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Beschluss

2 B 288/14

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2014:0725.2B288.14.0A
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Leitsätze
1. Die Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)) und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gegen das Entfallen der aufschiebenden Wirkung gelten entsprechend, wenn über die Zulässigkeit des Vorhabens, hier die geplante Errichtung von vier Windkraftanlagen, unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004), 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV (juris: BImSchV 4), Nr. 1.6.2 im Anhang 1). (Rn.16) 2. Es spricht vieles dafür, dass von der Gemeinde, weil von ihr eine nach den Vorgaben der §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 BauGB rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens auch nicht nur "pro forma" verlangt werden kann, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein Zurückstellungsantrag nach dem ebenfalls in einem solchen Verfahren Anwendung findenden § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwartet werden kann und ein solcher zur Vermeidung des Fiktionseintritts ausreichend ist.(Rn.18) 3. Die Standortgemeinde hat im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde, dass diese kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt der § 72 Abs. 1 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) klar stellend dadurch Rechnung, dass er die Befugnis der Genehmigungsbehörde zur Ersetzung des Einvernehmens auf die Fälle der "rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt.(Rn.22) 4. Zu den Anforderungen an eine erneute Beteiligung einer Gemeinde, die das Einvernehmen rechtzeitig verweigert hatte, im Genehmigungsverfahren vor einer von der Genehmigungsbehörde beabsichtigten Ersetzung (§ 72 Abs. 3 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)).(Rn.19) 5. In dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach ein Entgegenstehen öffentlicher Belange in diesen Fällen erst dann angenommen werden kann, soweit für die Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB "durch Darstellungen im Flächennutzungsplan - eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist", hat der Bundesgesetzgeber eine ausdrückliche und keine Interpretationsspielräume eröffnende Regelung getroffen. Daher und wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Interessenlagen ist kein Raum für eine analoge Heranziehung des Rechtsgedankens des § 33 BauGB unter dem Gesichtspunkt entsprechender "Vorwirkungen" der Darstellungen im Verfahren befindlicher, aber noch nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungspläne als "unbenannte" öffentliche Belange im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.(Rn.23) 6. Als "besondere Umstände" für eine Verlängerung der Zurückstellung gemäß dem § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB 2013 (juris: BauGB) kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des konkreten Verfahrensablaufs ergeben.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)) und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gegen das Entfallen der aufschiebenden Wirkung gelten entsprechend, wenn über die Zulässigkeit des Vorhabens, hier die geplante Errichtung von vier Windkraftanlagen, unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004), 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV (juris: BImSchV 4), Nr. 1.6.2 im Anhang 1). (Rn.16) 2. Es spricht vieles dafür, dass von der Gemeinde, weil von ihr eine nach den Vorgaben der §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 BauGB rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens auch nicht nur "pro forma" verlangt werden kann, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein Zurückstellungsantrag nach dem ebenfalls in einem solchen Verfahren Anwendung findenden § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwartet werden kann und ein solcher zur Vermeidung des Fiktionseintritts ausreichend ist.(Rn.18) 3. Die Standortgemeinde hat im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde, dass diese kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt der § 72 Abs. 1 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) klar stellend dadurch Rechnung, dass er die Befugnis der Genehmigungsbehörde zur Ersetzung des Einvernehmens auf die Fälle der "rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt.(Rn.22) 4. Zu den Anforderungen an eine erneute Beteiligung einer Gemeinde, die das Einvernehmen rechtzeitig verweigert hatte, im Genehmigungsverfahren vor einer von der Genehmigungsbehörde beabsichtigten Ersetzung (§ 72 Abs. 3 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)).(Rn.19) 5. In dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach ein Entgegenstehen öffentlicher Belange in diesen Fällen erst dann angenommen werden kann, soweit für die Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB "durch Darstellungen im Flächennutzungsplan - eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist", hat der Bundesgesetzgeber eine ausdrückliche und keine Interpretationsspielräume eröffnende Regelung getroffen. Daher und wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Interessenlagen ist kein Raum für eine analoge Heranziehung des Rechtsgedankens des § 33 BauGB unter dem Gesichtspunkt entsprechender "Vorwirkungen" der Darstellungen im Verfahren befindlicher, aber noch nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungspläne als "unbenannte" öffentliche Belange im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.(Rn.23) 6. Als "besondere Umstände" für eine Verlängerung der Zurückstellung gemäß dem § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB 2013 (juris: BauGB) kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des konkreten Verfahrensablaufs ergeben.(Rn.26) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im Februar 2014 im vereinfachten Verfahren1 vgl. dazu Nr. 1.6 im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)vgl. dazu Nr. 1.6 im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) sowie unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners für „die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in B (Windpark W – Außenbereich)“2 vgl. den entsprechenden Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26.2.2014, Genehmigungsregister-Nr. M – 12/2014, sowie den die angegebenen Nabenhöhen und die Rotordurchmesser korrigierenden Änderungsbescheid vom 5.3.2014 – 3.5/kr/A-111666 –vgl. den entsprechenden Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26.2.2014, Genehmigungsregister-Nr. M – 12/2014, sowie den die angegebenen Nabenhöhen und die Rotordurchmesser korrigierenden Änderungsbescheid vom 5.3.2014 – 3.5/kr/A-111666 – Die vorgesehenen Standorte für die Anlagen der Firma REpower mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW (Typ MM92 und MM82) mit Nabenhöhen von 100 m sowie Rotordurchmessern von 82 m beziehungsweise 92 m befinden sich nordöstlich der Ortslage des Stadtteils W der Antragstellerin im Bereich des R bergs (Flur 20 der Gemarkung W, Flurstücke Nr. 4818, 4819, 4850, 4862, 4856/2 und 4857). Die Entscheidung über den im Februar 2012 beim Antragsgegner eingereichten Genehmigungsantrag stellte dieser auf den am 7.5.2012 bei ihm eingegangenen Antrag der gemäß Empfangsbekenntnis am 13.3.2012 um die Erteilung ihres Einvernehmens ersuchten Antragstellerin mit Bescheid vom November 2012 zunächst in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB bis längstens 31.5.2013 mit Blick auf eine von der Antragstellerin in Reaktion auf den Wegfall landesplanerischer Vorgaben zur Steuerung der Windenergienutzung geplante Teiländerung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Stadtrat der Antragstellerin Ende Juni 2012 eine entsprechende Teiländerung beschlossen habe, um in Anwendung des § 35 Abs. 3 BauGB eine geordnete Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet durch Festlegung von Konzentrationszonen im Wege der Darstellung entsprechender Sondergebietsflächen sicherzustellen. Nach Vorlage des Konzepts der Antragstellerin habe dem Zurückstellungsgesuch zunächst nicht entsprochen werden können, da in den dabei in Betracht gezogenen Eignungsflächen auch solche im Bereich der Pflegezonen des Biosphärenreservats Bliesgau enthalten gewesen seien. Erst nach Änderung dieses Konzepts habe dem Antrag stattgegeben werden können. Da die Standorte der geplanten Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen lägen, beeinträchtige das Vorhaben die Planungsvorstellungen der Antragstellerin. Mit Eingang am 29.7.2013 (Telefax) versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu dem Vorhaben mit dem Hinweis, dass ihr Stadtrat am 25.7.2013 abschließend den Teilflächennutzungsplan Windenergie beschlossen habe, in dem vier Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie verbunden mit einer auch die hier geplanten Standorte erfassenden Ausschlusswirkung für alle anderen Bereiche des Stadtgebiets dargestellt seien. Damit habe der Plan „Planreife“ im Verständnis des § 33 BauGB erlangt. Diese Darstellungen stünden dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen. Im Oktober 2013 lehnte das zuständige Ministerium für Inneres und Sport den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans unter Verweis auf Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung infolge unzureichender Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen ab (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB).3 vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt vom 22.10.2013 – F/2 – 554-18/12 –vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt vom 22.10.2013 – F/2 – 554-18/12 – Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts4 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 –, BauR 2013, 1803vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 –, BauR 2013, 1803 genüge eine bloße Auflistung nicht den diesbezüglichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In einem ergänzenden Schreiben5 vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 23.10.2013 – F/2 – 554-19/12 –vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 23.10.2013 – F/2 – 554-19/12 – wurde ferner in Frage gestellt, ob die Abwägungsentscheidung den diesbezüglich geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 7 BauGB in ausreichendem Maße Rechnung trage. Daraufhin beantragte die Antragstellerin Anfang November 2013 unter Verweis auf „besondere Umstände“ des Falles, die Entscheidung über den Genehmigungsantrag für ein weiteres Jahr auszusetzen.6 vgl. das Antragsschreiben der Antragstellerin vom 30.10.2013 – 2 1/610-13/WK -vgl. das Antragsschreiben der Antragstellerin vom 30.10.2013 – 2 1/610-13/WK - Ergänzend teilte sie im November 2013 mit, dass eine erneute Auslegung der unveränderten Planunterlagen vom 25.11.2013 bis zum 7.1.2014 erfolgen werde. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.1.2014 unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ab. Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift könnten insbesondere nicht aus einer nach dem Vortrag der Antragstellerin für sie überraschenden Änderung der Rechtsprechung abgeleitet werden. Die saarländischen Städte- und Gemeinden seien bereits im August 2004 auf die sich seit längerer Zeit aus gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergebenden Notwendigkeiten bei der Auslegung von Plänen hingewiesen worden. Der Fehler liege daher im Einflussbereich der Antragstellerin. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren7vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 -, NVwZ 2013, 1413vgl. den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014 – E/4 – 65.1.2-115/14 Ne –vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 -, NVwZ 2013, 1413vgl. den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014 – E/4 – 65.1.2-115/14 Ne – dagegen erhobene Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht anhängig. Gleichzeitig hat der Antragsgegner das Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eingeleitet. In einer umfangreichen Stellungnahme erhob die Antragstellerin dagegen sowohl formelle als auch inhaltliche Einwände und hielt an ihrer negativen Stellungnahme zu dem Vorhaben fest. In dem einschlägigen Schreiben vom Februar 2014 heißt es unter anderem, das beziehe sich auf alle vier von der Beigeladenen zu einem einheitlichen Vorhaben verbundenen Windkraftanlagen, obwohl zwei von diesen innerhalb der nun im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone lägen. Ende Februar 2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die eingangs bezeichnete Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der vier Windkraftanlagen ausdrücklich unter Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin (Seite 2) und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung an. Letzteres wurde mit der allgemeinen gesetzlichen Zielvorgabe in dem § 1 EEG und den danach bis 2020 anzustrebenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung (30 %) und angesichts hoher Planungskosten und durch Rechtsbehelfe sonst zu erwartenden „empfindlichen Umsatzausfällen“ der Beigeladenen mit überwiegenden Interessen ihrerseits begründet. Gegen den ihr im März 2014 förmlich bekannt gegebenen Genehmigungs- und einen Änderungsbescheid erhob die Antragstellerin Anfang April 2014 ebenfalls Widersprüche und beantragte, nachdem eine Aussetzungsentscheidung vom Antragsgegner ausdrücklich abgelehnt worden war,8vgl. den Bescheid vom 9.4.2014 – AZ.: 1.3-Blieskastel- FSvgl. den Bescheid vom 9.4.2014 – AZ.: 1.3-Blieskastel- FS die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Zur Begründung des Antrags machte die Antragstellerin geltend, die Ersetzung ihres Einvernehmens genüge bereits nicht den formalen Anforderungen nach dem § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004. Bei der danach gebotenen vorherigen Anhörung wäre nach dem Gehörsgrundsatz eine Mitteilung erforderlich gewesen, von welchen erheblichen Tatsachen der Antragsgegner als Grundlage für die Entscheidung ausgehe und weshalb die Verweigerung als rechtswidrig angesehen werde. Auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 LBO 2004 seien nicht erfüllt. Die rechtzeitig erfolgte Versagung des Einvernehmens sei nicht rechtswidrig gewesen. Dass zwei der insgesamt als Windfarm einzustufenden vier Anlagen künftig innerhalb einer in ihrem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden sollten, ändere daran nichts. Sie – die Antragstellerin – habe einen Anspruch darauf, dass die Genehmigungsbehörde kein Vorhaben zulasse, das nicht den im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden Vorschriften entspreche. Dies sei aber hier geschehen. Zwar handele es sich bei Windkraftanlagen um im Außenbereich nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben. Dem konkreten Vorhaben stehe aber ein öffentlicher Belang entgegen. Durch die Beschlussfassung ihres Stadtrats über den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ am 25.7.2013 und die erneute Beschlussfassung hinsichtlich des inhaltsgleichen Plans am 25.2.2014 seien die Darstellungen inhaltlich dahingehend konkretisiert worden, dass die Erwartung gerechtfertigt gewesen sei, dass der Plan mit diesem Inhalt wirksam werde. Auch ein erst in Aufstellung befindlicher Flächennutzungsplan sei ein öffentlicher Belang, wenn er – wie hier – „Planreife“ erlangt habe und damit hinreichend verlässliche Schlüsse auf seine Verwirklichung zulasse. Zudem habe der Antragsgegner die Verlängerung der Zurückstellung zu Unrecht abgelehnt. Die aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Wiederholung der Offenlegung des Flächennutzungsplans habe einen „besonderen Umstand“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB dargestellt, den sie nicht zu „vertreten“ habe. Sie habe bei der Bekanntmachung nach dem § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Anforderungen beachtet, die bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2013 gängige Praxis gewesen seien und die bis dahin auch von der Genehmigungsbehörde nicht beanstandet worden sei. Der Antragsgegner hat erwidert, der Einwand der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Zurückstellung, die die Antragstellerin mit einem gesonderten Widerspruch angefochten habe, müsse vorliegend außer Betracht bleiben, da insoweit kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden sei. Nach Erteilung der Genehmigung könne der Zweck der zudem rechtmäßigen Zurückstellung ohnehin nicht mehr erreicht werden. Außerdem hätten die Voraussetzungen für eine erneute Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht vorgelegen. Dies rechtfertigende „besondere Umstände“ müssten außerhalb des Einflussbereichs des Planungsträgers liegen. Dazu gehöre nicht die vorliegend kausale schuldhafte Nichtbeachtung von Verfahrens- und Formfehler. Die saarländischen Städte und Gemeinden seien bereits am 12.8.2004 auf die bei der Bekanntmachung der Auslegung zu beachtenden Anforderungen hingewiesen worden. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 habe diese gemeinschaftsrechtlich gebotenen Erfordernisse nur bestätigt. Daran, nicht an einer gängigen Verwaltungspraxis habe sich die Gemeinde zu orientieren. Der § 72 Abs. 3 LBO 2004 sei hinsichtlich der gebotenen Beteiligung der Gemeinde lex specialis gegenüber dem § 28 SVwVfG und beachtet worden. Die Interessenlagen seien auch nicht vergleichbar. Im Ersetzungsverfahren gehe es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Einer Mitteilung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedürfe es nur, wenn diese ausnahmsweise zweifelhaft und entscheidungserheblich seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 17.12.2013 in einem Gespräch umfassend erörtert worden. Da die Voraussetzungen des § 6 BImSchG beziehungsweise – was speziell die bauplanungsrechtliche Beurteilung angehe – des § 35 BauGB vorgelegen hätten, habe der Beigeladenen ein Genehmigungsanspruch für die vier Windkraftanlagen zugestanden. Der im Genehmigungszeitpunkt noch nicht rechtswirksam gewordene Flächennutzungsplan habe unabhängig von der Frage einer „Planreife“ keine Vorwirkung erzeugt. Eine solche sei auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die gegeneilige Auffassung missachte den Genehmigungsanspruch und führe zu einem für den Vorhabenträger nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Einvernehmen der Antragstellerin sei daher rechtswidrig versagt und zu Recht ersetzt worden. Ansonsten wäre eine Gemeinde in der Lage, beliebige Flächen ihres Gebiets über einen unbestimmten Zeitraum hinweg durch Beschlussfassung von rechtswidrigen Flächennutzungsplänen zu blockieren. Zumindest sei die Versagung des Einvernehmens hinsichtlich zwei der vier geplanten Anlagen rechtswidrig, da diese in der von der Antragstellerin ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden sollten. Die Beigeladene hat ebenfalls die Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens beantragt und zur Begründung ausgeführt, der im Ersetzungsverfahren ordnungsgemäß beteiligten Antragstellerin sei nach dem konkreten Verfahrensablauf nahezu zwei Jahre die Möglichkeit gegeben worden, durch die ihr nach §§ 14 ff. BauGB eingeräumten Instrumente das Vorhaben zu steuern. Das sei ihr trotz auch in fachlicher Hinsicht ausreichender Möglichkeiten bis zum Genehmigungszeitpunkt nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin im Mai 2014 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszugehen. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erscheine „fern liegend“. Die Genehmigung verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen den Schutz der Antragstellerin bezweckende Bestimmungen. Der Einwand unzureichender Anhörung vermöge eine subjektive Rechtsverletzung nicht zu begründen. Eine solche könne sich nicht aus Verfahrensrecht, sondern nur aus materiellem Recht ergeben. Zudem sei das für die Beteiligung der Antragstellerin maßgebliche, in § 72 Abs. 3 LBO 2004 speziell geregelte Beteiligungsverfahren beachtet worden. Weiterhin sei die Sach- und Rechtslage im Dezember 2013 mit ihr erörtert worden. Schließlich wäre die Entscheidung, selbst wenn man einen Verstoß annehmen wollte, in der Sache nicht beeinflusst worden. Allen Beteiligten sei von Anfang an klar gewesen, aus welchen Gründen das Einvernehmen ersetzt werden sollte. Wie im vorliegenden Verfahren sei es allein um die Bedeutung des im Genehmigungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Flächennutzungsplanteiländerungsverfahrens und nicht um tatsächliche Dinge gegangen. Wegen der Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei entscheidend gewesen, ob dem Vorhaben bei seiner Genehmigung öffentliche Belange entgegengestanden hätten. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stünden gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben auch öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür in Darstellungen des Flächennutzungsplans eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Welche Darstellungen der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung wirksame Flächennutzungsplan enthalten habe, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Aus der Begründung der Änderung lasse sich jedoch entnehmen, dass der geltende Plan keine Darstellungen enthalten habe, die der Zulässigkeit des Vorhabens entgegengestanden hätten. Anlass für die Planung sei die 2011 erfolgte Änderung des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans gewesen, mit der die Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen außerhalb der darin festgelegten Vorranggebiete für „Windkraft“ aufgehoben worden sei. Ob bereits die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem nach dem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten, einem Außenbereichsvorhaben als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könnten, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht abschließend entschieden. Danach scheide eine „Vorwirkung“ jedenfalls dann aus, wenn – was hier nicht ersichtlich sei – die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer dargestellten Konzentrationsfläche lägen. Auch für die von der Antragstellerin beanspruchten „Vorwirkungen“ gebe es keine dies bejahende Gerichtsentscheidung. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg erhebe erst die Genehmigung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 1 BauGB dessen Darstellungen in den Rang eines öffentlichen Belangs, wohingegen eine „Planungsreife“ nicht ausreiche.9 vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteile vom 30.11.2004 – 1 ME 190/04 –, vom 12.9.2009 – 1 ME 212/03 – und vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 –vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteile vom 30.11.2004 – 1 ME 190/04 –, vom 12.9.2009 – 1 ME 212/03 – und vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 – Derzeit spreche sehr viel für die überzeugend begründete Einschätzung des Hessischen VGH,10 vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 6 A 630/08 –, BRS 74 Nr. 178, in der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen entscheidenden Passagen ausführlich wörtlich wiedergegebenvgl. VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 6 A 630/08 –, BRS 74 Nr. 178, in der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen entscheidenden Passagen ausführlich wörtlich wiedergegeben der Vorwirkungen auch unter Berücksichtigung des § 33 BauGB verneint habe. Soweit die Antragstellerin weiterhin rüge, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe schon deswegen nicht erteilt werden dürfen, weil ihrem Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung des Genehmigungsantrags hätte stattgegeben werden müssen, könne dahinstehen, ob der Einwand des Antragsgegners greife, die Antragstellerin habe die Ablehnung nicht nur mit einem Widerspruch angreifen, sondern auch zum Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens machen müssen. Derzeit spreche wenig dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB erfüllt gewesen seien. Bei der Beurteilung des Vorliegens „besonderer Umstände“ habe die Gemeinde jedes ihr vorwerfbare Verhalten zu vertreten. Das durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau 2004) erweiterte Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Hs BauGB hinsichtlich der „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, sei 2012 nicht neu gewesen. In dem von der Antragstellerin angeführten Urteil aus dem Jahr 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht zudem einschlägige eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 zur Anstoßwirkung der Bekanntmachung zitiert. Eine Gemeinde sei auf der „sicheren Seite“, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermögliche, die aus Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der Planung eine Rolle spielten, wie sie etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts entnommen werden könnten. Begebe sich eine Gemeinde nicht auf diese „sichere Seite“, stelle das ein ihr vorwerfbares Fehlverhalten dar, das ein Vorliegen „besonderer Umstände“ im Verständnis von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ausschließe. Vor dem Hintergrund sei eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht gegeben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom15.5.2014 – 5 L 572/14 –, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 26.2.2014 in der Fassung des Änderung vom 5.3.2014 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Insoweit ist vorab klar zu stellen, dass der letztgenannte Bescheid eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung lediglich hinsichtlich der Größenbeschreibung der zugelassenen Windkraftanlagen bezogen auf die Nabenhöhen und Rotordurchmesser darstellte. Anfechtungsgegenstand im Hauptsacheverfahren und damit auch Ziel der hier begehrten Aussetzungsentscheidung ist seither – einheitlich – der insoweit modifizierte Genehmigungsbescheid vom 26.2.2014. Er ist nur noch in der geänderten Fassung rechtlich existent. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) geltend macht, ist insbesondere statthaft. Das ist anerkannt für die vom gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts gegen eine Baugenehmigung in § 212a Abs. 1 BauGB mit erfassten Rechtsbehelfe einer Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.11 vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 – 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, SKZ 2011, 262, und vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff.vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 – 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, SKZ 2011, 262, und vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff. Diese Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gelten entsprechend, wenn – wie hier – über die Zulässigkeit des Vorhabens unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004, 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV, Nr. 1.6.2 im Anhang 1). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Maßgeblich für die im Rahmen der von der Antragstellerin begehrte Aussetzungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs beziehungsweise der Anfechtungsklage in der Hauptsache. Deren Erfolg setzt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den angegriffenen Verwaltungsakt voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, eine solche Verletzung des hier allein in Betracht kommenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin verneint und deren Antrag auf Wiederherstellung der durch die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Bau- und Betriebsgenehmigung vom 26.2.2014 für die geplanten vier Windkraftanlagen daher zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdebegründung der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Voraussetzung für eine eigene Abwehrposition gegenüber der Genehmigungsentscheidung ist grundsätzlich, dass die im Jahre 2012 erstmals am Verwaltungsverfahren beteiligte Antragstellerin auf das ihr am 13.3.2012 gegen Empfangsbekenntnis übermittelte Ersuchen auf Erteilung ihres Einvernehmens dieses auch wirksam und mit Blick auf die Fiktionsregelung in dem § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig versagt hat. Danach gilt das Einvernehmen einer Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Ausdrücklich erklärt wurde das erst in dem Schreiben der Antragstellerin vom Ende Juli 2013, also über ein Jahr nach Eingang des Ersuchens, unter Verweis auf einen entsprechenden Beschluss ihres Stadtrats vom 25.7.2013. Von daher könnte sich die Frage des Eintritts der genannten Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) stellen, was gegebenenfalls einer erfolgreichen Geltendmachung von Abwehrrechten gegen die Genehmigungsentscheidung auf bauplanungsrechtlicher Grundlage entgegenstünde.12 vgl. dazu auch BVerwG vom 12.12.1996 – 4 C 24.95 –, BRS 58 Nr. 142, wonach die Frist nicht, auch nicht im Einverständnis mit der Bauherrin oder dem Bauherrn, verlängerbar ist und das nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen auch nicht bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde „widerrufen“ oder – wie ein Verwaltungsakt – zurückgenommen werden kannvgl. dazu auch BVerwG vom 12.12.1996 – 4 C 24.95 –, BRS 58 Nr. 142, wonach die Frist nicht, auch nicht im Einverständnis mit der Bauherrin oder dem Bauherrn, verlängerbar ist und das nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen auch nicht bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde „widerrufen“ oder – wie ein Verwaltungsakt – zurückgenommen werden kann Deswegen käme es – für die Beantwortung dieser Frage – entscheidend darauf an, welche Bedeutung dem am 7.5.2012 und damit innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem Zusammenhang beizumessen ist. Vom Erklärungsinhalt lässt sich einem solchen Zurückstellungsantrag im Grunde die Aussage entnehmen, dass das zu beurteilende Bauvorhaben von der Gemeinde in diesem Zeitpunkt als am Maßstab des § 35 BauGB (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zulässig angesehen wird, so dass das Einvernehmen zu erteilten wäre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Daher könnte man daran denken, dass neben dem auf die geplante Veränderung der materiellen Zulässigkeitsanforderungen abstellenden Zurückstellungsantrag eine gesonderte förmliche Verweigerung des Einvernehmens zu fordern wäre. Dagegen lässt sich indes mit Gewicht anführen, dass eine solche Verweigerung am Beurteilungsmaßstab des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig wäre. Von daher spricht letztlich vieles dafür, dass von der Gemeinde, weil von ihr eine nach den Vorgaben der §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 BauGB rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens auch nicht nur „pro forma“ verlangt werden kann, in einer Gesamtschau der Vorschriften innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein begründeter Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwartet werden kann und zur Vermeidung des Fiktionseintritts auch ausreichend ist. Ob darüber hinaus auch erforderlich ist, dass die Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde, auf die die Gemeinde ansonsten keinen Einfluss hat, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergeht, erscheint zweifelhaft.13 vgl. dazu insgesamt Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 15 Rn 8 und 9vgl. dazu insgesamt Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 15 Rn 8 und 9 Auf einen solchen – hier mit Eingang am 7.5.2012 und damit insoweit „fristgerecht“ von der Antragstellerin gestellten – Antrag „hat“ der Antragsgegner als zuständige Genehmigungsbehörde14 vgl. zu der auch nach der Motivation des Gesetzgebers keinen ernsthaften Bedenken unterliegenden Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 10 und 19 BImSchG beispielsweise Hornmann in Spannovsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn 39a, mit Nachweisen aus der Rechtsprechungvgl. zu der auch nach der Motivation des Gesetzgebers keinen ernsthaften Bedenken unterliegenden Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 10 und 19 BImSchG beispielsweise Hornmann in Spannovsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn 39a, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung die Entscheidung über den Genehmigungsantrag „bis zu längstens einem Jahr“ zurückzustellen. Das ist hier bis zum 31.5.2013 geschehen. Von daher setzte die Annahme einer mit Blick auf den § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB „rechtzeitigen“ Verweigerung des Einvernehmens der Antragstellerin am 29.7.2013 allerdings auch voraus, dass diese Zweimonatsfrist bis zum Ablauf der Zurückstellung am 31.5.2013 nicht nur gehemmt war, sondern erneut zu laufen begonnen hat. Dafür spricht vieles.15 vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 11.11.2013 – 12 LC 271/11 –, BauR 2014, 522 mit Nachweisen aus der Fachliteraturvgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 11.11.2013 – 12 LC 271/11 –, BauR 2014, 522 mit Nachweisen aus der Fachliteratur Da der im November 2013 gestellte Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung auf der Grundlage des zum 20.9.2013 eingefügten § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB16 vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. I 1548, 1549vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. I 1548, 1549 jedenfalls außerhalb der Frist gestellt wurde, bedürfte es hier keiner Entscheidung, ob auch einem solchen Verlängerungsantrag wie dem Erstantrag eine den Fiktionseintritt hindernde Wirkung zukäme, was freilich wegen der daran anknüpfenden bloßen Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde ohnehin zweifelhaft erscheint. Insgesamt ergeben sich aus Sicht des Senats jedenfalls für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung keine bereits jetzt letztlich durchgreifenden Bedenken gegen eine grundsätzliche Befugnis der Antragstellerin zur weiteren Geltendmachung ihrer Planungshoheit gegenüber der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom Februar 2014. Da das vor dem Hintergrund des bewussten Verzichts auf ein eigenständiges Zulassungsverfahren hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Anforderungen beziehungsweise die Integration dieser Prüfung in das bauaufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren zu sehende Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eine weitgehende Absicherung der Gemeinden zum Ziel hat, kommt der ihnen damit eingeräumten Verfahrensposition nach der Rechtsprechung eigenständige, das heißt eine von Fragen des materiellen Rechts gegebenenfalls unabhängige Bedeutung zu. Das gilt etwa, wenn eine im Baugenehmigungsverfahren an sich zu beteiligende Gemeinde „übergangen“ wurde oder wenn ein Bauvorhaben unter Missachtung ihrer Entscheidung zur rechtzeitigen Verweigerung ihres Einvernehmens genehmigt worden ist.17 vgl. hierzu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 149vgl. hierzu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 149 Ob diese Grundsätze auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 72 Abs. 3 LBO 2004, wonach die Gemeinde vor Ersetzung ihres Einvernehmens (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004) anzuhören und ihr Gelegenheit zur erneuten Entscheidung einzuräumen ist, „fortzuschreiben“ sind, kann im konkreten Fall im Ergebnis auf sich beruhen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner entgegen der auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht der Antragstellerin ihr gegenüber im Rahmen des im Januar 2014 eingeleiteten Ersetzungsverfahrens die genannten Anforderungen des § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004 missachtet hat. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.1.2014 auf seine Absicht hingewiesen, das Einvernehmen nach Maßgabe des § 72 LBO 2004 zu ersetzen und ihr ausdrücklich unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, „erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Das war im konkreten Fall ausreichend. Selbst aus Sicht der Antragstellerin konnte seinerzeit nicht der geringste Zweifel daran aufkommen, dass der Antragsgegner im Rahmen der bei der planungsrechtlichen Zulässigkeitsbeurteilung der Anlagen (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BauGB) auch die sich in dem Verfahren zentral stellende Frage, inwieweit aus dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtswirksam gewordenen geänderten Flächennutzungsplan beziehungsweise aus dem „Teilflächennutzungsplan“ Windenergie wegen eines fortgeschrittenen Planungsstadiums ein Genehmigungshindernis für das privilegierte Vorhaben der Beigeladenen über das Kriterium – im Einzelfall – „entgegenstehender“ Belange (§ 35 Abs. 1 BauGB) hergeleitet werden musste, verneinte. Dass der Antragstellerin diese Auffassung des Antragsgegners nach dem gesamten Ablauf des Verfahrens, dem Schriftwechsel, der sich gerade mit diesem Thema beschäftigenden Ablehnung des erneuten – auch nur vor dem Hintergrund Sinn machenden – Zurückstellungsantrags der Antragstellerin und der unter Beteiligung unter anderem ihrer Bürgermeisterin und ihres Prozessbevollmächtigten geführten Diskussion im Rahmen der Besprechung vom 17.12.2013 bekannt war, unterliegt keinen Zweifeln. Auf welche für die Entscheidung zusätzlichen erheblichen „Tatsachen“ im Rahmen der der Antragstellerin eingeräumten Möglichkeit, erneut über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu befinden, hier zusätzlich hätte hingewiesen werden müssen, erschließt sich nicht. Selbst wenn das Beteiligungsverfahren insoweit als fehlerhaft anzusehen wäre, spräche vieles dafür, dass für diesen Fall – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat – zumindest von einer Unbeachtlichkeit nach Maßgabe des § 46 SVwVfG auszugehen wäre. Der Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, hierauf komme es nicht an, weil die Genehmigungs- und die Ersetzungsentscheidung wegen des „Verstoßes gegen landesrechtliche Formvorschriften“ rechtswidrig sei, überzeugt nicht. Die landesverfahrensrechtliche Vorschrift setzt von dem ihren Anwendungsbereich beschreibenden Tatbestand her einen solchen „Verstoß“ beziehungsweise eine an diesen anknüpfende „formelle“ Rechtswidrigkeit gerade voraus. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Dezember 201118 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.12.2011 – 5 L 1863/11 –, jurisvgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.12.2011 – 5 L 1863/11 –, juris betraf einen Fall, in dem eine Ersetzung „ohne dieses Verfahren“ – gemeint ist das Verfahren nach § 72 Abs. 3 LBO 2004 - erfolgt war. Ob für diese Konstellation – wofür in der Tat Vieles spricht – in Anlehnung an die zuvor erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 BauGB19 vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11.8.2008 – 4 B 25.08 –, BRS 73 Nr. 156, betreffend ein von der Behörde missachtetes Erfordernis erneuter Beteiligung infolge der Änderung der Standorte der Windkraftanlagen, und vom 5.3.1999 – 4 B 62.98 –, BRS 62 Nr. 178vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11.8.2008 – 4 B 25.08 –, BRS 73 Nr. 156, betreffend ein von der Behörde missachtetes Erfordernis erneuter Beteiligung infolge der Änderung der Standorte der Windkraftanlagen, und vom 5.3.1999 – 4 B 62.98 –, BRS 62 Nr. 178 eine selbständige Abwehrposition der Gemeinde unabhängig von Fragen der materiellen Zulässigkeit des Bauvorhabens anzunehmen ist, mag dahinstehen. Für den vorliegend geltend gemachten „Anhörungsmangel“ im Rahmen einer Beteiligung der Gemeinde nach § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004, wenn er denn vorliegt, erscheint das dagegen eher fernliegend, muss aber hier nicht entschieden werden. Für die hier zur Rede stehende Konstellation erscheint dagegen im Hinblick auf den § 46 SVwVfG näher liegend, von einer an den materiellen Genehmigungsanforderungen, hier des § 35 BauGB, orientierten Beurteilung der Beachtlichkeit eines solchen – hier an diesem Punkt einmal unterstellten Rechtsverstoßes – auszugehen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht daher alles dafür, dass eine im Rahmen der Anfechtung der Genehmigungs- beziehungsweise Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners reklamierbare eigenständige Rechtverletzung der Antragstellerin aus dem § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004 nicht herzuleiten sein wird. In der Sache ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde, hier den Antragsgegner (§ 13 BImSchG) hat, dass dieser kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt auch der § 72 Abs. 1 LBO 2004 bereits terminologisch klar stellend dadurch Rechnung, als er die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.20Vgl. zur Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit einer Ersetzung des Einvernehmens, in Fällen, in den dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplans nur die fehlende Bekanntmachung entgegensteht OVG Lüneburg, Urteil vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 -, BRS 74 Nr. 179Vgl. zur Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit einer Ersetzung des Einvernehmens, in Fällen, in den dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplans nur die fehlende Bekanntmachung entgegensteht OVG Lüneburg, Urteil vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 -, BRS 74 Nr. 179 Was den vor diesem Hintergrund zu sehenden materiellen Einwand gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen am Maßstab des § 35 BauGB im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners Ende Februar 2014 anbelangt, erscheint eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ebenfalls eher unwahrscheinlich. Hierbei ist zum einen im Grundsatz davon auszugehen, dass die den Genehmigungsgegenstand bildenden Windkraftanlagen nach der energiepolitisch motivierten Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Anlagen gehören. Zum anderen – auch das ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens letztlich nicht im Streit – gab es bei Erteilung der Genehmigung keine die Standorte der Anlagen im Gebiet der Antragstellerin verbindlich steuernde rechtliche Vorgabe gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, nachdem die Landesplanung sich durch die Aufhebung der Ausschlusswirkung der im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans Umwelt (2004) festgelegten Vorranggebiete für Windenergie (VE) von dieser Aufgabe verabschiedet hatte21 vgl. hierzu im Vorfeld die Fußnote 60 zu Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 162vgl. hierzu im Vorfeld die Fußnote 60 zu Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 162 und die vorgesehene Teiländerung „Windenergie“ des Flächennutzungsplans der damit zum Tätigwerden auf der nächstniedrigeren Planungsebene der vorbereitenden Bauleitplanung (§§ 1 Abs. 2, 5 ff. BauGB) aufgerufenen Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war und damit keine Rechtsverbindlichkeit erlangt hatte (§ 6 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 BauGB). Entgegen der auch in der Beschwerdebegründung weiter vertretenen Ansicht der Antragstellerin lässt sich dieses Fehlen einer rechtsverbindlichen Steuerung nicht einzelfallbezogen dadurch kompensieren, dass unter Verweis auf „künftige“ rechtsverbindliche Vorgaben (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) bereits aus den in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans vorgesehenen Darstellungen ein dem privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegen stehender „unbenannter“ öffentlicher Belang (§ 35 Abs. 1 BauGB) gesehen wird, weil nur zwei der vier im Bereich des R Bergs in W genehmigten Windkraftanlagen in der insoweit geplanten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausführlich und überzeugend unter Verwertung einschlägiger Rechtsprechung, insbesondere des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,22 vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 12 LC 136/07 –, BRS 74 Nr. 178vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 12 LC 136/07 –, BRS 74 Nr. 178 begründet. Daher kann hier dahinstehen, ob bei einer fehlenden beziehungsweise noch zu wiederholenden Offenlegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) überhaupt von „Planreife“ gesprochen werden kann. Der Ansicht der Antragstellerin steht schon der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dem insoweit eindeutig zu entnehmen ist, dass ein Entgegenstehen öffentlicher Belange in diesen Fällen erst dann angenommen werden kann, soweit für die Vorhaben – hier – im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „durch Darstellungen im Flächennutzungsplan … eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.“ Damit hat der Bundesgesetzgeber für diesen Bereich der Anforderungen an diese Bauvorhaben im Außenbereich eine ausdrückliche und keine Interpretationsspielräume eröffnende Regelung getroffen. Da in dem Zusammenhang auch nicht von einer – aus Sicht des Gesetzgebers – unbewussten Regelungslücke ausgegangen werden kann, ist schon von daher kein Raum für eine irgendwie geartete analoge Heranziehung des Rechtsgedankens des § 33 BauGB, zumal auch von einer vergleichbaren Interessenlage nicht ausgegangen werden kann. Diese Vorschrift soll allein Bauwillige begünstigen, indem sie ihnen die Möglichkeit eröffnet, künftige Festsetzungen eines Bebauungsplans im Falle der „Planreife“ als für sich verbindlich anzuerkennen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und so – bei Vorliegen weiterer in der Vorschrift benannter Voraussetzungen – eine Baugenehmigung für ein im Zeitpunkt der Erteilung materiell unzulässiges Vorhaben zu erhalten. Diese Regelung über die „Zulässigkeit“ von Bauvorhaben während der Aufstellung von Bebauungsplänen ist allerdings schon mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) nicht anwendbar auf im Genehmigungszeitpunkt ansonsten materiell (bauplanungsrechtlich) zulässige Bauvorhaben. Sie vermag daher bestehende Genehmigungsansprüche – unabhängig vom Stand der Planaufstellung – nicht auszuschließen. Dazu bedarf es vor dem Hintergrund der erwähnten grundrechtlichen Position immer einer verbindlichen Regelung, in diesem Fall den Abschluss des Planaufstellungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 BauGB). Da der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den Fällen eines Ausschlusses von Genehmigungsansprüchen für Windkraftanlagen bei Darstellung von Konzentrationszonen „an anderer Stelle“ in vergleichbarer Weise auf eine Ausgestaltung beziehungsweise Modifikation der materiell-rechtlichen Anforderungen zu Lasten der Bauwerberinnen und Bauwerber, die ein ansonsten privilegiertes Vorhaben ausführen wollen, zielt, spricht unter dem Gesichtspunkt alles gegen eine Anerkennung entsprechender „Vorwirkungen“ der Darstellung noch im Verfahren befindlicher nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungspläne. Daher ist die in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 201023 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, BRS 76 Nr. 103vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, BRS 76 Nr. 103 ausdrücklich als – dort – nicht entscheidungserheblich offen gelassene Frage, ob die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben nicht nur in dem dort entschiedenen Fall, sondern generell nicht als „unbenannter öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können, auch aus Sicht des Senats mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Auch in der genannten Entscheidung wurde zudem insbesondere auf das „Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ verwiesen, wonach die positiven und negativen Komponenten der Darstellung von Konzentrationsflächen einander bedingen, so dass nur wirksame anderweitige „positive“ verbindliche Darstellungen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ein Zurücktreten der Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer von außerhalb der Darstellungen von solchen Flächen liegender Grundstücke im Rahmen der „nachvollziehenden Abwägung“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtfertigen können. Auch aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 200524 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 – 4 C 5.04 –, BRS 69 Nr. 107vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 – 4 C 5.04 –, BRS 69 Nr. 107 ergibt sich nichts anderes. Dieses Urteil verhält sich zur Frage einer vorwirkenden Berücksichtigungsfähigkeit von „in Aufstellung befindlichen“ Zielen der Raumordnung, wobei – so das Bundesverwaltungsgericht – der § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG verdeutliche, dass insofern nicht nur verbindliche Ziele, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) relevant sein könnten. Da eine entsprechende Regelung für den vorliegenden Zusammenhang nicht existiert, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in dem genannten Urteil des Hessischen VGH zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Rechtsprechung aller Voraussicht nach nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lässt. Ansonsten ergibt sich aus dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass selbst eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Widerspruch zu „Darstellungen“ des Flächennutzungsplans voraussetzt. Auch das lässt es zumindest sehr zweifelhaft erscheinen, dass (sogar) ein „Entgegenstehen“ solcher Belange in Einzelfällen bereits aus nicht wirksamen, sondern lediglich – wie weit fortgeschritten auch immer – geplanten Darstellungen eines vorbereitenden Bauleitplans abgeleitet werden könnten. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, der Antragsgegner habe im Bescheid vom 21.1.2014 zu Unrecht ihren Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag wegen „besonderer Umstände“ abgelehnt, und auf die dagegen inzwischen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht verweist, spricht bereits vieles dafür, dass sich die Frage, ob diesem Antrag zu entsprechen gewesen wäre, nach Erteilung der Genehmigung nicht mehr stellt. Im Übrigen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in dem Punkt überzeugend und können daher hier in Bezug genommen werden. Die ähnlich den Maßstäben bei weiteren Verlängerungen einer Veränderungssperre zu beurteilenden „besonderen Umstände“ (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB) waren im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht gegeben. Insoweit kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des konkreten Verfahrensablaufs,25 so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 – IV C 39.74 –, BauR 1977, 31so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 – IV C 39.74 –, BauR 1977, 31 beispielsweise dem Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und von der Gemeinde „abzuarbeitender“ Einwendungen, ergeben. Zu den insoweit nicht beachtlichen, das heißt die weitere Verlängerung nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen gehören daher solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Verhaltens wie beispielsweise eine „Entscheidungsschwäche“ des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter26 vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 – 3 S 1998/04 –, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 – II N 2/79 –, BRS 36 Nr. 109vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 – 3 S 1998/04 –, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 – II N 2/79 –, BRS 36 Nr. 109 oder eines mit der Planung betrauten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung „blockierende“ zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt. Insoweit spricht vieles dafür, dass die – unstreitig – den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht genügende Angabe der umweltrelevanten Informationen bei der ersten Offenlegung dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin zuzuordnen ist. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und dadurch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.