Urteil
11 LC 372/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO ist zulässig, wenn aus Täterpersönlichkeit, Täterumfeld und bisherigen Ermittlungen Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer Straftaten bestehen.
• Für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist entscheidend, dass die gewonnenen Unterlagen zukünftige Ermittlungen fördern können; Aktualität von Lichtbildern und Fingerabdrücken kann dies begründen.
• Die Wiederholungsgefahr kann sich aus dem Gesamtbild des Täters ergeben; die Maßnahme bleibt rechtmäßig, auch wenn zwischen Anordnung und Vollzug das Strafverfahren endet.
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen müssen in Umfang und Intensität auf das notwendige Maß begrenzt sein; Feststellungen äußerer Merkmale beschränken sich auf ohne Weiteres erkennbare Merkmale.
Entscheidungsgründe
Erneute erkennungsdienstliche Behandlung zulässig bei begründeter Wiederholungsgefahr • Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO ist zulässig, wenn aus Täterpersönlichkeit, Täterumfeld und bisherigen Ermittlungen Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer Straftaten bestehen. • Für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist entscheidend, dass die gewonnenen Unterlagen zukünftige Ermittlungen fördern können; Aktualität von Lichtbildern und Fingerabdrücken kann dies begründen. • Die Wiederholungsgefahr kann sich aus dem Gesamtbild des Täters ergeben; die Maßnahme bleibt rechtmäßig, auch wenn zwischen Anordnung und Vollzug das Strafverfahren endet. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen müssen in Umfang und Intensität auf das notwendige Maß begrenzt sein; Feststellungen äußerer Merkmale beschränken sich auf ohne Weiteres erkennbare Merkmale. Die Klägerin, geboren 1979 und als Prostituierte tätig, war bereits 1998 erkennungsdienstlich behandelt worden. Gegen sie liefen seit 2003 mehrere Ermittlungsverfahren, darunter wegen Zuhälterei, Falschaussage und Mietbetrug; 2006 wurde sie wegen Falschaussage zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Polizeidirektion ordnete am 16.01.2006 erneut eine erkennungsdienstliche Behandlung (Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, Feststellung äußerer Merkmale, Messungen) an mit der Begründung bestehender Ermittlungen und einer Gefahr künftiger Straftaten. Die Klägerin klagte und das Verwaltungsgericht gab ihr statt; das Gericht sah keine genügende Wiederholungsgefahr für weitere Betrugsdelikte und bezweifelte die Erforderlichkeit der Maßnahmen. Die Behörde legte Berufung ein und ergänzte ihr Vorbringen u.a. durch neu eingeleitete Betrugsverfahren und Hinweise auf verändertes äußeres Erscheinungsbild der Klägerin. • Rechtsgrundlage ist § 81b 2. Alt. StPO; die Verfügung nennt die Maßnahmen hinreichend bestimmt. • Die Klägerin war bei Erlass Beschuldigte, sodass die Anordnung während des anhängigen Ermittlungsverfahrens zulässig war. • Notwendigkeit bemisst sich nach kriminalistischer Erfahrung unter Würdigung von Art, Schwere und Begehungsweise der Delikte, der Persönlichkeit und des Zeitraums seit letzter Inanspruchnahme. • Aus den bereits anhängigen Ermittlungsverfahren wegen Mietbetrug und Falschaussage sowie aus früheren Ermittlungen ergaben sich konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer betrugsähnlicher oder sonstiger Straftaten; diese Prognose wurde durch später eingeleitete Betrugsverfahren bestätigt. • Lichtbilder von 1998 sind nach neun Jahren nicht mehr aktuell; aktuelle Fotos dienen auch der Identifizierung durch Zeugen und Geschädigte. • Finger- und Handflächenabdrücke können sich durch Narben oder sonstige Veränderungen verändert haben, sodass neue Abdrücke kriminalistisch sinnvoll sind. • Feststellung äußerer Merkmale und Messungen sind zulässig, da Haarfarbe leicht veränderlich ist, andere Merkmale (Tätowierungen, Narben, Piercings) jedoch zur Identifizierung beitragen; Feststellungen beschränken sich auf ohne Weiteres erkennbare Merkmale. • Die Abwägung der Grundrechtseingriffe mit dem öffentlichen Interesse an Aufklärung künftiger Straftaten ergibt, dass die Maßnahme in Umfang und Intensität erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Verfügung der Polizeidirektion vom 16.01.2006 ist rechtmäßig: Die Voraussetzungen des § 81b 2. Alt. StPO sind erfüllt, weil zum Zeitpunkt der Anordnung konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer Straftaten bestanden und die erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen für künftige Ermittlungen förderlich sein können. Insbesondere sind neue Lichtbilder, Finger- und Handflächenabdrücke sowie die Feststellung äußerer Merkmale und Messungen aus kriminalistischer Sicht gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Klägerin unterliegt damit, weil die Behörde die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahmen ausreichend dargelegt hat.