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Beschluss

8 ME 86/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG besteht nur, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe ein sofortiges Abschieben unmenschlich erscheinen lassen. • Die bloße Teilnahme an einer Berufsausbildung begründet keine Duldungsansprüche, wenn die Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass ein Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist. • § 55 Abs. 3 AuslG eröffnet der Behörde Ermessensspielraum; ein gerichtlicher Anspruch besteht nur bei vollständiger Ermessensreduzierung auf Null. • Art. 2 Abs. 1 GG steht einer Abschiebung nicht entgegen, wenn die verfassungsmäßige Ordnung (einschließlich des Ausländergesetzes) keinen Aufenthaltsanspruch gewährt.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung für noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung • Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG besteht nur, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe ein sofortiges Abschieben unmenschlich erscheinen lassen. • Die bloße Teilnahme an einer Berufsausbildung begründet keine Duldungsansprüche, wenn die Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass ein Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist. • § 55 Abs. 3 AuslG eröffnet der Behörde Ermessensspielraum; ein gerichtlicher Anspruch besteht nur bei vollständiger Ermessensreduzierung auf Null. • Art. 2 Abs. 1 GG steht einer Abschiebung nicht entgegen, wenn die verfassungsmäßige Ordnung (einschließlich des Ausländergesetzes) keinen Aufenthaltsanspruch gewährt. Der Antragsteller, seit Januar 2002 ohne Aufenthaltsbefugnis, hatte in Deutschland eine Ausbildung zum Maurer begonnen und befand sich im zweiten Ausbildungsjahr. Die Ausländerbehörde lehnte die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis mit Bescheid vom 26.11.2002 ab, setzte eine Frist zur Ausreise und drohte Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, die Behörde zur Duldung seines Aufenthalts bis zum Abschluss der Ausbildung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Kläger legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe gemäß § 55 Abs. 3 AuslG oder sonstige rechtliche Hindernisse eine Duldung rechtfertigen. • Kein Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG: Die Ausbildung ist erst im zweiten Jahr, Zwischenprüfung nicht abgelegt und voraussichtlich noch mehr als ein Jahr bis zum Abschluss erforderlich; somit rechtfertigt die Ausbildungsdauer keinen sofortigen Abschiebungsaufschub. • Keine Vertrauensgrundlage für den Fortbestand des Aufenthalts: Der Antragsteller war seit 4.1.2002 ohne Aufenthaltsbefugnis, und der Antrag auf Verlängerung war bereits abgelehnt worden, sodass er nicht darauf vertrauen konnte, die Ausbildung in Deutschland abschließen zu können. • Ermessensentscheidung der Behörde: § 55 Abs. 3 AuslG überlässt die Erteilung einer Duldung dem Ermessen der Ausländerbehörde; ein gerichtlicher Anspruch setzt voraus, dass das Ermessen auf Null reduziert wäre, was hier nicht der Fall ist. • Keine rechtlichen Abschiebungshindernisse nach § 55 Abs. 2 AuslG: Es bestehen keine gesetzlichen Gründe, die die Abschiebung verhindern. • Art. 2 Abs. 1 GG hilft nicht: Die allgemeine Freiheitsgewährleistung kann nicht verletzt sein, weil die verfassungsmäßige Ordnung die Vorschriften des Ausländergesetzes umfasst, die dem Antragsteller keinen Aufenthalt gewähren. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Duldung bis zum Abschluss der Berufsausbildung abgelehnt. Es liegen keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe nach § 55 Abs. 3 AuslG vor, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit erforderlich machten, und es bestehen keine rechtlichen Hindernisse gegen die Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG. Zudem ist die Entscheidung der Ausländerbehörde eine Ermessenentscheidung, deren Aufhebung nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht gekommen wäre, was hier nicht gegeben ist. Damit bleibt die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis und die Anordnung zur Ausreise wirksam; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Duldung.