Beschluss
9 LC 345/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Erbengemeinschaft begründet die Eintragung jedes Erben als Eigentümer im Grundbuch nach § 6 Abs. 8 Satz 1 NKAG Beitragspflicht; alle Erben können als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
• Die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO wirkt auch auf kommunalabgabenrechtliche Verfahren, weil § 11 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG entsprechend auf diese Regelung verweist.
• Die Bekanntgabe eines Heranziehungsbescheids ist wirksam, wenn der Bescheid dem in ihm genannten Adressaten zugeht; die formale Mitinanspruchnahme weiterer Miterben ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Haftung der Erben für Straßenausbaubeiträge; Hemmung der Festsetzungsverjährung • Bei einer Erbengemeinschaft begründet die Eintragung jedes Erben als Eigentümer im Grundbuch nach § 6 Abs. 8 Satz 1 NKAG Beitragspflicht; alle Erben können als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen werden. • Die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO wirkt auch auf kommunalabgabenrechtliche Verfahren, weil § 11 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG entsprechend auf diese Regelung verweist. • Die Bekanntgabe eines Heranziehungsbescheids ist wirksam, wenn der Bescheid dem in ihm genannten Adressaten zugeht; die formale Mitinanspruchnahme weiterer Miterben ist nicht erforderlich. Die Klägerin ist Miterbin eines Grundstücks, für das Anfang der 1990er Jahre Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt wurden. Zunächst war der Ehemann der Klägerin als damaliger Eigentümer durch Bescheid 1996 zu einem Beitrag herangezogen worden; das Verfahren führte später zur Aufhebung dieses Bescheids. Nach dessen Tod erbte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Tochter das Grundstück. Die Beklagte erließ daraufhin neue Heranziehungsbescheide gegenüber der Klägerin in Höhe von 17.246,07 € und bestätigte diese im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin klagte und rügte insbesondere fehlerhafte Bekanntgabe und Verjährung der Forderung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. • Beitragspflichtige ist nach § 6 Abs. 8 Satz 1 NKAG derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe Eigentümer ist; hierzu zählt auch gesamthänderisch gebundenes Eigentum wie bei einer Erbengemeinschaft. • Jeder in der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragene Gesamthänder hat gemeinsam alle Rechte des Grundstückseigentümers und profitiert gleichermaßen von der Wertsteigerung durch den Straßenausbau; daher können die Erben nebeneinander in voller Höhe beitragspflichtig sein und eine Erbengemeinschaft nach § 6 Abs. 8 Satz 4 NKAG eine einzelne Miterbin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen. • Die Klägerin konnte nicht erfolgreich geltend machen, der Bescheid sei nicht wirksam bekanntgegeben worden, weil der Bescheid ihr als Adressatin zugegangen ist und die gleichzeitige Mitbekanntgabe an die Miterbin rechtlich nicht erforderlich ist (§ 122 Abs. 1 AO zugrundezulegen). • Die Verjährung der Beitragsforderung ist durch die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO ausgeschlossen; § 11 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG verweist auch auf diese Regelung, so dass die Hemmung auf kommunalabgabenrechtliche Verfahren übertragbar ist. • Die Verweisung ist als dynamische Bezugnahme auszulegen: Änderungen der Abgabenordnung sollten ohne besonderen Landesgesetzesakt auch auf kommunale Abgaben anwendbar sein; Wortlaut, Zweck und Gesetzgebungsgeschichte in Niedersachsen sprechen dafür. • Mangels durchgreifender Fehler in Bekanntgabe oder Verweisung und angesichts der anwendbaren Hemmungsregelungen ist die Klage unbegründet und die angefochtenen Bescheide sind aufrechtzuerhalten. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; das Gericht bestätigt die Abweisung der Klage und hält die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin zu dem Straßenausbaubeitrag von 17.246,07 € für rechtmäßig. Maßgeblich ist, dass jeder in der Erbengemeinschaft eingetragene Gesamthänder nach § 6 Abs. 8 Satz 1 NKAG als Eigentümer beitragspflichtig ist und die Gemeinde nach § 6 Abs. 8 Satz 4 NKAG im Ermessen eine Miterbin in voller Höhe in Anspruch nehmen durfte. Ferner ist die Beitragsfestsetzung nicht verjährt, weil die Festsetzungsfrist durch die Anwendung von § 171 Abs. 3a AO auf kommunale Abgaben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG gehemmt wurde. Eine fehlerhafte Bekanntgabe konnte nicht festgestellt werden, weil der Bescheid der Klägerin zugegangen ist und eine gleichzeitige förmliche Inanspruchnahme anderer Miterben nicht erforderlich ist.