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Beschluss

5 E 1895/22

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0530.5E1895.22.00
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Leitsätze
1. Das ordnungsgemäße Verfahren erfordert zumindest in Fällen der vorliegenden Art keine Anhörung vor einer - nachträglichen - Anordnung der sofortigen Vollziehung.(Rn.51) 2. Die Polizei würde sich in der Regel widersprüchlich verhalten, wenn sie von einer verhältnismäßigen erkennungsdienstlichen Maßnahme für Zwecke des Erkennungsdienstes absähe, obwohl sie diese für notwendig erachtete.(Rn.86) 3. Die etwaig mangelnde Ausstattung des öffentlichen Dienstes (hier: Polizei) mit Ressourcen führt nicht dazu, dass das verfolgte öffentliche Interesse (hier: Strafverfolgungsvorsorge) nicht dringlich wäre.(Rn.92)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das ordnungsgemäße Verfahren erfordert zumindest in Fällen der vorliegenden Art keine Anhörung vor einer - nachträglichen - Anordnung der sofortigen Vollziehung.(Rn.51) 2. Die Polizei würde sich in der Regel widersprüchlich verhalten, wenn sie von einer verhältnismäßigen erkennungsdienstlichen Maßnahme für Zwecke des Erkennungsdienstes absähe, obwohl sie diese für notwendig erachtete.(Rn.86) 3. Die etwaig mangelnde Ausstattung des öffentlichen Dienstes (hier: Polizei) mit Ressourcen führt nicht dazu, dass das verfolgte öffentliche Interesse (hier: Strafverfolgungsvorsorge) nicht dringlich wäre.(Rn.92) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die erkennungsdienstliche Behandlung durch die Antragsgegnerin für Zwecke des Erkennungsdienstes. Der … 1995 geborene Antragsteller wurde zuletzt am 10. Oktober 2010 erkennungsdienstlich behandelt. Ein gegen ihn wegen Verdachts der Körperverletzung (§ 223 StGB) mit Tatzeit vom 2. Februar 2019, 5:00 Uhr und Tatort A.-Straße, 20537 Hamburg (Polizei Hamburg, …; Staatsanwaltschaft Hamburg, …) geführtes Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Zwangsprostitution (§ 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB) mit Tatzeit 11. Februar bis 28. April 2020 in Hamburg und Pinneberg (…) wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da eine Zeugin die Aussage verweigerte. Weiter als Beschuldigter geführt wird der Antragsteller in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (§§ 51, 52 WaffG) mit Tatzeit vom 29. Oktober 2021, 23:30 Uhr und Tatort B.-Weg (…). Der Antragsteller betreibt im B.-Wegdie Shishabar C. Wegen angenommener Verstöße gegen das Infektionsschutzrecht verfügte die Behörde für Inneres und Sport, Polizei, am Morgen des 1. Januar 2022, das Lokal zu räumen. Sie nahm im Anlassverfahren die Strafanzeige (…) auf, dass der Antragsteller, nachdem eine weibliche Person nicht den Weg zum Lokal habe fortsetzen können, trotz ruhiger polizeilicher Ansprache zunehmend aggressiver und unberechenbarer geworden und sich einer Fesselung mit Kraftaufwand widersetzt habe. Nach Entlassung des Antragstellers aus dem polizeilichen Gewahrsam beschied sie ihn noch am selben Tag: „ANORDNUNG UND VORLADUNG zur erkennungsdienstlichen Behandlung […] I. Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes § 81b 2. Alt. StPO wird hiermit gegen Sie […] die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet, die die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und Messungen umfasst, […] Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen angeordnet: Sie werden mit sofortiger Wirkung gebeten, in der Zeit von Mo-Fr + So 07.00-16.00 Uhr, zusätzlich Di, Do, So 19.00-23.00 Uhr unter Vorlage dieses Schreibens und der Ausweispapiere beim Landeskriminalamt […] zu erscheinen. II. Festsetzung von Zwangsgeld […] Es wird hiermit für den Fall, dass Sie der Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht bis zum 10.01.2022 nachkommen, gemäß § 14 HmbVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro festgesetzt. III. Hinweis zur zwangsweisen Vorführung Sollten Sie dieser Vorladung nicht bis zum 10.01.2022 nachkommen, wird darauf hingewiesen, dass Sie zwangsweise vorgeführt werden können. Im Verhinderungsfall wird um rechtzeitige fernmündliche Nachricht gebeten. Begründung zu I. Im Verlauf des Polizeieinsatzes vom 01.01.2022 verhielten Sie sich aggressiv und folgten polizeilichen Anweisungen nicht. Schließlich leisteten Sie um 1:55 Uhr Widerstand gegen Ihre Fesselung. Bereits in der Vergangenheit sind sie wiederholt kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. Aufgrund Ihres Verhaltens ist von einem nur eingeschränkten Unrechtsverständnis auszugehen, sodass anzunehmen ist, dass Sie auch zukünftig durch das Begehen von Straftaten auffällig werden.“ Der Antragsteller erhob dagegen am 12. Januar 2022 Widerspruch. Die Antragsgegnerin beschied den Antragsteller unter dem 14. April 2022 zusätzlich: „I. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Landeskriminalamts 163 vom 01.01.2022 […] wird mit diesem Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. II. Sie werden hiermit aufgefordert der Vorladung des Landeskriminalamts 163 vom 01.01.2022 in der Zeit von Montag bis Freitag und Sonntag 07.00 bis 16.00 Uhr, und zusätzlich Dienstag, Donnerstag und Sonntag 19.00 bis 23.00 Uhr unter Vorlage dieses Schreibens und der Ausweispapiere beim LKA […] zwecks einer erkennungsdienstlichen Behandlung bis Sonntag 08. Mai 2022 Folge zu leisten. III. Aufgrund der §§ 8 und 14 […] HmbVwVG […] wird hiermit für den Fall, dass Sie der Anordnung und Vorladung […] innerhalb der unter II. genannten Frist keine Folge leisten, ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € festgesetzt. IV. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 19 HmbVwVG nach Ablauf der o.g. Fist aus den in diesem Bescheid genannten Gründen angeordnet werden wird, soweit Sie der Vorladung […] nicht innerhalb dieser Frist nachkommen sollten. […] Das Erfordernis für eine sofortige Vollziehung der Anordnung und der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich aus Folgendem: Das Landeskriminalamt 163 führt gegen Sie als Beschuldigten mit Tatzeit am 01.01.2022 um 1:55 Uhr und Tatort B.-Weg, ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar gemäß § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) (…). Das Anlassverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach den bisherigen polizeilichen Ermittlungen liegt dem Anlassverfahren folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Räumung des Lokals C. sowie dabei ausgesprochenen Platzverweisen aufgrund von Verstößen gegen die zu der Zeit geltende EVO (siehe …) kam es am Silvestermorgen vor der Lokalität zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen Ihnen und den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten. Obwohl Ihre Ehefrau im Rahmen der Räumung einen Platzverweis erteilt bekommen hatte, forderten Sie sie auf, das Lokal erneut zu betreten. Nachdem dies von einem Polizeibeamten verhindert wurde, wurden Sie immer aggressiver, traten drohend dich an einen Polizeivollzugsbeamten heran, rissen die Arme hoch und schrien ihn an. Da ein Übergriff durch Sie auf den Polizeivollzugsbeamten nicht mehr auszuschließen war, versuchte der Polizeivollzugsbeamte, Sie an eine Hauswand zu drängen, um Ihnen Handfesseln anzulegen bzw. Ihren Arm auf den Rücken zu führen bzw. Sie kontrolliert zu Boden zu führen, was ihm nicht gelangt, da Sie mit aller Kraft heftigen Widerstand leisteten. Nur mit Unterstützung eines weiteren Polizeivollzugsbeamten konnten Sie mit erheblichem Kraftaufwand zu Boden gebracht und dort fixiert werden. […] Aus der Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentliche und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Schwere und Dringlichkeit der Interessen an der Vollziehung ergibt sich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung gegenüber Ihrem Interesse, von der Maßnahme verschont zu bleiben.“ Im Anlassverfahren ließ der Antragsteller unter dem 26. April 2022 insbesondere erklären, er habe zumindest angenommen, dass die Vorgehensweise der Polizei in Bezug auf ihn, seine Lebensgefährtin und seine Schwester rechtlich zu beanstanden gewesen wäre. Er habe zwar seinen Unmut über die Vorgehensweise der Polizei vernehmbar geäußert, eine Gefährdungssituation sei aber von ihm nicht ausgegangen. Der Antragsteller hat am 27. April 2022 beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen die erkennungsdienstliche Behandlung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Januar 2022 gegen die Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Antragsgegnerin vom 1. Januar 2022 unter Abänderung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Antragsgegnerin vom 14. April 2022, eingegangen am 19. April 2022, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat zugesagt, für die Dauer des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten und eine Verlängerung der Frist zur Antragserwiderung bis zum 13. Mai 2022 erwirkt. Auf die Antragserwiderung hatte der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Entscheidung hat die Sachakte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten verwiesen. II. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer. III. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Januar 2022 gegen die Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes in Ziff. I des Bescheids vom 1. Januar 2022 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund behördlicher Anordnung in Ziff. I des Bescheids vom 14. April 2022 sofort vollziehbar. Der Verwaltungsakt hat sich nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder § 43 Abs. 2 HmbVwVfG deshalb erledigt, weil die mit bedingten Zwangsgeldfestsetzungen verbundenen Termine verstrichen sind. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers für Zwecke des Erkennungsdienstes ist nach dem erklärten behördlichen Willen der Antragsgegnerin nach wie vor angeordnet und er weiterhin vorgeladen. 2. Der Antrag ist nicht begründet. a) In formeller Hinsicht ist die - nachträglich - in Ziff. I. des Bescheids vom 14. April 2022 getroffene behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Ziff. I des Bescheids vom 1. Januar 2022 nicht zu beanstanden. aa) Die behördliche Zuständigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung lag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der handelnden Behörde für Inneres und Sport als der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, sowie unabhängig davon als der Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat. bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wahrt die für sie vorgeschriebene Form. Die sofortige Vollziehung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders schriftlich anzuordnen und nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Dem ist Genüge getan. Zwar erlaubt das Gesetz auch bei (Teil-)Identität zwischen dem Erlassinteresse am Verwaltungsakt und dem besonderen Vollziehbarkeitsinteresse keinen Verzicht auf die Begründung und auch nicht den Gebrauch nichtssagender, formelhafter Wendungen (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL 2021, VwGO § 80 Rn. 247 f. m.w.N.). Doch je stärker sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsakts und der in ihm getroffenen Regelung aus der Natur der Sache ergibt, desto eher ist es gerechtfertigt, an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n.v.). Hauptfunktion des formellen Begründungserfordernisses ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bewusst wird, wenn sie die sofortige Vollziehung anordnet (Schoch, a.a.O., Rn. 245; Hoppe, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 54). Ausgehend davon reicht es hin, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung besonders schriftlich begründet wird und diese Begründung erkennen lässt, dass die Behörde im Einzelfall einer Gefahr zu begegnen sucht, die aus ihrer Sicht bereits während eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache sich in einem Schaden zu verwirklichen droht (VG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2022, 5 E 1707/22, juris Rn. 44 f.). So liegt es hier. Die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes ist der Strafverfolgungsvorsorge zugeordnet (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, juris Rn. 18) und damit der Gefahrenabwehr (BVerwG, Beschl. v. 18.5.2011, 6 B 1/11, juris Rn. 4; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Var. 2 HmbPolDVG). Die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr trägt typischerweise auch die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme in sich (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2019, 4 Bs 174/18, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2016, 11 ME 100/16, juris Rn. 19; VGH München, Beschl. v. 23.11.2009, 10 CS 09.1854, BeckRS 2011, 46134 Rn. 17). Die Behörde für Inneres und Sport, Polizei, begründete mit Bescheid vom 14. April 2022 bezogen auf den Einzelfall ausdrücklich das Erfordernis für eine sofortige Vollziehung der Anordnung und der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und traf eine Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentliche und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Schwere und Dringlichkeit der Interessen. cc) Das ordnungsgemäße Verfahren erfordert zumindest in Fällen der vorliegenden Art keine Anhörung vor einer - nachträglichen - Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine Anhörung des Betroffenen gehört nicht zu den einfachgesetzlich gestellten formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO handelt sich um eine abschließende Regelung der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Vollziehbarkeitsanordnung, so dass insbesondere eine analoge Anwendung des § 28 VwVfG oder landesrechtlicher Parallelvorschriften ausgeschlossen ist (Schoch, a.a.O., Rn. 257). Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG kann sich nur ausnahmsweise eine Anhörungspflicht vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung dann ergeben, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen einer behördlichen Überraschungsentscheidung gleichkommt (Schoch, a.a.O., Rn. 258 f.). Zwar kann dies insbesondere bei der nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes der Fall sein und ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde eine Aussetzung verfügt hatte. Doch war vorliegend auch ohne Anhörung eine Überraschungsentscheidung nicht zu befürchten. Den Zeitpunkt, zu dem auf seinen Widerspruch vom 12. Januar 2022 hin Ziff. I des Bescheids vom 1. Januar 2022 für sofort vollziehbar erklärt werden würde, konnte der Antragsteller allerdings nicht voraussehen. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung erst durch Ziff. I des Bescheids vom 14. April 2022 an. Dass die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung spätestens im Zuge eines Widerspruchsverfahrens für sofort vollziehbar erklärt wird, kann hingegen den Betroffenen grundsätzlich nicht überraschen. Denn das Interesse an der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme trägt regelmäßig auch das Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (s.o. bb)). Für einen Ausnahmefall, in dem besondere Umstände des Einzelfalls ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätten, abweichend von dieser Regel von einer sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO verschont zu bleiben, ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller mag mangels - anfänglicher oder zumindest zeitnaher - Anordnung der sofortigen Vollziehung über Monate in den Genuss der aufschiebenden Wirkung gekommen sein. Dass es dabei verbleibt, darauf hatte er jedoch keinen Anlass zu vertrauen. b) In materieller Hinsicht besteht nicht nur ein allgemeines Interesse an der von der Antragsgegnerin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes, sondern auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung, die das entgegenstehende Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. aa) In die Abwägung ist ausgehend von der dienenden Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst einzustellen, dass der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO - soweit nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle reicht - voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die angefochtene Ziff. I des Bescheids vom 1. Januar 2021 dürfte rechtmäßig sein oder werden oder zumindest nicht mit solchen Rechtsfehlern behaftet sein, die zu einer Aufhebung führen. (1) Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Alt. 2 StPO. Soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen danach Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. (2) Den an den Verwaltungsakt gestellten formellen Anforderungen dürfte genügt sein oder voraussichtlich genügt werden oder zumindest insoweit kein Aufhebungsanspruch begründet sein. (a) Die der Behörde für Inneres und Sport zugeordnete Polizei Hamburg war zuständig. Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Alt. 2 StPO beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach dem Polizeirecht der Länder (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 19). Das Landesrecht geht insbesondere in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 HmbPolDVG von der Zuständigkeit der Polizei Hamburg zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten aus. (b) Der Verwaltungsakt wahrt die für ihn vorgeschriebene Form. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes ist in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 1 HmbVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt. Sie ist in Ziff. I des Bescheids vom 1. Januar 2022 auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und Messungen konkretisiert. Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gehört ebenso zum Regelungsgehalt von Ziff. I des Bescheids vom 1. Januar 2022. Der letzte Absatz „Sie werden mit sofortiger Wirkung gebeten, […] beim Landeskriminalamt […] zu erscheinen“ ist zwingend dahingehend auszulegen. Mangels drucktechnischer Einrückung gilt dieser Absatz, obwohl der unmittelbar vorangehende und durch einen Doppelpunkt anknüpfungsoffene Absatz „Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen angeordnet:“ nicht angekreuzt ist. Der behördliche Wille zur Vorladung folgt eindeutig aus der drucktechnisch durch Kapitalschrift und Fettdruck hervorgehobenen Überschrift des Bescheids sowie der nochmals durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift der Ziffer. Der Verwaltungsakt enthält im Einklang mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 bis 3 HmbVwVfG eine Begründung. Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, auch die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dem ist bereits im Bescheid vom 1. Januar 2022 Rechnung getragen, indem auf den im Anlassverfahren erhobenen Vorwurf und das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit verwiesen wird. (c) Die Anforderungen an das Verfahren bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes führen voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung. Zwar könnte eine Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG eine vorherige Anhörung erfordern (so VG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2021, 3 E 2500/21, http://justiz.hamburg.de/contentblob/15259010/78ecc9cc2c9c097eb00d07ce4e3b041c/data/3-e-2500-21-beschluss-vom-9-7-21.pdf). Auch ist zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall die Anhörung entbehrlich war. Von der Anhörung kann gemäß § 28 Abs. 2 HmbVwVfG abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn (Nr. 1 Var. 1) eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Zumindest im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 1. Januar 2022 war eine Gefahr im Verzug zweifelhaft, die einer kurzfristigen Gelegenheit zur Stellungnahme entgegengestanden hätte. Ob die auf den fruchtlosen Ablauf des 10. Januar 2022 bedingte Zwangsgeldfestsetzung eine Gefahr im Verzug hätte begründen können, ist zweifelhaft, da der Grundverwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt nach § 3 Abs. 3 HmbVwVG mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung noch nicht vollstreckungsreif war. Doch dürfte ein etwaiger Mangel der Anhörung voraussichtlich durch Bescheidung des Widerspruchs geheilt werden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 HmbVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 45 Abs. 2 HmbVwVfG ist dies bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit insbesondere in dem einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig vorausgehenden Widerspruchsverfahren möglich. Der Antragsteller hatte zumindest mittlerweile und noch vor Bescheidung über den Widerspruch Gelegenheit, sich zur Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes zu äußern. Einer voraussichtlichen Heilung des etwaigen Verfahrensfehlers steht zumindest vorliegend nicht entgegen, dass im Widerspruchsverfahren die Aufrechterhaltung oder Änderung einer Ermessensentscheidung ansteht. Ausgehend davon, dass nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes im Sinne des Tatbestandes der gesetzlichen Ermächtigung notwendig (s.u. (3) (a)) ist im Sinne der Rechtsfolge der gesetzlichen Ermächtigung die Ausübung des behördlichen Ermessens zugunsten einer Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes vorgeprägt ist (s.u. (3) (b)). Aus dem gleichen Grund dürfte darüber hinaus ein etwaiger Verfahrensfehler zumindest keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begründen. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig ist, kann gemäß § 46 HmbVwVfG nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier. In der Sache dürfte eine Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes indiziert sein (s.u. (3) (a) und (b)). (3) Die materiellen Anforderungen an eine Anordnung und Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes dürften beachtet sein. (a) Der Tatbestand der gesetzlichen Ermächtigung ist nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes erfüllt. Vorausgesetzt ist nach § 81b Alt. 2 StPO, dass gegen einen Beschuldigten die Anordnung der jeweiligen erkennungsdienstlichen Behandlung in dem ausgesprochenen Umfang für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. (aa) Der Antragsteller ist zu Recht als Beschuldigter i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO in Anspruch genommen. Zugrunde gelegt wird - die verschiedenen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens übergreifend - der weite Beschuldigtenbegriff des § 157 StPO, wobei es ausreicht, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war (BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39/16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 13 f.; OVG Hamburg,Beschl.v.4.8.2020,4Bs186/19,n.v.). Der Antragsteller war bei Erlass des Bescheids vom 1. Januar 2022 in dem gegen ihn wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte geführten Anlassverfahren (…) Beschuldigter. (bb) Die angefochtene Anordnung erweist sich als notwendig. Anwendung findet der höchstrichterliche Maßstab (BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39/16, BVerwGE 162, 275, Rn. 20-23 m.w.N.): „Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es […] für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - an […]. Dieses in § 81b StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal, in dem das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden hat […], unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle. Damit werden im Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO Fälle ausgefiltert, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge insbesondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Anlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig […]. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab dahingehend konkretisiert, dass das Anlassdelikt kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen muss […]. Des Weiteren hat es entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen des abweichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 56 StGB und die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen lassen […]. Vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist […].“ Dabei ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zu Grunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand und der Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (OVG Koblenz, Urt. v. 24.9.2018, 7 A 10084/18, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2021, 3 E 2500/21, http://justiz.hamburg.de/contentblob/15259010/78ecc9cc2c9c097eb00d07ce4e3b041c/data/3-e-2500-21-beschluss-vom-9-7-21.pdf). Hiervon ausgehend dürfte die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Die nach kriminalistischer Erfahrung bereits im Bescheid vom 1. Januar 2022 gestellte Prognose einer Wiederholungsgefahr dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Annahme erscheint vertretbar, dass der Antragsteller in zukünftigen Strafverfahren mit guten Gründen als Verdächtiger betrachtet werden wird und die erkennungsdienstlichen Unterlagen - zugunsten oder zulasten des Antragstellers - zu einer Aufklärung beitragen werden. Der Antragsteller wird im noch andauernden Anlassverfahren des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am 1. Januar 2022 beschuldigt. Als Beschuldigter genießt er einerseits im Strafverfahren die Unschuldsvermutung, muss aber andererseits die an die Beschuldigteneigenschaft nach dem Gesetz anknüpfenden Maßnahmen erdulden. Die Feststellung des Tatverdachts ist dabei etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002, 1 BvR 2257/01, juris Rn. 9). Ob der Antragsteller im Anlassverfahren letztlich einer Straftat überführt werden wird, ist vorliegend nicht zu prüfen. Seine Einlassung im Anlassverfahren vom 26. April 2022 räumt jedenfalls nicht bereits gegenwärtig den Verdacht aus, er habe sich am 1. Januar 2022 gegen 1:55 Uhr eines nach § 113 StGB strafbaren Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht, indem er sich einer polizeilichen Fesselung mit Kraftaufwand entgegensetzte. Für eine die erkennungsdienstliche Maßnahme tragende Wiederholungsgefahr spricht, dass der Antragsteller über das Anlassverfahren hinaus - in jüngerer Vergangenheit und weit vor einer allfälligen Tilgungsreife - beschuldigt worden ist, Rohheitsdelikte begangen zu haben. Dabei besteht im Rahmen der nach § 81b Alt. 2 StPO zu treffenden Prognose, ob der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte, kein Verwertungsverbot in dem Sinne, dass laufende Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten und nur auf strafrechtlich rechtskräftig zu seinen Lasten festgestellte Sachverhalte abgestellt werden dürfte (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2020, 4 Bs 110/20, n.v.). Ein gegen den Antragsteller geführtes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer am 2. Februar 2019 begangenen, nach § 223 StGB strafbaren Körperverletzung wurde gemäß § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer vom 11. Februar bis 28. April 2020 begangenen, nach § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbaren Zwangsprostitution wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da eine Zeugin die Aussage verweigerte. Der Antragsteller wird in einem zusätzlichen, noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren weiterhin eines am 29. Oktober 2021 begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach §§ 51, 52 WaffG beschuldigt. (cc) Zweifel an der Notwendigkeit bestehen nicht im Hinblick auf den Umfang der angeordneten - erneuten - erkennungsdienstlichen Behandlung durch Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und Messungen. Das Gericht knüpft an die vorhandene Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.6.2007, 11 LC 372/06, juris Rn. 40-44) an: „Soweit es um die Herstellung von neuen Lichtbildern geht, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ältere Lichtbilder häufig nicht mehr für Identifizierungsmaßnahmen geeignet sind. Lichtbilder zur Identifizierung von Personen werden nicht allein durch besonders ausgebildete polizeiliche Dienstkräfte herangezogen. Sie sollen auch die Wiedererkennung von Personen durch Zeugen oder Geschädigte erleichtern. Diese Personen haben regelmäßig keine Erfahrung in Bezug auf die Identifizierung anhand von Lichtbildern. Sie orientieren sich deshalb bei Durchsicht der Lichtbildvorlage häufig an einem durch grobe Merkmale geprägten Gesamteindruck, während geschulte Polizeibedienstete auf bestimmte Einzelmerkmale einer Person achten. Zeugen und Geschädigte müssen zudem die Identifizierung aus der Erinnerung heraus vornehmen. Es ist daher nachvollziehbar, dass Zeugen oder Geschädigten möglichst aktuelle Lichtbilder vorzulegen sind […]. Die 1998 über die Klägerin gefertigten Lichtbilder sind allein wegen des seither verstrichenen Zeitraumes von ca. 9 Jahren nicht mehr als aktuell anzusehen, zumal die Klägerin damals erst 19 Jahre alt war und das Aussehen von Personen dieses Alters in der Folgezeit erheblichen Veränderungen unterliegen kann. Diesem Gesichtspunkt trägt auch § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Personalausweise (PAuswG idFdB v. 21.4.1986, zuletzt geändert am 25.3.2002 - BGBl. I 1986, 548; 2002, 1186) Rechnung, wonach die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur fünf Jahre beträgt. Neue Fingerabdrücke sind erforderlich, weil sich möglicherweise in den vergangenen 9 Jahren Veränderungen in der Struktur, z. B. durch Narben, ergeben haben können, und die Polizei auch bezüglich der Fingerabdrücke auf möglichst verlässliche Daten zurückgreifen muss, um eine effektive Ermittlungsarbeit leisten zu können […]. Die Abnahme eines Handflächenabdruckes ist ebenfalls geboten; denn nach dem Vortrag der Beklagten ermöglicht auch ein Handflächenabdruck gegebenenfalls einen Vergleich mit entsprechenden Abdrücken, z. B. auf Urkunden oder Verträgen. Da die (früher noch als wesentliches Identifizierungsmerkmal angesehene) Haarfarbe von dem Betreffenden auch kurzfristig verändert werden kann, sind die weiter angeordneten Messungen (Körpergröße, Körpergewicht, gegebenenfalls Schuhgröße) und die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (auffällige Merkmale, Narben, Tätowierungen, Piercing) ebenfalls nicht zu beanstanden. Gerade Personen im Alter der Klägerin weisen häufig Tätowierungen auf, die nicht ohne weiteres verändert werden und daher besser als die Haarfarbe zur Identifizierung beitragen können. Gleiches gilt für das zwischenzeitlich in bestimmten Bereichen weit verbreitete Piercing.“ Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der mit 27 Jahre nunmehr erwachsene Antragsteller wurde zuletzt in der Wachstumsphase als Jugendlicher von 15 Jahren erkennungsdienstlich behandelt. Aktuelle Finger- und Handabdrücke würden es den Strafverfolgungsorganen deutlich erleichtern, etwaige Spurenfunde oder sonstige Beweismittel - beispielsweise sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände - dem Antragsteller zuzuordnen oder eine Verbindung auszuschließen. Entsprechendes gilt für die zu fertigenden aktuellen Lichtbilder sowie die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und Messungen, die etwa mit ausgewertetem Video-/Fotomaterial oder im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage die Ermittlungen fördern können. (b) Die Antragsgegnerin hat nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes das ihr aus § 81b Alt. 2 StPO zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert (BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, 6 C 39/16, BVerwGE 162, 275, juris Rn. 25). Dabei muss sich allerdings prinzipiell jede verfügte Einzelmaßnahme als gesonderter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (BVerwG, Urt. v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 26). Indessen bestehen keine Anhaltspunkte, welche im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit den konkret beabsichtigten - im einzelnen notwendigen (s.o. (a) (cc)) - Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten. Die Polizei würde sich in der Regel widersprüchlich verhalten, wenn sie von einer verhältnismäßigen erkennungsdienstlichen Maßnahme für Zwecke des Erkennungsdienstes absähe, obwohl sie diese für notwendig erachtete (VG Hamburg, Urt. v. 8.7.2013, 2 K 189/13, n.v.). bb) Das besondere Interesse an einer sofortigen Vollziehung gründet bereits darin, dass die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig und ermessensgemäß angeordnet ist. Sie ist zur Strafverfolgungsvorsorge und damit zur Gefahrenabwehr dringlich. Die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr trägt typischerweise auch die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme in sich (s.o. a) bb)). Für eine Ausnahme von dieser Regel bietet die Sache keinen Grund. Zwar mag das gestaffelte Vorgehen der Behörde nur aus ihrer Belastung erklärbar sein. Sie ordnete zunächst am 1. Januar 2022 die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes an, ließ sodann den mit einer bedingten Zwangsgeldfestsetzung verknüpften Termin vom 10. Januar 2022 mangels Vollstreckungsreife verstreichen, ordnete erst am 14. April 2022 die sofortige Vollziehung an, erwirkte eine Verlängerung der Frist zur Antragserwiderung und ließ in diesem Zusammenhang den mit einer weiteren bedingten Zwangsgeldfestsetzung verbundenen Termin vom 8. Mai 2022 durch eine Stillhaltezusage verstreichen, erwiderte auf den Antrag, ohne bis dahin den bereits am 12. Januar 2022 eingelegen Widerspruch zu bescheiden. Doch hat das Gericht, wie § 114 Satz 1 VwGO belegt, nicht über die Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Ein vergleichbares Vorgehen der Antragsgegnerin hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2022, 4 Bs 272/21, n.v.) bereits zu folgenden Ausführungen Anlass gegeben: „Die Tatsache, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Prüfung des Widerspruchs und der Belastung der Antragsgegnerin erst nach etwa vier Monaten erfolgte, vermag das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung nicht zu beseitigen oder zu widerlegen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine besondere Dringlichkeit hinsichtlich der alsbaldigen Verwirklichung der angefochtenen Maßnahme besteht. Eine solche ist bei Verwaltungsakten, die - wie hier - der Gefahrenabwehr dienen, in der Regel dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr realisieren wird, bevor es zu einer abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit kommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2016, 11 ME 100/16, juris Rn. 20 f.). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Umstände für die (spätere) Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erst nach Erlass des Bescheides entstanden sein müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2018, 4 Bs 92/18, n.v.). Allein der Zeitabstand zwischen dem Erlass der Grundverfügung – Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung – und der Anordnung der sofortigen Vollziehung spricht auch nicht gegen das Bestehen des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann, wie oben ausgeführt, nachträglich erfolgen. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung verfolgt den Zweck, eine sofortige Durchsetzung des Verwaltungsakts in Fällen zu ermöglichen, in denen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses das Ergebnis eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet werden kann. […]. Eine sich aus der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme ergebende (Wiederholungs-) Gefahrenprognose und eine möglichst effektive Erforschung und Aufklärung von Straftaten, auf die die Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO gerichtet ist, schon während des Rechtsbehelfsverfahrens begründet ein besonderes öffentliches Interesse.“ Diese Ausführungen lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Die etwaig mangelnde Ausstattung des öffentlichen Dienstes (hier: der Polizei) mit Ressourcen führt nicht dazu, dass das verfolgte öffentliche Interesse (hier: der Strafverfolgungsvorsorge) nicht dringlich wäre. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.