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Beschluss

1 LA 238/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Festsetzungen zur Größe der überbaubaren Grundfläche und zu Baugrenzen, die die Errichtung marktgängiger Windenergieanlagen unmöglich machen, sind abwägungsfehlerhaft und führen zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. • Die Festsetzung einer maximalen Anlagenhöhe kann gemäß BauNVO/BauGB zulässig sein, wenn die Gemeinde öffentliche Belange wie Orts- und Landschaftsbild oder Tourismus ausreichend abwägt. • Ein Bebauungsplan bleibt insgesamt wirksam, wenn die übrigen planprägenden Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken und die Gemeinde den Plan mutmaßlich auch ohne die fehlerhaften Festsetzungen beschlossen hätte. • Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Anlagen können pauschale betriebswirtschaftliche Gutachten ohne ausreichende Datengrundlage die Abwägungsentscheidung nicht erschüttern.
Entscheidungsgründe
Teilunwirksame Festsetzungen im Bebauungsplan bei Ungeeignetheit für marktgängige Windenergieanlagen • Festsetzungen zur Größe der überbaubaren Grundfläche und zu Baugrenzen, die die Errichtung marktgängiger Windenergieanlagen unmöglich machen, sind abwägungsfehlerhaft und führen zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. • Die Festsetzung einer maximalen Anlagenhöhe kann gemäß BauNVO/BauGB zulässig sein, wenn die Gemeinde öffentliche Belange wie Orts- und Landschaftsbild oder Tourismus ausreichend abwägt. • Ein Bebauungsplan bleibt insgesamt wirksam, wenn die übrigen planprägenden Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken und die Gemeinde den Plan mutmaßlich auch ohne die fehlerhaften Festsetzungen beschlossen hätte. • Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Anlagen können pauschale betriebswirtschaftliche Gutachten ohne ausreichende Datengrundlage die Abwägungsentscheidung nicht erschüttern. Der Kläger begehrt Baugenehmigungen für zwei Windenergieanlagen (Enercon E-66, 1,5 MW, Gesamthöhe 131 m) auf Flächen, die im Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen für Windenergie vorgesehen sind. Die Gemeinde hatte für das Plangebiet den Bebauungsplan Nr. 65 aufgestellt, der die Art der Nutzung als Sondergebiet für Windenergie festsetzt, Bauteppiche von 35 m x 35 m als Standorte und eine maximale Anlagenhöhe von 99,90 m. Die Behörde lehnte die beantragten Genehmigungen zunächst wegen einer Veränderungssperre ab; der Kläger rügte die Nichtigkeit der Höhenbegrenzung und machte wirtschaftliche Nachteile geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage ab; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen. • Die Festsetzung der Größe der Grundfläche (GR = 350 m²) verletzt § 19 Abs. 2 BauNVO, weil bei Windenergieanlagen auch in den Luftraum ragende wesentliche Teile (Rotoren) die überdeckte Fläche betreffen; die gewählte Grundfläche reicht für marktgängige Anlagen nicht aus und ist daher abwägungsfehlerhaft. • Die Baugrenzen (Bauteppich 35 m x 35 m) sind ebenfalls unzureichend, weil Rotoren bei marktgängigen Durchmessern (z. B. 70 m) die Baugrenzen deutlich überschreiten und eine Abweichung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht in Betracht kommt. • Die Mängel führen nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans, nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich eine den Anforderungen des § 1 BauGB entsprechende städtebauliche Ordnung bilden und die Gemeinde den Plan auch ohne die fehlerhaften Festsetzungen beschlossen hätte; dies sah das Gericht hier als gegeben an. • Die Höhenbegrenzung auf 99,90 m ist rechtmäßig. Die Gemeinde durfte das Maß der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO durch Höhenfestsetzung begrenzen, weil öffentliche Belange (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, Bedeutung für Erholung/Tourismus) betroffen sind und in der Abwägung gegenüber dem privaten Interesse an höherer Wirtschaftlichkeit überwiegen. • Zur Frage der Wirtschaftlichkeit führte das Gericht aus, dass pauschale betriebswirtschaftliche Gutachten des Klägers unzureichend sind, da Wirtschaftlichkeit von vielen Faktoren abhängt und die zugrundeliegenden meteorologischen und technischen Daten nicht hinreichend belegt wurden. • Die Gemeinde hat im Abwägungsprozess Besonderheiten des Landschaftsbildes (Fehnstruktur, Niederungsbereiche, Waldparzellen) und regionale Planungsziele berücksichtigt; die Abwägung genügt damit dem Maßstab des § 1 Abs. 6 BauGB. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO wurden nicht bejaht, weil weder ernstliche Zweifel an der Entscheidung noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorlagen und keine Verfahrensverstöße substantiiert dargelegt wurden. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Verpflichtungsklage in erster Instanz war zu Recht abgewiesen. Der Bebauungsplan ist insoweit teilunwirksam, als die Festsetzungen zur Größe der Grundfläche (GR = 350 m²) und die Baugrenzen (35 m x 35 m Bauteppiche) nicht mit der BauNVO vereinbar sind, weil sie die Errichtung marktgängiger Windenergieanlagen praktisch verhindern. Die zentrale Höhenbegrenzung auf 99,90 m ist dagegen rechtmäßig, weil die Gemeinde hinreichend öffentliche Belange (Landschaftsbild, Erholungs- und Tourismusfunktion) abgewogen hat und die hiergegen vorgebrachten wirtschaftlichen Bedenken des Klägers nicht ausreichend substantiiert sind. Insgesamt bleibt der Bebauungsplan in den übrigen Festsetzungen wirksam; die Gemeinde hätte den Plan nach ihrem erkennbaren Willen auch ohne die fehlerhaften Festsetzungen beschlossen.