Beschluss
5 ME 229/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer öffentlichen Ausschreibung darf der Dienstherr durch objektiv feststellbare Anforderungen den Bewerberkreis einschränken.
• Ein Anforderungsprofil, das das Ablegen bestimmter Prüfungen verlangt, ist zulässig, weil sich dies objektiv feststellen lässt.
• Die Organisationsbefugnis des Dienstherrn umfasst die Setzung solcher Auswahlkriterien; eine willkürliche oder missbräuchliche Ausgrenzung muss dargetan werden, ist hier aber nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit eines in der Ausschreibung festgelegten leistungsbezogenen Anforderungsprofils für Beförderungen • Bei einer öffentlichen Ausschreibung darf der Dienstherr durch objektiv feststellbare Anforderungen den Bewerberkreis einschränken. • Ein Anforderungsprofil, das das Ablegen bestimmter Prüfungen verlangt, ist zulässig, weil sich dies objektiv feststellen lässt. • Die Organisationsbefugnis des Dienstherrn umfasst die Setzung solcher Auswahlkriterien; eine willkürliche oder missbräuchliche Ausgrenzung muss dargetan werden, ist hier aber nicht ersichtlich. Die Antragstellerin, seit 2001 kraft Verordnung in die Laufbahn des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen übergeleitet, bewarb sich um die Stelle der Realschulkonrektorin an der Realschule B. In der Ausschreibung wurde vorausgesetzt, dass Bewerber die Befähigung für das Lehramt an Realschulen durch Prüfung erworben haben oder die durch Prüfung erworbene Befähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen besitzen und besondere Schwerpunktnachweise vorweisen können. Die Antragsgegnerin schloss die Antragstellerin mit Schreiben vom April/Juni 2006 aus, weil sie nur Prüfungen für Grund- und Hauptschulen abgelegt hatte. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, die Bewerbung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und beantragte Aufhebung der Anordnung. Der Senat hat die Beschwerde als begründet entschieden. • Anordnungsanspruch fehlt: Die Antragstellerin erfüllt nicht die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen und kann daher nicht die Einbeziehung in das Auswahlverfahren verlangen (§ 123 VwGO). • Die Ausschreibung enthält objektiv feststellbare Anforderungen (Ablegen bestimmter Prüfungen), die den Bewerberkreis zulässig einschränken; dies ist Ausfluss der personalpolitischen Organisationsbefugnis des Dienstherrn. • Die Rechtsprechung akzeptiert subjektiv neutrale Anforderungsprofile, mit denen von vornherein Bewerber ausgeschlossen werden können, wenn die Anforderungen sachlich begründet und objektiv überprüfbar sind. • Ein willkürlicher oder missbräuchlicher Gebrauch des Organisationsermessens ist nicht dargetan; die Antragsgegnerin verlangt die Prüfungsanforderung allgemein von allen Bewerbern und bevorzugt daher keine Günstlinge. • Die unterschiedliche Wertigkeit der Laufbahnbefähigungen (Realschule versus Grund-/Hauptschule) rechtfertigt die Forderung nach besonderem Leistungsnachweis; § 6 Abs. 2 Bes. NLVO begründet kein Verbot, die Art des Erwerbs der Befähigung bei der Auswahl zu berücksichtigen. • Die gerichtliche Kontrolle ist eng; sie greift nur ein, wenn die Anforderungen willkürlich personale Beurteilungen ohne objektive Grundlage voraussetzen, was hier nicht der Fall ist. • Kostenfestsetzung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren, weil sie die in der Ausschreibung geforderte durch Prüfung erworbene Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht nachweist. Die Antragsgegnerin durfte in rechtlich zulässiger Weise ein Anforderungsprofil vorgeben, das objektiv feststellbare Prüfungsanforderungen verlangt; eine willkürliche oder rechtswidrige Ausgrenzung ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.