Beschluss
4 PA 38/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Klage auf Befreiung von Rundfunkgebühren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren darf die materielle Prüfung nicht den Umfang des Hauptsacheverfahrens erreichen; PKH ist nur zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht fernliegend ist.
• § 6 Abs. 3 RGebStV (besondere Härtefälle) ist ein Auffangtatbestand und kann auch dann greifen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
• Bei geringem Zuschlag nach § 24 SGB II kann durch die Belastung mit Rundfunkgebühren eine unzumutbare Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Erfolgsaussicht in Befreiungssache von Rundfunkgebühren • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Klage auf Befreiung von Rundfunkgebühren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren darf die materielle Prüfung nicht den Umfang des Hauptsacheverfahrens erreichen; PKH ist nur zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht fernliegend ist. • § 6 Abs. 3 RGebStV (besondere Härtefälle) ist ein Auffangtatbestand und kann auch dann greifen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. • Bei geringem Zuschlag nach § 24 SGB II kann durch die Belastung mit Rundfunkgebühren eine unzumutbare Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegen. Der bedürftige Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er bezieht Arbeitslosengeld II und zusätzlich einen Zuschlag nach § 24 SGB II in geringer Höhe. Die Rundfunkanstalt lehnte den Befreiungsantrag ab mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, wonach Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nicht befreit werden. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, ohne eine substanzielle Prüfung besonderer Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorzunehmen. Der Kläger legt Beschwerde ein und beantragt Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, da seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. • Rechtliche Maßstäbe: Bei Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist die Erfolgsaussicht nur summarisch zu prüfen; die Prüfung darf nicht dem Umfang des Hauptsacheverfahrens entsprechen, PKH ist nur zu versagen, wenn die Erfolgschance fernliegend ist. • Anwendbare Normen: § 6 RGebStV regelt Befreiungen; Absatz 1 nennt abschließende Tatbestände, Absatz 3 enthält einen Ermessensvorbehalt für besondere Härtefälle. • Auslegung von § 6 RGebStV: Zwar sind die in Absatz 1 genannten Tatbestände systematisch abschließend, doch ergibt die Gesetzesbegründung, dass Absatz 3 als Auffangtatbestand erhalten bleiben soll; dieser soll Fälle erfassen, in denen eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt wie bei den in Absatz 1 genannten Gruppen. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Der Kläger erhält nur einen geringen Zuschlag (anfangs 8,50 EUR, ab 1.9.2005 6,00 EUR) bei monatlichen Rundfunkgebühren von 17,03 EUR; dadurch verbleibt eine Belastung von etwa 11,03 EUR gegenüber einem Empfänger ohne Zuschlag, was etwa zwei Drittel der Gebühr aus den Regelleistungen von 345 EUR erfordert. • Folgerung: Aufgrund dieser finanziellen Schlechterstellung liegt zumindest eine nicht fernliegende Aussicht auf Feststellung eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV vor, sodass dem Klagebegehren hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann. • Prozesskostenhilfe: Dem bedürftigen Kläger ist für das Verfahren im ersten Rechtszug PKH mit Beiordnung eines Anwalts der Wahl zu bewilligen. • Kosten- und Rechtskraftfolgen: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO und § 188 Satz 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Dem bedürftigen Kläger ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mit Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu gewähren, weil seine Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine vollständige materielle Prüfung der Hauptsache war nicht erforderlich; entscheidend ist, dass aufgrund der nur geringen Zuschläge nach § 24 SGB II und der Höhe der Rundfunkgebühren eine finanzielle Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten ohne Zuschlag besteht, die eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründen kann. Da das Verwaltungsgericht eine derartige Härtefallprüfung nicht vorgenommen hat, kann die Ablehnung der Befreiung voraussichtlich nicht gerechtfertigt werden. Kosten- und Verfahrensregelungen wurden entsprechend getroffen und der Beschluss ist unanfechtbar.