Urteil
L 5 AS 526/16
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0415.L5AS526.16.00
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Leitsätze
1. Die angemessene Wohnungsgröße für zwei Personen beträgt im Land Sachsen-Anhalt 60 m². (Rn.50)
2. Die Bildung von vier Vergleichsräumen im Salzlandkreis ist nicht zu beanstanden. Die gewählten Kriterien sind geeignet, homogene Lebens-und Sozialräume abzubilden. Im Übrigen decken sich die Vergleichsräume mit den Mittelbereichen nach dem Landesentwicklungsplan 2010. (Rn.54)
3. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für den Zeitraum von Juni bis November 2013 auf einem schlüssigen Konzept. (Rn.63)
4. Es hat eine ausreichende Zahl von Datensätzen zur Auswertung zur Verfügung gestanden, auch für die Ermittlung der kalten Betriebskosten. (Rn.73)
5. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft ("institutionelle und sog Kleinvermieter") im Salzlandkreis ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. (Rn.89)
6. Auch der einfache Mietspiegel für die Stadt Aschersleben rechtfertigt keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts, da die dort erhobenen Datensätze nicht vergleichbar sind. Dass die Vermietereigenschaft maßgeblich für die Unterschiede wäre, ist zudem eine Behauptung ins Blaue hinein. Insbesondere können aber auch nicht die durchschnittlichen Wohnkosten der "Standardausstattung" mit den auf das untere Marktsegment bezogenen bereinigten Nettokaltmieten der Mietwerterhebung verglichen werden. (Rn.95)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger Leistungen über den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2020 hinaus begehren.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die angemessene Wohnungsgröße für zwei Personen beträgt im Land Sachsen-Anhalt 60 m². (Rn.50) 2. Die Bildung von vier Vergleichsräumen im Salzlandkreis ist nicht zu beanstanden. Die gewählten Kriterien sind geeignet, homogene Lebens-und Sozialräume abzubilden. Im Übrigen decken sich die Vergleichsräume mit den Mittelbereichen nach dem Landesentwicklungsplan 2010. (Rn.54) 3. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für den Zeitraum von Juni bis November 2013 auf einem schlüssigen Konzept. (Rn.63) 4. Es hat eine ausreichende Zahl von Datensätzen zur Auswertung zur Verfügung gestanden, auch für die Ermittlung der kalten Betriebskosten. (Rn.73) 5. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft ("institutionelle und sog Kleinvermieter") im Salzlandkreis ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. (Rn.89) 6. Auch der einfache Mietspiegel für die Stadt Aschersleben rechtfertigt keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts, da die dort erhobenen Datensätze nicht vergleichbar sind. Dass die Vermietereigenschaft maßgeblich für die Unterschiede wäre, ist zudem eine Behauptung ins Blaue hinein. Insbesondere können aber auch nicht die durchschnittlichen Wohnkosten der "Standardausstattung" mit den auf das untere Marktsegment bezogenen bereinigten Nettokaltmieten der Mietwerterhebung verglichen werden. (Rn.95) Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger Leistungen über den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2020 hinaus begehren. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Der Senat ist nach § 144 Abs. 3 SGG daran gebunden. II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere KdU als vom Beklagten bewilligt worden sind. Er hat in rechtmäßiger Weise in dem streitigen Zeitraum von Juni bis November 2013 die Aufwendungen für die Bruttokaltmiete nur in Höhe der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Unterkunftsrichtlinie, korrigiert durch die Neuberechnung im Jahr 2019, gewährt. Als angemessen stand den Klägern somit für die Bruttokaltmiete ein Betrag von monatlich 310,20 € zu. Die Heizkosten und die Abfallgebühren sind ohne Abzüge übernommen worden. 1. Die Kläger haben bereits vor dem SG zulässigerweise den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für die KdU begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R [32], Juris). Streitgegenständlich für den Zeitraum von Juni bis November 2013 ist der Bescheid vom 25. Mai 2013, geändert durch die Änderungsbescheide vom 22. Juni, 24. August und 21. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2013 sowie des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2020. Letzterer hat die vorangegangenen Bescheide teilweise ersetzt und ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diesen Bescheid hat der erkennende Senat auf Klage zu entscheiden (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 37/19 R [10], Juris). 2. Die Klägerin und der Kläger waren Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Kläger hatten Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II. Sie verfügten auch über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen. Das Einkommen in Höhe von jeweils 165 €/Monat wurde bereinigt und auf den Hilfebedarf angerechnet. Das Fonds-Guthaben bei der AM mit einem Rückkaufwert i.H.v. 12.282,15 € im Mai 2013 lag unter dem Vermögensfreibetrag i.H.v. 9.900 € für den Kläger sowie i.H.v. 9.300 € für die Klägerin. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. 3. Für den streitigen Zeitraum von Juni bis November 2013 hatten die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Bruttokaltmiete. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben die Kläger Anspruch auf Leistungen für die KdU und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, Juris). Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, [13], Juris). Der Quadratmeterpreis sowie die angemessene Wohnungsgröße ergeben die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [23], Juris). a. Die für eine Absenkung der KdU vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung ist ordnungsgemäß erfolgt. Bereits mit Bescheid vom 7. September 2010 hatte der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass ihre KdU unangemessen hoch seien und seit 1. April 2011 waren nur noch die genannten Kosten berücksichtigt worden. Der Beklagte hatte sich daher nicht widersprüchlich verhalten, vielmehr mussten die Kläger von dessen unverändertem Standpunkt zur geforderten Kostensenkung ausgehen (BSG, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 219/10 R [21]; Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R [39], Juris). Die ab 1. Januar 2013 geltende Handlungsanweisung war vor dem streitigen Zeitraum veröffentlicht worden. Der Beklagte hatte auch schon im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2013 darauf hingewiesen und die Höchstwerte genannt. Die Kläger hatten somit spätestens ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, mit dem Beklagten in einen Dialog über die ab 1. Januar 2013 gültigen angemessenen KdUH einzutreten. Es ist unerheblich, ob die Kostensenkungsaufforderung an die Klägerin, an den Kläger oder an beide gerichtet wurde. Denn die Bekanntgabe an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft reichte aus (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, [30], Juris). Die Kostensenkungsaufforderung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig war nur die Benennung des - seinerzeit - aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R, [15], Juris). Es ist also an dieser Stelle nicht erheblich, ob der genannte Höchstpreis nach einem seinerzeit schlüssigen Konzept ermittelt wurde. Die 2019 erfolgte Korrektur des Konzepts stellt kein unzulässiges Nachschieben von Gründen für das Kostensenkungsverfahren dar. Erforderlich ist nur die Existenz eines Konzepts und der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte. Ein Nachschieben von Gründen mit der Folge der Unwirksamkeit der Kostensenkung mag dann unzulässig sein, wenn zunächst noch gar kein Konzept existierte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Handlungsanweisung basierte auf dem Konzept der Firma A&K von August 2012. Unschädlich ist also, dass dieses im Jahr 2019 modifiziert worden ist und die seinerzeit gewonnenen Erkenntnisse anders bewertet worden sind (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R [28], Juris). Eine in unzulässiger Weise beeinträchtigte Rechtsverteidigung der Kläger ist darin ebenfalls nicht zu sehen. Sie hatten Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren zu den neuen Werten zu äußern. b. Bei der Bestimmung der angemessenen KdU hat der Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 60 qm für den Zwei-Personen-Haushalt abgestellt. Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09, [37 ff.]; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, [21], Juris). Die Größe der Wohnung liegt demnach ca. 12 qm über der Angemessenheitsgrenze. Eine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnfläche kommt hier nicht in Betracht. Nur objektive Umstände wie zum Beispiel Rollstuhlpflichtigkeit oder die Notwendigkeit der angemessenen Wahrnehmung des Umgangsrecht mit Kindern können eine Abweichung von der als angemessen anzusehenden Wohnfläche rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 44/12 R, [14]; Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 28/12 R, [29], Juris; vgl. § 22b Abs. 3 SGB II zum möglichen Inhalt von Satzungen). Vorliegend haben die Kläger keine solchen Umstände vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. c. Dies allein führt jedoch nicht zur Unangemessenheit der KdU. Denn die Höhe der Miete kann gleichwohl angemessen sein. Mit einer niedrigen Miete pro qm kann eine Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Der Begriff der „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt auch für die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [18]). Allerdings ist dabei die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [26], Juris). d. Die Bestimmung der VR in dem Korrekturbericht 2019 ist für den Senat nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden. Beim maßgeblichen örtlichen VR handelt es sich um „ausgehend vom Wohnort der Leistungsberechtigten ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen“ (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [22], Juris). Dabei kann zunächst das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters ein VR sein. Dieser kann indes aufgrund örtlicher Gegebenheiten in mehrere VR zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Dabei ist jedoch zu vermeiden, (allzu) kleinteilige Vergleichsräume zu bilden (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [22,33], Juris). Es ist hier nicht als zwingend anzusehen, den S. als Ganzes als einen einheitlichen, homogenen Lebensraum zu betrachten. Er ist 1.426,76 qkm groß und hatte 2013 (Stichtag 31.12.2012) insgesamt 198.715 Einwohner mit 116.502 Wohnungen. Er besteht aus den Mittelzentren S., B., A. und St. sowie den dazu gehörenden Grundzentren und kleineren Ortschaften. Es bestehen signifikante Unterschiede in der Erreichbarkeit und Verbindung der einzelnen Orte untereinander. Der Schwerpunkt der Industrie des Landkreises liegt in den Mittelzentren St., B., A. und S.. Dort leben mehr als die Hälfte der Einwohner des Landkreises. Die übrigen Kommunen sind bis auf die Stadt C. erheblich dünner besiedelt. Aus den Ermittlungen des Beklagten ergibt sich auch ein nicht unerhebliches unterschiedliches Mietpreisniveau in den einzelnen Vergleichsräumen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Korrekturbericht 2019 vier VR zugrunde gelegt hat. Die für die Unterscheidung gewählten Kriterien sind geeignet, verschiedene vergleichbare Lebens- und Sozialräume abzubilden. Die angewendeten Maßstäbe sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. So sind bei „demographischen Daten“ die Bevölkerungsentwicklung und -prognose, die Bevölkerungsdichte, die Altersverteilung und der Anteil von Ausländern berücksichtigt worden. Bei dem Merkmal „Arbeit“ sind der Arbeitsmarkt sowie die Arbeitslosenquote und die Zahl der leistungsberechtigten Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II ermittelt worden. Unter „Lebens- und Wohnraum“ sind die Anzahl der Wohnungen, das gezahlte Wohngeld und die Wohnkosten gewertet worden. Bei „familiärer Situation“ sind Eheschließungen und -scheidungen gewichtet worden, die Einfluss auf den benötigten Wohnraum vor Ort haben können. Bei „Erziehung und Bildung“ ist es um Kindertageseinrichtungen und Schulen im weiteren Sinne sowie um Fallzahlen der Jugendgerichtshilfe und Erziehungshilfen gegangen. All diese einzelnen Merkmale können Aufschluss auf die Zusammensetzung einer Bevölkerung, die dortigen Lebens-und Wohnbedingungen und somit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich geben. Darüber hinaus hat A&K die verkehrstechnische Verbundenheit der jeweiligen Städte und Gemeinden innerhalb der vier VR mit den Mittelzentren A., B., S. und St. mit öffentlichen Verkehrsmitteln analysiert. Aus den Tabellen 1 bis 5 des Korrekturberichts 2019 ergibt sich, dass die jeweiligen Mittelzentren auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind, allerdings naturgemäß mit einem deutlich unterschiedlichen Zeitaufwand. Die vier VR decken sich im Übrigen mit den vom Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) definierten Mittelbereichen für die umliegenden Gemeinden. Es handelt sich dabei um die Beschreibung der Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum herum im Hinblick auf Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, der Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie der beruflichen Mobilität für die politische Regionalplanung. Für das Land Sachsen-Anhalt sind die Mittelzentren im Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) bestimmt worden. Im Rahmen der Raumordnung sind sog. Zentrale Orte als Versorgungskerne für die Gemeinden ihres Einzugsbereichs zur Sicherung der Daseinsvorsorge definiert worden (LEP 2010, Punkt 2.1, Z. 24). Dies gewährleistet, dass in allen Landesteilen ein räumlich ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren besteht (LEP 2010, Punkt 2.1, Z. 27). Ein Mittelzentrum soll i.d.R. in 30 Minuten mit dem Pkw und in 60 Minuten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr erreichbar sein (LEP 2010, Punkt 2.1, Z. 35). Zu den in der Landesplanung definierten Mittelzentren gehören A., B., S. sowie St. (LEP 2010, Punkt 2.1, Z. 37). Insoweit besteht keine Differenz zu dem Korrekturbericht 2019. Somit umfasst der VR III in nicht zu beanstandender Weise die Gemeinden des jeweiligen Einzugsbereichs von A. sowie SL. Der Einwand der Kläger, dass einzelne Orte eines VR (etwa „G.“) näher an dem Mittelzentrum eines anderen VR liegen, führt nicht dazu, dass die Vergleichsraumbildung nicht nachvollziehbar wäre. Bei Flächenlandkreisen liegt es in der Natur der Sache, dass - gerade in Randlagen - die öffentliche Infrastruktur eines anderen Landkreises räumlich näher und/oder schneller und leichter zu erreichen sein kann. Das führt aber nicht dazu, dass der VR deshalb anders gestaltet werden müsste. Ein homogener Wohn- und Lebensbereich muss nämlich nicht allein nach der Entfernung zum nächst größeren Mittelzentrum definiert werden, gewissermaßen durch Bildung von Radien um die Mittelzentren herum. Vielmehr besteht ein VR aus einer Vielzahl von Faktoren. Insbesondere wenn der Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters näherliegt, wären ansonsten Ermittlungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs erforderlich. So führt etwa die Entfernung von G. zum Mittelzentrum B. von 21 km mit einer PKW-Fahrzeit von etwa 22 Minuten nicht dazu, dass offensichtlich jegliche Bindung zu B. fehlte. Es handelt sich um eine Entfernung, bei der auch der LEP 2010 von einer vorhandenen verkehrstechnischen Verbundenheit ausgeht. Nichts Anderes gilt im Übrigen, wenn der VR eine Großstadt betrifft. Der öffentliche Personennahverkehr ist dort i.d.R. vom Zentrum ausgehend auf alle Stadtteile, auch solche in Randlagen, ausgerichtet. Es ist dabei hinzunehmen, dass von den Randlagen aus der Stadtkern nur mit einer erwerbstätigen Pendlern zumutbaren Anfahrtszeit zu erreichen sein kann (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R [18], Juris). Aus diesen Gründen ist auch nicht von Bedeutung, ob G. Kinder die weiterführenden Schulen überwiegend in A. statt in B. besuchen, und wo welche Bewohner arbeiten. Insbesondere spielen auch gescheiterte Versuche einer Änderung der Kreisgebietsreform für die Definition eines homogenen Lebens- und Wohnraums keine Rolle. Es mögen in Teilen der Bevölkerung eine emotionale Bindung an die früheren Kreisgrenzen sowie unveränderte soziale Beziehungen bestehen. Solche Kriterien sind jedoch für die Bestimmung des VR nicht maßgeblich. Die Vergleichsraumbildung leidet auch nicht im Hinblick auf andere, entlegenere Ortschaften am Fehlen einer verkehrstechnischen Verbundenheit. Unter Zugrundelegung einer zumutbaren Pendelzeit von Arbeitnehmern von längstens 2,5 Stunden für Hin- und Rückfahrt gemäß § 140 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) könnten lediglich zwei Ortsteile im S. diesen Richtwert überschreiten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt man vom von den Klägern in Bezug genommenen Ortsteil St. zum Mittelzentrum B. 81 Minuten, vom Ortsteil Haus Z. 89 Minuten. Allerdings kann man von den beiden Hauptorten der Ortsteile in einem zumutbaren Zeitaufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach B. gelangen (27 Minuten bzw. 69 Minuten). Auch mit dem Auto wäre eine Erreichbarkeit ohne weiteres gegeben, da die Orte nur jeweils ca. 20 km entfernt von B. liegen. Das Problem der Erreichbarkeit der jeweiligen Mittelzentren ist hier nicht ursächlich auf die Definition des VR zurückzuführen. Vielmehr ist die schlechte Anbindung dieser Teilorte an die öffentlichen Verkehrsmittel die Ursache. Eine Einbeziehung der beiden Teilorte in einen anderen VR könnte an der schlechten Verkehrsanbindung nichts ändern. e. Die Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für den hier streitigen Zeitraum auf einem schlüssigen Konzept. Ein solches soll gewährleisten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im VR für die Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt werden. Die Grundsicherungsträger können im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete wählen. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine „Vielfalt an Konzepten“ zur Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22b SGB II). Es kann also verschiedene Methoden geben, ein solches Konzept zu erstellen. Jedoch müssen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar sein. Erforderlich ist insbesondere: eine nachvollziehbare Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard. Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung. Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht. Repräsentativität und Validität der Datenerhebung. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung. Vermeidung von Brennpunkten durch soziale Segregation. Eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheit aus den Daten dargelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [19], Juris). Das Konzept des Beklagten ist als Verwaltungsgutachten und somit als Urkundenbeweis eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die Handlungsanweisung. Denn es erscheint überzeugend und ist im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig infrage gestellt worden (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [24], Juris). Der Beklagte hat die Beanstandungen des ursprünglichen Konzepts durch die Nachbesserung im Jahr 2019 ausgeräumt. Dies ermöglicht dem erkennenden Senat die Überzeugung von dessen Schlüssigkeit. Die zur Ermittlung der angemessenen Kosten gewählten Methoden sind nachvollziehbar. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Datenerhebungen und -auswertungen „unschlüssig“, also willkürlich oder widersprüchlich wären oder auf fehlerhaften Prämissen beruhten. Ein Verstoß gegen die vom BSG geforderten verallgemeinerungsfähigen und entwicklungsoffenen Grundsätze ist nicht erkennbar. a.a. Den Gegenstand der Beobachtung hat A. im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Es wurden zur Ermittlung der Angemessenheitsbestimmung die Mieten der einzelnen VR im S. zugrunde gelegt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R [21], Juris). Dabei flossen die Bestandsmieten in der Zeit von März bis Juni 2012, die im Zeitraum vom November 2011 bis Mai 2012 veröffentlichten Angebotsmieten sowie die im Zeitraum von Juni 2011 bis März 2012 ermittelten Neuvertragsmieten in die Beurteilung ein. Die Metadaten wurden unabhängig vom Erhebungsdatum in Einklang mit den „Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln“ des BBSR (S. 12) jeweils zum Stichtag 1. März 2012 erhoben. b.b. Die Art und Weise der Datenerhebung in den vier VR ist hinreichend deutlich dargestellt worden und stößt nicht auf Bedenken. Die Mietwerterhebung für den S. 2012 basierte auf einer umfangreichen Vermieterbefragung. Zunächst wurden die größeren Vermieter und Wohnungsverwalter angeschrieben. Die sog. kleineren Vermieter wurden anhand der Adressdaten des Kreiswirtschaftsbetriebes ermittelt. Dabei wurden vorab die Adressen herausgefiltert, für die von den Vermietern und Verwaltern bereits Mietdaten zur Verfügung gestellt wurden. Aus allen als kleinere Vermieter identifizierten Haushalten wurden nach einem Zufallsverfahren insgesamt rd. 2.000 ausgewählt und angeschrieben. Es wurden dabei u.a. folgende Daten erhoben: Mietvertragsbeginn, letzte Mietänderung, Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, Freundschaftsmiete, kalte Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), kalte Betriebskosten mit Wasserkosten, Heiz- und Warmwasserkosten (Vorauszahlungsbetrag), Heizkosten mit Kosten für Warmwasser. Des Weiteren wurde der Erhebungsdatensatz durch den Datensatz des Beklagten über im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Bedarfsgemeinschaften ergänzt (im VR III: 7,4 %, Tab. 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. Januar 2020). Aus diesem wurden die tatsächlichen Nettokaltmieten und die Wohnflächen erhoben. Dabei wurde sichergestellt, dass es sich ausschließlich um Mietdaten handelte, die nicht bereits in der Vermieterbefragung erhoben worden waren. Für die Angebotsmieten wurden folgende Quellen ausgewertet: Immoscout 24, Immonet, Immowelt (jeweils Internet-Immoblien-Suchportale), örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter, Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet. Um die Angebotsmieten zu verifizieren, wurden die Bestandmieten zusätzlich danach ausgewertet, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten realisiert wurden. c.c. Die Datenerhebung ist valide. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Diesen Anforderungen wird die Datenerhebung gerecht. Der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für den hier maßgeblichen VR III liegt eine Datenerhebung zugrunde, die in diesem VR stattgefunden und die sich über den gesamten VR erstreckt hat. Es wurden zunächst im gesamten S. und somit in den vier VR relevante Mietdaten zur Bruttokaltmiete flächendeckend erhoben. Diese wurden in eine Liste eingetragen (sog. Rohdaten), die die Spalten „Ort“, „Mietvertragsbeginn“, „Mietänderung“, „Wohnfläche“, „Nettokaltmiete“, „NKM/qm“, Wohnungsgrößenklasse“ und „Wohnungsmarkttyp“ umfasst. Aus diesen Rohdaten lassen sich die in den einzelnen - neu definierten - Vergleichsräumen ermittelten Daten bestimmen. Dass die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt wurde, ist nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R [31]; Beschluss vom 2. April 2014, B 4 AS 17/14 B [6], Juris). Dabei blieb Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, unberücksichtigt. So wurden keine Wohnungen mit Substandard (ohne Bad und Sammelheizung) oder im Luxussegment (z.B. mit Sauna) einbezogen. Ebenfalls nicht in die Datenerhebung aufgenommen wurden Wohnungen mit weniger als 30 qm. Nicht berücksichtigt wurden ferner Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Wohnungen sowie Wohnungen zu Freundschaftsmieten und auch möblierte Wohnungen. Dieses Vorgehen der Selektion ist nicht zu beanstanden. Die Beschreibungen im Fragenkatalog waren insoweit eindeutig. Entgegen der Darstellung der Kläger wurden Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht grundsätzlich von der Datenerhebung ausgeschlossen. Die Zitatstelle in dem Bericht aus August 2012 (S. 10) besagt lediglich, dass in Zweifamilienhäusern im ländlichen Raum in der Regel eine der Wohnungen vom Eigentümer genutzt wird und somit nur die Hälfte dieses Wohnungsbestands als Mietwohnungen zur Verfügung steht. Auch der Einwand der Kläger, dass in den Rohdaten keine Mieten von Einfamilienhäusern ausgewiesen seien, verfängt nicht. Im Rahmen der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln werden solche Daten wegen der fehlenden Vergleichbarkeit grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn dafür ein eigenes Mietspiegelfeld vorgesehen ist. Denn der Mietwert wird für Einfamilienhäuser weitgehend nach anderen Kriterien ermittelt als bei Mietwohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel Erstellung und Anwendung, 2. Aufl., S. 50). Der Einwand der Kläger hinsichtlich einer erforderlichen Einbeziehung der Kosten von Eigenheimbesitzern geht ebenso fehl. Denn es geht bei dem Konzept um die für eine angemessene Unterkunft aufzubringende Miete, und nicht um die Kosten für Eigenheime. Diese können - falls etwa keine Kreditratenzahlungen zu leisten sind - deutlich unter einer Miete für vergleichbaren Mietwohnraum liegen und damit die Erhebung verfälschen. Soweit die Kläger darauf abstellen, viele Datensätze seien wegen unvollständiger Beantwortung der Fragebögen nicht verwertbar (bspw. Abschluss des Mietvertrags am 5. September 1952, Nettokaltmiete: 312,25 € bei einer Größe von 70,19 qm, keine Mitteilung einer Mietvertragsänderung), folgt der Senat dem nicht. Es liegt auf der Hand, dass der angeschriebene Vermieter lediglich keine Angaben zu Änderungen des Mietvertrags in der Vergangenheit gemacht hatte. Die genannte Kaltmiete ist aber für die angegebene Wohnungsgröße plausibel. Es besteht daher kein Anhaltspunkt, diesen relevanten Wert zu bezweifeln. Dies gilt auch für den Einwand der Kläger, alle Datensätze ohne genanntes Datum des Mietvertragsbeginns oder der letzten Mietänderung dürften nicht verwertet werden. Das Fehlen solcher Angaben führt für sich genommen nicht dazu, dass die Angabe über die - aktuell - vereinbarte Miete nicht verwertbar wäre. Dies gälte allenfalls, wenn die Miethöhe mit einem weiteren Parameter verknüpft sein müsste (etwa: Datum der letzten Mieterhöhung oder des Mietvertrags). Dies ist für die Ermittlung der Bestandsmieten nicht der Fall. Es war insbesondere nicht erforderlich, ausschließlich Mietverträge mit einem Abschluss vor maximal vier Jahren vor der Erhebung einzubeziehen. Die Heranziehung von älteren Bestandsmieten dient auch der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen und bildet den aktuellen örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht ab (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [27], Juris). Die Angabe des aktuell vertraglich vereinbarten Mietpreises reicht somit für die Erhebung der Bestandsmieten aus. Eine Herausnahme solcher Daten aus dem Datensatz könnte im Gegenteil das Ergebnis verfälschen. Eine unterbliebene Mieterhöhung für längere Zeiträume kann nämlich darauf hinweisen, dass das Mietpreisniveau nicht gestiegen ist. Soweit die Kläger darauf abstellen, die Mietwerte, bei denen keine Wasserkosten verzeichnet seien, seien unbrauchbar, folgt der Senat dem für die Erhebung der Nettokaltmieten nicht. Die Wasserkosten betreffen die Höhe der kalten Betriebskosten. Diese sind jedoch getrennt von den Nettokaltmieten auf andere Art berechnet worden (dazu unten). Die Feststellung der Nettokaltmieten als Bestandsmieten wird davon nicht berührt. d.d. Es bestehen auch keine ernsthaften Bedenken, dass der Umfang der erhobenen Daten nicht repräsentativ wäre. Der Senat hat zunächst keine Zweifel an der vollständigen Erfassung der statistischen Werte. Insgesamt ist im S...kreis von einem Mietwohnungsbestand von 55.178 eine Datengrundlage von 23.927 gebildet worden. Es haben im VR III ein Mietwohnungsbestand von 11.753 sowie als relevante Bestandsmieten nach Extremwertkappung 5.692 Datensätze vorgelegen, also annähernd die Hälfte (Tab. 7, Korrekturbericht 2019). Es wäre aber nicht einmal erforderlich gewesen, 10% des Gesamtdatenbestands des gesamten Mietwohnungsmarkts zugrunde zu legen. Eine solche generelle Anforderung an ein schlüssiges Konzept lässt sich nicht herleiten (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [21], Juris). Für die Auswertung der Bestandsmieten sind die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und den vier VR und fünf Wohnungsgrößenklassen im Tabellenraster zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden. Insgesamt sind für jedes Tabellenfeld der relevanten Wohnungsgrößen im VR III mindestens 211 Mietwerte erhoben worden (Tab. 8, Korrekturbericht 2019). Auch der Umstand, dass die institutionellen Vermieter möglicherweise nicht entsprechend ihrem Marktanteil, sondern überproportional gegenüber den sog. „Kleinvermietern“ präsentiert sind, führt nicht zu Zweifeln an der Repräsentativität der Daten. Die Anzahl der Datensätze für die Bestandsmieten von den privaten Vermietern lag im VR III zwischen 0,1 % und 1,0 %. Insgesamt stammen ca. 2,14 % der Daten für den S...kreis von den angeschriebenen privaten Vermietern (Tab. 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. März 2020). Es begegnet aber keinen Bedenken, die Erhebungen dennoch als Datengrundlage heranzuziehen. Denn es ist nicht substantiiert vorgetragen und für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft („institutionelle Vermieter“ oder sog. „Kleinvermieter“) im S. ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. Maßgeblich für den zu erzielenden Mietpreis sind gemeinhin allein Faktoren wie Art, Größe, Lage, Sanierungsstand und Ausstattung einer Wohnung (vgl. § 558 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch für qualifizierte Mietspiegel). In der Praxis bedeutet dies für die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln, dass eine Datenbeschaffung durch Rückgriff auf die am Ort vertretenen Wohnungsunternehmen möglich ist, aber verknüpft werden kann mit Erhebungen über von kleineren Anbietern gehaltenen Beständen („Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ des BBSR (Stand 2002, S. 16, 40 f.). Diesen Hinweisen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass eine anteilige Berücksichtigung von Daten institutioneller und Kleinvermieter sein muss. Auch ist die Darstellung der Kläger, wonach Wohnungen von institutionellen Anbietern üblicherweise nur dem einfachen bis mittleren Standard zuzuordnen seien, nicht belegt worden. Im Gegenteil werden institutionelle Anbieter regelmäßig marktwirtschaftlich und gewinnorientiert tätig sein. Dabei können durch die Aufwertung von sog. „Plattenbauten“ durch Sanierung oder energetische Maßnahmen höhere Mietpreise erzielt werden. Der Senat hat keinerlei Erkenntnisse dafür, dass deren Wohnungsbestand hinsichtlich der mietpreisbildenden Kriterien von dem Gesamtmietbestand eines VR - regelmäßig - nach unten abzuweichen pflegten. Insbesondere der Hinweis der Kläger auf die im einfachen Mietspiegel für A. enthaltenen Mietwerte kann nicht zu Zweifeln an der Schlüssigkeit des Konzepts führen. Ihre Behauptung, wegen einer dort erfolgten größeren Beteiligung von Kleinvermietern seien um 8% höhere Mietpreise ermittelt worden, lässt sich durch nichts belegen. Die Kläger haben schon nicht darlegen können, welcher Anteil an Wohnungen von Kleinvermietern (neben den Daten der A. Gebäude- und Wohnungsgesellschaft mbH und der Wohnungsgenossenschaft eG A.) in die Datenerhebung des einfachen Mietspiegels A. eingeflossen ist. Der Hinweis auf die Datenquellen von den „Mieterverein A. und Umgebung e.V. und Vermieter e.V.“ sagt überhaupt nichts über die Vermietereigenschaft aus. Außerdem könnten Mitglied im Mieterverein e.V. auch solche Mieter sein, die in Wohnungen von institutionellen Anbietern wohnen. Das Datenmaterial des Mietspiegels A.ist auch nicht vergleichbar mit der Datenerhebung von A.. Ersterer erfasst ausschließlich die Neuvermietungen in den jeweils vergangenen sechs Jahren und ohne Wohnungen mit Mietpreisbindung. Die Firma A. hat jedoch auch mietpreisgebundene Sozialwohnungen, ältere Bestands- und auch Neuangebotsmieten sowie Datensätze von Leistungsbeziehern mit einbezogen. Der einfache Mietspiegel A. unterscheidet außerdem nach verschiedenen Baualtersklassen und nach Wohnflächen bis 40, von 60 bis 90 und über 90 m². Das Konzept der Firma A. stellt auf 1- bis 5-Personen-Haushalte und auf andere Wohnungsgrößen ab. Schließlich ist der von den Klägern gezogene Vergleich mit den durchschnittlichen Wohnkosten einer „Standardausstattung“ im einfachen Mietspiegel A. unzulässig. Denn diese werden mit den - bereits auf das untere Marktsegment bereinigten - Nettokaltmieten der Mieterhebung von A. verglichen. Nach den im einfachen Mietspiegel A. genannten Mietpreisspannen liegen die niedrigsten Werte aber deutlich unter denen des Konzepts. Insgesamt ist also nicht im Ansatz erkennbar, dass ein beachtlicher Unterschied im Preisniveau der privaten gegenüber den institutionellen Vermietern vorliegt. Mangels fundierter Einwände auf diesbezügliche Mängel der Repräsentativität hatte der Senat der Behauptung nicht weiter nachzugehen (vgl. BSG, 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R [24], Juris). e.e. Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze bei der Datenauswertung sind eingehalten worden. Die Basis für die Auswertung bildet ein Tabellenraster, das die in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnflächengrenzen erfasst. Für die Auswertung der Bestandsmieten sind zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und die Mieten den jeweiligen Wohnungsgrößenklassen im Tabellenraster zugeordnet worden. Beanstandungsfrei sind die Daten im Wege der Extremwertkappung bereinigt und so besonders hohe Werte für die Bestimmung des Nettokaltmietpreises herausgenommen. Diese Extremwertkappung ist eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode (vgl. v. Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also, 99, 104). Sie ist auf Basis des 95%-Konfidenzintervalls über alle als mietwerterhebungsrelevant identifizierten Mieten vorgenommen worden. Die Repräsentativität wird hierdurch nicht beeinflusst, denn es sind im gesamten S. nur 1.318 von 25.245 Werten ausgenommen worden, mithin nur 5,22 %. Es verbleiben 23.927 Mietwerte für weitere Auswertungen. Im VR III waren 5.692 Daten und somit 48% verwertbar (Korrekturbericht 2019, S. 15). Da die Daten im Jahr 2012 nicht nur im unteren Wohnungsmarktsegment, sondern über alle Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard erhoben wurden, war eine Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vorzunehmen. Um das erforderliche Mietangebotsvolumen zu ermitteln, ist das so genannte Perzentil-Verfahren zur Anwendung gekommen. Es ist hierfür nachvollziehbar, jeweils für die fünf Wohnungsgrößen und vier VR getrennt, der Median zwischen der unteren und der oberen Grenze des Konfidenzintervalls gebildet worden. Als Richtgröße sollte das zur Verfügung stehende Angebot in allen Fällen jeweils mindestens 25% bis max. 55% des entsprechenden Marktvolumens von einfachen bis zum gehobenen Wohnungsmarkt umfassen (Korrekturbericht 2019, S. 19). Zur Vermeidung einer ungewollten Beeinflussung des Wohnungsmarkts ist dieser Richtwert im Hinblick auf die konkrete regionale Situation angepasst worden. Dazu ist geprüft worden, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfrager im unteren Marktsegment sicherzustellen. Im Gegenzug ist in Betracht gezogen worden, welche Anteile der Angebotsmieten für den ermittelten Richtwert zur Verfügung stehen. Es ist berücksichtigt worden, dass verschiedene Haushaltsgrößen unterschiedlich starke Nachfragergruppen bilden. Dabei sind unter Anwendung eines iterativen Annäherungsverfahrens die Stärke verschiedener Wohnungsmarktanteile bei den unterschiedlichen Haushaltsgrößen ermittelt worden. Dieses Verfahren ist grundsätzlich zur Ermittlung der tatsächlich verfügbaren Wohnungen geeignet (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [27], Juris). Der Umstand, dass die Angebots- und Neuvertragsmieten in den Tabellen über den Werten der als angemessen ermittelten Bestandsmieten liegen (vgl. Bericht 2012, S. 25, 26), ist berücksichtigt worden. Um die Qualität der Angebotsmieten zu plausibilisieren, sind sie zunächst mit den in den neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag abgeschlossenen Neuvertragsmieten verglichen worden (VR III: 227 Neuvertragsmieten, Korrekturbericht 2019, S. 17) Der Senat kann offenlassen, ob die Modifikation der erhobenen Angebotsmieten durch die Kombination von Angebots-Kaltmieten plus den durchschnittlichen Betriebskosten aus der Bestandsmietenerhebung (Korrekturbericht 2019, S. 22, Tab. 17, Anmerkung 1) ein realitätsgerechteres Abbild als die tatsächlich im Zeitraum erhobenen Angebotsmieten mit den dort angegebenen Betriebskosten bietet. Denn die bei der Nachfrageranalyse ermittelten Anzahl prozentualer Nachfragergruppen im unteren Marktsegment (Korrekturbericht 2019, S. 19, Tabelle 13) wird im VR III nicht unterschritten. Vielmehr sind die dortigen tatsächlichen Angebotsmieten mindestens gleich groß oder größer. Diese unterschreiten in keinem Feld die ermittelten Anteilswerte der Nachfragergruppen nach günstigem Wohnraum. Als tatsächliches Marktvolumen an Angebotsmieten sind für den VR III und 2-Personen-Haushalte 46 % ermittelt worden (Korrekturbericht 2019, S. 22, Tab. 17). Das vorgegebene 30%-Perzentil für Zwei-Personen-Haushalte ist somit nicht zu beanstanden (Korrekturbericht 2019, S.19, Tab. 13). In der Rechtsprechung werden niedrigere Perzentilwerte für die Grenzziehung des Mietpreises akzeptiert (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R [37], Juris: Die unteren 20% bei einem Anteil von SGB II-Leistungsbeziehern an allen Haushalten entsprechen einer Orientierung an den unteren 20% der Einkommensbezieher; BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [37], Juris: 33% der erfassten Angebotsmieten sind auf jeden Fall ausreichend, um das untere Segment des Wohnungsmarktes abzubilden, wobei dieser Wert nicht zwingend ist). f.f. Trotz Anonymisierung der Daten (es fehlen Angaben zum Namen der Vermieter und zur konkreten Lage der beobachteten Wohnungen in den VR [Straße, Hausnummer]) konnte der Senat keine Hinweise für drohende Segregationsbewegungen innerhalb des VR III erkennen. Kennzeichen von Mehrfamilienhäusern in industrieller Bauweise können eine identische Größe und hohe Anzahl der einzelnen Wohnungsklassen sein. In den Rohdaten findet sich neben gleich großen Wohnungen auch eine Vielzahl solcher, die hiervon signifikante Unterschiede aufweisen. g.g. Die Mietwertauswertungen hat der Beklagte in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Richtlinie durch die Korrektur 2019 in nachvollziehbarer Weise umgesetzt. Aus den Tabellenwerten ist jederzeit erkennbar, welche Bruttokaltmieten in welchen Vergleichsräumen für welches Wohnsegment angemessen sind. Es ist dem Senat möglich gewesen, für den VR III die als angemessen anzusehende Bruttokaltmiete zu ermitteln. f. Zur Festlegung der Bruttokaltmiete waren neben der Nettokaltmiete noch die Betriebskosten zu ermitteln. Auch hier sind anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze zur Anwendung gekommen. Die Datensätze ohne Angaben zum Wasserverbrauch betreffen eine Vielzahl der Mietverhältnisse in den beiden VR I und III. Diese sind jedoch bei der Ermittlung der kalten Betriebskosten nicht einbezogen worden, wie sich aus der Analyse der Rohdaten ergibt. Im Arbeitsblatt „Übersicht KBK HK“ der Exceldatei sind die Daten mit und ohne Wasserkosten ausgewiesen; nur die Werte mit Wasserkosten wurden der Berechnung zugrunde gelegt. Von den im VR III erhobenen Daten sind also 2.190 verwertbar (Stellungnahme A&K vom 29. Mai 2020). Eine Korrektur im Sinne einer im Jahr 2019 durchgeführten „Günstigkeitsprüfung“ haben die so ermittelten kalten Betriebskosten schließlich durch Vergleich mit den durchschnittlichen kalten Betriebskosten der SGB II-Leistungsberechtigten erfahren. Dabei handelt es sich für den VR III um 2.656 Datensätze. Diese Werte sind für die Richtlinie herangezogen worden, soweit sie - wie hier im VR III - günstiger sind (Korrekturbericht 2019, Seite 18, Tab. 11,12). Da es sich hierbei um eine Günstigkeitsprüfung handelt, war es auch nicht erforderlich zu ermitteln, ob diese Datensätze des Beklagten Wohnungen des unteren Segments betreffen (anders: BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [41], Juris für den Fall, dass nicht festgestellt ist, ob die Bestandsdaten von einem repräsentativen Datensatz oder von Wohnungen des einfachen Standards stammen). g. Die Kläger haben einen Anspruch auf gesonderte Übernahme der Abfallgebühren im Juni und September in Höhe von je 21,73 €. Denn in den Betriebskosten des Konzepts sind diese nicht enthalten (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 22. August 2013, B 14 AS 78/12 R, [20], Juris). Diese sind vom Beklagten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen übernommen worden. 4. Ein Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften subjektiven Unzumutbarkeit eines Umzugs oder einer Kostensenkung lässt sich nicht feststellen. Dies würde zwar nicht zur Angemessenheit der tatsächlichen Mietkosten führen, könnte jedoch eine Verlängerung der Frist für eine Kostensenkung erforderlich machen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, [32], Juris). Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht gebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 43/06 R, [15], Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R [30 f.], Juris). a. Gründe dafür, dass die Regelfrist von sechs Monaten unzureichend gewesen und eine abweichende Festlegung der Kostensenkungsfrist erforderlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kläger haben nicht einmal behauptet, in der gesetzten Frist von sechs Monaten bis März 2011 oder danach trotz intensiver Suche keine andere Wohnung gefunden zu haben. Es liegt daher kein Fall der subjektiven Unzumutbarkeit einer Kostensenkung vor. b. Es kann dahinstehen, ob eine subjektive Unzumutbarkeit der Kostensenkung auch im Hinblick auf eine Gesamtangemessenheitsgrenze begründet werden kann. Denn auch eine solche Prüfung hätte keine Auswirkungen für den Leistungsanspruch. Die abstrakt für eine angemessene Unterkunft im Vergleichsraum zu zahlende Bruttowarmmiete hätte deutlich unter den tatsächlichen Gesamtaufwendungen der Kläger gelegen. Ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 60 qm für Zwei-Personen-Haushalte im VR III, einer Brutto-Kaltmiete von 310,20 €/Monat und der maximal möglichen Heizkosten (90 €/Monat nach dem bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens anwendbaren bundesweiten Heizspiegels 2012) hätte die angemessene Bruttowarmmiete höchstens bei 400,20 €/Monat gelegen. Die tatsächliche Miete betrug aber 432,06 € bzw. 438,06 €. c. Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte auch nicht im Wege der Ermessensausübung verpflichtet, wegen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs der gesamten Bruttowarmkosten zu prüfen, ob von einer Kostensenkungsaufforderung abzusehen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Zum einen ist § 22 Abs. 10 SGB X, der eine Gesamtangemessenheitsgrenze ausdrücklich regelt, erst zum 1. August 2016 in Kraft getreten. Zum anderen geht das Konzept des Beklagten ausdrücklich nicht von einer Gesamtangemessenheitsgrenze aus (BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R [27], Juris). Es kann daher offenbleiben, ob sich aus dieser Vorschrift überhaupt ein subjektives Recht der Leistungsberechtigten auf Übernahme der unangemessenen KdUH ergibt. 5. Die Heizkosten hat der Beklagte in der geschuldeten Höhe übernommen. Gesondert zu zahlende Stromkosten für den Betrieb der Heizung fielen nicht an. Diese waren in den Heizkostenabrechnungen enthalten. 6. Die Nachzahlungsverpflichtung der Kläger aus Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 i.H.v. 18,60 € war vom Beklagten nicht zu übernehmen. Bei Fälligkeit im Oktober 2013 hatten die Kläger keinen Anspruch auf weitere KdU, da die Angemessenheitsgrenze bereits erreicht wurde. Da die Nachforderung aus einem Zeitraum stammt, indem die Leistung für die KdU bereits auf die Angemessenheit beschränkt war, kommt es auf einen möglichen Beginn einer Kostenabsenkung nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R [37], Juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Obsiegen der Kläger durch die Korrektur der Handlungsanweisung war mit 0,60 €/Monat nur sehr gering gegenüber den geforderten Beträgen. Dies rechtfertigt keine anteilige Kostenquote. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Frage der Bestimmung des Vergleichsraums und der Anforderungen an ein schlüssiges Konzept sind obergerichtlich geklärt. Es handelt sich um tatrichterliche Beweiswürdigungen für allgemeinere Prüfungsmaßstäbe (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [20], Juris). Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für Juni bis November 2013. Die 1951 und 1955 geborenen Kläger sind Eheleute. Sie bewohnen seit 1990 eine 72,3 qm große Mietwohnung in A.. Dafür war im streitigen Zeitraum eine monatliche Kaltmiete i.H.v. 299,06 € zu zahlen, außerdem eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 69 € bzw. ab November 2013 i.H.v. 75 € sowie ein monatlicher Heizkostenabschlag i.H.v. 64 €. Im Juni und im September 2013 fielen jeweils Abfallgebühren i.H.v. 21,72 € an. Die Kläger verfügten im streitigen Zeitraum über ein Fonds-Guthaben mit einem Rückkaufwert i.H.v. 12.282,15 € im Mai 2013. Einkommen hatten beide Kläger im streitigen Zeitraum i.H.v. jeweils 165 €/Monat. Bereits mit Bescheid vom 7. September 2010 hatte der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass ihre KdU unangemessen hoch seien. Ab April 2011 wurden nur noch die als angemessen angesehenen KdU bewilligt. Die ab 1. Januar 2013 geltende „Handlungsanweisung des Salzlandkreises zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII“ (im Folgenden: Handlungsanweisung) wurde von dem Landrat am 18. Dezember 2012 unterzeichnet. Der Beklagte hatte im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2013 betreffend die Leistungen ab Dezember 2012 bis Mai 2013 auf seine ab 1. Januar 2013 geltende Handlungsanweisung verweisen. Danach seien für Kaltmiete und Nebenkosten maximal 309,60 €/Monat angemessen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2013, geändert durch Änderungsbescheide vom 22. Juni 2013, 24. August 2013 und 21. September 2013, bewilligte der Beklagte den Klägern als KdUH für Juni bis November 2013: .. Kaltmiete angemessen Juni 299,06 € 253,80 € Juli 299,06 € 253,80 € August 299,06 € 253,80 € Sept. 299,06 € 253,80 € Okt. 299,06 € 253,80 € Nov. 299,06 € 253,80 € Nebenkosten angemessen Juni 69 € 55,80 € Juli 69 € 55,80 € August 69 € 55,80 € Sept. 69 € 55,80 € Okt. 69 € 55,80 € Nov. 75 € 55,80 € Heizkosten Juni 64 € Juli 64 € August 64 € Sept. 64 € Okt. 64 € Nov. 64 € Abfall 21,72 € 21,72 € Den aus der Betriebskostenabrechnung vom 6. September 2013 für das Jahr 2012 entstandenen Nachzahlungsbetrag von 18,60 € übernahm der Beklagte nicht. Bereits gegen den Bescheid vom 25. Mai 2013 hatten die Kläger Widerspruch - nur wegen der KdU - eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Handlungsanweisung seien eine Wohnfläche bis 60 qm und für den Wohnungsmarkttyp I eine Bruttokaltmiete von maximal 309,60 € angemessen. Nur dieser Betrag sowie die Abfallgebühren und die Heizkosten seien zu berücksichtigen. Am 11. Dezember 2013 haben die Kläger beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben. Das Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU sei fehlerhaft. Mit Urteil vom 25. August 2016 hat das SG den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide verurteilt, den Klägern KdU für Juni 2013 i.H.v. 453,78 €, für Juli und August 2013 i.H.v. jeweils 432,06 €, für September 2013 i.H.v. 453,78 €, für Oktober 2013 i.H.v. 450,66 € und für November 2013 i.H.v. 438,06 € zu zahlen. Diese hätten Anspruch auf Leistungen für die tatsächlichen KdU incl. der Abfallgebühren sowie der Betriebskostennachzahlung. Das Konzept des Beklagten genüge hinsichtlich der Vergleichsräume (VR) nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG). Es sei daher auf die Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich 10% abzustellen. Die Heizkosten seien unstreitig angemessen. Das SG hat die Berufung zugelassen. Am 15. September 2016 hat der Beklagte Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat zunächst vorgetragen, die Wohnung der Kläger sei zu groß und die Miete unangemessen hoch gewesen. Sein Konzept sei auch schlüssig. Insbesondere sei der S. ein VR und die Zuordnung zu „Wohnungsmarkttypen“ zulässig. Mit Beschluss vom 7. November 2018 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nach den Urteilen des BSG vom 30. Januar 2019 haben die Kläger das Verfahren wiederaufgenommen. Im August 2019 hat der Beklagte eine von der Firma A. (A.) erstellte „Korrektur des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 sowie 2014 (Fortschreibung)“ (im Folgenden: Korrekturbericht 2019) vorgelegt. Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2020 hat der Beklagte den Klägern für den Zeitraum von Juni bis November 2013 jeweils weitere 0,60 €/Monat bewilligt. Für einen Zwei-Personen-Haushalt im VR III (=A.) sei eine Brutto-Kaltmiete i.H.v. 310,20 €/Monat (Nettokaltmiete 252,60 € und Betriebskosten 57,60 €) angemessen. Unverändert sind die Heizkosten (64 €/Monat) und die Abfallgebühren in voller Höhe berücksichtigt worden. Der Beklagte hat ergänzend zur Korrektur 2019 ausgeführt: Die vier „Sozialräume“ S., B., A., St. beruhten auf einer Sozialraumanalyse nach den Kriterien: demographische Daten, Arbeit, Lebens- und Wohnraum, familiäre Situation sowie Erziehung und Bildung. Die Sozialräume entsprächen auch den Mittelbereichen für die umliegenden Gemeinden. Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern seien grundsätzlich bei der Erhebung einbezogen worden. Auch Bestandsmieten ohne bekanntes Datum vom Vertragsschluss oder letzter Mieterhöhung seien verwertbar, ebenso die Bestandsmieten ohne Mieterhöhung in den letzten 4 Jahren. Die Mietwerte institutioneller und privater Vermieter lägen sehr nah beieinander. Von den erhobenen Bestandsmieten seien zwar im VR III 71% ohne verwertbare kalte Betriebskosten; es verblieben jedoch dort 1.290 verwertbare Daten. Der Anteil der unangemessenen Mieten der SGB II-Leistungsbezieher im Jahr 2012 habe im S...kreis 25% und im VR III 28% betragen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. August 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Kläger Leistungen über den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2020 hinaus begehren. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und das Konzept weiterhin für unschlüssig. Sie führen aus: Die Rückschreibung des 2019 nachgebesserten Konzepts auf zurückliegende Zeiträume sei unzulässig. Die politischen Grenzen der Kreisgebietsreform von 2007 entsprächen nicht den homogenen Lebens- und Wohnbereichen eines VR. Einzelne Orte lägen näher an einem anderen Mittelzentrum, weshalb die verkehrstechnische Verbundenheit nicht sichergestellt sei (Bsp. „G.“). Es seien nur 5,3% der erhobenen Bestandsmieten im VR III verwertbar. Denn Mietvertrage älter als vier Jahre und ohne Mieterhöhung seit 2008 seien ausgeschlossen. Auch Datensätze ohne Datum des Mietvertragsschlusses oder der letzten Mietänderung seien unverwertbar. Wegen fehlender Angaben zu den kalten Betriebskosten seien zudem 87,2 % der Datensätze für den VR III unbrauchbar. Auch Hauskosten von SGB II-Leistungsbeziehern mit Eigenheim hätten berücksichtigt werden müssen. Kein einziger Datensatz könne einem Einfamilienhaus zugeordnet werden. Es fehle auch an der Repräsentativität der Datenerhebung. Es seien fast ausschließlich die großen gewerblichen Vermieter erfolgreich befragt worden. Von allen Mietwohnungen entfielen auf Privatvermieter 28,13%, diese seien aber maximal mit 1% im VR III vertreten. Die institutionellen Vermieter böten jedoch gemeinhin nur das einfache und mittlere Segment an. Ein beachtlicher Mietpreisunterschied zwischen privaten und institutionellen Vermietern folge aus dem einfachen Mietspiegel für A. 2012/2013, der höhere Nettokaltmieten als das Konzept ausweise. Dort seien nämlich ausreichende Daten von privaten Vermietern einbezogen worden. Es habe für die Kläger kein ausreichender Wohnungsmarkt zur Verfügung gestanden, weil im VR III 28% der SGB II-Leistungsberechtigten unangemessen teuer gewohnt hätten. Der Senat hat von der Firma A&K eine Stellungnahme vom 29. Mai 2020 eingeholt. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ferner haben die von der Firma A. erhobenen Rohdaten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.