Urteil
L 9 U 282/18
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Bewertung, welche Gesundheitsschäden als Unfallfolge anzuerkennen sind, handelt es sich um eine medizinische Sachfrage, die mithilfe medizinischer Sachverständiger zu klären ist. Demgegenüber vermag ein toxikologisches Gutachten über die eingetretenen Gesundheitsstörungen keinen Aufschluss zu geben. Zeitliche Rückrechnungen von Quecksilberwerten im Blut setzen ausreichend dokumentierte Messungen voraus. (Rn. 105)
2. Sind die geltend gemachten Unfallfolgen (hier: beginnende Lungenfibrose und Verschlimmerung eines vorbestehenden Asthmas bronchiale) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, erübrigen sich Überlegungen zur Frage der Kausalität. (Rn. 80 und 87)
1. Sind die Blut- und Urinwerte nach Quecksilbereinwirkung unauffällig und eine Schädigung der Lunge im Alveolarbereich sowie eine Bronchiolitis röntgenologisch ausgeschlossen, ist nicht von einer relevanten Schädigung der Lunge durch Inhalation von Quecksilberdämpfen auszugehen. (Rn. 91 – 95) (redaktioneller Leitsatz)
2. Werden nach Quecksilberdampfinhalation keine bildmorphologischen Kriterien einer interstitiellen Lungenerkrankung festgestellt und lungenfibrotische Veränderungen erstmals vier Jahre nach einem Unfallereignis, fehlt es am Nachweis einer infolge des Unfalls eingetretenen Lungenfibrose. (Rn. 98 – 99) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zeigt der Verlauf von Lungenfunktionsprüfungen keine richtungsgebende Verschlechterung der Lungenfunktion, ist nicht von einer infolge des Unfalls eingetretenen Verschlechterung eines vorbestehenden Asthma bronchiale/COPD auszugehen. (Rn. 102) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewertung, welche Gesundheitsschäden als Unfallfolge anzuerkennen sind, handelt es sich um eine medizinische Sachfrage, die mithilfe medizinischer Sachverständiger zu klären ist. Demgegenüber vermag ein toxikologisches Gutachten über die eingetretenen Gesundheitsstörungen keinen Aufschluss zu geben. Zeitliche Rückrechnungen von Quecksilberwerten im Blut setzen ausreichend dokumentierte Messungen voraus. (Rn. 105) 2. Sind die geltend gemachten Unfallfolgen (hier: beginnende Lungenfibrose und Verschlimmerung eines vorbestehenden Asthmas bronchiale) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, erübrigen sich Überlegungen zur Frage der Kausalität. (Rn. 80 und 87) 1. Sind die Blut- und Urinwerte nach Quecksilbereinwirkung unauffällig und eine Schädigung der Lunge im Alveolarbereich sowie eine Bronchiolitis röntgenologisch ausgeschlossen, ist nicht von einer relevanten Schädigung der Lunge durch Inhalation von Quecksilberdämpfen auszugehen. (Rn. 91 – 95) (redaktioneller Leitsatz) 2. Werden nach Quecksilberdampfinhalation keine bildmorphologischen Kriterien einer interstitiellen Lungenerkrankung festgestellt und lungenfibrotische Veränderungen erstmals vier Jahre nach einem Unfallereignis, fehlt es am Nachweis einer infolge des Unfalls eingetretenen Lungenfibrose. (Rn. 98 – 99) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zeigt der Verlauf von Lungenfunktionsprüfungen keine richtungsgebende Verschlechterung der Lungenfunktion, ist nicht von einer infolge des Unfalls eingetretenen Verschlechterung eines vorbestehenden Asthma bronchiale/COPD auszugehen. (Rn. 102) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.06.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 und das klageabweisende Urteil des SG vom 13.06.2018. In der Sache streitig ist die Feststellung weiterer Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 11.03.2014. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 27.08.2018 beim LSG gegen das am 27.07.2018 zugestellte Urteil des SG vom 13.06.2018 erhoben. Die Berufung ist auch ohne Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGG zulässig, da sie auf eine Feststellung und nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist. C. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat kann sich weder davon überzeugen, dass beim Kläger infolge seines Arbeitsunfalls vom 11.03.2014 eine beginnende Lungenfibrose vorliegt, noch, dass eine Verschlimmerung des vorbestehenden Asthmas bronchiale im Mischbild mit einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung infolge Quecksilberintoxikation eingetreten ist. Dabei würdigt der Senat das im Berufungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigen-Gutachten vom 22.11.2023 und die hierzu eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 10.09.2024 von L1, das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von G vom 17.02.2020 sowie das im erstinstanzlichen Klageverfahren eingeholte Gutachten des S1 vom 26.07.2017 einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 26.10.2017 und 05.03.2018 nach § 128 SGG, § 118 Abs. 1 SGG, §§ 402 ff ZPO im Wege des Sachverständigenbeweises. Die Gutachten von L/S, D und PD F aus dem Verwaltungsverfahren werden im Wege des Urkundsbeweises nach § 128 SGG, § 118 SGG, §§ 415 ff ZPO gewürdigt. Das von der Beklagten am 08.10.2020 vorgelegte arbeitsmedizinische Fachgutachten nach Aktenlage von Z, Facharzt für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin, Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung an der Ruhruniversität B vom 17.08.2020 wird als urkundlich belegter, qualifizierter Beteiligtenvortrag nach § 128 SGG gewürdigt (BSG Urteil vom 06.10.2020 – B 2 U 94/20 B Rn. 11 nach juris, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz 14. Auflage 2023, § 128 Rn. 7g). 1.) Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung von Unfallfolgen begehrt, ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 SGG (Keller, a.a.O. § 55 Rn. 13 c zur Wahlmöglichkeit zwischen kombinierter Anfechtung- und Feststellungsklage und kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage in der gesetzlichen Unfallversicherung) zulässig, aber unbegründet. Der Senat kann sich, wie das SG, nicht davon überzeugen, dass der Kläger überhaupt an einer beginnende Lungenfibrose und an einer Verschlimmerung des vorbestehenden Asthmas bronchiale leidet. Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen (beginnende Lungenfibrose und Verschlimmerung des vorbestehenden Asthmas bronchiale) sind nach Überzeugung des Senats nach durchgeführter Beweisaufnahme schon nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es erübrigen sich daher Überlegungen zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, so dass die Berufung des Klägers unbegründet ist. 2.) a. Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII -SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. BSGE 96, 196, jeweils Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist der Gesundheitserstschaden eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 – B 2 U 17/10 R – juris, Rn. 27; BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 23/11 R, Juris Rn. 15). b. Unfallfolgen sind die Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls verursacht wurden oder die nach besonderen Zurechnungsnormen wie § 11 SGB VII dem Gesundheitserstschaden bzw. dem Versicherungsfall zugerechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 – B 2 U 17/10 R – juris). Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheits(erst) schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 12), die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – juris Rn. 12) sowie auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 17). Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher, einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung, u.a. die konkurrierende Ursache (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 16). Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Ist jedoch eine Ursache – allein oder gemeinsam mit anderen Ursachen – gegenüber anderen Ursachen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSGE 12, 242, 245). Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist, kann auch als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 15 m.w.N.). c. Hinsichtlich des Beweismaßstabes ist zu beachten, dass das Vorliegen des Gesundheits(erst) schadens bzw. des Folgeschadens im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen muss, während für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 16). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt dagegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – juris Rn. 20). Dabei existiert keine zwingende Regel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zur Umkehr der Beweislast führen würde (vgl. BSG; ebenda; ebenso Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 11/14 R – juris Rn. 30). d. Beim Vollbeweis muss sich das Gericht grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Absolute Gewissheit ist so gut wie nie möglich und nicht erforderlich. Ausreichend ist an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 27.06.2006 – B 2 U 20/04 R, BSGE 96, 291, 293). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG Urteil vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 (104)). Gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 31.01.2012 – B 2 U 2/11 R, NZS 2012, Keller, a.a.O. § 128 Rn. 3 b). 3.) Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen (beginnende Lungenfibrose und Verschlimmerung des vorbestehenden Asthmas bronchiale) sind nach Überzeugung des Senats nach durchgeführter Beweisaufnahme schon nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es erübrigen sich daher Überlegungen zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Die volle richterliche Überzeugung nach § 128 SGG stützt sich insbesondere auf das im Berufungsverfahren eingeholte fundierte fachärztliche Gutachten von L1, Internistin, Fachärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde, Öffentliches Gesundheitswesen und Umweltmedizin, S, vom 22.11.2023 sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 10.09.2024 sowie auf die damit übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen des Dr. Z., des S1, des D, des PD F und des L. Die medizinische Sachverständige L1 hat nach Auswertung der umfangreichen Befundunterlagen und vorbestehenden Gutachten und medizinischen Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar sowie in Übereinstimmung mit der einschlägigen unfallmedizinischen Fachliteratur (Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage, S. 1109 ff, S. 1577 ff) ausgeführt, dass der Kläger am 11.03.2014 ein Inhalationstrauma mit Quecksilber und anderen toxisch wirkenden Stoffen, die in dem Bericht des LGA vom 14.04.2014 aufgeführt sind, erlitt, das zu Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und vorübergehenden Atemproblemen führte. Als vollbewiesene Unfallerstschäden traten leichtgradige, unspezifische Reizerscheinungen im Bereich des Magen-Darm-Traktes sowie der Schleimhäute der oberen und unteren Atemwege auf. Der Senat ist der vollen richterlichen Überzeugung, dass eine darüber hinaus gehende Schädigung der Lunge am 11.03.2014 aufgrund der Befundlage am Unfalltag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. a. L1 hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdesymptomatik und die Befundlage am Unfalltag eindeutig gegen eine hohe, nahezu tödliche Dosis von anorganischen Quecksilber bzw. deren Dämpfe sprechen. Die medizinische Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass sich auch in Kenntnis des Untersuchungsberichtes des LGA vom 14.04.2014 ausschließlich die Aussage treffen lässt, dass der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit am Unfalltag zwischen 7:45 und 13:00 Uhr gegenüber Quecksilberdämpfen und gegenüber Dämpfen von den im Bericht genannten Substanzen exponiert gewesen ist, wobei die Höhe der Exposition und letztlich auch die Zeitdauer der Exposition (wegen des wiederholten Verlassens des Fahrzeugs) unbekannt ist. Schlüssig hat die medizinische Sachverständige dazu erläutert, dass aus den Messdaten des LGA nicht zuverlässig auf die während der Transportzeit im Fahrerbereich vorhandene Konzentration geschlossen werden kann, da im Bergegefäß eine artifizielle Situation mit einem sehr kleinen Raumvolumen im Vergleich zum Volumen im Laderaum vorlag und darüber hinaus das Ausmaß des Luftaustausches zwischen Laderaum und dem Fahrerbereich nicht bekannt sei. Aus diesem Grunde ist selbst für die Frage der Einwirkungsdosis und erst recht für die Frage einer Intoxikation im Sinne einer gesundheitsschädlichen Aufnahme von Quecksilber in den Körper die Quecksilberkonzentration in Blut und Urin als aussagekräftiger anzusehen. Basierend auf den unauffälligen Blut- und Urinwerten vom 11.03.2014 ist als Folge der Quecksilbereinwirkung nicht von einer relevanten Quecksilbervergiftung auszugehen. Die medizinische Sachverständige hat in ihrem Gutachten überzeugend die Wirkungsweise von Quecksilber bzw. Quecksilberdämpfen (nach den Kriterien Wasserlöslichkeit und Partikelgröße), insbesondere der hier maßgeblichen anorganischen Quecksilberdämpfe, dargestellt und nachvollziehbar u.a. anhand der Befundunterlagen des Klinikums N ausgeschlossen, dass über leichte, akute, vorübergehende Schleimhautreizungen hinaus eine Schädigung der Lunge durch die Inhalation der anorganischen Quecksilberdämpfe am 11.03.2014 erfolgt ist. Quecksilber schädigt die distalen Atemwege, die Bronchiolen und Alveolen. Eine Asphyxie sowie ein Lungenödem wurde sowohl klinisch als auch röntgenologisch ausgeschlossen. Auch eine Schädigung im Alveolarbereich sowie eine Bronchiolitis wurde röntgenologisch ausgeschlossen im Rahmen der stationären Behandlung am Unfalltag sowie durch den behandelnden Lungenarzt K am 15.05.2014. Es wurde jeweils ein unauffälliger Röntgen-Thorax beschrieben. Frau PD Dr. H. beschreibt in ihrem Thorax-CT-Befund vom 08.04.2022 (Gutachtenakte DRV), dass sich keine bildmorphologischen Kriterien einer interstitiellen Lungenerkrankung zeigen, lediglich eine inhomogene Lungendichte, vereinbar mit einer Erkrankung der kleinen Atemwege, zum Beispiel im Rahmen des bekannten Asthmas bronchiale. Auch pulmonale Rundherde oder Raumforderungen waren nicht nachweisbar. Eine Lungenfibrose, wie von Herrn G angegeben, wurde somit ausgeschlossen, ebenso wie eine andere interstitiellen Lungenerkrankung. Anorganischer Quecksilberdampf ist außerdem nicht geeignet, eine toxische Bronchitis oder Tracheitis oder eine Reflexbronchokonstriktion auszulösen, wie L1 überzeugend dargelegt hat. Eine Schädigung der Lunge durch die Inhalation von Quecksilberdämpfen am 11.03.2014 kann aufgrund dieser Befundlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die medizinische Sachverständige hat anschließend überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die neben Quecksilber nachgewiesenen Stoffe (vgl. Bericht des LGA vom 14.04.2014) ebenfalls nicht geeignet waren, eine toxische Bronchitis oder Tracheitis oder eine Reflexbronchiokonstruktion auszulösen. Es ist nach ihrer gutachterlichen Beurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass im Rahmen des Ereignisses am 11.03.2014 hinsichtlich dieser Verbindungen eine Konzentration vorlag, die sich chemisch-irritativ oder toxisch auf die oberen oder unteren Atemwege auswirkte. Diese Einschätzung macht sich der Senat zu eigen. Beim Kläger liegt neben den Vorerkrankungen (Asthma bronchiale, COPD) keine Lungenschädigung, insbesondere auch keine Lungenfibrose, infolge des Arbeitsunfalles vom 11.03.2014 vor. Eine Lungenfibrose ist nach der Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Hierzu stützt sich der Senat insbesondere auf die ergänzende Stellungnahme von L1 vom 10.09.2024 (vgl. dort S. 19 f). L1 hat den CT-Befund des G1 vom 25.10.2018, der erstmals 4 Jahre nach dem Unfallereignis beginnende fibrotische Veränderungen genannt hat, dabei nicht (wie vom Kläger moniert) außer Acht gelassen, sondern sie hat vielmehr die gesamte Entwicklung in die Beurteilung einbezogen und insbesondere die aktuelleren Thorax-Multislice-CT-Befunde vom 08.04.2022 der H herangezogen, der nicht nur die eigenen, sondern auch die 2018 gefertigten CT-Aufnahmen neben Thoraxaufnahmen der Praxis K von 2022 zum Vergleich und zur Auswertung vorgelegen haben. H hat bei Zustand nach Quecksilberdampfinhalation aber keine bildmorphologischen Kriterien einer interstitiellen Lungenerkrankung festgestellt, sondern lediglich eine inhomogene Lungendichte, welche vereinbar ist mit einer Erkrankung der kleinen Atemwege, zum Beispiel im Rahmen des beim Kläger lange vor dem Unfallereignis bereits vorbestehenden Asthmas. Weiter hat H – unverändert zu 2018 – in beiden Unterlappen Subsegmentatelektasen, jedoch keine retikulären Strukturvermehrungen, Traktionsbronchiektasen oder Honeycombingartige (honigwabenartige) Strukturen feststellen können, wie sie bei einer Lungenfibrose nachweisbar wären. Der Senat ist der vollen richterlichen Überzeugung, dass beim Kläger damit keine Lungenfibrose nachgewiesen wurde und damit auch nicht als Unfallfolge anzuerkennen ist. Der Kläger hatte vor dem Ereignis bereits seit vielen Jahren ein Asthma bronchiale mit Übergang in eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Die medizinische Sachverständige leitet dies aus den seit 2011 vorliegenden lungenfachärztlichen Behandlungsberichten von K her. Der Kläger befand sich am 14.01.2014 in lungenärztlicher Behandlung bei K, also zwei Monate vor dem Arbeitsunfall. In diesem Befund wird die Diagnose Rhinokonjunktivitis allergika sowie Asthma bronchiale – Mischbild zur COPD angegeben. Es bestand also eine obstruktive Ventilationsstörung schon vor dem Ereignis 11.03.2014 mit Durchführung einer hochdosierten inhalativen antientzündlichen und Bronchus -erweiternden Therapie und Einnahme von Montelukast. Es gab bereits vor dem Ereignis Beschwerden von Seiten der oberen und unteren Atemwege. Eine RADS, wie von Herrn G angenommen, konnte die medizinische Sachverständige überzeugend ausschließen. Die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen L1 steht in Übereinstimmung mit den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Vorgutachten von D, F, S1 und Z, die allesamt keine Lungenfibrose und letztlich überhaupt keine Unfallfolgen befunden konnten. b. Zur vollen Überzeugung des Senats hat der Arbeitsunfall vom 11.03.2014 auch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des vorbestehenden Asthma bronchiale mit anhaltender Verschlechterung der Atemwegsbeschwerden und der Lungenfunktion geführt. Dies hat L1 nachvollziehbar und überzeugend begründet, so dass sich der Senat dieser Bewertung anschließt. L1 hat den Verlauf des vorbestehenden Asthmas bronchiale mit Übergang zur chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD), insbesondere den Verlauf der Lungenfunktion unter sorgfältiger Auswertung der ärztlichen Unterlagen überprüft. Wie schon PD F in seinem fachinternistisch pneumologischen Gutachten vom 31.08.2015 festgestellt hatte, hat der behandelnde Lungenarzt K über Jahre jeweils nur den FEV 1 Wert mitgeteilt, der als isolierter Wert nur bedingt aussagekräftig hinsichtlich der Lungenfunktion ist. Ebenso wie PD F hat L1 auf die Mitarbeit-Problematik bei den Lungenfunktionsprüfungen hingewiesen und die vier, in den Akten vorliegenden Lungenfunktions-Protokolle vom 16.03.2015, 23.05.2018, 07.04.2022 und vom 11.10.2022 ausgewertet. In Übereinstimmung mit dem Gutachten von PD F hat die medizinische Sachverständige überzeugend und für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Verlauf der Lungenfunktionsprüfungen zeigt, dass tatsächlich keine richtungsgebende Verschlechterung der Lungenfunktion nach dem Ereignis am 11.03.2014 eingetreten ist. Eine Verschlechterung des vorbestehenden Asthmas bronchiale/COPD ist somit durch das Ereignis am 11.03.2014 nicht eingetreten. Dieser nachvollziehbar hergeleiteten Bewertung der medizinischen Sachverständigen folgt der Senat. c. Damit liegen nach Überzeugung des Senats keine anzuerkennenden Unfallfolgen beim Kläger vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zuletzt geltend gemachten Genschadens, zu dessen Einordnung L1 in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2024 abschließend und überzeugend Stellung genommen hat. Tatsächlich wirkt sich der beim Kläger vorliegende leichtgradige Alpha-1-Antitrypsin Mangel bei einer akuten Schadstoffexposition der Lunge positiv und nicht negativ aus. L1 hat ausgeführt, dass in der Lunge jede Art von Fremdkörper durch weiße Blutkörperchen bekämpft, indem beispielsweise Neutrophile Elastase freigesetzt werde, um den Fremdkörper zu eliminieren. Die positive Seite des Alpha-1-Antitrypsinmangels sei, dass diese Enzyme Fremdkörper, ebenso wie Infektionen der Atemwege ungehindert und damit effektiv bekämpfen könnten. Bei einer nur einmaligen, zeitlich begrenzten Exposition gegenüber Schadstoffen jedweder Art wirke sich der Alpha-1-Antitrypsin-Mangel daher tatsächlich positiv aus. Dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Bewertung schließt sich der Senat vollumfänglich an. Die Überzeugung des Senats wird nicht durch das Gutachten von G vom 17.02.2019 erschüttert, weil dieses die wissenschaftliche Fachliteratur nur unzulänglich ausgewertet hat. G geht z.T. von Sachverhalten aus, die durch aktenkundige Befunde nicht belegt sind und spekuliert zum Beispiel, dass die Quecksilberbestimmung im Serum und nicht im Vollblut am 11.03.2014 im Klinikum N stattgefunden habe und es dadurch zu Messfehlern gekommen sei. Daneben stützt er seine Einschätzung auf Spekulationen über eine „vermutlich sehr hohe Quecksilber- und Lösemittelkonzentration“ und wertet, was aus lungenfachärztlicher Sicht unzureichend ist, nur isolierte Lungenfunktionswerte – nämlich die FEV 1-Werte – aus, wobei er übrigens unzutreffend von einem „durchgehend konstanten Wertbereich FEV1 von 23% bis 48%“ ausgeht und damit im Verlauf gemessene höhere Messwerte – z.B. von 52% am 13.08.2014 bei K, von 62% am 14.09.2014 bei K oder von 61,9% laut Rehabilitationsentlassungsbericht vom 03.11.2014 – ignoriert. Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, ein toxikologisches Gutachten einzuholen, wie dies der Kläger mehrfach angeregt hat. Bei der Bewertung, welche Gesundheitsschäden als Unfallfolge anzuerkennen sind, handelt es sich um eine medizinische Sachfrage, die durch medizinische Sachverständige, wie hier erfolgt, zu bewerten ist. In der vom Kläger angeregten Rück-Berechnung des am 19.03.2014 erhobenen Quecksilberwertes im Blut auf den Unfalltag (11.03.2014) durch einen Toxikologen sieht der Senat keinen Erkenntnisgewinn, weil die Quecksilberwerte im Blut und Urin des Klägers am Unfalltag und auch im weiteren Zeitverlauf dokumentiert sind. Anders als der Kläger hegt der Senat auch keinen Zweifel an der fachlichen Kompetenz der gehörten medizinischen Sachverständigen. Diese müssen nicht zu den wenigen Ärzten gehören, die die 6-8 (diese Zahl hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genannt) in Deutschland pro Jahr durch Quecksilber/-dampf Geschädigte behandeln. Vielmehr haben sich die medizinischen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft kritisch auseinanderzusetzen und diesen einzuordnen, was im vorliegenden Verfahren durch L1 überzeugend geschehen ist. Damit ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 13.06.2018 insgesamt zurückzuweisen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. E. Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.