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Urteil

35 K 420.09

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0222.35K420.09.0A
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Leitsätze
1. Die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Entscheidung über die Dauer der Befristung einer Ausweisung ist danach zu bemessen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird.(Rn.54) 2. Die nach Ziffer 11.1.4.6.1. VwV-AufenthG/Ziffer 11.1.3.8. VAB nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) typisierte Bemessung von "Regelfristen" ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zulässig, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere den Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen werden kann.(Rn.55) 3. Die an den Verwaltungsvorschriften orientierte Ermessenspraxis, eine "anfängliche Verkürzung" der Sperrfrist schematisch nur bis zu drei Jahre zuzulassen und eine "weitergehende Verkürzung" frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um drei Jahre verkürzten Frist "zu prüfen", ist mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vereinbar.(Rn.65)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde – vom 25. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. März 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Entscheidung über die Dauer der Befristung einer Ausweisung ist danach zu bemessen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird.(Rn.54) 2. Die nach Ziffer 11.1.4.6.1. VwV-AufenthG/Ziffer 11.1.3.8. VAB nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) typisierte Bemessung von "Regelfristen" ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zulässig, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere den Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen werden kann.(Rn.55) 3. Die an den Verwaltungsvorschriften orientierte Ermessenspraxis, eine "anfängliche Verkürzung" der Sperrfrist schematisch nur bis zu drei Jahre zuzulassen und eine "weitergehende Verkürzung" frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um drei Jahre verkürzten Frist "zu prüfen", ist mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vereinbar.(Rn.65) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde – vom 25. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 1. März 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und über die Klage entscheiden, weil der Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – vom 1. März 2010 zulässige Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift spricht es bei lediglich fehlender Spruchreife die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Anspruchsgrundlage für die Befristung der durch die Ausweisung des Ausländers in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG festgelegten Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots und des Verbots, ihm einen Aufenthaltstitel trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs zu erteilen, ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die vorgenannten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mit der Ausreise. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Rechtsstreit über die Dauer der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 21.07 –, juris, Rn. 23; Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris, Ls. 2; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juli 2008 – 11 S 2889/07 –, juris, Ls. 2 ; VG Freiburg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 K 817/08 –, juris). Der Antrag des Klägers vom 22. August 2008 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs war gemäß §§ 133, 157 BGB als Antrag auf Befristung der mit Bescheid der Stadt Osnabrück – Ausländerbehörde – vom 12. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. September 2009 verfügten Ausweisung des Klägers zu werten. Das Interesse des Klägers, ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erhalten, lässt sich angesichts der unbefristeten Ausweisung nur realisieren, wenn die durch die Ausweisung bewirkte Einreise- und Aufenthaltssperre befristet wird und diese Frist abgelaufen ist. Die Ausweisung des Klägers war zum Zeitpunkt der Antragstellung unbefristet. Zu Recht ist der Beklagte dabei davon ausgegangen, dass die aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück vom 18. April 2005 (VG 5 A 597.04) verfügte Sperrfrist bis zum 3. Oktober 2011 durch den am 12. September 2007 zugestellten und bestandskräftigen Widerruf der Befristungsentscheidung vom 5. September 2007 nicht mehr maßgeblich ist. In Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung konnte dieser Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 VwGO innerhalb der Jahresfrist bis zum 12. September 2008 mit dem Widerspruch angefochten werden. Ein Widerspruch wurde indessen nicht erhoben. Die Voraussetzung für eine Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung liegt vor. Zu Recht hat der Beklagte einen Regelfall angenommen. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist die Annahme eines „Regelfalls“ gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Oberhäuser, in: HK-AuslR, § 11 Rn. 23). Ein Ausnahmefall zeichnet sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 – 1 C 5.00 –, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 1998 – 13 S 1099/96 –, juris). Dies ist nur anzunehmen, wenn eine Befristung ohne jeden Zweifel und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, also der Zweck der der Sperr- und Verbotswirkung zu Grunde liegenden Maßnahmen auch bei der Bemessung einer langen Frist nicht zu erreichen wäre und daher ausnahmsweise ein unbefristetes Fernhalten des Ausländers trotz eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten ist. Ein Ausnahmefall liegt demnach nicht schon deshalb vor, weil der Zweck der Maßnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Befristungsantrag noch nicht erreicht ist, diesem Zweck aber gerade durch die Befristung Rechnung getragen werden kann. Für einen atypischen Fall müssen daher besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die ausnahmsweise eine Befristung ausschließen. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Annahme eines Ausnahmefalls begründen, sind nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger trotz seiner Ausweisung wiederholt illegal eingereist und straffällig geworden. Die mit der Ausweisung bezweckte spezialpräventive Abwehr einer Wiederholungsgefahr hat sich bei dem Kläger bereits realisiert. Er ist unmittelbar nach der durch die Ausländerbehörde Osnabrück verfügten Ausweisung vom 12. Mai 2004 bereits am 18. August 2005 unter Vorspiegelung einer falscher Identität in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und erneut straffällig geworden. Sein weiterer Aufenthalt in Berlin im Jahr 2007 zeigt deutlich, dass er die Wirkungen der ursprünglich auf fünf Jahre befristeten Ausweisung beharrlich ignoriert hat. Diese Rechtsverstöße haben indessen noch nicht ein derartiges Gewicht, dass sie angesichts des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks, weitere Rechtsverstöße zu verhindern und andere Ausländer abzuschrecken, ein dauerhaftes Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtfertigten. Vielmehr können diese wiederholten Rechtsverstöße bei der Bemessung der Sperrfrist angemessen berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Annahme eines atypischen Falls regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere wenn sie mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist. Angesichts der durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelten staatlichen Schutzpflichten ist im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau und deren Tochter ein Regelfall anzunehmen, der eine Befristung der Sperrwirkung zwingend erforderlich macht. Die Dauer der Befristung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 1 B 217/09 –, juris, Rn. 33 m. w. N.; a. A. Pfaff ZAR 2010, 183 ff.) und ist durch das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Befristungsentscheidungen müssen im Lichte des Gesetzeszweckes getroffen werden. Der Gesetzeszweck eines Aufenthaltsverbots nach Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung liegt in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die bei einem etwaigen Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet drohen. Die Bestimmung einer Frist, nach der sich der Kläger im Bundesgebiet wieder aufhalten kann, darf daher allein gefahrenabwehrspezifische Gesichtspunkte im Blick haben. Das Aufenthaltsverbot des Ausländers ist nicht als Nebenstrafe konzipiert; Sanktionsgedanken sind dem Aufenthaltsverbot fremd (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 5 K 115/09.DA –, juris). Die Behörde hat die gefahrenabwehrspezifischen Kriterien des Einzelfalls herauszuarbeiten und in ihrer Bedeutung zu gewichten. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sachgerecht abzuwägen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. Mai 2010 – 13 A 610/10 –, juris). Dies schließt eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer, die nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) oder der Schwere des Ausweisungsgrundes differenziert und/oder sich an dem der Ausweisung zugrunde liegenden - gegebenenfalls erhöhten - Grad der spezialpräventiven Wiederholungsgefahr orientiert, im Grundsatz nicht aus, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 1998, – 13 S 1099/96 –, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 14. März 2001 – 11 LA 565/01 – juris, Rn. 5; VG Freiburg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 K 817/08 –, juris, Rn. 32). Bestimmte persönliche Umstände des Klägers können im Hinblick auf die staatlichen Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK dazu führen, trotz einer prognostizierten fortbestehenden Gefahr die Frist angemessen zu verkürzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, juris, Ls. 4). Nach diesen Maßstäben kann die Ausländerbehörde zwar bei ihrer Ermessensentscheidung von einer nach dem Ausweisungstatbestand typisierten „Regelfrist“ ausgehen, sie muss aber für eine dem Gesetzeszweck entsprechende Ermessensentscheidung stets in eine Einzelfallbetrachtung eintreten und alle im Hinblick auf den Ausweisungszweck relevanten Umstände des Falls erfassen, gewichten und in die Abwägung einstellen. Dabei muss sie insbesondere die Schwere des Ausweisungsgrundes im Rahmen des Systems der §§ 53 ff. AufenthG (Gefährlichkeit des Ausländers, Abschreckungswirkung der Ausweisung auf andere Ausländer, Strafbiographie des Ausländers; Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, Umfang einer ggf. gewährten Strafaussetzung, Verstoß gegen Bewährungsauflagen, Alter bei Tatbegehung) und die persönliche Situation des Klägers (Dauer des legalen Aufenthalts in Deutschland, Schul- und Berufsausbildung, Sprachkenntnisse, eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland, ausreichender Wohnraum; stabile wirtschaftliche und familiäre Kontakte während der Trennung/Haftzeit, Berufstätigkeit bzw. Arbeitsplatzangebot; Höhe des Erwerbseinkommens, soziale Integration; Hinweise auf Persönlichkeitswandel, Dauer der Straffreiheit, Erkrankungen und Suchtgefahren) im Hinblick auf die mit der Befristung verbundene Prognose, dass der Ausweisungszweck zum Ende der Sperrfrist erreicht sein wird, einbeziehen. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt unmittelbar keinen Anspruch, die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen. Die Ausländerbehörde hat aber bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, im Regelfall einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LB 13/07 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2009 – 13 S 1469/09 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 K 817/08 –, juris). Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Ausländer vor der Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Bei strafrechtlichen Verstößen des Ausländers indes setzen sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere wenn gegen den Ausländer eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung wegen seiner erheblichen Straffälligkeit ergangen ist, ist in Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen eine zumindest vorübergehende Ausreise regelmäßig zumutbar (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13/02 –, juris). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon unzumutbar lang sein kann (BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, zitiert nach juris). Die Ausländerbehörde muss auch dem in der Zwischenzeit veränderten Leitbild der Familie in Artikel 6 GG und den durch das Kindschaftsreformgesetz – KindRG - vom 16. Dezember 1997 (BGB I S. 2942) geänderten Rahmenbedingungen ausreichend Rechnung tragen. Dies gilt nicht nur für leibliche, angenommene oder adoptierte Kinder, sondern auch für Stiefkinder, soweit zwischen ihnen und dem ausgewiesenen Ausländer eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Nach § 1685 Abs. 1 und 2 BGB haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient und wenn die engen Bezugspersonen für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). 1. Nach diesen Maßstäben ist die in dem angefochtenen Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. März 2010 getroffene Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Zwar hat der Beklagte das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen erkannt und bei der festgesetzten Frist die mit der Sperrwirkung der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven und generalpräventiven Zwecke berücksichtigt. Jedoch hat er sich bei seiner Ermessensentscheidung schematisch an ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften orientiert und damit im Ergebnis dem gesetzlichen Anspruch auf Ehegattennachzug und den grundrechtlichen Schutzwirkungen für den Kläger und seine Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Bemessung der anfänglichen Befristung nicht hinreichend Rechnung getragen (1). Zudem hat er die besonderen Umstände, die eine anfängliche Verlängerung der Regelfristen zulassen können, unzureichend ermittelt (2). Schließlich hat er nicht alle für die Befristungsentscheidung relevanten Tatsachen einbezogen (3). Die Ermessenfehler sind auch nicht durch entsprechende Ergänzungen der Ermessenserwägungen geheilt (§ 114 Satz 2 VwGO). (1) Der Beklagte hat sich bei seiner Ermessensentscheidung an den ermessenslenkenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (VV – AufenthG) und an den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB) orientiert. Diese Verwaltungsvorschriften binden als reines Binnenrecht nur die Verwaltung, nicht aber die Gerichte. Sie entfalten durch die an ihnen orientierte Verwaltungspraxis allenfalls über den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz sehen in Ziffer 11.1.4.6.1. im Interesse einer einheitlichen Ermessenspraxis Regelfristen – vorbehaltlich der Würdigung des Einzelfalls – wie folgt vor: - drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55 AufenthG, - sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 AufenthG und -zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53 AufenthG. Der Vorbehalt der Würdigung des Einzelfalls wird nach Ziffer 11.1.4.6.2 VwV-AufenthG konkretisiert. Danach ist den besonderen Umständen des Einzelfalls durch eine Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist nur um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Verkürzung dieser „anfänglichen“ Verkürzung kann nach den o. g. Verwaltungsvorschriften nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde und schutzwürdige Belange des Ausländers (z.B. Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft zur Personensorge für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit) eine frühere Wiedereinreisemöglichkeit zwingend gebieten. Diese Prüfung darf aber nach Ziffer 11.1.4.6.2.VwV-AufenthG frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um drei Jahre verkürzten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt werden müssen. Die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB) haben diese Regelungen in Ziffer 11.1.3.8 VAB nahezu wörtlich übernommen. Zwar wird dort kein ausdrücklicher Vorbehalt einer Würdigung des Einzelfalls genannt, die „Regelfristen“ werden jedoch nur „grundsätzlich“ nach den Ausweisungstatbeständen festgelegt, was eine Abweichung im Einzelfall zulässt. Gegen eine Anwendung von allgemeinen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften und gegen die darin enthaltenen, an dem Ausweisungstyp orientierten „Regelfristen“ für eine einheitliche Handhabung des in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestehenden Ermessens bestehen nach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Nieders. OVG, a.a.O., Rn. 5; kritisch Pfaff, a.a.O.), der die Kammer folgt, keine Bedenken, wenn sie erstens alle allein an dem Ausweisungszweck orientierten und für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigen und zweitens eine Verkürzung oder Verlängerung der „Regelfristen“ aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und damit eine Abweichung je nach Lage des Einzelfalls zulassen. Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung der o.g. Verwaltungsvorschriften durch den Beklagten nicht gerecht. Zwar ist der Beklagte zu Recht von einer zwingenden Ausweisung im Sinne von § 53 Nr. 1 AufenthG ausgegangen, weil der Kläger auch unter Berücksichtigung der Gesamtstrafen innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings legt der Beklagte den Vorbehalt der Würdigung des Einzelfalls bzw. das Wort „grundsätzlich“ einschränkend aus, indem er die „anfängliche Verkürzung“ schematisch auf maximal drei Jahre beschränkt. Diese (zu) eng am Wortlaut der Verwaltungsvorschriften orientierte Auslegung und schematische Anwendung der Verwaltungsvorschriften wird jedoch den Anforderungen an eine auf den Einzelfall bezogene, verhältnismäßige Befristungsentscheidung nicht gerecht. Die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre schließt eine weitergehende Verkürzung der Frist unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls von vornherein aus und führt damit im Ergebnis zu einer Ermessensunterschreitung. Insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, ist die schematische Berücksichtigung von maximal drei Jahren ermessensfehlerhaft, weil sie eine weitergehende Verkürzung aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung ausschließt. Der Umstand, dass eine weitergehende Verkürzung der Frist nach den o.g. Verwaltungsvorschriften frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall anfänglich verkürzten Frist „geprüft“ wird, führt im Zusammenhang mit der o.g. zeitlichen Begrenzung auf maximal drei Jahre zu einer (weiteren) Ermessensunterschreitung. Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG normierte Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Befristung kann weder „ausgesetzt“ oder „zurückgestellt“ werden. Vielmehr kann der ausgewiesene Ausländer beanspruchen, dass über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung zeitnah und ermessenfehlerfrei auf der Grundlage seiner aktuellen Situation entschieden wird. Eine nachgelagerte, zeitlich gestufte Ermessenentscheidung lässt § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu. Es besteht auch keinerlei Bedürfnis für einen solchen Aufschub der Ermessensentscheidung. Die Ausländerbehörde kann nachträglich eintretende Umstände (wie etwa eine erneute illegale Einreise, weitere Straftaten oder auch geänderte familiäre Verhältnisse) durch einen Widerruf der ursprünglichen Befristungsentscheidung berücksichtigen oder sich den Widerruf der Befristungsentscheidung vorbehalten, soweit diese geänderten Umstände im Hinblick auf die ursprüngliche Befristungsentscheidung erheblich sind. (2) Ermessensfehlerhaft ist ferner die in dem angefochtenen Bescheid ebenso schematisch erfolgte „anfängliche Verlängerung“ der Sperrfrist um weitere drei Jahre. Diese hat der Beklagte lediglich pauschal damit begründet, dass der Kläger nach der Ausweisung am 18. August 2005 und am 4. September 2007 illegal einreist sei, dass er falsche Personalien angegeben bzw. falsche Papiere genutzt habe und dass er wegen der Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Osnabrück (930 Js 15871/06 und 930 Js 50856/05) und der Staatsanwaltschaft Berlin (34 Js 5384/07) zwecks Strafverfolgung gesucht werde. Dabei hat der Beklagte die für die Begründung der Verlängerung genannten Ermittlungsverfahren offenkundig nicht darauf geprüft, ob und ggf. welche Rückschlüsse sich aus ihnen für eine etwaige Wiederholungsgefahr in Bezug auf die bereits abgeurteilten Straftaten ergeben. Allein die Angabe von strafrechtlichen Aktenzeichen ist für die individuelle Prognose einer Wiederholungsgefahr offenkundig unzureichend, um eine anfängliche Verlängerung der Sperrfrist um weitere drei Jahre rechtfertigen zu können. Zudem hat der Beklagte verkannt, dass sich die offenen Ermittlungsverfahren im Kern auf die illegalen Einreisen beziehen und dass das Verfahren 930 Js 50856/05 bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. (3) Schließlich hat der Beklagte nicht alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Zu den Umständen des Einzelfalls gehört, dass der Kläger jeweils freiwillig ausgereist ist und dass seine Reststrafe aufgrund der positiven Prognose der Strafvollstreckungskammer zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Beklagte hat ferner die persönliche Situation des Klägers in der Türkei seit seiner letzten Ausreise, seine inzwischen absolvierte Berufsausbildung, seine unbefristete Beschäftigung und die tatsächlichen familiären Bindungen zu seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Stieftochter unberücksichtigt gelassen. Zwar wurde die Ehe erst nach der Ausweisung in der Türkei geschlossen. Allerdings ist es der deutschen Ehefrau und ihrer minderjährigen Tochter nicht zuzumuten, in die Türkei zu ziehen, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu führen. Der Beklagte hat nicht ermittelt, für welchen Zeitraum es dem Kläger und seiner Familie zuzumuten ist, den Kontakt allein durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrechtzuerhalten. Die Zeugin S... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass der Kläger inzwischen in stabilen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und auch zu seiner minderjährigen Stieftochter eine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut hat. Der Beklagte hat auch die Beziehung des Klägers zu seinem minderjährigen Sohn, dem Zeugen M... nicht in die Erwägungen einbezogen. Mithin war der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft aufzuheben. 2. Der Antrag des Klägers, den Beklagten bereits zur Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf den 1. Januar 2010 zu verpflichten, war hingegen mangels Spruchreife abzuweisen, weil eine entsprechende Ermessensreduzierung auf null nicht vorlag. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die frühere Weisungslage des Beklagten eine für ihn günstigere Frist von maximal fünf Jahren vorgesehen hätte. Das Vertrauen in eine bestimmte Ermessensausübung und Verwaltungspraxis war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht schutzwürdig, weil der Kläger durch seine wiederholten illegalen Einreisen den Widerruf der Befristungsentscheidung selbst veranlasst hat. Eine Verkürzung der Frist auf den 1. Januar 2010 ist vorliegend auch nicht nach der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABL. EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff.) geboten. Nachdem die Richtlinie nicht fristgerecht in Deutschland umgesetzt worden ist, können sich Drittstaatsangehörige zwar unmittelbar auf sie berufen. Das innerstaatliche Recht ist richtlinienkonform anzuwenden. Nach Artikel 11 Abs. 2 dieser Richtlinie beträgt die Höchstfrist in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich fünf Jahre. Eine Überschreitung dieser Frist ist nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Es kann hier offen bleiben, ob im Falle des Klägers ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Überschreitung der Frist von fünf Jahren rechtfertigt. Nach Artikel 2 der Richtlinie findet die Richtlinie nur auf im Hoheitsgebiet illegal aufhältige Drittstaatsangehörige unmittelbare Anwendung, so dass sie im Rahmen der Befristungsentscheidung des Beklagten nur im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung berücksichtigt werden muss. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Drittstaatsangehörige, die freiwillig ausgereist sind, schlechter zu stellen als illegal im Inland aufhältige ausgewiesene Ausländer. Die Bestimmung der konkreten Frist steht jedoch im Ermessen des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Angesichts der in der Zwischenzeit eingetretenen Verhaltensänderung des Klägers und der zu berücksichtigenden familiären Bindungen spricht allerdings nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall einiges dafür, die Wirkungen der Ausweisung auf nicht mehr als fünf Jahre seit der letzten Ausreise, d.h. bis zum 26. Oktober 2012, zu befristen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die übrigen Nebenentschei-dungen folgen aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708, 711, 712 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Befristung einer Ausweisung. Der am 15. Oktober 1973 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 20. Februar 1988 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland zu seinem in Osnabrück lebenden Vater ein. Die Ausländerbehörde der Stadt Osnabrück erteilte ihm zunächst eine befristete und am 14. März 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Aus der am 11. März 1993 geschlossenen Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen, Frau ..., ist am 26. Oktober 1995 sein Sohn M... hervorgegangen. Die Ehe wurde am 23. November 2006 geschieden. Der Kläger ist bereits im Jahr 1992 mehrfach straffällig geworden und nach dem Jugendrecht verurteilt worden. Der Auszug der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 9. Februar 2010 weist für den Kläger folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: 1. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. November 1994 (35 Ds 15 JS 18923/94 (32 VRs): 60 Tagessätze wegen Körperverletzung, 2. Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 21. Oktober 1996 (7 CS 15 JS 1338/96): 15 Tagessätze wegen Beleidigung, 3. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. Januar 1997 (21 JS 25189/96 (68 VRS)): 90 Tagessätze wegen Bedrohung, 4. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 1. April 1997 (18 CS 77 JS 8235/97 (VRS)): 20 Tagessätze wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, 5. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Mai 1997 (18 CS 21 JS 25189/96 (68 VRs)): 100 Tagessätze wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, einbezogen wurden die Verurteilungen zu 2. und 3., 6. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. Juli 1997 (18 CS 4 JS 24556/97 (38 VRS)): 150 Tagessätze wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, 7. Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 22. Mai 1998 (7 DS 15 JS 1200/97 (1120/97)): 30 Tagessätze wegen Betruges, 8. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 18. Juni 1998 (18 CS 3 Js 2861/98 (61 VRs)): 60 Tagessätze wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, zu 6., 7. und 8. zusammengefasst zu einer Gesamtstrafe von 220 Tagessätzen (Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 23. November 1998 – 18 CS 4 JS 24556/97 (38 VRS)), 9. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 16. Juli 1998 (18 CS 78 JS 46549/97 (VRS)): 60 Tagessätze wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, 10. Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Juli 1998 (F 1101) - 289 CS 559/98 -): 20 Tagessätze wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis trotz Verbots, 11. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 1998 (18 DS 2 JS 3091/98 (64 VRS)): 150 Tagessätze wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, 12. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 5. Oktober 1998 (18 CS 78 JS 27398/98 (VRS)): 50 Tagessätze wegen Körperverletzung, zu 10., 11. und 12. zusammengefasst zu einer Gesamtstrafe von 220 Tagessätzen (Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 5. Juli 1999 – (P3313) - 18 DS 2 JS 3091/98 (64 VRS)), 13. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 1999 (18 CS 26 JS 46250/98 B (VRS)): 60 Tagessätze wegen vorsätzlichen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, 14. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 4. August 1999 (18 CS 11 JS 1871/99 (63 VRS)): 100 Tagessätze und 2 Monate Fahrverbot wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und falscher Verdächtigung, 15. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26. Januar 2000 (35 LS 13 JS 32633/98 A (84 VRs)): 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Unterstützung illegalen Aufenthalts, 16. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2000 (18 DS 11 JS 26853/99 (61 VRS)): Fünf Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, 17. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 16. Januar 2001 ((P 3313) - 34 LS III 468/00 17 JS 20997/00 VRS): 1 Jahr und 1 Monat Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs, 18. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 7. März 2001 ((P 3313) - 18 CS 186/01 11 JS 39708/00 (31 VRS)): 90 Tagessätze wegen falscher Verdächtigung, 19. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 19. August 2003 ((P 3313) – 82 DS 93/03 111 JS 39840/02): Neun Monate Freiheitsstrafe wegen Betruges und Urkundenfälschung, 20. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 16. Februar 2004 ((P 3313) – 5 LS 403 JS 41173/02): Ein Jahr und vier Monate Gesamtfreiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung zu 15., ferner eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen zu 16. und 17.; ferner eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung zu 19.. Nach Anhörung des Klägers wies die Ausländerbehörde der Stadt Osnabrück den Kläger mit Bescheid vom 12. Mai 2004 nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unter Berücksichtigung des Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ausweisung wurde auf spezialpräventive und generalpräventive Gründe gestützt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Bescheid vom 21. September 2004 zurück. Am 18. Oktober 2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Osnabrück (5 A 597/04) Klage gegen die Ausweisungsverfügung. Am 18. April 2005 schlossen der Kläger und die Stadt Osnabrück vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück einen gerichtlichen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, bis zum 30. Juni 2005 freiwillig auszureisen, und der Beklagte befristete die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre nach freiwilliger Ausreise. Am 1. August 2005 teilte der Kläger telefonisch der Ausländerbehörde Osnabrück mit, er rufe aus der Türkei an. Am 18. August 2005 geriet er bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus Holland in eine Polizeikontrolle. Dabei gab er sich als sein Bruder „E....“ aus und legte einen mit seinem Lichtbild verfälschten Sozialversicherungsausweis eines Herrn H... vor. Gegenüber der Polizei räumte der Kläger ein, dass er den Ausweis nutze, um illegal auf einer Baustelle in Münster arbeiten zu können. Wegen dieser Einreise und der Vorlage des Ausweispapiers wird der Kläger von der Staatsanwaltschaft Osnabrück ((P 3300S) - 930 Js 15871/06) strafrechtlich verfolgt. Am 6. September 2005 bedrohte der Kläger in Osnabrück seine frühere Ehefrau Ö.... Das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück ((P 3300S) - 930 Js 50856/05) wurde am 21. Oktober 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung eingestellt. Am 3. Oktober 2006 meldete sich der Kläger in der Türkei an. Nach Eingang der Meldebescheinigung befristete die Ausländerbehörde Osnabrück die Wirkungen der Ausweisung auf den 3. Oktober 2011. Am 4. September 2007 wurde der Kläger aufgrund eines anonymen Hinweises von der Polizei in den Räumen der Firma im Parkhaus der H... in Berlin ausländerrechtlich überprüft. Zur Identifizierung legte er einen mit seinem Lichtbild versehenen, auf den Namen S... ausgestellten Sozialversicherungsausweis und eine Meldebescheinigung für die Anschrift G... vor. Wegen des illegalen Aufenthalts und der Vorlage der verfälschten Ausweispapiere wird der Kläger von der Staatsanwaltschaft Berlin (34 Js 53 84/07) strafrechtlich verfolgt. Mit Schreiben vom 5. September 2007, zugestellt am 12. September 2007 widerrief die Ausländerbehörde der Stadt Osnabrück die Befristung der Ausweisung wegen der erneuten illegalen Einreise. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Der Kläger reise am 26. Oktober 2007 freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Am 11. April 2008 heiratete er in der Türkei die am 15. Oktober 1972 geborene und in Berlin wohnhafte deutsche Staatsangehörige S... und beantragte am 21. April 2004 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Der Beklagte wertete dies zugleich als Befristungsantrag bezüglich der Wirkungen der Ausweisung und befristete daraufhin im Einvernehmen mit der Stadt Osnabrück – Ausländerbehörde – die Wirkungen der Ausweisung vom 12. Mai 2004 mit Bescheid vom 25. September 2008 auf den 26. Oktober 2017. Am 29. Oktober 2010 legte der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Befristungsentscheidung ein, über den zunächst nicht entschieden wurde. Am 21. September 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 1. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Befristungsentscheidung zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG in der Regel zu befristen sei und die Dauer der Befristung im Ermessen des Beklagten stehe. Dabei orientiere sich der Beklagte an den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (VwV-AufenthG) und den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB). Nach diesen Leitlinien ergebe sich gemäß Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG bei Ausweisungen nach § 53 AufenthG eine Frist von zehn Jahren. Eine Herabstufung wegen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG bleibe im Rahmen der Befristung unberücksichtigt. Besonderen Umständen könne in Einzelfällen durch eine anfängliche Verkürzung oder Verlängerung der Frist um bis zu drei Jahre Rechnung getragen werden. Besondere Umstände des Einzelfalls, denen durch eine anfängliche Verkürzung Rechnung zu tragen wäre, seien die familiäre Lebensgemeinschaft zu einem deutschen Staatsangehörigen. Im Fall des Klägers sei eine anfängliche Verkürzung von drei Jahren wegen der schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau vorzunehmen. Eine realisierte Wiederholungsgefahr stelle einen besonderen Umstand dar, der eine anfängliche Verlängerung der Frist rechtfertige. Im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten über einen Zeitraum von 13 Jahren, die illegalen Einreisen des Klägers am 18. August 2005 und am 4. September 2007 und die Strafverfolgungen durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück in den Verfahren 930 Js 15871/06 und 930 Js 50856/05 sowie durch die Staatsanwaltschaft Berlin in dem Verfahren 34 Js 5384/07 sei im vorliegenden Fall eine anfängliche Verlängerung von drei Jahren vorzunehmen, so dass es im Ergebnis bei einer Sperrfrist von 10 Jahre bleibe. Der Beklagte habe sich dabei an dem spezialpräventiven und dem generalpräventiven Zweck der Ausweisung orientiert. Eine Wiederholungsgefahr sei trotz des in der Türkei aktuell straffreien Lebens und der Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen gegeben. Die Ausweisung verlöre ihre abschreckende Wirkung, wenn Straftäter bereits nach kurzer Zeit zurückkehren könnten. Eine weitere Verkürzung der Sperrfrist könne nach Ziffer 11.1.4.6.2. VwV-AufenthG und Ziffer 11.1.3.8. VAB frühestens drei Jahre vor Ablauf der „Regelfrist“, also erst ab dem 26. Oktober 2014, geprüft werden. Voraussetzung sei Straffreiheit. Der Kontakt zu der Familie könne mittels der üblichen Kommunikationsmittel und durch Besuche der Familie in der Türkei oder in Drittstaaten aufrechterhalten werden. Unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – vom 1. März 2010 führt der Kläger sein Begehren im Wege der Verpflichtungsklage fort und macht geltend, dass der Beklagte die Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt habe. Im Hinblick auf die Bildung der Gesamtstrafen sei lediglich von einer Regelausweisung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auszugehen, so dass die Ausweisung unter Berücksichtigung der familiären Lebensgemeinschaft auf den 1. Januar 2010 befristet werden müsse. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger freiwillig und zu einem Zeitpunkt ausgereist sei, als der Beklagte im Rahmen seiner damals maßgeblichen Ermessensrichtlinien noch eine Sperrfrist von maximal fünf Jahren zugrunde gelegt habe. Der Kläger habe in der Türkei sein soziales Umfeld geändert und lebe in geordneten wirtschaftlichen und stabilen familiären Verhältnissen. In der Türkei habe er eine Ausbildung für die Pflege von Autolacken absolviert und stehe in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Die Straftaten lägen lange zurück und seien bereits bei der Ausweisung selbst berücksichtigt worden. Die Dauer der Sperrfrist sei im Hinblick auf die in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK getroffene Wertentscheidung unverhältnismäßig. Seine minderjährige Stieftochter sehe den Kläger als Vater an. Die Klägervertreter beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 12. Mai 2004 auf den 1. Januar 2010 zu befristen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung vom 12. Mai 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochten Bescheide und macht ergänzend geltend, dass die erheblichen Straftaten eine unbefristete Ausweisung gerechtfertigt hätten und die Befristung allein im Hinblick auf die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen erfolge. Der Kläger müsse gegen sich gelten lassen, dass die Ehe erst nach der Ausweisung geschlossen worden sei und dass für ihn aufgrund seiner illegalen Einreisen nunmehr die ungünstigeren Ermessensrichtlinien maßgeblich seien. Die Kammer hat die Ehefrau des Klägers, Frau ... und den Sohn aus seiner ersten Ehe, M..., zu den familiären Bindungen als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Streitakte und auf die Ausländerakten des Beklagten (5 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.