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Beschluss

1 B 567/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0809.1B567.24.00
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Leitsätze
1) Das Statusamt der Rektorin/des Rektors einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 13, Laufbahngruppe gehobener Dienst, Fachrichtung Schuldienst - Lehramt an Grundschulen. 2) Der im Anschluss an die Amtsbezeichnung Rektorin/Rektor jeweils im Spiegelstrich stehende Zusatz einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern" ist nicht Teil der Amtsbezeichnung, definiert indes als statusbestimmender Zusatz das Statusamt mit. 3) Für die Zulassung zum gehobenen und höheren Schuldienst nach Vorbildung und Ausbildung sind in §§ 10 ff. Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) nach Schularten differenzierend spezielle Regelungen getroffen worden, die der allgemeinen Regelung der Zulassung zu den Laufbahnen in § 15 Abs. 3 und 4 HBG vorgehen. 4) Ernennungen, die Ämter der Laufbahn gehobener Schuldienst - Lehramt an Grundschulen - betreffen, setzen demgemäß laufbahnrechtlich die entsprechende Laufbahnbefähigung voraus.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Februar 2024 - 1 L 779/23.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.922,76 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 16.125,09 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Das Statusamt der Rektorin/des Rektors einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 13, Laufbahngruppe gehobener Dienst, Fachrichtung Schuldienst - Lehramt an Grundschulen. 2) Der im Anschluss an die Amtsbezeichnung Rektorin/Rektor jeweils im Spiegelstrich stehende Zusatz einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern" ist nicht Teil der Amtsbezeichnung, definiert indes als statusbestimmender Zusatz das Statusamt mit. 3) Für die Zulassung zum gehobenen und höheren Schuldienst nach Vorbildung und Ausbildung sind in §§ 10 ff. Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) nach Schularten differenzierend spezielle Regelungen getroffen worden, die der allgemeinen Regelung der Zulassung zu den Laufbahnen in § 15 Abs. 3 und 4 HBG vorgehen. 4) Ernennungen, die Ämter der Laufbahn gehobener Schuldienst - Lehramt an Grundschulen - betreffen, setzen demgemäß laufbahnrechtlich die entsprechende Laufbahnbefähigung voraus. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Februar 2024 - 1 L 779/23.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.922,76 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 16.125,09 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl der Beigeladenen für die Stelle einer Rektorin einer Grundschule. Der Antragsteller studierte Lehramt für Haupt- und Realschulen mit den Fächern Politik und Wirtschaft sowie evangelische Religion in Hessen. Dort absolvierte er auch den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Derzeit ist der Antragsteller als Rektor (A 13 NBesG) an einer Grundschule in … in Niedersachsen tätig. Die Beigeladene ist als Lehrerin (A 12 HBesG) an einer Grundschule in … eingesetzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 teilte das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig dem Antragsteller mit, bei seiner Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst sei die in Hessen erworbene Lehrbefähigung „gem. Nr. 2 Buchst. d des Erl. d. MK v. 07.08.2012“ in die Lehrbefähigung an Grund-, Haupt- und Realschulen übergeleitet worden. Somit besitze er in Niedersachsen gemäß § 15 Abs. 2 NBG, § 43 Abs. 2 NLVO die Laufbahnbefähigung Bildung 2 für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Am 15. September 2022 schrieb der Antragsgegner die Stelle „Rektorin / Rektor einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern“, besoldet nach A 13 HBesG, an der Grundschule … aus. Zwingend vorausgesetzt wurde die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen. Auf die Stelle bewarben sich der Antragsteller und die Beigeladene. Mit Auswahlvermerk vom 6. April 2023 wählte der Antragsgegner die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle aus. Der Antragsteller verfüge über das Lehramt an Haupt- und Realschulen und erfülle damit nicht die für die Bewerbung auf die Stelle zwingenden Anforderungen. Seine Bewerbung könne demnach nicht weiter berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 14. April 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Der Antragsteller verfüge zwar über Unterrichtserfahrungen an Grundschulen, aber nicht über die erforderliche Lehramtsqualifikation. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 2023 Widerspruch ein. Am 28. April 2023 hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Kassel gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Februar 2024 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe den Antragsteller wegen Nichterfüllens des Merkmals „Lehramt an Grundschulen“ von der Auswahl für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ausschließen dürfen. Die Beschränkung des Bewerberfelds auf Bewerber, die die Lehrbefähigung für Grundschulen besäßen, sei sachgerecht und rechtmäßig. Es gebe wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung von Grundschullehrern sowie Haupt- und Realschullehrern. Insbesondere das Fach Grundschuldidaktik sei nicht Studiengegenstand für die Ausbildung für Haupt- und Realschulen. Auch Deutsch und Mathematik seien keine zwingenden Studienfächer. Für eine Trennung der verschiedenen Laufbahnen sprächen ferner § 44 Abs. 1 HLVO sowie die Möglichkeit der Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen nach § 55a HLbG, welche der Antragsteller nicht abgelegt habe. Durch die Anerkennung und Gleichsetzung der Ausbildung des Antragstellers mit der Lehrbefähigung für Grundschulen in Niedersachsen sei der Antragsgegner nicht gebunden. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit und damit bereits erworbenen Kenntnisse als Rektor einer Grundschule berufen. Der Antragsgegner habe sich allein auf die formelle Lehrbefähigung stützen dürfen. Damit werde nicht gegen das Gebot des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern verstoßen. Gegen diesen - ihm am 6. März 2024 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller am 20. März 2024 Beschwerde eingelegt, die er am 8. April 2024, einem Montag, begründet hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er verfüge wegen seiner derzeitigen Tätigkeit als Rektor an einer Grundschule über die materiellen Befähigungen und Kenntnisse für die ausgeschriebene Stelle. Auf eine allein formale Qualifikation komme es nicht an. Insoweit verstoße das Erfordernis einer rein formalen Qualifikation gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Zudem regele das Lehrkräftebildungsgesetz lediglich die Ausbildung von Lehrkräften und nicht den Wechsel oder den Zugang zu einzelnen Laufbahnen. Auch der Unterschied zwischen der Ausbildung „zum Lehrer an Grundschulen“ und einer solchen an Haupt- und Realschulen sei nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dass er bestimmte Kenntnisse und/oder Befähigungen, die für das angestrebte Amt bzw. die entsprechende Laufbahn erforderlich seien, nicht besitze. Durch seine praktische Tätigkeit habe er in weitaus größerem Ausmaß die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen in Grundschulddidaktik erworben, als in einem rein theoretischen Studium. Das gelte auch für die geforderten Fächer Deutsch und Mathematik. Für eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Bewertung hätte von Seiten des Antragsgegners oder der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden müssen, welche konkreten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben bzw. der entsprechenden Laufbahn gestellt würden und weshalb der von ihm erworbene Kenntnis- und/oder Befähigungsstand diesen Anforderungen nicht genüge. Darüber hinaus bedürfe es für die Festlegung der Anforderungsmerkmale einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Den Regelungen des Lehrkräftebildungsgesetzes ließe sich nicht entnehmen, dass nicht lediglich die Ausbildung, sondern tatsächlich besondere Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Ämtern oder ganzen Laufbahnen geregelt werden sollten. Schließlich übersehe das Verwaltungsgericht, dass nach § 59 Abs. 1 HLbG eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt als Befähigung zum Lehramt im Sinne des Lehrkräftebildungsgesetzes gelte. Auch habe der Antragsgegner eine Anerkennung seiner tatsächlich erworbenen Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Sinne des § 59 Abs. 2 HLbG prüfen müssen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Februar 2024 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Rektorin/eines Rektors einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern an der Grundschule … (Suchauftrag …) nicht vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens und dem Ablauf von 14 Tagen mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt insbesondere aus, das Erfordernis des Lehramtes für Grundschulen als zwingende Zugangsvoraussetzung sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zwischen formeller und materieller Eignung unterscheide. Maßgeblich sei das Vorhandensein der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das angestrebte Amt, letztlich also die Laufbahnbefähigung. Der Antragsteller verfüge über diese für das Lehramt an Grundschulen nicht. Es sei eine etwaig mögliche Anerkennung der Lehramtsbefähigung aus Niedersachsen mangels Antrags nicht zu prüfen gewesen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 5. April 2024 und 4. Juli 2024 sowie des Antragsgegners vom 16. Mai 2024 Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil er die im Text der Ausschreibung zum Ausdruck gebrachte Beschränkung auf Bewerber, die eine Lehrbefähigung für Grundschulen vorweisen können, nicht erfüllt. 1. Grundsätzlich sind bei Bewerbungen um eine Beamtenstelle abgestufte Auswahlentscheidungen möglich, bei denen auf der ersten Stufe Bewerber ausgeschlossen werden, die allgemeine Ernennungsvoraussetzungen bzw. laufbahnrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder einem vom Dienstherrn ohne Rechtsverstoß aufgestellten spezifischen Anforderungsprofil nicht genügen, nach dem bestimmte dienstpostenbezogene Anforderungen von einem Bewerber zwingend zu erfüllen sind. 2. Dem Antragsteller fehlt die für die Stelle einer Rektorin/eines Rektors einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern erforderliche Laufbahnbefähigung als laufbahnrechtliche Voraussetzung, die in der Ausschreibung informatorisch mitgeteilt ist. Das Statusamt der Rektorin/des Rektors einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 13, Laufbahngruppe gehobener Dienst, Fachrichtung Schuldienst - Lehramt an Grundschulen. Der im Anschluss an die Amtsbezeichnung Rektorin/Rektor jeweils im Spiegelstrich stehende Zusatz „einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern“ ist nicht Teil der Amtsbezeichnung, definiert indes als statusbestimmender Zusatz das Statusamt mit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 -, BVerwGE 81, 282, 286; OVG M-V, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 2 M 106/01 -, juris Rn. 22; grundlegend weiterhin Summer, ZBR 1982, 321, 338 f.; an seiner gegenteiligen Auffassung im Beschluss vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 23 hält der Senat nicht fest). Eine Laufbahn umfasst nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HBG alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Der Schuldienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes (§ 43 Hessische Laufbahnverordnung [HLVO]). Für die Zulassung zum gehobenen und höheren Schuldienst nach Vorbildung und Ausbildung sind in §§ 10 ff. Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) nach Schularten differenzierend spezielle Regelungen getroffen worden, die der allgemeinen Regelung der Zulassung zu den Laufbahnen in § 15 Abs. 3 und 4 HBG vorgehen (vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, März 2022, § 15 HBG Rn. 95). Ernennungen, die Ämter der Laufbahn gehobener Schuldienst - Lehramt an Grundschulen - betreffen, setzen demgemäß laufbahnrechtlich die entsprechende Laufbahnbefähigung voraus. Diese wird nach § 44 Abs. 1 Satz 1 HLVO mit dem Erwerb der Befähigung für das entsprechende Lehramt (§ 58 Abs. 1 HLbG) erlangt. a) Mit seinem Vortrag, er erfülle diese Voraussetzung jedenfalls, weil er über die materiellen Befähigungen und Kenntnisse für das Lehramt an Grundschulen angesichts seiner Rektorentätigkeit an einer Grundschule in Niedersachsen verfüge, dringt der Antragsteller nicht durch. aa) Entgegen der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik des Antragstellers ergeben sich die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung je nach Schulart mit hinreichender Bestimmtheit aus hessischem Gesetzes- und Verordnungsrecht. (1) Für Beamte im Schuldienst gelten allerdings nicht sämtliche Regelungen der Hessischen Laufbahnverordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HLVO). Auf sie finden vorrangig die besonderen Vorschriften der §§ 42 ff. HLVO Anwendung. Hiernach erwerben Beamte im Schuldienst - wie dargelegt - durch den Erwerb der Befähigung für ein bestimmtes Lehramt die entsprechende Laufbahnbefähigung. (2) Die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung für ein Lehramt sind im Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz geregelt. Dessen Vorschriften bleiben nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HLVO ausdrücklich unberührt. Durch die Zweite Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde (vgl. § 43 Satz 1 HLbG). Nach § 52 Abs. 2 HLbG ist derjenige, der die Prüfung bestanden hat, berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder „Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der Lehrbefähigung, zu führen. In § 58 HLbG ist geregelt, welche Befähigung zum Lehramt an der jeweiligen Schule auch zum Unterricht an weiteren Schulen berechtigt. Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt in dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HLbG gewählten Unterrichtsfach zum Beispiel auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I). Der Zweiten Staatsprüfung geht der pädagogische Vorbereitungsdienst (§§ 35 ff. HLbG) voraus, der sich insbesondere bzgl. der fachdidaktischen Ausbildung (vgl. § 38 Abs. 7 HLbG) und der Studienseminare (vgl. § 39 Abs. 1 HLbG) je nach Lehramt unterscheidet. Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist insbesondere die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HLbG), welche nach § 17 HLbG der Feststellung dient, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt. Sowohl bei der Ersten Staatsprüfung (vgl. § 27 HLbG) als auch dem vorangegangenen Studium wird je nach Lehramt differenziert (vgl. §§ 10 ff. HLbG). Nach §§ 55 ff. HLbG können weitere Lehramtsbefähigungen durch Zusatzprüfungen erworben werden. Nach § 55a HLbG kann etwa die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik besitzt (Abs. 1). Die Zusatzprüfung ist in der Grundschuldidaktik und in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 HLbG bezeichneten Unterrichtsfächer abzulegen. bb) Der Antragsteller, der über keine Laufbahnbefähigung für die Laufbahn gehobener Schuldienst - Lehramt an Grundschulen - nach den bezeichneten hessischen Vorschriften verfügt, kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse bzw. seiner Berufserfahrung als Rektor an einer niedersächsischen Grundschule materiell über die geforderte Laufbahnbefähigung verfüge und das Erfordernis einer bestimmten „rein formalen Qualifikation“ gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. (1) Es trifft nicht zu, dass es sich bei der geforderten Laufbahnbefähigung des Lehramtes an Grundschulen um eine „rein formale Qualifikation“ handele, die nach Auffassung des Antragstellers als „leere Hülse“ eine unzulässige Zulassungsvoraussetzung für bestimmte Ämter bzw. Laufbahnen darstelle. Die Laufbahnbefähigung ist vielmehr ein Beleg der für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten (vgl. § 2 Abs. 3 HLVO). Sie wird im Schuldienst - wie dargestellt - nach dem speziellen § 44 Abs. 1 Satz 1 HLVO in Verbindung mit den Vorgaben des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erworben. Nach den dortigen Vorgaben werden den Bewerbern die für die jeweilige Lehrbefähigung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen durch das Studium und den pädagogischen Vorbereitungsdienst je nach Schulform und damit den jeweiligen spezifischen Anforderungen vermittelt. Die Zweite Staatsprüfung weist nach, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Ziel der Ausbildung erreicht hat (vgl. § 43 Satz 1 HLbG). Das Ziel der Lehrkräfteausbildung ist es, die Lehrkräfte zur umfassenden Wahrnehmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Beruf einer Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 HLbG). Auch die vorangegangene Erste Staatsprüfung steht in diesem Zusammenhang und dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt (vgl. § 17 HLbG). Der Gesetzgeber hat im Schulbereich mit den dargestellten differenzierten Regelungen je nach Schulform deutlich gemacht, dass an eine Lehrkraft je nach Lehramt spezifische Anforderungen gestellt werden. Für das Lehramt an Grundschulen bedarf es insoweit etwa zwingend der Ausbildung in der Grundschuldidaktik sowie des Studiums der Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 55a Abs. 2 HLbG). Daher können allein die Berufserfahrung sowie sonstige Kenntnisse und Befähigungen, so förderlich sie auch sein mögen, eine fehlende Laufbahnbefähigung für die Laufbahn gehobener Schuldienst - Lehramt an Grundschulen - nicht kompensieren. (2) Das Erfordernis der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn gehobener Schuldienst - Lehramt an Grundschulen - für die Stelle einer Rektorin/eines Rektors einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch dieses Erfordernis wird vielmehr dem Leistungsprinzip und der Notwendigkeit der Befähigung für das angestrebte Amt Rechnung getragen (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2006 - 5 ME 229/06 -, juris Rn. 21). Es wird sichergestellt, dass lediglich solche Bewerber das Amt eines Rektors einer Grundschule ausüben, welche aufgrund ihrer für diese Schulform erworbenen Lehrbefähigung mit der entsprechenden vom Gesetzgeber als erforderlich erachteten Ausbildung und den dadurch vermittelten Kenntnissen und Fachwissen geeignet sind. Dabei ist außerdem nicht außer Acht zu lassen, dass das Erfordernis einer bestimmten Lehrbefähigung für eine bestimmte Schulform auch dem im Verfassungsrang stehenden Erziehungsauftrag nach Art. 56 Abs. 4 Hessische Verfassung Rechnung trägt (vgl. hierzu generell auch Senatsurteil vom 13. März 1991 - 1 UE 2302/90 -, juris Rn. 33 und Senatsbeschluss vom 16. April 2024 - 1 B 72/24 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei diesem Erfordernis entgegen der Auffassung des Antragstellers schließlich auch um kein Merkmal, welches vergleichbar dem Erfordernis einer bestimmten Wartezeit oder Erfahrungszeit gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2018 - 1 B 1786/17 -, juris Rn. 21 und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 17). b) Das weitere Vorbringen des Antragstellers verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. aa) Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht übersehe, dass nach § 59 Abs. 1 HLbG eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt als Befähigung zum Lehramt im Sinne des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gelte. Das von ihm in Niedersachsen erworbene Lehramt (unter anderem) für Grundschulen erfülle das Anforderungsmerkmal. Gehe man nicht davon aus, dass seine niedersächsische Befähigung zum Lehramt an Grundschulen mit dem in Hessen gleichwertig sei, hätte der Antragsgegner vor der Ablehnung seiner Bewerbung jedenfalls zunächst die Frage der Anerkennung der tatsächlich erworbenen Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Sinne des § 59 Abs. 2 HLbG prüfen müssen. Dass die Anerkennung nicht geprüft worden sei, führe zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung aufgrund eines Ermessensnichtgebrauches. bb) Der Antragsteller hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Anerkennung der niedersächsischen Lehrbefähigung in Hessen nach § 59 Abs. 1 HLbG. Gemäß § 59 Abs. 1 HLbG gilt eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Es bedarf daher eines Erwerbs einer Lehramtsbefähigung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller hat aber nicht die Lehrbefähigung an Grundschulen in Niedersachsen im Sinne von § 59 Abs. 1 HLbG erworben. Seine dort anerkannte Lehrbefähigung für Grundschulen kann von vornherein nicht als Befähigung zum Lehramt an Grundschulen im Sinne des § 59 Abs. 1 HLbG gelten. Aus dem Schreiben des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung Braunschweig vom 13. Juli 2022 ergibt sich kein Erwerb der Lehrbefähigung an Grundschulen in Niedersachsen. Hiernach sei bei der Einstellung des Antragstellers in den niedersächsischen Schuldienst die in Hessen erworbene Lehrbefähigung „gem. Nr. 2 Buchst. d des Erl. d. MK v. 07.08.2012“ in die Lehrbefähigung an Grund-, Haupt- und Realschulen übergeleitet worden. Somit besitze er in Niedersachsen gemäß § 15 Abs. 2 NBG, § 43 Abs. 2 NLVO die Laufbahnbefähigung Bildung 2 für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Die mit diesem Schreiben einhergehende Regelung beinhaltet der Sache nach lediglich eine Anerkennung der in Hessen erworbenen Lehramtsprüfungen aufgrund § 43 NLVO, welcher ähnlich § 59 Abs. 1 HLbG die Anerkennung der Lehrbefähigung/Laufbahnbefähigung in anderen Ländern regelt. Somit unterscheidet das niedersächsische Gesetz ebenso wie die hessische Regelung zwischen Erwerb der Lehrbefähigung/ Laufbahnbefähigung und Anerkennung von in anderen Ländern erworbenen Befähigungen, so dass die Anerkennung einer in einem Land erworbenen Lehrbefähigung in dem zweiten Land nicht bedeutet, dass die Lehrbefähigung in dem zweiten Land erworben wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - 1 A 535/13.Z -, juris Rn. 9 f.). Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 HLbG dahin auszulegen, dass ein Erwerb einer Befähigung zum Lehramt in einem anderen Land der Bundesrepublik voraussetzt, dass die Lehrbefähigung in dem anderen Land durch Absolvierung der entsprechenden Ausbildung, des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der vorgeschriebenen Prüfungen erfolgt ist (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - 1 A 535/13.Z -, juris Rn. 9 ff.). cc) Aus den gleichen Gründen kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Anerkennung seiner sonstigen Kenntnisse/Befähigungen aus § 59 Abs. 2 HLbG herleiten, da auch diese Regelung eine in einem anderen Land „erworbene“ Befähigung voraussetzt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Maßgeblich ist die Summe der dem Antragsteller für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Die Besoldung des Antragstellers richtet sich seit dem 1. August 2022 nach A 13 NBesG, Stufe 9 (s. Bl. 244 der Personalakte II). Dies entspricht einer Besoldung nach A 13 HBesG, Stufe 7 mit einem monatlichen Grundgehalt von 5.640,92 Euro zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Der sich hieraus ergebende Jahresbezug von 67.691,04 Euro ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des Sicherungscharakters der begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62). Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Hierbei wird gemäß § 40 GKG ein monatliches Grundgehalt von 5.375,03 Euro zugrunde gelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).