Beschluss
L 6 SF 105/13 B
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2013:0501.L6SF105.13B.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Wertfestsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist eine Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Die § 56 Abs 2, § 33 Abs 7 S 3 RVG gehen § 173 S 2 SGG vor. (Rn.1)
2. Die Erledigungsgebühr Nr 1006, 1005 VV-RVG liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 23/06 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 8; BAG vom 29.3.2006 - 3 AZB 69/05 = NZA 2006, 693). (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Wertfestsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist eine Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Die § 56 Abs 2, § 33 Abs 7 S 3 RVG gehen § 173 S 2 SGG vor. (Rn.1) 2. Die Erledigungsgebühr Nr 1006, 1005 VV-RVG liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 23/06 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 8; BAG vom 29.3.2006 - 3 AZB 69/05 = NZA 2006, 693). (Rn.6) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung des angegriffenen Beschlusses im Beschwerdeschriftsatz vom 9. Januar 2013 ausreichend war, denn der Beschwerdeführer hat dies mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 korrigiert und zwar innerhalb der Jahresfrist, die angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung eingreift. Dort wird entsprechend § 173 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt werde. Dies widerspricht allerdings der vorrangigen Regelung in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. VII S. 3 RVG, nach der die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht hatte den Klägern mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe gewährt; sie waren auch kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Zurr Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV-RVG verweist der Senat auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Urkundsbeamtin. Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen diese Festsetzungen nicht gewandt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen. Auch hinsichtlich der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Deren Höhe wird ebenfalls nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt. Insofern kommt es offensichtlich nicht nur auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an; überdies liegt dieser mit 26 Minuten unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2011 - L 6 SF 184/11 B und 24. August 2010 - L 6 SF 562/10 B). Damit ist dem Beschwerdeführer eine "volle Terminsgebühr" zuerkannt worden, allerdings nicht in Höhe der beantragten Mittelgebühr. Die beantragte Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 scheidet bereits deshalb aus, weil sich das Verfahren nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" hat, wie sie in der Erläuterung zu Nr. 1002 VV-RVG gefordert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 - L 6 SF 930/11 B). Vielmehr wurde die Klage nach der Niederschrift zurückgenommen. Die Mitwirkung erfordert regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B), denn Ziel der Gebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendete Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06 R; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris). Dies widerspricht nicht dem Senatsbeschluss vom 18. April 2001 - L 6 B 2/01 SF, denn im vorliegenden Fall wurde im Hauptsacheverfahren gerade kein Vergleich geschlossen. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).