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Urteil

B 4 AS 9/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf nach §21 Abs.4 SGB II setzt die Teilnahme an einer regelförmigen, strukturierten Maßnahme voraus, die geeignet ist, einen behinderungsbedingten Mehraufwand in der gesetzlich vorausgesetzten Zielrichtung auszulösen. • Allgemeine, weitgehend frei gestaltbare Aktivierungsangebote ohne verbindlichen Lehrplan, zeitlichen Mindestumfang und behinderungsspezifische Ausrichtung erfüllen diese Anforderungen nicht. • Die abstrakte Projektbeschreibung genügt nicht; entscheidend ist die konkrete tatsächliche Ausgestaltung und die tatsächlich wahrgenommenen Veranstaltungen des Teilnehmers.
Entscheidungsgründe
Kein Mehrbedarf nach §21 Abs.4 SGB II bei frei gestalteter Aktivierungsmaßnahme • Ein Mehrbedarf nach §21 Abs.4 SGB II setzt die Teilnahme an einer regelförmigen, strukturierten Maßnahme voraus, die geeignet ist, einen behinderungsbedingten Mehraufwand in der gesetzlich vorausgesetzten Zielrichtung auszulösen. • Allgemeine, weitgehend frei gestaltbare Aktivierungsangebote ohne verbindlichen Lehrplan, zeitlichen Mindestumfang und behinderungsspezifische Ausrichtung erfüllen diese Anforderungen nicht. • Die abstrakte Projektbeschreibung genügt nicht; entscheidend ist die konkrete tatsächliche Ausgestaltung und die tatsächlich wahrgenommenen Veranstaltungen des Teilnehmers. Der Kläger, erwerbsfähig eingeschränkt (GdB 20) und ALG II-Bezieher, nahm von 14.2.2012 bis 13.2.2014 am Projekt BINS50plus teil. Er belegte im Streitzeitraum zwölf teils eintägige Kurse einer Volkshochschule, die aus Gesundheits-, Persönlichkeits- und Allgemeinbildungskursen bestanden; Fahrtkosten wurden erstattet. Der Kläger verlangte rückwirkend für den Zeitraum 14.2.2012 bis 31.12.2013 einen Mehrbedarf nach §21 Abs.4 SGB II wegen Teilnahme an Teilhabeleistungen bzw. sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Der Leistungsträger bewilligte lediglich Regelbedarf und den Mehrbedarf für Warmwasser, lehnte den beantragten Mehrbedarf nach §21 Abs.4 SGB II ab. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage bzw. Berufung ab; der Kläger revanchierte erfolglos beim BSG. • Streitgegenstand und Prüfungsumfang beschränken sich auf höhere Leistungen für 14.2.2012–31.12.2013; Unterkunftskosten sind nicht Streitgegenstand. • Anspruchsvoraussetzungen wie Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und Aufenthalt lagen vor; bewilligte Leistungen (Regelbedarf, Mehrbedarf Warmwasser) waren zutreffend (§§7,9,20,21 Abs.7 SGB II). • §21 Abs.4 SGB II gewährt einen 35%-Mehrbedarf bei Erbringung von Leistungen nach §33 SGB IX, sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen nach §54 SGB XII; diese Leistungen müssen strukturiert, regelförmig und final auf Teilhabe am Arbeitsleben gerichtet sein. • Maßnahmen nach §54 Abs.1 Nr.1–3 SGB XII sind ausdrücklich berufsgerichtet; hier kommen sie nicht in Betracht, weil die besuchten Kurse keine berufsspezifische Ausbildung darstellten. • Die Kategorisierung als Leistung zur Teilhabe nach §33 SGB IX oder als sonstige Hilfe nach §21 Abs.4 SGB II ist zweitrangig, da in beiden Fällen die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme erforderlich ist. • Für die Regelförmigkeit ist nicht die abstrakte Projektbeschreibung maßgeblich, sondern die konkrete Ausgestaltung und die tatsächlich belegten Kurse des Klägers; die Kurse waren weitgehend frei wählbar, teils eintägig und ohne verbindlichen Lehrplan oder zeitlichen Mindestumfang. • Die jurisprudenzgestützten Anforderungen an eine Maßnahme (zielgerichtetes Maßnahmeziel, arbeitsmarktrelevante Qualifikation, verbindlicher Lehrplan, organisatorische Verbundenheit) werden nicht erfüllt; daher fehlt die Voraussetzung für den Mehrbedarf. • Systematisch und historisch (Anknüpfung an frühere Regelungen) rechtfertigt die Vorschrift eine restriktive Auslegung zugunsten strukturierter Maßnahmen, damit die typisierte Mehrbedarfserkennung sachgerecht bleibt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten Mehrbedarf nach §21 Abs.4 SGB II für den Zeitraum 14.2.2012–31.12.2013. Die tatsächlich wahrgenommenen, frei gestaltbaren und teils eintägigen VHS-Kurse des Projekts BINS50plus erfüllen nicht die Voraussetzungen einer regelförmigen, strukturierten Teilhabeleistung oder sonstigen gleichwertigen Hilfe, die einen typisierten Mehrbedarf auslösen würden. Der Bescheid des Beklagten, der nur Regelbedarf und den Mehrbedarf für Warmwasser anerkannte, bleibt damit rechtmäßig. Kosten für das Revisionsverfahren sind von den Parteien jeweils selbst zu tragen, es wurden keine außergerichtlichen Kosten erstattet.