Urteil
L 6 AS 127/18
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Für einen Zweipersonenhaushalt gilt eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen.(Rn.38)
(Rn.40)
2. Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen (BSG Urteil vom 18. 6. 2008, B 14/7b AS 44/06 R).(Rn.49)
3. Dem vom Grundsicherungsträger zugrundegelegten Konzept müssen sich die wesentlichen abstrakten Kriterien für die Ermittlung der Mietobergrenzen für die in Betracht kommenden Wohnungsgrößen entnehmen lassen.(Rn.57)
4. Ist der Grundsicherungsträger nicht in der Lage, ein methodisch schlüssiges abstrakt generelles Verfahren zur Bestimmung der Mietobergrenzen in seinem Zuständigkeitsbereich vorzulegen, so sind zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG Beschluss vom 28. 4. 2020, B 4 AS 25/20 R).(Rn.68)
(Rn.69)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 578,60 € monatlich (Bruttokaltmiete) zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Für einen Zweipersonenhaushalt gilt eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen.(Rn.38) (Rn.40) 2. Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen (BSG Urteil vom 18. 6. 2008, B 14/7b AS 44/06 R).(Rn.49) 3. Dem vom Grundsicherungsträger zugrundegelegten Konzept müssen sich die wesentlichen abstrakten Kriterien für die Ermittlung der Mietobergrenzen für die in Betracht kommenden Wohnungsgrößen entnehmen lassen.(Rn.57) 4. Ist der Grundsicherungsträger nicht in der Lage, ein methodisch schlüssiges abstrakt generelles Verfahren zur Bestimmung der Mietobergrenzen in seinem Zuständigkeitsbereich vorzulegen, so sind zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG Beschluss vom 28. 4. 2020, B 4 AS 25/20 R).(Rn.68) (Rn.69) Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 578,60 € monatlich (Bruttokaltmiete) zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch im Hinblick auf die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 € statthaft, weil höhere Leistungen von monatlich mehr als 200 € für fünf Monate im Streit stehen. Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016, die der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016 gewährt hat. Streitig ist allein die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide. I. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) statthafte, form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2016 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und beschwert die Kläger. Sie haben für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 gegen den Beklagten Anspruch auf höhere als die ihnen bereits bewilligten Leistungen. Die Kläger erfüllen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (dazu unter II.), sie haben monatliche Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 655 € (dazu unter III.1.). Der Beklagte hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen (dazu unter III.2.) für den relevanten Vergleichsraum (dazu unter III.3.) ermittelt. Das vom Beklagten bzw. dem beauftragten Analyseinstitut mehrfach nachkorrigierte Konzept ist jedoch auch in der jetzt als maßgeblich vom Beklagten angesehenen Fassung des Konzepts 2015/2016 Korrekturbericht August 2020 aus unterschiedlichen Gründen nicht schlüssig (dazu unter III.4.). Die Kosten der Unterkunft sind jedoch nicht in voller Höhe, sondern im Rahmen des Wohngeldgesetzes (WoGG) neben einem Zuschlag in Höhe von 10 % nur im Umfang von 578,60 € angemessen (dazu unter III.5.). II. Die Kläger gehören dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Sie waren im streitigen Zeitraum 54 und 57 Jahre alt und haben damit die maßgebliche Altersgrenze des § 7a SGB II nicht erreicht. Die Klägerin ist insbesondere erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und bildet mit ihrem erwerbsunfähigen Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit a SGB II). Beide Kläger sind hilfebedürftig, weil der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch Einkommen gedeckt ist und die Kläger nicht über einzusetzendes Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) verfügt haben. Zudem hatten sie im streitigen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tornesch und damit in der Bundesrepublik Deutschland. III. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Die von dem Beklagten vorgenommene Reduzierung der Unterkunftskosten auf die von ihm als angemessen angesehene Mietobergrenze von ursprünglich 435 € - in der letzten mündlichen Verhandlung dann 449,40 € - für den hier vorliegenden 2-Personen-Haushalt kann auch nach mehrfacher Nachkorrektur nicht auf ein schlüssiges Konzept gestützt werden. Allerdings besteht ein Anspruch der Kläger nur in Höhe der Richtwerte des WoGG nebst einem Zuschlag in Höhe von 10 %. 1. Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft (ohne Heizung) betragen im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 655 €. Sie setzen sich zusammen aus 555 € Nettokaltmietzins und einer monatlichen Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten in Höhe von 100,00 €. Die sonstigen Betriebskosten in Höhe von monatlich 20 € (Stellplatzmiete) werden nicht geltend gemacht. Über die Berücksichtigung der Heizkosten in voller tatsächlicher Höhe besteht vorliegend kein Streit; sie werden in Höhe der Vorauszahlung von 70 € in vollem Umfang als Bedarf anerkannt. 2. Bei der Bestimmung der angemessenen KdU hat der Beklagte zu Recht sowohl im ursprünglichen als auch in den Korrekturkonzepten auf eine Wohnfläche von 60 qm für den 2-Personen-Haushalt abgestellt. Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R u.a. –, juris). In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 –, juris Rn. 16). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R -, juris Rn. 19 und Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris Rn. 12). Nach Nr. 3.2.2. der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig- Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB- SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schleswig- Holstein, S. 790, berichtigt S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2014, Amtsbl. Schleswig- Holstein, S. 500) in der seit 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm angemessen, für Zwei-, Drei- und Vierpersonenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 qm, 75 qm bzw. 85 qm. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 10 qm Wohnfläche. Danach ergibt sich für Schleswig-Holstein für einen 2-Personen-Haushalt - so auch von dem Beklagten zugrunde gelegt - eine angemessene Wohnfläche von bis zu 60 qm, die vorliegend in allen Konzepten eingerechnet ist. 3. In einem zweiten Schritt wird zur Ermittlung der Angemessenheit festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Die Bestimmung der drei Vergleichsräume in den in diesem Aspekt identischen Korrekturberichten ist für den Senat im Hinblick auf die verkehrstechnisch unterschiedliche Anbindung und die Homogenität der Räume nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden. Eine rückwirkende Veränderung der Vergleichsräume stellt auch keine unzulässige Konzeptveränderung dar, sie ist vom BSG in seiner Entscheidung zur unzulässigen Clusterbildung ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/19 R, juris). Beim maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum handelt es sich um „ausgehend vom Wohnort der Leistungsberechtigten ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen“ (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R 22, Juris). Dabei kann grundsätzlich das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters ein Vergleichsraum sein. Dieser kann jedoch auch nach Einschätzung des Leistungsträgers aufgrund örtlicher Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Es ist hier nicht als zwingend anzusehen, den Kreis P.... als Ganzes als einen einheitlichen, homogenen Lebensraum zu betrachten.Es handelt sich bei dem Kreis P.... mit einer Fläche von 664,28 qkm um einen vergleichsweise kleinflächigen Kreis mit einer vergleichsweisen großen Bevölkerung (307.471 Einwohner) und einer dementsprechend hohen Bevölkerungsdichte (463 Einwohner/qkm). Er ist damit zugleich der flächenkleinste wie auch der einwohnerstärkste Schleswig-Holsteinische Kreis. Dementsprechend verfügt er über eine gut ausgebaute Infrastruktur sowohl im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (das gesamte Kreisgebiet gehört dem Hamburger Verkehrsverbund an und bildet damit einen einheitlichen ÖPNV) als auch im Bereich des Individualverkehrs (insbesondere in Gestalt von zwei in Südost-Nordwest-Richtung und Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesautobahnen A 7 und A 23 mit insgesamt neun Anschlussstellen im Kreisgebiet und weiteren zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraßen B 4 und B 434), die es den Einwohnern erlaubt, zentrale Orte (im Sinne von Mittelzentren und Stadtrandkernen) in kurzen Zeitintervallen zu erreichen und das Kreisgebiet in überschaubarer Zeit zu durchqueren. Für den Senat nachvollziehbar hat sich der Beklagte auf der Grundlage des Konzepts von A entschieden, innerhalb des Kreisgebietes drei Vergleichsräume zu bilden, die regionale Zentren abbilden und sich im Mietpreisniveau unterscheiden. Dies entspricht auch im Ansatz dem Konzept des Bundesinstituts für Bau-, Stadt-und Raumforschung (BBSR), das die Städte und Ämter des Kreises P.... in vier Mittelbereiche als raumordnerische Planungsregionen aufgeteilt hat. Es handelt sich dabei um die Beschreibung der Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum herum im Hinblick auf Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, der Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie der beruflichen Mobilität für die politische Regionalplanung. Diese Zuordnung mit der Orientierung an Entfernungen, Lagebeziehungen, Verkehrsanbindungen und traditionellen Bindungen zwischen den Gemeinden stellt einen gut nachvollziehbaren Ausgangspunkt für die Bildung von Vergleichsräumen auch hinsichtlich des Wohnraumangebotes und -bedarfes dar (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 – L 5 AS 526/16 –, juris Rn. 54 - 59). Die Zuordnung der Kommunen ist sachlich aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit und räumlichen Nähe nachvollziehbar.Die für die Unterscheidung gewählten Kriterien sind geeignet, verschiedene vergleichbare Lebens- und Sozialräume abzubilden. Die angewendeten Maßstäbe sind in sich schlüssig und plausibel. Soweit sich der Beklagte entschieden hat, auch wegen der Validität der Datengrundlage nicht vier, sondern drei Vergleichsräume zu bilden, ist die Zuordnung der verbliebenen Kommunen zu den größeren Einheiten sachlich plausibel und mit der räumlichen Nähe und verkehrstechnischen Verbundenheit gut begründet. Dies bedeutet nicht, dass der Beklagte im Rahmen seiner Kenntnis der regionalen Besonderheiten nicht auch andere Vergleichsräume hätte zutreffend bilden können. 4. Dem Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, im Rahmen der mehrfachen Korrekturberichte von A ein abstrakt-generell schlüssiges Konzept zur Nachberechnung der Mietobergrenzen für die jeweiligen Vergleichsräume, Zeiträume und Haushaltsgrößen zu entwickeln, bei dem sich die nachberechneten Werte der Mietobergrenzen auf ein planmäßiges generell-konzeptionelles Vorgehen zurückführen lassen. Den vorgelegten Berechnungen lässt sich kein geschlossenes und vor allem abstraktes Konzept, sondern nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall und in Reaktion auf Fragestellungen des Gerichts entnehmen. a) Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard – letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet „angemessen“ sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, juris). Entscheidend ist, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, juris). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen. Trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ist für den Senat ein abstrakt -generelles Vorgehen bei der Ermittlung der konkreten Mietobergrenzen in den jeweiligen Vergleichsräumen nicht nachvollziehbar. Das vom Beklagten vorgelegte Konzept 2015/2016 - Korrektur August 2020 enthält selbst unter großzügiger Einbeziehung aller Erläuterungen und Verweise auf frühere Berichte keine abstrakten und nachvollziehbaren Kriterien zur Ausgestaltung des Näherungsverfahrens von Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten ausgehend von dem gegenüber dem Ursprungskonzept erheblich veränderten Datengrundlagen. Hinzu kommen Mängel beim Ausgangspunkt des iterativen Verfahrens (Nachfrageanalysen und Perzentilsetzungen) und der realitätsgerechten Bestimmung des unteren Wohnungsmarktsegmentes. b) Prüfungsgegenstand für den Senat ist das Konzept 2015/2016 in der Fassung der Korrektur aus August 2020, auf das sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 als maßgeblich bezieht und nach dem er für die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Wert von 449,40 € (bruttokalt) als angemessen ansehen will. Dieses Konzept 2015/2016 Korrektur August 2020 sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, das neben der regionalen Unterteilung des Kreises in drei Vergleichsräume, die neue Zuordnung der früher erhobenen und nunmehr auf einen bestimmten Teilbereich beschränkten Bestandsmieten (einschließlich der Neuvertragsmieten als einem Teilbereich der Bestandsmieten) und von Angebotsmieten sowie die Ermittlung von Mietpreisobergrenzen unter Einbeziehung von Bestands- und Angebotsmieten in einem iterativen Verfahren zum Gegenstand hat. Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen wird zunächst auf Basis von Bestandsmieten, die den neuen Vergleichsräumen zugeordnet werden, vorgenommen. Entgegen der Formulierungen im Konzept sind nach der Klarstellung des sachverständigen Zeugen am 7. September 2020 die Bestandmieten allein auf Grundlage einer Befragung von Vermietern (und nicht auch der Mieter) erhoben worden. Die bereits für das Ursprungskonzept erhobenen Daten zu Bestandsmieten sind – nach Erläuterung - im Korrekturbericht August 2020 um Mietwerte außerhalb des 4-Jahres-Zeitraums bereinigt worden, unberücksichtigt bleiben außerdem SGB II-Datensätze. Nach Extremwertkappung verblieben daraufhin für alle Vergleichsräume 7.830 Mietwerte, im Ursprungskonzept 2015/2016, das jetzt nachkorrigiert werden soll, waren es noch 14.410 Mietwerte (Tabelle 5). Diese Werte werden nicht mehr Clustern sondern den neuen drei Vergleichsräumen zugeordnet. Nach dem Korrekturbericht August 2020 erfolgt „die Herleitung der Angemessenheitsrichtwerte mit dem 2014 beschriebenen iterativen Verfahren“, woraus sich nach der angefügten Tabelle 7 für den maßgeblichen Vergleichsraum Elmshorn für 2-Personen-Haushalte ein Perzentil von 30 % ergeben soll, während es etwa für P.... bei 4-Personen-Haushalten 55 % sind. c) Der Senat beanstandet, dass im Korrekturbericht die Ausgangswerte für das iterative Verfahren nicht ausreichend nachvollziehbar und realitätsgerecht das Nachfragevolumen im unteren Wohnungsmarktsegment abbilden. Ausgangspunkt des iterativen Verfahrens soll eine Nachfrageanalyse sein, die im Korrekturbericht nur unter Verweis auf den Ursprungsbericht (Tab. 7, Seite 27) enthalten ist. Diese Nachfrageanalyse setzt die Nachfrager im unteren Marktsegment (Bedarfsgemeinschaften, Wohngeldempfänger, sonstige Nachfragegruppen wie Studierende) je nach Haushaltsgröße ins Verhältnis zu den Haushalten des Kreises insgesamt. Für 2-Personen-Haushalte ist hier ein Wert von 23 %, für 1-Personen-Haushalte ein Wert von 47 % für den Kreis P.... ausgewiesen. Der Beklagte bzw. das Analyseinstitut haben in der Stellungnahme vom 8. September 2020 eingeräumt, dass die Tabelle unzutreffend ist und eine korrigierte Nachfrageanalyse (Tabelle 3 in der Stellungnahme vom 8. September 2020) vorgelegt. Allerdings ist diese korrigierte und nunmehr rechnerisch zutreffende Tabelle nicht zum Inhalt eines der drei Korrekturkonzepte gemacht worden. Der Senat lässt offen, ob es bei wesentlichen Fehlern in einem Konzept zur Mietobergrenze ausreicht, diese auf konkrete Nachfrage in formlosen Schreiben gegenüber dem Gericht einzuräumen und (nur hier) die rechnerisch richtigen Werte zu benennen. Legt man zugunsten des Beklagten die gegenüber dem Gericht korrigierte Tabelle zugrunde, beträgt der Nachfrageanteil bei den 2-Personen-Haushalten bei der korrekten Berechnung nunmehr 15 %, bei den 1-Personen-Haushalten sind es 25 %. Bereits daraus gibt sich ein anderes Ausgangsniveau für das iterative Verfahren. In der erst im März 2021 vorgelegten Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 hat das Analyseinstitut zwar mitgeteilt, dass die fehlerhaften Nachfrageanalysen im Bericht 2015 bereits bei der Erstellung des Konzepts 2018 aufgefallen und auch (Anm: offenbar stillschweigend) Grundlage des vorgelegten Korrekturberichts zum Konzept gewesen sei. Ob dies inhaltlich zutreffend ist, kann für den Senat mangels transparenten Vorgehens nicht nachvollzogen werden. Der Ausgangswert von 15% bildet schließlich den Bedarf von 2-Personen-Haushalten nach Wohnraum in der Wohnungsklasse 50 – 60 qm nicht realitätsgerecht ab. Dieser mit ursprünglich 23 % ausgewiesene Wert soll nach dem Ursprungskonzept 2015/2016 (S. 28) – weitere methodische Ergänzungen sind seither nicht erfolgt - das vorläufig bestimmte Nachfragevolumen nach preiswertem Wohnraum sein und damit den Ausgangswert für das iterative Annäherungsverfahren im Abgleich mit den Angebots- und Neuvertragsmieten bestimmen. Wenn also nach dem korrekten Wert 15 % aller 2-Personen-Haushalte im Kreis P.... zu den unteren Nachfragegruppen gehören, dann sollen auch die unteren 15% aller Wohnungen zwischen 50 und 60 qm bzw. der repräsentativen Stichprobe diesem Personenkreis zur Verfügung stehen. Von 100 Mieten der Größenklasse 50 – 60 qm sind mindestens 15 gleich oder niedriger als der ermittelte Richtwert für Bruttokaltmieten. Das 15%-Perzentil des Bestandsmietendatensatzes ist damit Ausgangsrichtwert für die Mietobergrenze in dieser Größenklasse. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken zu dieser theoretischen Grundannahme dieser Perzentilsetzung hingewiesen, weil dieser Wert zu niedrig ist. Angesichts des hohen Anteils von Eigentumswohnungen und Eigenheimen im Kreis spricht alles dafür, dass auch von den 2-Personen-Haushalten mit mittlerem und höherem Einkommen in P.... überproportional viele in Eigentumswohnungen und Häusern wohnen und Menschen mit schlechteren Einkommensverhältnissen stärker Mietwohnungen nachfragen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass im Verhältnis aller Nachfrager nach Mietwohnungen der Bedarf von unteren Einkommensgruppen bzw. Transferleistungsbeziehern überproportional hoch ist. Dieses Problem wird auch nicht durch das inzwischen neu vorgenommene gewichtete Verfahren von Klein- und Großvermietern im Rahmen des iterativen Verfahrens verringert oder gar gelöst, da nach der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2020 dadurch nur der u.U. niedrigere Wert bei den privaten Vermietern gegenüber den Großvermietern ausgeglichen werden soll und nicht der der Ausgangswert für die Perzentilsetzung aufgrund der Nachfrageanalyse verändert wird. Hier wären zumindest Sicherheitszuschläge erforderlich. Außerdem gibt es durchgreifende Bedenken, dass die erheblichen Unterschiede in der Perzentilsetzung (25 % bzw. 15 %) im Ausgangswert zwischen 1- und 2-Personenhaushalten und damit nach den theoretischen Annahmen in den Prozentsätzen des Bestandsmietensatzes bis 50 qm (Perzentil 25 %) und zwischen 50 und 60 qm (Perzentil 15 %) realitätsgerecht sind. Auch ärmere 1-Personen-Haushalte werden günstige Wohnungen im Segment zwischen 50 und 60 qm nachfragen und bewohnen. Bei der Gegenüberstellung der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment und der Gesamtheit der Haushalte ist der Beklagte außerdem noch 2011 davon ausgegangen, dass insgesamt 30 % der Haushalte um die Wohnungen im unteren Marktsegment konkurrieren und hat außerdem einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag von 10 % berücksichtigt, so dass als Ausgangswert jeweils ein Perzentil von 40 % gesetzt wurde (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017 – L 6 AS 194/2017, L 6 AS 135/15 u.a.–,juris Rn. 113). Anders als in diesem insoweit vom Senat gebilligten Konzept für den Kreis P.... sind jetzt weder Sicherheitszuschläge auf das rechnerische Nachfragevolumen enthalten, noch ist wie damals ein einheitlicher Wert für alle Wohnungsgrößen als Nachfragevolumen vorgesehen. Das methodische Defizit bei der ersten Perzentilsetzung kann auch nicht durch das iterative Annäherungsverfahren ausgeglichen werden, denn dieses Verfahren dient nach dem eigenen Konzept der Überprüfung der Ausgangswerte durch einen Abgleich mit den Angebots- und Neuvertragsmieten, es ersetzt jedoch nicht eine realitätsgerechte Ausgangsbewertung des relevanten Nachfragevolumens für preiswerten Wohnraum. d) Daneben ist eigenständig zu beanstanden, dass sich dem zur Überprüfung vorgelegten Konzept 2015/2016 Korrektur August 2020 die wesentlichen abstrakten Kriterien für die Ermittlung der Mietobergrenzen für die Wohnungsgrößen trotz mehrfacher Korrekturgelegenheit nicht entnehmen lassen. Im Konzept 2015/2016 Korrektur August 2020 fehlen inhaltliche Vorgaben zur Ausgestaltung des iterativen Annäherungsverfahrens als dem Kernbestandteil des Konzepts. Die einzelnen mehrfach nachkorrigierten Werte erscheinen beliebig und zufällig, sie lassen sich in keinem Fall auf ein abstraktes methodisches Vorgehen zurückführen. Ein schlüssiges Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition und Beschreibung der erhobenen Daten, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, juris Rn. 24). Auch im zweiten bereits auf Vorhalt des Gerichts erneut nachgebesserten Korrekturbericht heißt es zur Mietwertbestimmung nur: „Die Herleitung der Angemessenheitsrichtwerte erfolgt mit dem im Konzept 2014 beschriebenen iterativen Verfahren (Fußnote: Verweis auf Seite 28 ff Bericht aus Januar 2015). Unter Berücksichtigung der Anmietbarkeit von Angebots-und Neuvertragsmieten und Nachfrageanalysen werden die in Tab. 7 ausgewiesenen Perzentile zum Ansatz gebracht. (Anmerkung. Es folgt die Tabelle mit den Werten.). Werden die Perzentil-grenzen auf die Bestands- und Neuvertragsmieten angewandt, ergeben sich die in Tab. 8 dargestellten abstrakt angemessenen Netto-Kaltmieten in €/qm.“ Welche Werte und Prozentsätze bezogen auf welche Wohnungsmarkt(teil)segmente relevant sein sollen, lässt sich dieser Darstellung nicht entnehmen. Bereits bei dem zeitlich vorherigen Konzept im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat der Senat beanstandet, dass der Beklagte die aus der Datenauswertung gezogenen Schlüsse nur unvollständig dokumentiert und teilweise eigene konzeptionelle Prämissen zum iterativen Verfahren im Abgleich der Datensätze nicht eingehalten und nur durch eine Nachbesserung ein konsistentes methodisches Vorgehen abgeleitet hat (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017 – L 6 AS 135/15 -, juris). Solche damals letztlich gefundenen abstrakten und auch tatsächlich angewendeten Kriterien lassen sich jetzt weder der Korrektur noch dem Rückgriff auf das Ursprungskonzept entnehmen. Im Ursprungskonzept vorgesehen ist ein Abgleich der ursprünglichen Perzentilsetzung nach dem haushaltsgrößenbezogenen Nachfragevolumen mit den Prozentwerten von 10-20 % bei den Angebotsmieten. Dieser Wert werde nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, wobei diese definiert werden als Bestandsmieten, die in den letzten neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (Dezember 2013 bis September 2014, Ursprungskonzept 2015/2016, Seite 29) abgeschlossen worden sind, da üblicherweise nur die Neuvertragsmieten die reale Wohnungsmarktsituation abbilden könnten. Zudem erfolge eine Überprüfung anhand der SGB II-Daten, in denen die aktuelle Wohnsituation der Bedarfsgemeinschaften abgebildet werde. Um Fehlerbreiten zu verringern, würden letztendlich die Perzentile in 5er Schritten aufgerundet (Ursprungskonzept 2015/2016 Seite 30). Es kann offenbleiben, ob diese Kriterien ausreichend abstrakte Vorgaben zum iterativen Verfahren wären (zu den früheren mit Hilfe des Gesichts vorgenommenen Nachkorrekturen vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017 – L 6 AS 135/15 –, juris), denn diesen Vorgaben entspricht das Konzept 2015/2016 Korrektur August 2020 inhaltlich nicht. Der sachverständige Zeuge hat in seiner schriftlich nachgereichten Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 das iterative Verfahren zur Perzentilsetzung am Beispiel des für die Kläger maßgebenden Tabellenfeldes die Ermittlung Mietobergrenze im Korrekturkonzept wie folgt beschrieben: „Für die Bestimmung des Perzentils für die 2-Personen-Bedarfsgemeinschaften im Vergleichsraums I ist entsprechend der Nachfrageanalysen zunächst ein 15 %-Perzentil zu setzen. Der hieraus resultierende Richtwert liegt bei 412,20 € im Produkt und bei 5,37 € pro Quadratmeter. Diese bieten beim Angebot im Produkt eine Anmietbarkeit von 18 % und im Quadratmeter von lediglich 7 %. Die Anmietbarkeit in Tornesch und Uetersen sind zudem sehr gering (unter 10 %). Das Perzentil wird daher um 5 Prozentpunkte erhöht. Mit dem 20 % Perzentil steigt der Richtwert auf 425,40 bzw. 5,95 €/qm. Eine Anmietbarkeit des Angebots von 27 % im Produkt und lediglich 8 % im Quadratmeter wird als zu gering betrachtet, da die Anmietbarkeit in U weiterhin sehr gering ist. Das Perzentil wird um 5 Prozentpunkte erhöht. Das 25 % Perzentil führt zu einem Richtwert von 436,20 € bzw. 5,77 €/qm. Beim Angebot liegt die Anmietbarkeit bei 33 % im Produkt und 11 % im Quadratmeter. Zudem ist die Anmietbarkeit der Neuvertragsmieten mit 22 % im Quadratmeter und 64 % im Produkt gut. Auch die Anmietbarkeit in den Teilräumen mit mehreren Angeboten ist gegeben. Das Perzentil könnte belassen werden, aber eine Erhöhung um eine Stufe (5 %-Punkte) wird geprüft. Bei einer Erhöhung auf das 30 % Perzentil ergibt sich ein Richtwert von 449,44 € bzw. 5,99 €/qm. Beim Angebot liegt die Anmietbarkeit bei 44 % im Produkt und 15 % im Quadratmeter. Die Anmietbarkeit der Neuvertragsmieten ist mit 20 % im Quadratmeter und 67 % im Produkt gut. Die Anmietbarkeit in Barmstedt, Elmshorn und Uetersen erhöht sich nochmals nachweislich. Auch mit Blick auf das gesamte Gefüge der Richtwerte wird das 30%-Perzentil dem 25 % Perzentil vorgezogen und als richtwertbestimmend gesetzt.“ Die Ausführungen belegen, dass für die konkrete Festlegung des Perzentils eine Fülle von Erwägungen und Überlegungen maßgebend waren, zu denen sich das Konzept 2015/2016 Korrektur August 2020 und das Ursprungskonzept 2015/2016 überhaupt nicht verhält und abstrakte Vorgaben vermissen lässt. Weder die erfolgte Betrachtung von Teilräumen innerhalb des theoretisch festgelegten Vergleichsraums noch die differenzierte Betrachtung der Anmietbarkeit im Produkt einerseits und bezogen auf die Quadratmetermiete andererseits ist im Konzept vorgesehen.Eine Überprüfung anhand der SGB II-Daten, in denen die aktuelle Wohnsituation der Bedarfsgemeinschaften abgebildet ist – wie sie im Konzept 2015/16 – als Teil der Prüfung angegeben wird, findet hingegen – obwohl vorgesehen- nicht mehr statt, was auch im Korrekturbericht nicht erwähnt wird. e) Fragwürdig ist auch die jetzige Effektivität des früheren methodischen Vorgehens, wonach jedenfalls 10 % der Neuvertragsmieten durch den gesetzten Perzentilwert erreicht werden sollen. Denn die Datensätze der Neuvertragsmieten sind nunmehr – wie erstmals im Gerichtsverfahren eingeräumt – ausgeweitet worden auf alle Mietverhältnisse, die in den letzten 12 Monaten abgeschlossen wurden. Da außerdem - anders als im Ursprungsbericht - die Stichprobe der Bestandsmieten auf solche erhobenen Mietverhältnisse eingeschränkt wurde, die innerhalb der letzten 4 Jahre abgeschlossen wurden, hat sich dieser Datensatz deutlich reduziert. Da die Neuvertragsmieten eine Teilmenge der Bestandsmieten sind, ist offensichtlich, dass die Schnittmenge der beiden Stichproben durch die beiden statistischen Veränderungen erheblich größer geworden ist. Bei einer so erheblichen Veränderung der Datensätze hätte sich das Analyseinstitut die Frage stellen müssen, ob an den methodischen Prämissen (10 % der Neuvertragsmieten sind ausreichend) festgehalten werden kann oder andere Kriterien zu finden sind. f) Schließlich gibt es keine Vorgaben, ab wann die Zahl der Mietwerte als nicht mehr aussagekräftig genug angesehen wird und wie darauf methodisch gleichmäßig (Einzelfallbetrachtung oder Ausweitung des Perzentils) reagiert werden soll. Es mag sein, dass es sich bei den vom sachverständigen Zeugen genannten Kriterien um sinnvolle Vorgaben für die Setzung einer Mietobergrenze handeln könnte. Die Festlegung dieser Kriterien für das Verwaltungshandeln ist jedoch nicht abstrakt und auch nicht in einem Konzept erfolgt. Es fehlt zudem trotz ausdrücklicher Beanstandungen des Senats an einer allgemein nachvollziehbaren Offenlegung des Wegs zu den gefundenen Ergebnissen. Soweit ein dritter Korrekturbericht eingereicht wurde, bezieht sich der Beklagte darauf nicht mehr. Zudem wird hier ein ganz anderer Weg (Fortführung der früher für einen anderen Datensatz ermittelten Perzentilwerte) beschritten, der andere methodische Unzulänglichkeiten aufweist. In dem hier vom Beklagten als maßgeblich angesehenen Konzept 2015/2016 Fassung August 2020 hat weder der Beklagte noch der Beigeladene, der als Kreis die Erstellung der Konzepte maßgeblich vorangetrieben hat, eine Entscheidung über die Anwendung allgemeiner Kriterien für das iterative Verfahren getroffen. Letztlich entsteht für den Senat wie auch aus dem Prozessverhalten der Eindruck, dass der Beigeladene und erst recht der Beklagte jede eigene Verantwortung für die Festlegung eines eigenen abstrakt-schlüssigen Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen in seinem Zuständigkeitsbereich an die Mitarbeiter des Analyseinstituts abgegeben haben, die nach eigener methodisch unklarer und auch vom Leistungsträger nicht überprüfter Einzelfallbetrachtung die Mietobergrenzen für die einzelnen Tabellenfelder festsetzen. Dabei ist das Bemühen dieser Mitarbeiter um „gerichtsfeste“ nachträgliche Festlegungen unverkennbar. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsprechung, in einer Art iterativem Annäherungsdialog mit dem Analyseinstitut mehrfach und fortlaufend Nachbesserungen zu ermöglichen und auf Bedenken hinsichtlich der erhobenen und verwendeten Daten und Tabellen sowie zum methodischen Vorgehen hinzuweisen, um so in der Rückschau dem Institut zu ermöglichen, ein Konzept nachzubearbeiten, das mit dem ursprünglich für den maßgeblichen Streitzeitraum entwickelten Konzept der Mietobergrenzen nur noch wenig zu tun hat. Angesichts der festgestellten und nicht ausgeräumten Mängel kann daher offenbleiben, ob konzeptionell die umfangreichen Veränderungen gegenüber dem inzwischen mehr als sechs Jahre zurückliegenden Ursprungskonzept bei der Bereinigung des Datensatzes um Mietwerte außerhalb des 4-Jahreszeitraumes und der SGB II-Leistungsempfänger, der Gewichtung von Klein- und Großvermietern, der Erweiterung des Zeitraums zur Einbeziehung weiterer Neuvertragsmieten in das iterative Verfahren und schließlich die neue Zuordnung der erhobenen Werte den drei veränderten Vergleichsräumen für sich betrachtet sinnvolle Kriterien bei der Neuerstellung eines künftigen Konzepts zur Festlegung der Mietobergrenzen sein könnten. f) Offenbleiben kann auch, ob die Neukonzeption der Betriebskostenberechnungen systemgerecht ist. Im ursprünglichen Konzept 2015/2016 hat das Analyseinstitut für die kalten Betriebskosten Mittelwerte für das Kreisgebiet festgelegt und hier unabhängig von den Clustern einen Mittelwert aus den SGB II Daten und den Erhebungswerten je nach Größenklasse der Wohnungen gebildet und den jeweils höheren Wert in die Berechnung einfließen lassen. Für 2-Personen Haushalte betrug bei einer Fallzahl von 1.113 der Wert 1,60 €/qm (Mietwerterhebung) bzw. bei einer Fallzahl von 552 1,64 €/qm bezogen auf den SGB II-Datensatz (Seite 32, Tabelle 11). In die maßgebliche Bruttokaltmiete pro Quadratmeter für die Wohnung der Kläger (damals Wohnungsmarktcluster I) von 7,24 €/qm gingen die kalten Betriebskosten im Rahmen der Vergleichsberechnung mit einem Wert von 1,64 €/qm neben einer Nettokaltmiete von 5,60 €/qm mathematisch nachvollziehbar ein. Im Konzept 2015/2016 Korrektur November 2019 sind nun niedrigere durchschnittliche kalte Betriebskosten für den Vergleichsraums Elmshorn in Höhe von 1,44 € (Mietwerterhebung) bzw. 1,60 € (SGB II Daten) benannt. In dem Konzept 2015/2016 Korrektur August 2020 finden sich wiederum andere durchschnittliche kalten Betriebskosten für den Vergleichsraums Elmshorn in Höhe von nur noch 1,26 €/qm (Mietwerterhebung) bzw. 1,50 €/qm (SGB II Daten). Fallzahlen werden nicht mehr ausgewiesen, es ist also ohne weitere Nachfragen nicht erkennbar auf welcher Grundlage diese Werte errechnet werden. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 hat das Analyseinstitut darauf hingewiesen, dass die Tab. 9. im Korrekturbericht zunächst durch einen Übertragungsfehler falsche Angaben zu den kalten Betriebskosten enthalten habe, die Korrektur sei nunmehr im August 2020 erfolgt, diesen folge auch die Richtwertermittlung der Nachberechnung 2019. Berücksichtige man bei der Berechnung der Mietobergrenzen hingegen die mittleren kalten Betriebskosten auf Kreisebene, so ergäbe sich für den hier maßgeblichen Bereich Elmshorn eine Bruttokaltmiete im Produkt 457,80 €. Vergleicht man den für die Mietwerterhebung erhobenen Mittelwert aller Mieten im Vergleichsraum, so ist durch die Neuberechnung der Vergleichsräume der mittlere Betriebskostenwert (ohne SGB II-Daten) im maßgeblichen Bereich der Kläger von 1,60 € auf 1,24 € pro Quadratmeter gesunken. Er liegt damit deutlich unter den Werten für SGB II-Empfänger sowohl im Kreisgebiet als auch im Vergleichsraum. Dieser erst durch die Nachfragen des Gerichts deutlich gewordene Umstand über der Absenkung der Betriebskosten im Korrekturkonzept ist nicht erklärlich und auch nicht erklärt worden. Die Spannbreite der zahlreichen Werte in den einzelnen Vergleichsgruppen und Wohnungsgrößen ist erheblich. Dies gibt Anlass zu Zweifeln über die Aussagekraft der zugrundeliegenden Daten und der daraus gezogenen Schlüsse. Soweit eine Vergleichsberechnung mit den Durchschnittswerten der SGB II-Daten bei den Betriebskosten stattgefunden hat, sind zudem die Anforderungen an einen Sicherheitszuschlag zur Vermeidung von Zirkelschlüssen zu beachten (BSG, Urteil vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R –, juris Rn. 30 ff.). 5. Da der Beklagte trotz der Hinweise des Gerichts nicht in der Lage gewesen ist, ein methodisch schlüssiges abstrakt generelles Verfahren zur Bestimmung der Mietobergrenzen in seinem Zuständigkeitsbereich für den streitigen Zeitraum nachgebessert vorzulegen und der Senat gehalten ist, Spruchreife herzustellen, liegt ein Erkenntnisausfall vor. Zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG mit einem Sicherheitszuschlag im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (stRspr, vgl. BSG, Beschluss vom 28. April 2020 – B 4 AS 25/20 R; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R -, juris Rn. 25). Da die Kläger ohne die vorherige Einholung der Zustimmung des Leistungsträgers während des laufenden Leistungsbezuges umgezogen sind, ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnungskosten auf die angemessenen Kosten beschränkt. Die sechs Monatsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet hierauf keine Anwendung. Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für den Bereich Tornesch mit der Mietenstufe IV ein Höchstwert von 526 € für einen 2-Personen-Haushalt. Unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages (52,60) folgt hieraus eine Mietobergrenze bei einer 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Bruttokaltmiete von 578,60 €. Soweit der Beigeladene hiergegen unter Berufung auf § 22c Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach die kommunalen Träger im Hinblick auf die Datenerhebung zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftsbedarfe durch Satzung hilfsweise die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG berücksichtigen können, und die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 -, juris) einwendet, es bestehe keine rechtliche Grundlage für den Sicherheitszuschlag mehr, ist dem nicht zu folgen. § 22c Abs. 1 Satz 2 SGB II regelt nicht den Fall, dass das Gericht mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts zur Erfüllung seiner prozessualen Pflicht zur Herstellung der Spruchreife nachrangig die Werte des WoGG heranzieht und diese zur Gewährleistung der Realitätsgerechtigkeit um 10 % erhöht (BSG, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 34/19 R –, juris Rn. 39). Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens und berücksichtigt zugleich, dass der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sieht der Senat nicht. Die Beteiligten streiten in mehreren Verfahren für unterschiedliche Zeiträume über die den Klägern zu gewährenden Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für eine Wohnung in T im Kreis P.... . In diesem Verfahren geht es um den Zeitraum Februar bis Juli 2016. Die 1962 geborene Klägerin und der 1959 geborene Kläger, die miteinander verheiratet sind, bezogen im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Der Kläger ist seit Anfang 2016 erwerbsunfähig, bezieht jedoch keine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt. Die Kläger wohnten nach der Räumung ihrer früheren Wohnung in U im November 2015 zunächst vorübergehend in der Wohnung ihres Neffen. Die grundsätzliche Notwendigkeit eines Umzugs wurde vom Beklagten anerkannt. Am 7. Januar 2016 sprach die Klägerin bei dem Beklagten wegen der Zusicherung zum Bezug einer konkreten Wohnung in der W-straße in Tornesch unter Vorlage der konkreten Unterkunftskosten vor. Es handelt sich um eine 58,25 qm große Zweizimmerwohnung, für die (auch noch im Streitzeitraum) eine Kaltmiete von 555 €, Betriebskosten von 100 €, sowie Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen in Höhe von 70 € zu zahlen waren (Bruttokaltmiete 655 €). Unter Hinweis auf die Mietobergrenze von 435 € (bruttokalt) für 2-Personen-Haushalte für diesen Wohnbereich teilte der Beklagte den Klägern mit, dass eine Zustimmung zum Umzug wegen der übersteigenden Kosten nicht erteilt werden könne. Am 18. Januar 2016 reichten die Kläger beim Beklagten einen Mietvertrag für diese Wohnung in der W-Straße in Tornesch ein, die sie am 1. Februar 2016 bezogen. Für die Zeit von Februar 2016 bis Juni 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 20. Januar 2016 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft von insgesamt 505 €. Der vom Beklagten übernommene Bruttokaltbetrag betrug 435 €, die Heizkosten wurden voll übernommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Widerspruch ein, da bei der Berechnung der Leistungen nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die Kosten der Unterkunft nicht angemessen seien. Die angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 2-Personen-Haushalt in Tornesch lägen nach dem Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis P.... bei 435 €. Die bewohnte Wohnung sei damit um 220 € zu teuer. Die Kläger seien auch ohne vorherige Zustimmung des Beklagten umgezogen, da eine solche Zusicherung nur für die Erforderlichkeit eines Umzugs dem Grunde nach vorgelegen habe, nicht jedoch für das konkrete Mietangebot. Die Kläger haben dagegen am 13. Juni 2016 Klage erhoben, die das Sozialgericht Itzehoe mit Urteil vom 10. August 2018 (Az: S 10 AS 643/16) abgewiesen hat. Das für den Beklagten erstellte Konzept der Firma A sei schlüssig, was das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bereits zur zeitlich vorhergehenden Konzeption, in P.... entschieden habe. Dies gelte auch für das neue Konzept bei dem allerdings eine Berücksichtigung von Bestandsmieten mit einem Mietbeginn jenseits des zurückliegenden Vierjahreszeitraums stattfinde und bei dem abgesenkte Perzentilgrenzen im Rahmen des sogenannten iterativen Verfahrens verwendet würden. Gegen dieses den Klägern am 5. November 2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 3. Dezember 2018 Berufung erhoben, die zunächst nicht begründet wurde. Im September 2019 hat der Senat dem Beklagten vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Vergleichsraumbildung (Urteile vom 30. Januar 2019 –B 14 AS 24/18 R u.a. –, juris) ausdrücklich Gelegenheit zur Nachbesserung des bisherigen Konzepts für den streitgegenständlichen Zeitraum und – für den Fall der Nachbesserung - um Offenlegung der Berechnungen und Berechnungsgrundlagen bis zum 15. Dezember 2019 gebeten (erste Nachbesserungsmöglichkeit). Der Beklagte hat daraufhin im Dezember 2019 einen Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft von Januar 2015 mit der Fortschreibung ab 2016 (im Folgenden: Konzept 2015/2016 Korrektur November 2019) einschließlich der Berechnungsgrundlagen eingereicht. Alle Berechnungen sind von der Firma A vorgenommen worden. Neben diversen Veränderungen beinhaltet das Konzept nunmehr eine Unterteilung des Kreisgebiets in drei Vergleichsräume und in Abweichung zur Ursprungsfortschreibung 2016 (für 2017/2018) eine Dynamisierung nach dem Verbraucherpreisindex. Zur Vorbereitung auf die erste mündliche Verhandlung hat der Senat die Grundlagendaten angefordert und u.a. darauf hingewiesen, dass die Herleitung und Anwendung der Perzentilgrenzen nach den verwendeten Tabellen des Berichts unverständlich seien und die Herleitung unzureichend begründet sei. Außerdem ist der Beklagte zu einer Konkretisierung bezogen auf die Zeiträume und Wohnungsgrößen aufgefordert worden und es sind detaillierte Fragen zu den verwendeten Daten, den angewandten Perzentilen, den Zuschlagsfaktoren zum iterativen Verfahren, den verwendeten Tabellen und zu den Dynamisierungsfaktoren gestellt worden (zweite Nachbesserungsmöglichkeit). Der Beklagte hat daraufhin Stellungnahmen von Analyse und Konzepte und einen erneut nachgebesserten Korrekturbericht aus August 2020 für 2015/2016 (im Folgenden: Konzept 2015/2016 Korrektur August 2020) eingereicht. Außerdem ist für den hier nicht streitgegenständlichen Zeitraum 2017/2018 von der F. K ein inhaltlich substantiell veränderter Korrekturbericht zur Dynamisierung (im Folgenden: Fortschreibung 2016 Korrektur August 2020) eingereicht worden. In der mündlichen Verhandlung am 9. September 2020 hat eine ausführliche Befragung der beiden sachverständigen Zeugen S (Leiter für den Bereich Markt und Miete der Firma Analyse und Konzepte) sowie K1 (Geschäftsführer von K) zu den vorgelegten Berechnungen, Datengrundlagen und statistischen Annahmen und zur Anwendung des iterativen Verfahrens und den maßgeblichen Ausgangswerten stattgefunden. Die Fragen konnten in der Verhandlung nur teilweise geklärt werden. Das Gericht hat die Verhandlung vertagt und angesichts der unterschiedlichen Berechnungen dem Beklagten aufgegeben, anzugeben, welche Mietobergrenzen er selbst nach welchem Konzept als Leistungsträger für die Zeiträume 2015/2016 einerseits und 2017/2018 andererseits für die jeweiligen Vergleichsräume, für welche Bedarfsgemeinschaften und auf welcher Berechnungsgrundlage als Mietobergrenze zugrunde legen will (dritte Nachbesserungsmöglichkeit). Außerdem sollte er eine Übersicht der angeschriebenen Vermieter und ihrer Teilnahme an der Stichprobe einreichen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Nach mehrfachen erfolglosen Erinnerungen und formaler Beiladung des Kreises P.... zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss 15. Februar 2021 ist vom Beigeladenen ein weiteres – und damit drittes - Korrekturkonzept zum ursprünglichen Konzept erstellt von der Firma Analyse und Konzepte als Neuauswertung zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft von Januar 2015 (Ergebnisse vom 10. März 2021; im Folgenden: Konzept 2015/2016 Korrektur März 2021) sowie eine weitere Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII 2016 unter Berücksichtigung des Wohnungsangebots (Bericht Fassung März 2021; im Folgenden: Konzept 2017/2018 Korrektur März 2021) eingereicht worden. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass hierzu eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Die Kläger halten die vorgelegten Korrekturberichte nicht für schlüssig. Sie machen mit ihrer Berufung geltend, dass bereits die Mietwerterhebung des Kreises P.... den Anforderungen des BSG nicht genüge. Der Beklagte habe Ende 2019 einen sogenannten Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarf für Unterkunft vom Januar 2015 sowie die Fortschreibung zu 2016 vorgelegt. Aus diesem Korrekturbericht ergebe sich, dass der Beklagte die Wohnkosten für einen 2-Personen-Haushalt in Tornesch für einen Folgezeitraum ab 2017 nunmehr nicht mehr mit einem Betrag von bis zu 499 € für angemessen erachte, sondern lediglich einen Betrag von 454,79 €. Die Gründe für diese Reduzierung seien unklar. Es habe keine neue Datenerhebung stattgefunden, allein der Vergleichsraum solle verändert worden sein. Angesichts der nicht unerheblichen Anzahl der Mietwerte in der Gemeinde Tornesch sei sowohl die Vergleichsraumbildung als auch die Berechnung unverständlich und erscheine willkürlich. Dies gelte etwa für die Abgrenzung von Gemeinden, die zum Amt Pinnau gehörten und nun dem Vergleichsraum P.... zugeordnet würden, während Tornesch dem Vergleichsraum Elmshorn zugeordnet werde. Grundlage für die Festlegung eines Höchstbetrages für die angemessenen Wohnkosten müssten die tatsächlichen Verhältnisse sein, davon entfernte sich der Berufungsbeklagte jedoch immer weiter. Eine Mietwerteerhebung, die allein durch die Bildung anderer Vergleichsräume, deren Festlegung keineswegs zwingend sei, zu höchst unterschiedlichen Mietobergrenzen führe, genüge nicht mehr den Anforderungen rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Es könne nicht dem Zufall obliegen, ob eine Miete einmal angemessen oder unangemessen sei. Außerdem sei zu beanstanden, dass nach wie vor nicht eine Überprüfung der Validität des Datenmaterials stattgefunden habe und dass die Stichprobe nicht repräsentativ sei. Von dem Gutachteninstitut angeschrieben worden seien die Vermieter, wobei sich vor allem die großen Vermieter nicht bereitgefunden hätten, die Daten zur Verfügung zu stellen. Teilgenommen hätten vor allem Vermieter, die sich dem Gemeinwohl verpflichtet fühlten wie etwa die Neue GeWoGe Wohnungsbaugenossenschaft eG (GeWoGe), die Stiftung „Wir helfen uns selbst“ oder der Bauverein der Elbgemeinden. Andere große bekannte Vermieter wie die Vonovia oder die Deutsche Annington hätten nach Kenntnis der Kläger hingegen nicht teilgenommen, obwohl gerade diese Vermieter ihre Wohnungen zu den maximal möglichen Mieten vermieten würden. In der verwendeten Stichprobe seien daher überproportional viele Mietwerte mit einer unterdurchschnittlichen Miete aufgenommen worden, weil Vermieter im normal bis hochpreisigen Segment nicht mitgearbeitet hätten. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2018 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft (bruttokalt) in Höhe von 655 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen des Beigeladenen und die vorgenommenen Berechnungen insbesondere aus dem weiteren Korrekturbericht von August 2020. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass er für den Zeitraum 2015/2016 für die Kläger, also im Bereich Tornesch (Vergleichsraums Elmshorn), einen Wert von 449,40 € entsprechend dem Konzept 2015/2016 August 2020 für angemessen halte. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache hat der Beigeladene vortragen lassen, dass auch umfangreiche und wiederholte Korrekturen mit den sich hieraus ergebenden Änderungen der Mietobergrenzen nach der Rechtsprechung des BSG rechtlich möglich seien. Die Möglichkeit der Nachbesserung und die Vornahme von weiteren inhaltlichen Korrekturen beschränke sich nicht nur auf eine reine Vergleichsraumbildung, sondern insgesamt auf die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Die gerichtliche Überprüfung müsse dabei die Methodenvielfalt akzeptieren, weshalb es nicht ein einzig richtiges schlüssiges Konzept gäbe. Die Sozialgerichte seien weder befugt noch berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbarer Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze festzulegen. Es lägen unter Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Mittelbereiche auch einheitliche Vergleichsräume vor, die die Firma A noch einmal im Einzelnen konkretisiert habe. Im Übrigen seien die vermeintlichen Unstimmigkeiten auch zu den veränderten Perzentilgrenzen durch die ergänzenden und erläuternden Stellungnahmen der Firma Analyse und Konzepte und der Firma K ausgeräumt worden. Die Berechnungen lägen nun alternativ mit Veredelungen (Korrekturberichte August 2020: ohne Daten von Jobcentern, Berücksichtigung 4-Jahres-Regelung, Gewichtung von privaten und institutionellen Vermietern) und ohne die Veredelungen, alleine in Form einer Anpassung der Ursprungswerte an die Vergleichsraumbildung (Korrektur März 2021) vor. Sollte das Gericht bestimmte Veredelungen doch für entscheidungsrelevant halten, bestehe die Möglichkeit weitere Anpassungen und Nachberechnungen kurzfristig zu erstellen und weitere Korrekturberichte einzureichen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Die die Kläger betreffenden Akten haben dem Senat vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen. Außerdem haben vorgelegen: 1. Kreis P.... , Fachdienst Soziales, Konzept zur Ermittlung der bedarfe für Unterkunft im Kreis P.... , Bericht, Januar 2014 (Analyse und Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH, Gasstr. 10, 22761 Hamburg), - Ursprungskonzept 2015/2016 2. Kreis P.... , Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der an-gemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII 2016 unter Berücksichtigung des Wohnungsangebotes – Bericht Dezember 2016 –, K KG, - Ursprungsfortschreibung 2016 3. Kreis P.... , Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Un-terkunft vom Januar 2014 (Anm: gemeint wohl Januar 2015) sowie Fortschreibung zu 2016 – November 2019 –, Konzept 2015/2016 – Korrektur November 2019 5. Kreis P.... , Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Un-terkunft vom Januar 2014 (Anm: gemeint wohl Januar 2015) – August 2020 –, Konzept 2015/2016 – Korrektur August 2020 6. Kreis P.... , Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der an-gemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII 2016 unter Berücksichtigung des Wohnungsangebotes – Bericht, Fassung August 2020, Koopmann Analytics KG, Fortschreibung 2016 Korrektur August 2020 7. Kreis P.... , Korrekturbericht zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vom Januar 2014 – März 2021 –, Konzept 2015/2016 – Korrektur März 2021 6. Kreis P.... , Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der an-gemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII 2016 unter Berücksichtigung des Wohnungsangebotes – Bericht, Fassung März 2021, K KG, Fortschreibung 2016 Korrektur März 2021 Diese Unterlagen einschließlich der Grundlagendaten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlungen und der Beratung im Rahmen der schriftlichen Entscheidung geworden. Die Beteiligten haben erklärt, dass ihnen diese Unterlagen bekannt sind, bzw. sie haben Abschriften erhalten. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.