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Urteil

B 2 U 11/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die BK 2106 ("Druckschädigungen der Nerven") ist als offene BK-Bezeichnung auszulegen; das Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS) kann grundsätzlich vom Schutzbereich erfasst sein. • Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit sind versicherte Tätigkeit, Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und die verursachte Krankheit (haftungsbegründende Kausalität) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; bloße Möglichkeit genügt nicht. • Bei unzureichenden Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht zur Zurückverweisung verpflichtet; das Tatgericht hat konkrete arbeitstechnische, lokale und zeitliche Feststellungen zu treffen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu berücksichtigen. • Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen sind zwar nicht rechtlich verbindlich, aber als Auslegungshilfe und zur Ermittlung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen. • Erst nach Feststellung der konkreten TOS-Variante, des Ortes und der Intensität der Druckeinwirkung sowie möglicher innerer Ursachen kann über die Wesentlichkeit der beruflichen Verursachung (sz. Theorie der wesentlichen Bedingung) entschieden werden.
Entscheidungsgründe
TOS kann BK 2106 erfassen; konkrete Feststellungen zu Einwirkung, Lokalisation und wissenschaftlichem Erkenntnisstand erforderlich • Die BK 2106 ("Druckschädigungen der Nerven") ist als offene BK-Bezeichnung auszulegen; das Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS) kann grundsätzlich vom Schutzbereich erfasst sein. • Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit sind versicherte Tätigkeit, Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und die verursachte Krankheit (haftungsbegründende Kausalität) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen; bloße Möglichkeit genügt nicht. • Bei unzureichenden Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht zur Zurückverweisung verpflichtet; das Tatgericht hat konkrete arbeitstechnische, lokale und zeitliche Feststellungen zu treffen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu berücksichtigen. • Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen sind zwar nicht rechtlich verbindlich, aber als Auslegungshilfe und zur Ermittlung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen. • Erst nach Feststellung der konkreten TOS-Variante, des Ortes und der Intensität der Druckeinwirkung sowie möglicher innerer Ursachen kann über die Wesentlichkeit der beruflichen Verursachung (sz. Theorie der wesentlichen Bedingung) entschieden werden. Der Kläger, Jahrgang 1952, arbeitete seit 1970 auf einem Obstbauernhof, führte den Betrieb von 1985 bis 2004 und trug bei der Apfelernte eine Pflückschürze mit bis zu 20 kg Last für 8–10 Wochen jährlich. Er meldete seit 1997 Beschwerden am Hals und in der linken Schulter mit Ausstrahlung und begehrte die Anerkennung der BK 2106 ("Druckschädigung der Nerven"). Die Beklagte lehnte die Anerkennung 2003/2005 ab. Das Sozialgericht erkannte 2010 ein TOS als BK 2106 und bewilligte eine Verletztenrente; das Landessozialgericht hob dies 2014 auf mit der Begründung, das beim Kläger festgestellte TOS sei nicht hinreichend wahrscheinlich durch berufliche Einwirkungen, insbesondere das Tragen der Pflückschürze, verursacht worden. Der Kläger revidierte mit Rüge der fehlerhaften Auslegung der BK 2106 und der fehlerhaften Beweiswürdigung; die Beklagte beantragte Zurückweisung. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Die Revision ist statthaft; das Urteil des LSG wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil die Feststellungen nicht für eine abschließende Entscheidung ausreichen. • Rechtsgrundlage: Anerkennung einer BK richtet sich nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. BK 2106 (Wortlaut: "Druckschädigungen der Nerven"). Für Listen-BK sind versicherte Tätigkeit, Einwirkungen und die verursachte Krankheit nach Maßgabe des Vollbeweises bzw. bei Theorie der wesentlichen Bedingung hinreichende Wahrscheinlichkeit zu prüfen. • Auslegung der BK 2106: BK 2106 ist offen gefasst; die Verordnungsmaterialien und das Merkblatt listen das TOS ausdrücklich als typisches Krankheitsbild auf. Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen sind zwar nicht rechtlich verbindlich, aber als Interpretations- und Erkenntnisstandhilfe zu berücksichtigen. • Tatsachenfeststellungen unzureichend: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, welche konkreten arbeitstechnischen Einwirkungen (Ort, Höhe, Intensität des Drucks, Tagesdauer) vorgelegen haben und welche TOS-Variante konkret vorliegt. Ohne diese Angaben lässt sich naturwissenschaftlich nicht verlässlich beurteilen, ob die berufliche Einwirkung ursächlich war. • Arbeitsmedizinische Prüfung: Das TOS kann sowohl durch äußeren Druck als auch durch innere anatomische Varianten entstehen. Das Gericht muss deshalb feststellen, ob alternative innere Ursachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind oder ob berufliche Einwirkungen nach Umfang und Lokalisation geeignet waren, das konkrete TOS zu verursachen. • Beweislast und Beweiswürdigung: Das LSG überschritt die Grenzen freier Beweiswürdigung, indem es Merkblatt und wissenschaftliche Begründung zu Unrecht als nicht mehr aktuellen Erkenntnisstand abtat und daraufhin nach Beweislastgrundsätzen zuungunsten des Klägers entschied. Objektive Beweislast greift erst nach Ausschöpfung der Amtsermittlung und nur bei verbleibender Ungewissheit. • Weiteres Vorgehen des LSG: Bei erneuter Verhandlung sind konkrete Feststellungen zur Lokalisation und Intensität der Druckwirkung, zur TOS-Variante, zu weiteren beruflichen Belastungen (z. B. repetitive Bewegungen, Überkopfarbeit) und zum zeitlichen Verlauf vorzunehmen; gegebenenfalls ist § 9 Abs. 3 SGB VII (erhöhte Gefahr durch besondere Arbeitsbedingungen) zu prüfen. • Wesentlichkeitsprüfung: Nach Feststellung der Wirkursachen ist die rechtliche Frage der Wesentlichkeit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu entscheiden; dies ist eine Rechtsfrage für das Gericht. • Kostenentscheidung offengelassen: Das LSG hat über die Kosten zu entscheiden, nachdem es erneut entscheidet. Der Senat hebt das Urteil des Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Entscheidung fehlen dem Senat hinreichende Feststellungen über die konkreten arbeitstechnischen Einwirkungen (Ort, Intensität, Dauer des Drucks), die genaue Variante und Lokalisation des beim Kläger diagnostizierten TOS sowie darüber, ob innere Ursachen als Erklärung in Betracht kommen. Das TOS kann grundsätzlich vom Schutzbereich der BK 2106 erfasst sein; Merkblätter und die wissenschaftliche Begründung sind dabei als Auslegungs- und Erkenntnisquellen zu berücksichtigen. Das LSG hat bei der erneuten Prüfung die naturwissenschaftliche Kausalität anhand genauer Tatsachenfeststellungen, die aktuelle fachwissenschaftliche Erkenntnislage und gegebenenfalls § 9 Abs. 3 SGB VII zu prüfen; nur auf dieser Grundlage kann sodann unter Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung die Anerkennung der BK oder eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen werden. Die Kostenentscheidung verbleibt dem LSG.