechts über die Instanz hinaus kommt nur in Betracht, wenn das Fragerecht in der Vorinstanz in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise übergangen worden ist. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk sind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert zu bewerten, wenn Streckung und Beugung auf 0/0/120° eingeschränkt sind. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gehört zu den Aufgaben eines Sachverständigen, eine Plausibilisierung gezeigter Verhaltensweisen und Beschwerdeangaben auch durch Beobachtungen außerhalb der eigentlichen/konkreten Untersuchungssituation vorzunehmen, die dann in die Beweiswürdigung des Gerichts einfließen können. (Rn. 83) 2. Das Gericht muss dem Fragerecht an den Gutachter aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG nur dann nachkommen, wenn es in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, nicht aber, wenn es nur zuvor schriftsätzlich geltend gemacht worden ist. (Rn. 96) 3. Das Fragerecht an den Gutachter aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG besteht nur in der Instanz, in der das Gutachten erstellt worden ist. (Rn. 97) 1. Ein Fortbestand des Fragerechts über die Instanz hinaus kommt nur in Betracht, wenn das Fragerecht in der Vorinstanz in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise übergangen worden ist. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk sind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert zu bewerten, wenn Streckung und Beugung auf 0/0/120° eingeschränkt sind. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.10.2021 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die auf Aufhebung des Urteils des SG Regensburg vom 26.10.2021 – die unrichtige Datumsbezeichnung („06.10.2021“) des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung stellt einen offenkundigen und daher unbeachtlichen Fehler dar – und Abänderung des Bescheides vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2020 dahingehend, dass dem Kläger eine Stützrente zuzusprechen ist, gerichtete Berufung ist unbegründet, weil es die Beklagte, vom SG im Urteil vom 26.10.2021 bestätigt, zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger (Stütz-)Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 30.09.2013 zu gewähren. Denn die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen begründen nach der 26. Woche nach dem Arbeitsunfall vom 30.09.2013 keine MdE von 10 v.H. (oder mehr), wie sie für eine (Stütz-)Rente erforderlich wäre. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ein Anspruch auf Rente besteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VII auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen (sog. Stützrente nach einer MdE von 10 v.H.). Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet, die in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der MdE entspricht. Dabei richtet sich die durch die Unfallfolgen bedingte MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten durch die Unfallfolgen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteile vom 05.09.2006, B 2 U 25/05, und vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 – m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie den Umfang der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 25/05 R). Erst aus der Anwendung (medizinischer) Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00). Bei der Beurteilung der MdE sind die von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten. Diese sind zwar nicht bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005, B 2 U 14/03 R). Unfallfolgen sind die Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls verursacht worden sind oder die nach besonderen Zurechnungsnormen wie § 11 SGB VII dem Gesundheitserstschaden bzw. dem Arbeitsunfall zugerechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R). Der Gesundheitserstschaden wiederum ist eine den Arbeitsunfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, und vom 24.07.2012, B 2 U 23/11 R). Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), wobei Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheits(erst) schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R), die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R) sowie auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten ermittelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung u.a. die konkurrierende Ursache (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Ist jedoch eine Ursache – allein oder gemeinsam mit anderen Ursachen – gegenüber anderen Ursachen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) wesentlich und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1960, 2 RU 86/56). Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als wesentlich anzusehen ist, wird auch als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Hinsichtlich des Beweismaßstabs ist zu beachten, dass neben der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis auch das Vorliegen des Gesundheits(erst) schadens bzw. des Folgeschadens (Unfallfolge) im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein muss (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteile vom 01.02.1996, 2 RU 10/95, vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R, vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, vom 31.01.2012, B 2 U 2/11 R, und vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RV 1/92). Für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge genügt hingegen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 29/07 R). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt dagegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Dabei existiert keine zwingende Regel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zur Umkehr der Beweislast führen würde (vgl. BSG; Urteile vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, und vom 17.12.2015, B 2 U 11/14 R). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies Folgendes: Beim Kläger liegt mit der teilweise mit der Unterlage verwachsenen Narbe vor der rechten Kniescheibe eine Unfallfolge vor, die keine MdE von 10 v.H. oder mehr begründet (dazu unten Ziff. 1.). Aber selbst dann, wenn der eingeschränkte Gesundheitszustand im Bereich des rechten Knies, der neben der Narbe aus einem unfallfremden Patellaspitzensyndrom und einer ebenfalls unfallfremden Chondropathia patellae mit Knorpelschaden besteht, in seiner Gänze als unfallbedingt betrachtet würde, würde daraus kein Anspruch auf Stützrente resultieren, da der Zustand im Bereich des rechten Knies seit Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit keiner MdE von 10 v.H. oder mehr entspricht (dazu unten Ziff. 2.). Einer weiteren Befragung des Sachverständigen F bedurfte es nicht (dazu unten Ziff. 3.). 1. Beim Kläger ist als Folge des Unfalls vom 30.09.2013 lediglich eine teilweise mit der Unterlage verwachsene Narbe vor der rechten Kniescheibe verblieben, von der konkrete Funktionseinschränkungen nicht hervorgerufen werden. Dies ergibt sich aus dem insofern überzeugenden Gutachten des M, dessen Feststellungen zu den Unfallfolgen sich der Senat zu eigen macht. Soweit der Kläger weitergehende unfallbedingte Einschränkungen und Beschwerden im Bereich des Kniegelenks geltend macht, sind solche nicht nachgewiesen bzw. die geltend gemachten Einschränkungen und Beschwerden sind nicht kausal auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Insbesondere lässt sich eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenks samt Beeinflussung des Gangbildes und relevanten Beschwerden nicht auf die mit der Unterlage verwachsene Narbe zurückführen. Weder der Knorpeldefekt hinter der Kniescheibe noch das Patellaspitzensyndrom ist eine Unfallfolge. Beide Gesundheitsschäden sind nicht durch das Knien des Klägers am 30.09.2013 und/oder die operative Entfernung des Schleimbeutels und die daraus verbliebene teilweise verwachsene Narbe mit der Unterlage verursacht. Das ist nicht nur die überzeugende Einschätzung des M, sondern auch des vom Kläger nach § 109 SGG benannten Sachverständigen. Die zwei vorgenannten Gesundheitsstörungen – Knorpeldefekt hinter der Kniescheibe und Patellaspitzensyndrom – sind vielmehr auf unfallunabhängige Ursachen zurückzuführen. So hat der Kläger beispielsweise auch bei der Untersuchung durch F am 27.05.2015 am linken, vom Unfall nicht betroffenen Kniegelenk ähnliche Beschwerden wie rechts angegeben. Im Übrigen kann sich der Senat aufgrund der Beobachtungen des M nicht im Sinne des Vollbeweises davon überzeugen, dass überhaupt eine relevante Beeinträchtigung des Gangbildes beim Kläger vorliegen würde. So hat der Sachverständige beschrieben, dass das Gangbild des Klägers außerhalb der Untersuchungssituation schwungvoll, hinkfrei und raumgreifend gewesen sei und beide Füße regelrecht aufgesetzt und abgerollt worden seien. Auch noch unmittelbar nach dem Aufstehen aus dem Behandlungszimmerstuhl sei – so der Sachverständige – das Gangbild unauffällig gewesen und erst mit Betreten des Untersuchungszimmers pathologisch geworden. Dies ist für den Senat ein klarer Hinweis darauf, dass der Kläger Beschwerden und Beeinträchtigungen vorgibt, die so tatsächlich gar nicht vorliegen. Sofern der Bevollmächtigte des Klägers die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen M als Ausfluss seiner Ansicht nach investigativer und kriminalistischer Beobachtungen, die einem Gutachter nicht zustünden, ansieht, diese daher als grenzwertig bis grenzüberschreitend bezeichnet und meint, das Gutachten sei deshalb nicht oder nur eingeschränkt verwertbar, verkennt der Bevollmächtigte die Aufgabe eines Sachverständigen. Dieser hat nicht Behauptungen und gezeigte Verhaltensweisen eines zu Begutachtenden vorbehaltlos und damit sozusagen blind als tatsächlich so vorliegend zu übernehmen, sondern zu hinterfragen, ob solche auch wirklich vorliegen. So weist die Begutachtungsliteratur explizit darauf hin, dass sämtliche am Untersuchungsort im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung vom Sachverständigen beobachteten Verhaltensweisen des zu Begutachtenden verwertbare Befundtatsachen sind. Dazu gehören auch solche Erkenntnisse, die der Gutachter in scheinbar unbeobachteten Momenten gewinnt, also bei der Beobachtung des Probanden bei der Anreise, bei der Wartezeit, beim Ent- und Ankleiden sowie beim Verlassen der Untersuchungseinrichtung (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 110). Auch die Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen („Leitlinie Schmerzbegutachtung“, AWMF-Registernummer 094 – 003) (Stand 2017) enthält ähnliche Vorgaben. So weist sie ausdrücklich darauf hin, dass die Beobachtung beispielsweise des Gangbildes des Probanden beim Eintreten bzw. am Ende der Begutachtung ein wichtiger Gesichtspunkt im Rahmen der Befunderhebung sei (vgl. S. 13 der Richtlinie). Es gehört daher zu der Aufgabe eines Sachverständigen, eine Plausibilisierung gezeigter Verhaltensweisen und Beschwerdeangaben auch durch Beobachtungen außerhalb der eigentlichen/konkreten Untersuchungssituation vorzunehmen, die dann in die Beweiswürdigung des Gerichts einfließen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2007, L 5 B 23/07 KR; Hess. LSG, Urteil vom 20.12.2011, L 3 U 159/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2018, L 8 U 1128/17; VG Ansbach, Urteil vom 27.09.2012, AN 1 K 09.01923). Dem Sachverständigen M kann daher kein unzulässiges Verhalten vorgeworfen werden, das der Verwertung seines Gutachtens entgegenstünde oder diese einschränken würde. Auch hat sich der Senat – unabhängig davon, dass die vom Kläger behaupteten Schmerzen im Bereich des rechten Knies nicht plausibel mit der verbliebenen Unfallfolge zu erklären sind, sondern Schmerzen eher auf die unfallfremden Gesundheitsstörungen (Knorpelschaden, Patellaspitzensyndrom) zurückzuführen sein dürften – nicht im Sinne des Vollbeweises davon überzeugen können, dass beim Kläger tatsächlich relevante Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks vorhanden sind. Denn der Sachverständige M hat berichtet, dass der Kläger das anamnestische Gespräch ohne erkennbare schmerzbedingte Haltungsänderungen in entspannter Sitzposition verbracht habe, was bei den vom Kläger behaupteten Schmerzen so nicht zu erwarten gewesen wäre. Zudem weckt das vom Kläger in der Untersuchungssituation dargestellte pathologische Gangbild, das er außerhalb der eigentlichen Untersuchungssituation nicht an den Tag gelegt hat (s.o.), erhebliche Zweifel daran, dass die Angaben des Klägers zu den Schmerzen den Tatsachen entsprechen. Schließlich gibt es auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an Schmerzen leiden würde, die über das übliche Maß bei den bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen hinausgehen würden; auffällige Muskeldifferenzen oder andere Zeichen einer schmerzbedingten Schonung (z.B. eine seitenungleiche Fußsohlenbeschwielung, wie sie bei dem vom Kläger demonstrierten pathologischen Gangbild zu erwarten wäre) gibt es nicht. Auch ist der Vortrag des Klägers, er könne nicht mehr knien, für den Senat nicht nachvollziehbar. Sowohl der Sachverständige M als auch der vom Kläger nach § 109 SGG benannte Sachverständige F haben eine deutliche Beschwielung des Klägers am rechten bzw. im Bereich beider Knie beschrieben, was sich nur dadurch erklären lässt, dass sich der Kläger regelmäßig in kniende Haltung begibt. Aufgrund der diversen Hinweise und der objektivierten Anknüpfungstatsachen hat sich der Senat daher nicht davon überzeugen können, dass die vom Kläger demonstrierten Beschwerden tatsächlich in dem dafür erforderlichen Vollbeweis vorliegen; der Senat sieht hier zweckgerichtete Verhaltensweisen und Angaben des Klägers, die ihm für die Beschaffung einer ihm tatsächlich nicht zustehenden Verletztenrente hilfreich sein sollen. Die MdE für die Unfallfolge liegt im gesamten Zeitraum seit Ende der Arbeitsunfähigkeit am 17.01.2024 unter 10 v.H. Die teilweise mit der Unterlage verwachsene Narbe vor der rechten Kniescheibe ruft keine konkreten Funktionseinschränkungen mehr hervor. Dies ergibt sich auch aus den erhobenen Bewegungsmaßen zum rechten Kniegelenk (dazu vgl. unten Ziff. 2.). Wenn der Sachverständige M die MdE für den Zeitraum ab dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 17.01.2014 bis zum 30.04.2014 noch mit 10 v.H. eingeschätzt hat, hält dies der Senat auch bei großzügiger Beurteilung für eine kurze Übergangsphase nicht für überzeugend. Denn am 16.01.2014 ist bei einer Untersuchung des verletzten Knies ein Bewegungsmaß von 0/0/130° festgestellt worden, das nach den Vorgaben der Begutachtungsliteratur eine MdE von 10 v.H. nicht mehr begründen kann (dazu vgl. unten Ziff. 2.). 2. Ganz abgesehen davon, dass nach den vorstehenden Ausführungen zum einen als Unfallfolge nur eine teilweise mit der Unterlage verwachsene Narbe vor der rechten Kniescheibe, von der konkrete Funktionseinschränkungen nicht hervorgerufen werden, anzusehen ist, zum anderen beim Kläger mit dem Knorpeldefekt hinter der Kniescheibe und dem Patellaspitzensyndrom aber durchaus auch unfallfremde Gesundheitsstörungen vorliegen, die gewisse Beschwerden und Einschränkungen im Bereich des rechten Knies erklären können, liegt mit den beim Kläger nachgewiesenen funktionellen (unfallbedingten und unfallfremden) Einschränkungen, wie sie im Wesentlichen in der Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit zum Ausdruck kommen, kein Zustand vor, der eine MdE von 10 v.H. begründen würde. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn alle nachgewiesenen funktionellen Einschränkungen im Bereich des rechten Knies als unfallbedingt betrachtet würden, was nach den obigen Ausführungen (vgl. Ziff. 1.) gerade nicht der Fall ist, eine MdE von 10 v.H. nicht nachgewiesen wäre. Die Beurteilung der MdE orientiert sich an den funktionellen Defiziten. Im Bereich des Kniegelenks steht, neben Instabilitäten, die hier nicht im Raum stehen, die Bewegungseinschränkung des Kniegelenks in Streckung und Beugung im Vordergrund. Eine MdE von 10 v.H. setzt nach den von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätzen eine Bewegungseinschränkung voraus, die in Streckung und Beugung 0/0/120° beträgt (vgl. Schönberger, Mehrtens, Valentin, a.a.O., S. 685). Dieser Maßstab ist auch beim Kläger anzulegen. Darauf, dass er in seinem ehemaligen Beruf möglicherweise mehr als in anderen Berufsfeldern (z.B. reine Bürotätigkeiten) durch Kniegelenksbeschwerden beeinträchtigt ist, kommt es wegen des anzulegenden abstrakten Maßstabs bei der Bemessung der MdE – an eine besondere berufliche Betroffenheit i.S.d. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII ist in einem Fall wie hier nicht zu denken – nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1987, 2 RU 22/87). Dass eine derartige Bewegungseinschränkung (Beweglichkeit 0/0/120° oder weniger) beim Kläger vorliegen würde, ist nicht in dem dafür erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Folgende Messungen der Kniegelenksbeweglichkeit sind für das rechte Knie seit Januar 2014 erfolgt: * Beweglichkeit 0/0/130° (Nachschau am 16.01.2014 durch H) * Beweglichkeit 0/0/130° (Nachschau am 16.07.2014 durch H) * „keine endgradige Bewegungseinschränkung“ (F am 27.05.2015) (die weitere Angabe im Gutachten – „Extension/Flexion 0/0/50°“ – kann daher nur einen Schreibfehler darstellen; jedenfalls würde sich auch bei Annahme eines nicht mehr aufklärbaren Widerspruchs nicht der zweifelsfreie Nachweis eines Bewegungsmaßes von 0/0/120° oder weniger führen lassen) * 0/0/125° (O im Gutachten vom 02.10.2019) * 10/0/140° (M im Gutachten vom 04.12.2020) * Beugung auf 110° eingeschränkt, danach erhebliches Gegenspannen, passiv unter Schmerzen könne die Beugung noch um wenige Grade erhöht werden (zweimal im Text des Gutachtens) bzw. rechts: 0/0/100° (im Messblatt des Gutachtens) (F im Gutachten vom 31.05.2021). Von diesen Messwerten ausgehend ist im Sinne des Vollbeweises, d. h. ohne vernünftige Zweifel, lediglich eine Bewegungseinschränkung nachgewiesen, die nur eine MdE von unter 10 v.H. begründet. Denn ein nur noch mögliches Bewegungsmaß von 0/0/120° oder weniger, wie es für eine MdE von 10 v.H. erforderlich wäre, ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Ausgehend davon, dass spätestens sechs, wenn nicht schon drei Monate nach dem Unfall ein Endzustand erreicht war, wovon alle Sachverständigen ausgehen, würde sich für die Zeit nach Ende der Arbeitsunfähigkeit am 17.01.2014 aus den vorstehend aufgezeigten Messungen lediglich der Nachweis einer Bewegungseinschränkung in der Beugung, die besser ist als 120°, ergeben. So haben die oben aufgezeigten Messungen überwiegend eine Beweglichkeit von zumindest 130° in der Beugung ergeben. Das bei der Untersuchung zum Gutachten vom 31.05.2021 von F festgestellte schlechtere Bewegungsmaß hingegen lässt den sicheren Nachweis einer Bewegungseinschränkung in der Beugung auf 120° oder weniger nicht zu. Der Sachverständige F hat in seinem Gutachten zum Bewegungsmaß des rechten Kniegelenks folgende Ausführungen getätigt: Auf S. 4 des Gutachtens hat er angegeben, die Beugung des rechten Kniegelenks sei „auf 110° eingeschränkt, passiv unter Schmerzen kann sie noch um wenige Grade erhöht werden“, ebenso dann auf Seite 5 („Beugeeinschränkung auf 110°“). Im Messblatt hat er auf S. 8 des Gutachtens ein Bewegungsmaß von „0/0/100°“ angegeben. Welches der von F angegebenen Bewegungsmaße der von ihm durchgeführten Messung entspricht, ob Schreibfehler vorliegen oder ob unterschiedliche Maße zu aktiven und passiven Bewegungsmaßen gemeint sind, kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn davon ausgegangen würde, dass dieser Sachverständige ein Bewegungsmaß von 0/0/100° bzw. 0/0/110° für das rechte Kniegelenk erhoben hat, würde daraus keine Bewertung der MdE in Höhe von 10 v.H. resultieren. Es kann nämlich nicht im Sinne des Vollbeweises davon ausgegangen werden, dass das vom Sachverständige erhobene Bewegungsmaß von 0/0/100° bzw. 0/0/110° auch der tatsächlich dauerhaft vorliegenden Bewegungseinschränkung entspricht. So hat der Sachverständige selbst auf ein muskuläres Gegenspannen des Klägers bei der Erhebung des Bewegungsmaßes hingewiesen. Eine plausible Begründung dafür, dass dieses muskuläre Gegenspannen unfallbedingten Umständen zuzurechnen wäre, ist weder ersichtlich noch hat der Sachverständige eine solche geliefert; objektive Befunde als Erklärung für das Gegenspannen hat F nicht erhoben. Lediglich die lapidare Angabe des F, dass der Kläger eine Beugung über 110° hinaus „glaubhaft“ (S. 6 des Gutachtens) nicht toleriere, ist nicht geeignet, vernünftige Zweifel daran auszuschließen, dass eine Beugung von mehr als 120° nicht im Wesentlichen beschwerdefrei möglich ist. Auch hat F keinen Abgleich mit den bei zuvor erfolgen Untersuchungen erhobenen deutlich besseren Messwerten vorgenommen. Er hat zudem nicht erklärt, wie es innerhalb des halben Jahres zwischen der Begutachtung durch M (mit dem dort festgestellten Bewegungsmaß von 10/0/140°) und seiner eigenen Begutachtung (mit einem Bewegungsmaß von 0/0/100° bzw. 0/0/110°) zu einer recht deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des rechten Knies, wie sie sich aus einem Vergleich der Messwerte (mindestens 30° Grad Differenz) ergibt, gekommen sein sollte. Auch F ist, wie sich aus seiner Bewertung der MdE ergibt, im Übrigen davon ausgegangen, dass der Zustand des Klägers seit dem 01.07.2014 bis heute unverändert ist. Zudem haben die behandelnden Ärzte des Klägers auf Nachfrage des Senats nach den beiden Begutachtungen angegeben, dass sich die Kniegelenksbeschwerden des Klägers seit 2014 sogar gebessert haben (Befundbericht von D, erstellt im April 2022). Eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung der Beweglichkeit zwischen den Begutachtungen von M und F ist daher nicht plausibel. Aber selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass das von F bei der Begutachtung erhobene Bewegungsmaß an diesem Tag objektiv vorgelegen hätte, ließe sich damit nicht begründen, dass eine Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit auf 0/0/120°, wie sie für eine MdE von 10 v.H. erforderlich wäre, als Dauerzustand vorliegen würde. Dagegen sprechen die zahlreich erhobenen besseren Bewegungsmaße und auch die Angaben der behandelnden Ärzte, die eine Besserung im Laufe der Zeit beschrieben haben; es kann sich allenfalls um eine kurzfristige und vorübergehende Verschlechterung, nicht aber um einen Dauerzustand handeln. Damit bestehen trotz der Messungen des F erhebliche Zweifel daran, dass die für die MdE relevante dauerhafte Bewegungseinschränkung im rechten Knie des Klägers ein Bewegungsmaß von nur noch 0/0/120° oder weniger erreicht. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch der Umstand, dass – nach den Angaben des Klägers – der Gutachter F im Gegensatz zu M, der das Bewegungsmaß lediglich geschätzt habe, für die Messung Messinstrumente benutzt habe, weder für einen erhöhten Beweiswert der Angaben des F spricht noch Anlass für weitere Ermittlungen gibt. Zum einen ist davon auszugehen, dass erfahrene Untersucher – wie der Gerichtssachverständige M – bei regelmäßiger Anwendung eine Winkelbeurteilungsgenauigkeit durch Schätzung erreichen können, die die Messgenauigkeit wenig erfahrener Untersucher mittels Messinstrumenten übertrifft (vgl. Schiltenwolf, Hollo, Gaidzik, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 7. Auflage 2021, S. 285 – m.w.N.). Zum anderen dokumentieren die Messungen des F auch nicht den objektiv vorliegenden Zustand, sondern nur das Bewegungsmaß, das der Kläger bei der Untersuchung im Rahmen seines muskulären Gegenspannens zugelassen/demonstriert hat, also einen Bewegungsumfang, der für die Bewertung der MdE ohnehin nicht maßgeblich ist (vgl. oben). Irgendwelche objektiven Befunde, die auf eine größere Funktionsbeeinträchtigung, als sie den nachgewiesenen Bewegungsmaßen entspricht (s.o.), hindeuten würden, gibt es nicht. Beim Kläger ist regelmäßig beschrieben worden, dass kein Erguss vorliegt, die Narbe nicht entzündet und im Wesentlichen reizlos ist; relevante Muskelminderungen auf der verletzten Seite lagen und liegen nicht vor. Im Übrigen deuten die von beiden Sachverständigen festgestellten Beschwielungen auch am verletzten Knie darauf hin, dass der Kläger – entgegen seinen Behauptungen – sehr wohl knien kann und dies auch regelmäßig tut. Auch ist beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom, das auf den Unfall und die Operationen zurückzuführen sein könnte, nicht im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen. Daran ändert auch die Annahme des F, ein solches Schmerzsyndrom liege vor, nichts. Die Vermutung eines chronischen Schmerzsyndroms – unabhängig von der Ursache – ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dafür keine weitergehenden Befunde vorliegen; der Kläger hat lediglich angegeben, wöchentlich Ibuprofen zu nehmen. Irgendwelche weiteren therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung eines potentiellen Schmerzsyndroms hat es nicht gegeben. Schmerzen, die über das übliche Maß hinausgehen und daher nicht in der nach den Richtwerten vorgesehenen MdE enthalten sind, sind daher nicht im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen. Der beim Kläger vorliegende Zustand im Bereich des rechten Knies ist daher, ohne zwischen Unfallfolgen und unfallfremden Gesundheitsstörungen zu differenzieren, für den gesamten Zeitraum nach Ende der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2014 mit einer MdE von unter 10 v.H. zu bewerten. Erst recht lässt sich keine MdE von 10 v.H. aufgrund von Unfallfolgen begründen. 3. Der Senat konnte entscheiden, ohne zuvor nochmals den Gutachter F zu hören. * Eine erneute Begutachtung nach § 109 SGG war nicht durchzuführen. Das Recht aus § 109 SGG ist mit der Einholung des Gutachtens bei F im erstinstanzlichen Verfahren verbraucht (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 06.05.1958, 10 RV 813/56, und Urteil vom 14.05.1991, 5 RJ 32/90). Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Recht auf ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG begründen würden (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 06.05.1958, 10 RV 813/56, und Urteil vom 24.03.1961, 10 RV 1139/59), liegen nicht vor. Auch muss bei Mängeln im Gutachten gemäß § 109 SGG dem Sachverständigen nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden (vgl. auch BSG, Beschluss vom 17.04.1974, 2 RU 33/74). * Das in vorbereitenden Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Fragerecht des Klägers aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO –, § 62 SGG, das Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist, hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 nicht mehr geltend gemacht; er hat in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern nur den Sachantrag. Schon aus diesem Grund resultiert aus dem Fragerecht des Klägers kein Anspruch darauf, F nochmals zu hören. Denn der Bevollmächtigte hätte als anwaltlicher und damit rechtskundiger Vertreter den zuvor schriftsätzlich gestellten Antrag auf Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung – zumindest hilfsweise – stellen müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.02.1992, 1 BvR 1935/91; BSG, Beschlüsse vom 23.06.1998, B 9 V 31/98 B, vom 30.06.1998, B 10 AL 8/98 B, und vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.1975, VI B 4.75) Im Übrigen wäre auch bei ordnungsgemäßer Beantragung einer Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung dieser nicht nochmals zu befragen gewesen. Denn das Fragerecht aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG besteht nur in der Instanz, in der das Gutachten erstellt worden ist (vgl. BSG, Beschlüsse vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B, und vom 12.10.2017, B 9 V 32/17 B), was ein Wiederaufleben in der nächsten Instanz ausschließt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.1961, V ZR 46/60). Ein Fortbestand des Fragerechts über die Instanz hinaus wäre nur dann gegeben, wenn das Fragerecht in der Vorinstanz vom SG in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise übergangen worden wäre. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte nämlich ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26.10.2021 dort nicht – wie dies zur Geltendmachung des Fragerechts erforderlich gewesen wäre – die Befragung des Sachverständigen F beantragt, sondern lediglich weitere Ermittlungen durch die Befragung des Sachverständigen angeregt („Der Klägerbevollmächtigte gibt daraufhin zu bedenken, …“ – S. 2 des Protokolls). Bei seiner Antragstellung findet sich diese Anregung nicht wieder. Das SG hat daher keinen Antrag des Klägers im Rahmen seines Fragerechts übergangen. * Schließlich hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, den Sachverständigen von Amts wegen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO anzuhören. Ganz abgesehen davon, dass sich der Senat bei seiner Entscheidung ohnehin nicht auf das Gutachten des F stützt, es auf dieses Gutachten gar nicht ankommt und schon daher ein Grund für eine Erläuterung nicht bestehen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B), sind auch keine irrigen tatsächlichen Annahmen, Lücken oder Widersprüche im schriftlichen Gutachten des F ersichtlich, die eine Erläuterung erforderlich machen könnten (vgl. BSG, Urteile vom 27.06.1984, 9b RU 48/83, und vom 16.01.1986, 4b RV 27/85). Auch der klägerische Vortrag, wegen der Abweichungen der Messwerte zur Kniegelenksbeweglichkeit in den Gutachten nach § 106 SGG einerseits und § 109 SGG andererseits und wegen vermeintlicher Messfehler sei F zu befragen, zeigt keinen Erläuterungsbedarf auf. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2 betreffend die unterschiedlichen Bewegungsmaße wird verwiesen. Gleiches gilt für ein im Raum stehendes Schmerzsyndrom. Die Tatsache allein, dass sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen F nicht anschließt, ist jedenfalls kein ausreichender Grund, den Sachverständigen vorzuladen und sein Gutachten erläutern zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 16.01.1986, 4b RV 27/85). Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).