Urteil
13 LB 13/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in Betracht, wenn sowohl Abschiebung als auch freiwillige Ausreise wegen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe unmöglich sind.
• Familiäre Beistandsgemeinschaften können ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen, wenn ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und diese nur im Bundesgebiet in zumutbarer Weise erbracht werden kann (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK).
• Ein Verschulden i.S.v. § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG steht der Erteilung nicht entgegen, wenn die Kausalität zwischen unterlassener Mitwirkung und fehlender Ausreise wegen eines bereits bestehenden, bindenden Abschiebungsverbots entfällt.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltserlaubnis wegen familiärer Beistandsgemeinschaft bei Pflegebedürftigkeit • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in Betracht, wenn sowohl Abschiebung als auch freiwillige Ausreise wegen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe unmöglich sind. • Familiäre Beistandsgemeinschaften können ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen, wenn ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und diese nur im Bundesgebiet in zumutbarer Weise erbracht werden kann (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK). • Ein Verschulden i.S.v. § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG steht der Erteilung nicht entgegen, wenn die Kausalität zwischen unterlassener Mitwirkung und fehlender Ausreise wegen eines bereits bestehenden, bindenden Abschiebungsverbots entfällt. Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige, deren Asylanträge erfolglos geblieben sind und die seitdem vollziehbar ausreisepflichtig, aber geduldet sind. Die Mutter der Klägerin zu 2 (Frau N.) ist 2001 nach Deutschland eingereist; das Bundesamt stellte 2003 ein Abschiebungshindernis wegen ihrer schweren Erkrankungen fest. Frau N. lebt seit Einreise in der Familie der Kläger und ist pflegebedürftig; das Amtsgericht bestellte den Kläger zu 1 zum Betreuer. Die Kläger beantragten 2005 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG; die Ausländerbehörde lehnte mit der Begründung ab, die Kläger hätten jahrelang nicht ausreichend bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitgewirkt und eventuell über Identitäten getäuscht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse; das Land reichte Berufung ein mit dem Vorwurf mangelnder Mitwirkung und Täuschung über Identitäten. Der Senat prüfte insbesondere, ob familiäre Bindungen und die Pflegebedürftigkeit von Frau N. die Ausreise unmöglich machen. • Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 5 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Abschiebung und freiwillige Ausreise unmöglich sind. Nur bei Bestehen beider Unmöglichkeitsgründe kommt die Vorschrift in Betracht. • Bundesamtliche Feststellungen zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten sind nach § 42 AsylVfG bindend, hier liegen solche Feststellungen für Frau N. vor; ein Widerrufverfahren ist anhängig, sein Ausgang ungewiss. • Die familiären Bindungen sind verfassungsrechtlich durch Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und völkerrechtlich durch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen; eine Beistandsgemeinschaft begründet weitergehende Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied eigenständiges Leben nicht mehr führen kann und auf Lebenshilfe angewiesen ist, die nur im Bundesgebiet zumutbar erbracht werden kann. • Die Kläger haben substantiiert dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen belegt, dass Frau N. schwerkrank und pflegebedürftig ist und die Kläger regelmäßig familiäre Lebenshilfe erbringen; damit besteht ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das die Ausreise der Kläger unzumutbar macht (§ 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG). • Ein Verschulden der Kläger nach § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG (z. B. Unterlassen von Mitwirkung zur Beschaffung von Reisedokumenten) steht der Erteilung nicht entgegen, weil seit der bestandskräftigen Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2003 die notwendige Kausalität zwischen dem früheren Unterlassen und der heute erfolglosen Ausreise entfällt. • Angesichts des verfassungsrechtlichen Gewichts des Familienschutzes ist das Ermessen der Ausländerbehörde deutlich eingeschränkt; die Versagung der Aufenthaltserlaubnisse wäre mit den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar. • Die Aufenthaltstitel sind zunächst befristet zu erteilen (§ 26 Abs. 1 AufenthG) und entfallen, falls das Ausreisehindernis oder die sonstigen Gründe künftig wegfallen, etwa bei einem Widerruf des Abschiebungsverbots. Der Senat hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Kläger erhalten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil ihre Ausreise sowohl zwangsweise als auch freiwillig unzumutbar ist. Entscheidend ist das inlandsbezogene Abschiebungsverbot, das sich aus dem Schutz der familiären Beistandsgemeinschaft nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergibt, da die Mutter der Klägerin zu 2 schwerkrank und auf lebensnotwendige familiäre Hilfe angewiesen ist, die nur in Deutschland zumutbar erbracht werden kann. Ein mögliches Verschulden der Kläger hinsichtlich Mitwirkung an der Dokumentenbeschaffung steht der Entscheidung nicht entgegen, da die Kausalität zwischen früherem Unterlassen und der jetzt bestehenden Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund des bindenden Abschiebungsverbots entfällt. Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse sind befristet und können entfallen, wenn das Ausreisehindernis wegfällt.