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Urteil

35 K 317.10

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0222.35K317.10.0A
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Leitsätze
1. Die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Entscheidung über die Dauer der Befristung einer Ausweisung ist danach zu bemessen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird.(Rn.45) 2. Die nach Ziffer 11.1.4.6.1. VwV-AufenthG/Ziffer 11.1.3.8. VAB nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) typisierte Bemessung von "Regelfristen" ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zulässig, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere den Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen werden kann.(Rn.50) (Rn.52) (Rn.54) 3. Die an den Verwaltungsvorschriften orientierte Ermessenspraxis, eine "anfängliche Verkürzung" der Sperrfrist schematisch nur bis zu drei Jahre zuzulassen und eine "weitergehende Verkürzung" frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um drei Jahre verkürzten Frist "zu prüfen", ist mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vereinbar.(Rn.54)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde – vom 7. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Entscheidung über die Dauer der Befristung einer Ausweisung ist danach zu bemessen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird.(Rn.45) 2. Die nach Ziffer 11.1.4.6.1. VwV-AufenthG/Ziffer 11.1.3.8. VAB nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) typisierte Bemessung von "Regelfristen" ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zulässig, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere den Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen werden kann.(Rn.50) (Rn.52) (Rn.54) 3. Die an den Verwaltungsvorschriften orientierte Ermessenspraxis, eine "anfängliche Verkürzung" der Sperrfrist schematisch nur bis zu drei Jahre zuzulassen und eine "weitergehende Verkürzung" frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um drei Jahre verkürzten Frist "zu prüfen", ist mit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vereinbar.(Rn.54) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde – vom 7. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und über die Klage entscheiden, weil der Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der in diesem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung des Gerichts. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt nicht aus einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Befristungsentscheidung, obwohl sich der Kläger spätestens mit der Aufnahme zur Strafhaftvollstreckung in die JVA am 25. Januar 2010 außerhalb des Landes Berlin aufhält. Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz enthält ebenso wenig wie zuvor das Ausländergesetz 1990 eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Vielmehr wird diese Aufgabe dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden Berlins richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, danach, wo diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgebend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008 – OVG 2 S 6.08 –, S. 4 des Umdrucks, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar kann grundsätzlich auch ein Zwangsaufenthalt namentlich in einer Haftanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 5 B 65/06 – sowie Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 25/96 –, jeweils juris). Zu den maßgeblichen Umständen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehören jedoch auch ausländer- und asylrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen. Sofern ein Ausländer danach verpflichtet ist, sich an einem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, diesen aber ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlässt, ist sein Aufenthalt an einem anderen Ort illegal und zählt - unabhängig davon, seit wann er sich dort in der Absicht, auf Dauer zu bleiben, aufhält - nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im obigen Sinne (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, a.a.O.). Es reicht somit nicht aus, dass ein Ausländer die Absicht hat, sich an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend aufzuhalten, und dass dies dort eventuell schon längere Zeit tatsächlich der Fall ist; vielmehr muss er sich an dem betreffenden Ort auch zulässigerweise aufhalten können, was nicht der Fall ist, wenn er sich aufgrund einer Aufenthaltsbeschränkung anderen Orts aufzuhalten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008, a.a.O.). Im vorliegenden Fall begründete die dem Kläger vom Beklagten erstmals am 21. Juni 2004 ausgestellte Duldung eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung. Mit dieser Duldung ist der Aufenthalt des Klägers gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 AufenthG – ausdrücklich – auf das Land Berlin beschränkt worden. Diese Beschränkung blieb auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuletzt im Juli 2007 ausgestellten Duldung zum 19. Mai 2008 in Kraft. § 51 Abs. 6 AufenthG bestimmt, dass räumliche Beschränkungen „auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft (bleiben), bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist“. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift bleiben räumliche Beschränkungen somit auch nach Wegfall oder Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Duldung wirksam (vgl. in diesem Sinne auch Armbruster in: HTK-AuslR, § 61AufenthG, zu Abs. 1, Ziff. 1.2), jedenfalls solange der Ausländer nicht später eine neue Duldung aus einem anderen Bundesland erteilt bekommt (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 29. Februar 2008 – 19 ZB 07.3184 –, juris, Rn. 28: Erledigung der „alten“ Duldung „auf andere Weise“), was vorliegend soweit ersichtlich nicht der Fall ist. Da somit der bloße faktische Aufenthalt des Klägers entgegen der gesetzlichen Beschränkung an der mit dieser begründeten Zuständigkeitsordnung nichts zu ändern vermag, war auch nicht weiter aufzuklären, ob der Kläger sich bereits vor der Aufnahme in die JVA nicht nur vorübergehend bei seiner Ehefrau in und damit außerhalb Berlins aufgehalten hat. Aus den genannten Gründen ist der Beklagte hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage passiv legitimiert. Der Bescheid ist jedoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift spricht es bei fehlender Spruchreife die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Anspruchsgrundlage für die Befristung der durch die Ausweisung des Ausländers in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG festgelegten Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots und des Verbots, ihm einen Aufenthaltstitel trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs zu erteilen, ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die vorgenannten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mit der Ausreise. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Rechtsstreit über die Dauer der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, juris, Rn. 39; Urteil vom 4.0 September 2007 – 1 C 21.07 –, juris, Rn. 23; Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris, Ls. 2; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juli 2008 – 11 S 2889/07 –, juris, Ls. 2 ; VG Freiburg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 K 817/08 –, juris). Der Kläger hat am 19. Oktober 2009 einen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung gestellt. Die Ausweisung des Klägers war zum Zeitpunkt der Antragstellung unbefristet. Die Voraussetzungen für eine Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung liegen vor. Zu Recht hat der Beklagte einen Regelfall angenommen. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist die Annahme eines „Regelfalls“ gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Oberhäuser, in: HK-AuslR, § 11 Rn. 23). Ein Ausnahmefall zeichnet sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 – 1 C 5.00 –, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 1998 – 13 S 1099/96 –, juris). Dies ist nur anzunehmen, wenn eine Befristung ohne jeden Zweifel und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, also der Zweck der der Sperr- und Verbotswirkung zu Grunde liegenden Maßnahmen auch bei der Bemessung einer langen Frist nicht zu erreichen wäre und daher ausnahmsweise ein unbefristetes Fernhalten des Ausländers trotz eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten ist. Ein Ausnahmefall liegt demnach nicht schon deshalb vor, weil der Zweck der Maßnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Befristungsantrag noch nicht erreicht ist, diesem Zweck aber gerade durch die Befristung Rechnung getragen werden kann. Für einen atypischen Fall müssen daher besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die ausnahmsweise eine Befristung ausschließen. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Annahme eines Ausnahmefalls begründen, sind nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger trotz der Ausweisung erneut straffällig geworden. Die mit der Ausweisung zu verhindernde Wiederholungsgefahr hat sich beim Kläger bereits realisiert. Er ist wenige Monate nach der Ausweisung einschlägig straffällig geworden. Ob diesem Rechtsverstoß indessen ein derartiges Gewicht zukommt, dass er angesichts des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks, weitere Rechtsverstöße zu verhindern und andere Ausländer abzuschrecken, ein dauerhaftes Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtfertigt, kann offen bleiben. Denn die Annahme eines atypischen Falls ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere wenn sie mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist. Die Beweisaufnahme der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass zwischen dem Kläger und seiner minderjährigen deutschen Tochter eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Der Kläger verbringt nach Angaben seiner Ehefrau – die sich ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zufolge vor etwa einem Jahr vom Kläger getrennt hat und die Einreichung der Scheidung plant – jeden bzw. jeden zweiten Samstag als Freigänger Zeit mit seiner Tochter. Nach Angaben der Ehefrau hat er zudem bekundet, den Kontakt zu seiner Tochter auch in Zukunft aufrecht erhalten zu wollen, wozu ihm die Zeugin auch nach der Haftentlassung Gelegenheit geben will. Angesichts der durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelten staatlichen Schutzpflichten ist im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Tochter ein Regelfall anzunehmen, der eine Befristung der Sperrwirkung zwingend erforderlich macht. Die Dauer der Befristung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 1 B 217/09 –, juris, Rn. 33 m. w. N.; a. A. Pfaff ZAR 2010, 183 ff.) und ist durch das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Befristungsentscheidungen müssen im Lichte des Gesetzeszweckes getroffen werden. Der Gesetzeszweck eines Aufenthaltsverbots nach Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung liegt in der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die bei einem etwaigen Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet drohen. Die Bestimmung einer Frist, nach der sich der Kläger im Bundesgebiet wieder aufhalten kann, darf daher allein gefahrenabwehrspezifische Gesichtspunkte im Blick haben. Das Aufenthaltsverbot des Ausländers ist nicht als Nebenstrafe konzipiert; Sanktionsgedanken sind dem Aufenthaltsverbot fremd (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 5 K 115/09.DA –, juris). Die Behörde hat die gefahrenabwehrspezifischen Kriterien des Einzelfalls herauszuarbeiten und in ihrer Bedeutung zu gewichten. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, sachgerecht abzuwägen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 12. Mai 2010 – 13 A 610/10 –, juris). Dies schließt eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer, die nach der Art des Ausweisungstatbestandes (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) oder der Schwere des Ausweisungsgrundes differenziert und/oder sich an dem der Ausweisung zugrunde liegenden - gegebenenfalls erhöhten - Grad der spezialpräventiven Wiederholungsgefahr orientiert, im Grundsatz nicht aus, soweit den Besonderheiten des Einzelfalls durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 1998 – 13 S 1099/96 –, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 14. März 2001 – 11 LA 565/01 –, juris; Rn. 5; VG Freiburg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 K 817/08 – juris, Rn. 32). Bestimmte persönliche Umstände des Klägers können im Hinblick auf die staatlichen Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK dazu führen, trotz einer prognostizierten fortbestehenden Gefahr die Frist angemessen zu verkürzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, juris, Ls. 4). Nach diesen Maßstäben kann die Ausländerbehörde zwar bei ihrer Ermessensentscheidung von einer nach dem Ausweisungstatbestand typisierten „Regelfrist“ ausgehen, sie muss aber für eine dem Gesetzeszweck entsprechende Ermessensentscheidung stets in eine Einzelfallbetrachtung eintreten und alle im Hinblick auf den Ausweisungszweck relevanten Umstände des Falls erfassen, gewichten und in die Abwägung einstellen. Dabei muss sie insbesondere die Schwere des Ausweisungsgrundes im Rahmen des Systems der §§ 53 ff. AufenthG (Gefährlichkeit des Ausländers, Abschreckungswirkung der Ausweisung auf andere Ausländer, Strafbiographie des Ausländers; Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, Umfang einer ggf. gewährten Strafaussetzung, Verstoß gegen Bewährungsauflagen, Alter bei Tatbegehung) und die persönliche Situation des Klägers (Dauer des legalen Aufenthalts in Deutschland, Schul- und Berufsausbildung, Sprachkenntnisse, eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland, ausreichender Wohnraum; stabile wirtschaftliche und familiäre Kontakte während der Trennung/Haftzeit, Berufstätigkeit bzw. Arbeitsplatzangebot; Höhe des Erwerbseinkommens, soziale Integration; Hinweise auf Persönlichkeitswandel, Dauer der Straffreiheit, Erkrankungen und Suchtgefahren) im Hinblick auf die mit der Befristung verbundenen Prognose, dass der Ausweisungszweck zum Ende der Sperrfrist erreicht sein wird, einbeziehen. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt unmittelbar keinen Anspruch, die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen. Die Ausländerbehörde hat aber bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, im Regelfall einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LB 13/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2009 – 13 S 1469/09 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 K 817/08 -, juris). Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Ausländer vor der Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Bei strafrechtlichen Verstößen des Ausländers indes setzen sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere wenn gegen den Ausländer eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung wegen seiner erheblichen Straffälligkeit ergangen ist, ist in Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen eine zumindest vorübergehende Ausreise regelmäßig zumutbar (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13/02 –, juris). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon unzumutbar lang sein kann (BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris). 1. Nach diesen Maßstäben ist die in dem angefochtenen Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 4. Oktober 2010 getroffene Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Zwar hat der Beklagte das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen erkannt und bei der festgesetzten Frist die mit der Sperrwirkung der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven und generalpräventiven Zwecke berücksichtigt. Jedoch hat er sich bei seiner Ermessensentscheidung schematisch an ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften orientiert und damit im Ergebnis den grundrechtlichen Schutzwirkungen für den Kläger und seine Tochter aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Bemessung der anfänglichen Befristung nicht hinreichend Rechnung getragen (1). Zudem hat er nicht alle für die Befristungsentscheidung relevanten Tatsachen in ausreichendem Maße ermittelt und in die Befristungsentscheidung einbezogen (2). Die Ermessenfehler sind auch nicht durch entsprechende Ergänzungen der Ermessenserwägungen geheilt (§ 114 Satz 2 VwGO). (1) Der Beklagte hat sich bei seiner Ermessensentscheidung an den ermessenslenkenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (VwV-AufenthG) und an den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB) orientiert. Diese Verwaltungsvorschriften binden als reines Binnenrecht nur die Verwaltung, nicht aber die Gerichte. Sie entfalten durch die an ihnen orientierte Verwaltungspraxis allenfalls über den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz sehen in Ziffer 11.1.4.6.1. im Interesse einer einheitlichen Ermessenspraxis Regelfristen – vorbehaltlich der Würdigung des Einzelfalls – wie folgt vor: - drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55 AufenthG, - sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 AufenthG und - zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53 AufenthG. Der Vorbehalt der Würdigung des Einzelfalls wird nach Ziffer 11.1.4.6.2 VwV-AufenthG konkretisiert. Danach ist den besonderen Umständen des Einzelfalls durch eine Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist nur um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Verkürzung dieser „anfänglichen“ Verkürzung kann nach den o. g. Verwaltungsvorschriften nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde und schutzwürdige Belange des Ausländers (z.B. Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft zur Personensorge für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit) eine frühere Wiedereinreisemöglichkeit zwingend gebieten. Diese Prüfung darf aber nach Ziffer 11.1.4.6.2.VwV-AufenthG frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um drei Jahre verkürzten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt werden müssen. Die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB) haben diese Regelungen in Ziffer 11.1.3.8 VAB nahezu wörtlich übernommen. Zwar wird dort kein ausdrücklicher Vorbehalt einer Würdigung des Einzelfalls genannt, die „Regelfristen“ werden jedoch nur „grundsätzlich“ nach den Ausweisungstatbeständen festgelegt, was eine Abweichung im Einzelfall zulässt. Gegen eine Anwendung von allgemeinen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften und gegen die darin enthaltenen, an dem Ausweisungstyp orientierten „Regelfristen“ für eine einheitliche Handhabung des in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestehenden Ermessens bestehen nach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Nieders. OVG, a.a.O., Rn. 5; kritisch Pfaff, a.a.O.), der die Kammer folgt, keine Bedenken, wenn sie erstens alle allein an dem Ausweisungszweck orientierten und für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigen und zweitens eine Verkürzung oder Verlängerung der „Regelfristen“ aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und damit eine Abweichung je nach Lage des Einzelfalls zulassen. Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung der o.g. Verwaltungsvorschriften durch den Beklagten nicht gerecht. Zwar ist der Beklagte zu Recht von einer Regelausweisung ausgegangen, weil der Kläger wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe (deren Vollstreckung ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt worden war) verurteilt worden ist. Allerdings legt der Beklagte den Vorbehalt der Würdigung des Einzelfalls bzw. das Wort „grundsätzlich“ einschränkend aus, indem er die „anfängliche Verkürzung“ schematisch auf maximal drei Jahre beschränkt. Diese (zu) eng am Wortlaut der Verwaltungsvorschriften orientierte Auslegung und schematische Anwendung der Verwaltungsvorschriften wird jedoch den Anforderungen an eine auf den Einzelfall bezogene, verhältnismäßige Befristungsentscheidung nicht gerecht. Die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre schließt eine weitergehende Verkürzung der Frist unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls von vornherein aus und führt damit im Ergebnis zu einer Ermessensunterschreitung. Insbesondere in Fällen, in denen – wie hier – ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, ist die schematische Berücksichtigung von maximal drei Jahren ermessensfehlerhaft, weil sie eine weitergehende Verkürzung aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung ausschließt. Auch der Umstand, dass eine weitergehende Verkürzung der Frist nach den o.g. Verwaltungsvorschriften frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall anfänglich verkürzten Frist „geprüft“ wird, führt im Zusammenhang mit der o.g. zeitlichen Begrenzung auf maximal drei Jahre zu einer (weiteren) Ermessensunterschreitung. Der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG normierte Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Befristung kann weder „ausgesetzt“ oder „zurückgestellt“ werden. Vielmehr kann der ausgewiesene Ausländer beanspruchen, dass über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung zeitnah und ermessenfehlerfrei auf der Grundlage seiner aktuellen Situation entschieden wird. Eine nachgelagerte, zeitlich gestufte Ermessenentscheidung lässt § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zu. Es besteht auch keinerlei Bedürfnis für einen solchen Aufschub der Ermessensentscheidung. Die Ausländerbehörde kann nachträglich eintretende Umstände (wie etwa eine erneute illegale Einreise, weitere Straftaten oder auch geänderte familiäre Verhältnisse) durch einen Widerruf der ursprünglichen Befristungsentscheidung berücksichtigen oder sich den Widerruf der Befristungsentscheidung vorbehalten, soweit diese geänderten Umstände im Hinblick auf die ursprüngliche Befristungsentscheidung erheblich sind. Ob auch die „anfängliche Verlängerung“ der Befristungsdauer um drei Jahre zu schematisch erfolgt ist und dem hier in Frage stehenden Einzelfall nicht gerecht wird, oder ob sich diese Verlängerungsentscheidung, die sich auf die vom Kläger nach der Ausweisung verwirklichten zwingenden Ausweisungsgründe i.S.d. § 53 Nr. 2 AufenthG bezieht, im Ergebnis noch als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann, muss hier nicht entschieden werden; der Beklagte wird diesen Gesichtspunkt im Rahmen der neu vorzunehmenden, umfassenden Abwägungsentscheidung – die von Seiten des Gerichts gerade nicht vorgenommen werden kann – entsprechend des ihm zukommenden Gewichts zu berücksichtigen haben. (2) Ferner hat der Beklagte nicht alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Vollständig versäumt hat es der Beklagte, bei seiner Entscheidung auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Zwar wird in dem Bescheid erwähnt, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes ist. Es wird jedoch weder auf das – noch sehr junge – Alter des Kindes eingegangen, noch werden Feststellungen zur Frage des Bestehens einer persönlichen Verbundenheit getroffen, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl gegebenenfalls angewiesen ist. Soweit ersichtlich, hat der Beklagte zu letztgenanntem Aspekt schon gar keine Ermittlungen angestellt. Im Hinblick auf das geringe Alter des Kindes von nur (knapp) zwei Jahren fordert das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich, dass die Trennung jedenfalls nicht auf Dauer angelegt, sondern nur vorübergehend ist (vgl. in diesem Sinne wohl BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris). Dies ist indes nur der Fall, wenn die Befristungsentscheidung über die Wirkungen der Ausweisung hinreichend verlässlich erkennen lässt, dass die Trennung eine zumutbare Dauer nicht überschreitet. An Letztgenanntem, nämlich der verlässlichen Erkennbarkeit der Dauer der Trennung, fehlt es vorliegend schon deshalb, weil dem Kläger im Bescheid ausdrücklich die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung des Befristungszeitraums nach der Ausreise und frühestens drei Jahre vor Ablauf der festgesetzten sieben Jahre in Aussicht gestellt wird; auf diese Weise wird gerade kein konkret überschaubarer und berechenbarer Trennungszeitraum festgelegt, sondern es wird im Gegenteil im Ergebnis gerade offen gelassen, wann die Trennung beendet sein wird. Welche Dauer im vorliegenden Fall (noch) vertretbar ist, wird der Beklagte unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte zu bestimmen haben. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die Tochter zu ihrem Wohl auf den persönlichen Kontakt zum Kläger angewiesen ist, wäre es nach Auffassung der Kammer sachgerecht, Bedienstete des Jugendamtes oder andere Personen mit kinder- und/oder sozialpsychiatrischem Sachverstand zu Rate zu ziehen (so auch VG Freiburg, a.a.O., Rn. 62). Weiter weist die Kammer darauf hin, dass ein Kleinkind wie das hier in Frage stehende (knapp) zweijährige Mädchen anders als etwa Jugendliche den Kontakt zum Elternteil nur schwer oder gar nicht über Fernkommunikationsmittel wie Brief, Telefon oder Internet führen können, sondern in stärkerem Maße auf die persönliche Anwesenheit angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund wird es die Trennung nach Ablauf mehrerer Jahre aller Voraussicht nach als endgültigen Verlust empfinden. Daran ändern auch die im Bescheid erwähnten Besuchsmöglichkeiten im Heimatland des Klägers nichts, weil Besuche im Hinblick auf die Trennung der Eheleute sowie in Anbetracht der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten jedenfalls in häufiger Frequenz kaum realistisch sein dürften. Schließlich wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an eine Verkürzung der Frist umso geringer ausfallen, je stärker der Beklagte in Betracht zieht, dem Kläger auf seinen – bislang nicht beschiedenen – Antrag einen (humanitären) Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (vgl. VG Freiburg, a.a.O., Rn. 62). 2. Der Antrag des Klägers, den Beklagten bereits zur Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf den Tag der Zustellung bzw. auf einen kürzeren Zeitraum als sieben Jahre nach Ausreise zu verpflichten, war mangels Spruchreife abzuweisen, weil eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich nicht vorlag. Da sich der Bescheid somit bereits aus den vorgenannten Gründen als ermessensfehlerhaft erweist, muss nicht entschieden werden, ob der Bescheid auch im Hinblick auf den unklaren Tenor („([…]wird auf sieben Jahre nach Ihrer Abschiebung befristet. Sollte Ihre Abschiebung erforderlich werden, verlängert sich die Frist um drei Monate“) aufzuheben wäre. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die in dem Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung zutrifft, dass im Hinblick auf die nach der Ausweisungsverfügung verwirklichten Straftaten, mit denen zwingende Ausweisungsgründe verwirklicht worden sind, nunmehr auf die in den Verwaltungsvorschriften für zwingende Ausweisungen nach § 53 AufenthG vorgesehene Regelfrist (zehn Jahre) abgestellt werden kann, obwohl der Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 gem. § 54 AufenthG (Regelausweisung) ausgewiesen worden war. Ebenso muss nicht näher entschieden werden, ob und inwieweit der Kläger die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABL. EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff.) für sein Begehren nutzbar machen kann. Nachdem die Richtlinie nicht fristgerecht in Deutschland umgesetzt worden ist, können sich Drittstaatsangehörige nunmehr unmittelbar auf sie berufen. Das innerstaatliche Recht ist richtlinienkonform anzuwenden. Nach Artikel 11 Abs. 2 dieser Richtlinie beträgt die Höchstfrist in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich fünf Jahre. Eine Überschreitung dieser Frist ist zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Die Kammer vermag derzeit nicht eindeutig zu beurteilen, ob letztgenannte Voraussetzung beim Kläger vorliegt; in Anbetracht der Straffreiheit des Klägers seit Mai 2007 – soweit nach Aktenlage erkennbar – und des sich in Vollzugslockerungen manifestierenden Vertrauens der Haftanstalt in den Kläger erscheint zumindest zweifelhaft, ob vom Kläger aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die übrigen Nebenentschei-dungen folgen aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708, 711, 712 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Befristung der Wirkungen einer Ausweisung. Der Kläger, der sich zunächst als staatenloser Palästinenser aus dem Libanon ausgab, inzwischen jedoch eine beglaubigte Fotokopie eines auf die Personalien „“ lautenden libanesischen Reisepasses vom 25. Oktober 2008 vorgelegt hat, ist nach eigenen Angaben erstmals im Mai 2004 ins Bundesgebiet eingereist. Am 24. Mai 2004 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Das Landeseinwohneramt Berlin, Abteilung Ausländerangelegenheiten, stellte dem Kläger am 21. Juni 2004 eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) aus. Die Bescheinigung erhält unter der Rubrik „Bedingungen/Auflagen“ unter anderem folgenden Ausspruch: „räumlich beschränkt auf das Land Berlin“. Die Gültigkeitsdauer der Duldung wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt – soweit ersichtlich – im Juli 2007 bis zum 19. Mai 2008. Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden: - Am 2005 verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und Monaten, Az.: . Die Strafe war zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung ist in der Folge jedoch widerrufen worden. - Am 2006 verurteilte das Amtsgericht Cottbus den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen, Az.: . Aufgrund der vorgenannten Verurteilungen wurde der Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Oktober 2006 gem. § 54 Nr. 3 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. In der Folge wurde der Kläger erneut strafrechtlich verurteilt, nämlich mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen, davon in einem Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von Jahren und Monaten, Az.: . Das Datum der (letzten) Tat ist der 2007. Der Kläger schloss ausweislich der auf den 7. Oktober 2009 datierenden Eheurkunde des Standesamtes am 2008 im Libanon die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Am 2009 wurde gemäß Geburtsurkunde vom 11. Juni 2009 die gemeinsame Tochter geboren. Seit 25. Januar 2010 befindet sich der Kläger in Strafhaft in der JVA . Das voraussichtliche Strafende ist gemäß Vollstreckungsblatt vom 22. März 2010 auf den 2013 notiert. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Oktober 2009 beantragte der Kläger beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 23. Oktober 2006. Mit Bescheid vom 7. Mai 2010 wurde folgende Befristungsentscheidung getroffen: „Die Sperrwirkung der Ausweisung vom 23.10.2006 sowie einer möglichen Abschiebung aus der derzeitigen Strafhaft wird auf sieben Jahre nach Ihrer Abschiebung befristet. Sollte Ihre Abschiebung erforderlich werden, verlängert sich die Frist um drei Monate. Sofern Sie nicht abgeschoben werden sollten, ergeht die Befristungsentscheidung unter der Bedingung, dass Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Haftentlassung freiwillig ausgereist sind und keine weiteren Straftaten begehen“. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der Regel zu befristen sei. Die Dauer der Befristung stehe im Ermessen des Beklagten. Zwecks einer bundeseinheitlichen Ermessensausübung orientiere sich der Beklagte an den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz. Danach gelte im Falle des Klägers eine Frist von sieben Jahren. Bei einer erforderlichen Abschiebung verlängere sich die Sperrfrist jeweils um die Hälfte der für die Abschiebung vorgesehenen Sperrfrist, mindestens aber um drei Monate. Besonderen Umständen könne in Einzelfällen durch die Verkürzung dieser Frist um bis zu drei Jahre Rechnung getragen werden. Zu Gunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und Vater einer deutschen Tochter sei, so dass die Regelfrist von sieben auf vier Jahre verkürzt worden sei. Zu seinen Lasten falle aber ins Gewicht, dass er nach der Ausweisung wieder straffällig geworden und mit Urteil vom 19. November 2007 zu einer Freiheitsstrafe von Jahren und Monaten verurteilt worden sei, wodurch er zwingende Ausweisungsgründe gem. § 53 Nr. 2 AufenthG gesetzt habe. Dieser Umstand mache zwar keine erneute Ausweisung erforderlich, sei jedoch im Rahmen der Entscheidung über den Befristungszeitraum zu berücksichtigen. Es bleibe deshalb bei der ursprünglichen Regelfrist von sieben Jahren, „zuzüglich der drei Monate hinsichtlich Ihrer voraussichtlichen Abschiebung“. Zu Letztgenanntem ist weiter ausgeführt: „Hinsichtlich des Zeitraumes von drei Monaten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Sie derzeit inhaftiert sind und voraussichtlich abgeschoben werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Erlass der Ausweisung haben Sie bis zu Ihrer neuerlichen Aufnahme in Strafhaft am 25.01.2010 nicht genutzt.“ Die Befristung der Einreisesperre auf sieben Jahre (und drei Monate) sei im Fall des Klägers gerechtfertigt, weil er auch nach verfügter Ausweisung sein deliktisches Handeln fortgesetzt habe. Es dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass der Handel mit Betäubungsmitteln verwerflich sei, weil dadurch drogengefährdete und drogenabhängige Menschen der Sucht, dem sozialen Abstieg, dem körperlichen Verfall und dem Tode ausgesetzt würden. Zudem handele es sich bei Heroin um eines der gefährlichsten der zurzeit illegal vertriebenen Rauschgifte. Die Prüfung einer „weitergehenden Verkürzung“ könne nach den Verwaltungsvorschriften erst nach der Ausreise und frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um bis zu drei Jahre verkürzten und verlängerten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt werden müssten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Juni 2010 Widerspruch erhoben und zugleich eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise Duldung beantragt. Mit Bescheid vom 15. Juli 2010, zugestellt am 19. Juli 2010, hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. In dem Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass es nach dem Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (VwV- AufenthG) am 31. Oktober 2009 für die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung der Wirkungen der Ausweisung erstmals bundeseinheitliche Maßstäbe gebe. Diese Leitlinien würden unter Ziffer 11.1.4.6.1 und 11.1.4.6.2 VwV-AufenthG „eine Frist von zehn Jahren bei zwingenden Ausweisungsgründen nach § 53 AufenthG wie bei Ihnen“ vorsehen. Besonderen Umständen könne in Einzelfällen durch die Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist um bis zu drei Jahre Rechnung getragen werden. Hierzu ist weiter ausgeführt: „In Ihrem Fall kommt mit Rücksicht auf Ihr Kind bzw. Ihre Ehefrau eine Verkürzung der Frist auf sieben Jahre in Betracht, das stellt bereits der Bescheid vom 07.05.2010 zutreffend fest. Zu den besonderen Umständen des Einzelfalls, denen durch eine Verlängerung der nach diesen Ermessensleitlinien zu beachtenden Regelfrist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen ist, gehören u.a. eine sich schon realisierte Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung von Straftaten. Das trifft zu, wenn jemand erneut nicht unerheblich straffällig geworden ist oder nach der Ausweisung weitere Straftaten begangen hat. In einem solchen Fall ist eine Verlängerung der Frist um drei Jahre möglich. Solche besonderen Umstände sind in Ihrem Falle insofern bereits berücksichtigt worden, als von einer – auf sieben Jahre verkürzten – Regelfrist von zehn Jahren ausgegangen wird, wobei zu bemerken ist, dass bei Regelausweisungsgründen eine – verkürzbare – Regelfrist von sieben Jahren vorgesehen ist. Das führt der Bescheid vom 07.05.2010 bereits zutreffend aus. Soweit der Ausgangsbescheid zwischenzeitlich eine auf vier Jahre verkürzte Frist erwähnt (Bl. 2), so ist dies spätestens durch diesen Widerspruchsbescheid nur auf den Fall der – bei Ihnen nicht zulässigen – Annahme von Regelausweisungsgründen beschränkt worden.“ Zur Frage der Verlängerung der Sperrfrist um drei Monate ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt: „Soweit der Bescheid vom 07.05.2010 eine Verlängerung der Frist um drei Monate im Falle Ihrer Abschiebung nennt, so tritt diese Verlängerung nur dann ein, wenn Sie abgeschoben werden mussten, obwohl Sie die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise hatten.“ Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung gesondert entschieden werde. Mit der am 19. August 2010 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Befristungsentscheidung, die er als rechtswidrig erachtet. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung den langen Zeitraum seines straffreien Verhaltens und die geringen Tatzeiträume habe einfließen lassen. Zudem sei ein Flucht- und Missbrauchsrisiko bzw. eine Wiederholungsgefahr nicht erkennbar, was sich (auch) daran zeige, dass die Justizvollzugsanstalt seit dem 18. Dezember 2010 begleitete und seit dem 20. Dezember 2010 selbständige Ausgänge gewähre. Ferner sei die Dauer der Sperrfrist im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK getroffene Wertentscheidung unverhältnismäßig. Er führe mit seiner Ehefrau weiterhin ein Eheleben. Seit Januar 2011 verbringe er als Freigänger jeden Samstag von 12.00 bis 18.00 Uhr bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 7. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 23. Oktober 2006 auf den Tag der Zustellung zu befristen, hilfsweise auf einen kürzeren Zeitraum als 7 Jahre nach Ausreise bzw. Abschiebung zu befristen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 7. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 19. Oktober 2009 auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung vom 23. Oktober 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass die bundeseinheitlichen Vorschriften keine weitere Verkürzung der Sperrwirkung vorsähen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sei die Sperrfrist bereits verkürzt worden. Der Tatzeitraum spiele keine Rolle, lediglich die Quantität und die Qualität der Taten sei zu berücksichtigen. Der Kläger verhalte sich zudem nach wie vor nicht gesetzestreu. Er habe über seine Personalien getäuscht, sich seit dem 20. Mai 2008 bis zum erneuten Antrag auf Duldungserteilung im Juni 2010 illegal im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes aufgehalten und habe bislang – trotz Aufforderung – seinen Pass noch nicht vorgelegt. Die beim Kläger zu berücksichtigenden Ausweisungsgründe nach § 53 AufenthG rechtfertigten die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Kammer hat die Ehefrau des Klägers, Frau ..., zu den familiären Bindungen als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011 Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.