Urteil
6 K 1843/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1108.6K1843.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 22. Oktober 1972 im Kosovo geborene Kläger (Alias-Personalien: B. C. , geboren am 1. Januar 1969 in Rumänien) reiste im Jahre 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem Jahr 1992 sind gegen den Kläger, teilweise unter seinen Alias-Personalien, mehrfach strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der Kläger ist vorbestraft wie folgt: 3 - Amtsgericht Düren (Az.: 10 Ls 20 Js 956/92 - 353/92), Verurteilung zu zwei Wochen Dauerarrest wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit Urteil vom 4. Dezember 1992 (Tatzeitpunkt: 3. Juli 1992), 4 - Amtsgericht Düren (Az.: 10 Ls 22 Js 1695/92 - 550/92), Verurteilung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Urteil vom 7. April 1993 (Tatzeitpunkt: 14. November 1992), 5 - Amtsgericht Düren (Az.: 10 Ls 12 Js 487/92 - 192/94), Verurteilung (unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 7. April 1993) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung u.a. wegen Diebstahls mit Urteil vom 9. Dezember 1994 (Tatzeitpunkt: 14. Oktober 1993), 6 - Amtsgericht Mönchengladbach (Az.: 11 Ls 5 Js 1531/98 - 86/98), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen versuchten Einbruchdiebstahls mit Urteil vom 2. Dezember 1998 (Tatzeitpunkt: 22. Oktober 1998), 7 - Landgericht Aachen (Az.: 50 Js 66 KLs 5/02 - 50 Js 49/02), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen (davon in vier Fällen Versuch) und Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl mit Urteil vom 21. Mai 2002 (Tatzeitraum: Mai bis Juli 2001) [in diesem Verfahren wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2004 der Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und mit Beschluss vom 18. September 2007 erlassen]. 8 Die Staatsanwaltschaft Aachen ermittelte unter dem Az. 501 Js 1172/06 gegen den Kläger wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls (Tatzeitpunkt: 28. September 2006). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 16. März 2007 mangels Tatnachweises nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. 9 Ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 501 Js 469/09) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeitpunkt: 20. November 2008) wurde zunächst gegen "unbekannt" geführt und eingestellt, weil eine Täterermittlung nicht erfolgen konnte. Im Mai 2009 wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen und nunmehr gegen den Kläger geführt, weil bei einem Abgleich mit am Tatort vorgefundenen Spuren festgestellt wurde, dass sich DNA des Klägers am Tatort befunden hatte, namentlich an einem am Tatort aufgefundenen schwarzen Textilband. Eine gerichtlich angeordnete und am 18. August 2009 durchgeführte Durchsuchung der Wohnung des Klägers blieb erfolglos. Im diesem Ermittlungsverfahren wurde am 30. November 2009 durch die Staatsanwaltschaft Aachen eine erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke der Strafverfolgung nach § 81 b 1. Alt. StPO angeordnet. Diese Anordnung wurde mit Beschluss vom 21. Januar 2010 richterlich bestätigt. Am 12. März 2010 erfolgte schließlich die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung. In diesem Zusammenhang wurden vom Kläger neue Lichtbilder gefertigt. Eine Aufnahme von Fingerabdrücken sowie die Entnahme einer Speichelprobe erfolgten nicht. Bei einer am 23. März 2010 durchgeführten Wahllichtbildvorlage konnte der Kläger von Zeugen nicht als Tatverdächtiger identifiziert werden. Am 25. Mai 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen Anklage gegen den Kläger wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht Aachen wurde die Hauptverhandlung im Verfahren 48 Ds 387/10 terminiert auf den 12. November 2010. 10 Im Rahmen des vorgenannten Ermittlungsverfahrens hatte der Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 27. August 2009 zu der beabsichtigten Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers aus präventiv-polizeilichen Gründen auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO angehört. Die beabsichtigte Maßnahme sollte die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und zusätzlich die Aufnahme von Handflächenabdrücken sowie eine Speichelprobe umfassen. 11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. September 2009 widersprach der Kläger der beabsichtigten Maßnahme. 12 Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 18. September 2009 ordnete der Beklagte schließlich die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers an. Hinsichtlich der im Einzelnen durchzuführenden Maßnahmen verwies er in seinem Bescheid auf das Anhörungsschreiben vom 27. August 2009. Für den Fall, dass der Kläger der Vorladung unentschuldigt nicht nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR an. Zur Begründung wies er darauf hin, der Kläger sei Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls. Er sei in der Vergangenheit mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme aus präventiv-polizeilichen Gründen erforderlich. 13 Der Kläger hat am 13. Oktober 2009 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wendet. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der angefochtene Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. Denn hinsichtlich der im Einzelnen angeordneten Maßnahmen habe der Beklagte lediglich auf das Anhörungsschreiben Bezug genommen. Damit seien die durchzuführenden Maßnahmen nicht ausreichend bestimmt. Der Inhalt des Bescheides sei nur im Zusammenhang mit dem Anhörungsschreiben erkennbar. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass ein Anhörungsschreiben regelmäßig, wie auch hier, lediglich auf dem normalen Postweg übersandt und nicht, wie der Bescheid selbst, förmlich zugestellt werde. Auch die Anordnung einer Speichelprobe sei rechtswidrig, weil diese nach §§ 81 g Abs. 3, 81 a Abs. 2 StPO ausdrücklich dem Richter vorbehalten sei. Soweit der Beklagte meine, die Speichelprobe wäre im Termin zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung lediglich mit Einwilligung des Klägers entnommen worden, so sei auch eine solche Vorgehensweise rechtswidrig. Der Betroffene stehe regelmäßig unter einem starken psychischen Druck bei der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Er müsse daher vorher über seine Rechte und auch über das Recht, eine Speichelprobe abzulehnen, belehrt werden. Im Übrigen sei die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits dreizehnmal erkennungsdienstlich behandelt worden sei, zuletzt im Jahre 2002. Es seien daher beim Beklagten ausreichend personenbezogene Daten vorhanden. Gerade aus diesem Grund sei er ja auch im konkreten Anlassverfahren 501 Js 469/09 identifiziert worden. 14 In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 hat der Beklagte die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung dahin gehend klargestellt und abgeändert, dass nur noch die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken und Handflächenabdrücken sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale gefordert werde. Soweit der Beklagte hierdurch auf die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme und eine Speichelprobe verzichtet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 15 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 16 die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2009 in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 gefunden hat, aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, der angefochtene Bescheid sei formell nicht zu beanstanden, er sei insbesondere hinreichend bestimmt. Gemeinsam mit dem Anhörungsschreiben, das dem Kläger unzweifelhaft zugegangen sei, sei der Umfang der angeordneten Maßnahmen ohne weiteres bestimmbar. Hinsichtlich der Speichelprobe sei, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang eindeutig ergebe, beabsichtigt gewesen, den Kläger im Termin zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung darauf hinzuweisen, dass die Entnahme einer Speichelprobe nur mit Einwilligung oder auf richterliche Anordnung vorgenommen werde. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO seien gegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen gewesen. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger sei mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe dabei eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Selbst durch Haftstrafen habe er sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Seine letzte vollständige erkennungsdienstliche Behandlung sei im Jahr 2001 erfolgt. Hieraus folge, dass inzwischen, abgesehen von den am 12. März 2010 im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens gefertigten Lichtbildern, keine aktuellen Unterlagen mehr vorlägen. In der Rechtsprechung werde insoweit ein Zeitraum von fünf Jahren als maßgeblich angesehen, nach dessen Ablauf eine Erneuerung der Unterlagen gefordert werden könne. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des vom Kläger erfolglos durchgeführten Eilverfahrens 6 L 415/09 und auf die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen 50 Js 49/02, 501 Js 1172/06, 20 Js 956/92 und 22 Js 1695/92, 501 Js 469/09, die Akte des Amtsgerichts Aachen 48 Ds 387/10 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 23 Die aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 24 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2009 ist in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO, dem zufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 26 Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind gegeben. 27 Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweck-bestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, 28 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle abrufbar im Internet unter www.nrwe.de (NRWE-Datenbank). 29 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten, 30 vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, beide <juris>, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O. 31 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O., und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, NRWE-Datenbank. 33 § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O. 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden. 36 Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 501 Js 469/09 wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls und der gefährlichen Körperverletzung. 37 Die gegen den Kläger in diesem Verfahren geführten Ermittlungen - und damit zugleich die streitige Anordnung - knüpfen auch nicht an beliebige Tatsachen an. Vielmehr liegen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an dem Wohnungseinbruchsdiebstahl am 20. November 2008 in Z. -C. vor. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Auffinden von DNA-Material des Klägers am Tatort. Insoweit wurde durch den Erkennungsdienst des Beklagten am 20. November 2008 in einem - zwischen dem von den Tätern angegangenen Einstiegsfenster und einer Begrenzungsmauer, über die die Täter nach den Angaben des Opfers geflüchtet sind, gelegenen - Innenhof des Hausanwesens des Opfers ein schwarzes Textilband gefunden, das nach den Angaben des Opfers diesem unbekannt ist und dort nicht hingehörte. An diesem Textilband konnte durch das beauftragte Institut für Blutgruppenforschung LGC GmbH ausweislich der Befundmitteilung und Beurteilung vom 26. Februar 2009 ein Mischspurenprofil festgestellt werden, aus dem ein männlicher Hauptspurenleger abgeleitet werden konnte. Dieses Mischspurenprofil konnte durch das Landeskriminalamt in Düsseldorf einer bereits in der Datensammlung gespeicherten Person zugeordnet werden, namentlich dem B. C. , bei dem es sich nach den insoweit nicht angezweifelten polizeilichen Erkenntnissen um den Kläger handelt, der den Namen B. C. in der Vergangenheit als Alias-Identität benutzt hatte. 38 Nach den Angaben des Zeugen S. N. habe dieser gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen Q. L. , die Täter bei der Tatbegehung gestellt. Der Zeuge N. sei in den hinter dem Haus gelegenen Innenhof gelaufen und habe dort gesehen, dass eine Person durch das geöffnete Wohnzimmerfenster gesprungen und zu einer Mauer gelaufen sei, die den Garten vom Nachbargrundstück abgrenzt. Die Person habe die Mauer überwunden und sei verschwunden. Etwa zur gleichen Zeit sei eine weitere Person aus dem Fenster gesprungen und zur Mauer gelaufen. Diese Person habe er am Fuß packen und festhalten können. Eine dritte Person habe ihn dann allerdings niedergeschlagen, so dass die Täter hätten entkommen können. 39 Angesichts dieser Erkenntnislage bestehen hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, der Kläger sei zur fraglichen Tatzeit am Tatort und damit an der Tat beteiligt gewesen. Insoweit erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Aachen getragene Einschätzung der Polizei, bei dem Textilband könne es sich um einen Schnürsenkel handeln, den der vom Zeugen N. am Fuß festgehaltene Täter bei dem Gerangel an der Mauer verloren haben könnte, als schlüssig. Auch wenn die Wohnungsdurchsuchung und die Wahllichtbildvorlage einen Tatverdacht gegen den Kläger nicht erhärtet haben und sich die aufgefundene DNA-Spur damit derzeit wohl als einziges, den Kläger ausdrücklich belastendes Beweismittel erweist, so verbleiben ausreichende Verdachtsmomente gegen den Kläger. Diese haben schließlich auch zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO durch das Amtsgericht Aachen geführt, der regelmäßig dann zu bejahen ist, wenn "bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist", 40 vgl. hierzu: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03 -, <juris>. 41 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist auch notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. 42 Der dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren 501 Js 469/09 zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls in einer Zusammenschau mit den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Klägers wegen Diebstahlsdelikten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich von Diebstahls- und Einbruchsdelikten einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Der Kläger ist über Jahre hinweg wiederholt einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich auch von Verurteilungen oder gar der Verbüßung einer Haftstrafe nicht davon abhalten lassen, sich erneut an Straftaten gegen fremdes Eigentum zu beteiligen. Angesichts der sich in dieser Biographie zeigenden Persönlichkeitsstruktur und kriminellen Energie des Klägers offenbart sich ohne weiteres eine Wiederholungsgefahr, die eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers aus präventiv-polizeilichen Gründen notwendig macht. 43 Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten zukommenden Ermessens im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensfehlgebrauchs liegt nicht deshalb vor, weil der Beklagte bei seiner Anordnung von einem unzutreffenden bzw. unzureichend ausermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre. Wie dargelegt, wird die angegriffene Anordnung von der im Anlassverfahren 501 Js 469/09 zu Tage getretenen Verdachtslage in Verbindung mit den Feststellungen der früheren Strafverfahren ohne weiteres getragen. Dass der Beklagte sich bei seiner Entscheidung von anderweitigen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht zu erkennen. 44 Es ist auch kein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung gegeben. Namentlich stellt sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2009 in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 gefunden hat, als verhältnismäßig dar. 45 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in anonymen Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Diebstahls- und Einbruchsdelikten typischerweise regelmäßig relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können, 46 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, beide a.a.O. 47 An der Erforderlichkeit der Unterlagen ist auch nicht deshalb zu zweifeln, weil der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach, zuletzt wohl spätestens im Jahr 2002, vollständig erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung ein Bedürfnis an der Aktualisierung vorhandener Unterlagen nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren anerkannt worden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt hierzu in seinem 48 Urteil vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/02 -, <juris>, 49 aus: 50 "Dass Finger- und Handflächenabdrücke künftige polizeiliche Ermittlungen gerade bei Diebstahlsdelikten, wie sie der Kläger in der Vergangenheit verübt hat, fördern können, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung. 51 Der Notwendigkeit der erneuten Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken steht nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt am 3. Februar 1999 unter Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen sind zwar von Natur aus unveränderlich. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren aber überzeugend dargelegt, dass insbesondere Verletzungen mit späterer Narbenbildung, mechanische oder chemische Beanspruchung, vor allem bei Personen, die viel mit den Händen arbeiten, Krankheiten und nicht zuletzt der natürliche Alterungsprozess Veränderungen der Haut bewirken können, die zumindest den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und Handflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen können. Dabei ist entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten daktyloskopischen Gutachten des Landeskriminalamts Niedersachsen vom 16. März 2007 zu berücksichtigen, dass daktyloskopische Tatortspuren bedingt durch das Greifverhalten des Spurenverursachers, die Dauer und Intensität des ausgeübten Drucks bei der Spurenlegung und die Oberflächenbeschaffenheit des Spurenträgers zumeist nur fragmentarisch vorhanden sind. Dies zugrunde gelegt, können sich schon kleine Veränderungen der Haut auf die Feststellung der Identität einer bereits erkennungsdienstlich behandelten Person auswirken, sofern sie sich gerade auf den am Tatort aufgefundenen Teilbereich eines Finger- oder Handflächenabdrucks beziehen... 52 ... Hinsichtlich des Zeitraums, nach dem die erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken auch ohne das Vorliegen sonstiger Besonderheiten des Sachverhalts angemessen erscheint, begegnet es keinen Bedenken, die in Ziffer 5.2.2 Satz 2, 2. Spiegelstrich der erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamts (Stand: 18.8.2004, Bundeskriminalblatt 2004 Nr. 244) vorgesehene Zeitspanne von fünf Jahren heranzuziehen." 53 Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Eine erneute Aufnahme von Zehnfingerabdrücken und Handflächenabdrücken sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale ist angesichts des Alters der vorhandenen Daten von mindestens acht Jahren erforderlich, 54 vgl.insoweit auch: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06 -, <jurisɬ m.w.N. 55 Letztlich steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung auch nicht der Einwand der Unbestimmtheit entgegen. 56 Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip nicht allgemein entnehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist die Bestimmtheit des Verwaltungsakts gewahrt. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert. Die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Hierzu kann auch die Begründung des Verwaltungsakts herangezogen werden, 57 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdnr. 11 ff.; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 11. Auflage 2010, § 37 Rdnr. 5 ff., jeweils m.w.N. 58 Die umstrittene Anordnung genügt diesen Anforderungen. Der Kläger kann anhand des Tenors und der Begründung der Anordnung unter Heranziehung des Inhalts des ihm unzweifelhaft vorliegenden Anhörungsschreibens hinreichend deutlich erkennen, was von ihm verlangt wird. Hieran dürfte im Übrigen spätestens nach der Klarstellung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung kein begründeter Zweifel mehr bestehen. 59 Die Zwangsgeldandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) findet, ist ebenfalls rechtmäßig und auch nach dem Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins nicht gegenstandslos geworden, 60 vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 O 218/07 -, <juris>. 61 Nach alledem ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 18. September 2009 in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2010 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die aufrechterhaltene Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. 63 Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes hat die Kammer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es insoweit, den Beklagten teilweise an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil sich die ebenfalls angefochtene Anordnung einer Speichelprobe als rechtswidrig erwiesen hätte. Denn § 81 b 2. Alt. StPO ermächtigt die Polizeibehörden nicht, in eigener Zuständigkeit die Entnahme einer Speichelprobe anzuordnen. Hierfür stehen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Verfahren nach §§ 81 a, 81 e StPO bzw. das Verfahren nach § 81 g StPO, letzteres ausdrücklich zu präventiv-polizeilichen Zwecken, zur Verfügung. Diese Verfahren, für deren Anordnung überdies nicht die Polizeibehörde, sondern der Richter und nur bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfebeamten im Sinne des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, sind zum Schutz des Betroffenen an strengere Voraussetzungen gebunden, die durch die Einbindung in eine auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht unterlaufen werden dürfen, 64 vgl. VG Aachen, Beschluss vom 6. April 2006 - 6 L 63/06 - <juris>; ebenso: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 O 218/07 -, a.a.O. 65 Dass der Beklagte ausweislich seines Vorbringens im Klageverfahren eine Speichelprobe nicht verbindlich anordnen, sondern nur bei Freiwilligkeit des Klägers durchführen wollte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der streitgegenständlichen Anordnung war die Entnahme einer Speichelprobe vom Anordnungsumfang ausdrücklich umfasst. 66 Die weitergehende Anordnung der Aufnahme von Lichtbildern hätte sich aus den Gründen der Klageabweisung hingegen voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen. Insoweit war die Anordnung durch die nachträglich im Strafverfahren bereits erfolgte Aufnahme von Lichtbildern auf der Grundlage des § 81 b 1. Alt. StPO der Sache nach zwar inzwischen überholt, ohne dass der Beklagte, der eine weitere Speicherung dieser Daten für Zwecke des Erkennungsdienstes bereits angekündigt hat, aber seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hätte. 67 Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils hält die Kammer vor diesem Hintergrund eine Kostenbelastung der Beteiligten zu gleichen Teilen für sachgerecht. 68 Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Streitgegenstandes trifft die Kostenlast in vollem Umfang den unterlegenen Kläger (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). 69 Unter Berücksichtigung dessen und angesichts der gleichwertigen Gewichtung von streitigem und erledigtem Teil des Streitgegenstandes ergibt sich im Rahmen der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung die tenorierte Kostenquotelung. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.