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Beschluss

1 MN 229/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlicher Fußweg entlang der Grundstücksgrenze begründet keinen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO sofort abzuwehrenden schweren Nachteil, wenn dadurch nur übliche Beeinträchtigungen der Privatsphäre entstehen. • Die öffentliche Auslegungsfrist von einem Monat nach § 3 Abs. 2 BauGB ist auch dann ausreichend, wenn einzelne Feiertage oder ein eintägiger Betriebsausflug in die Frist fallen. • Die Festsetzung einer Verkehrsfläche als reiner Fußweg nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig; eine unterschiedliche Breitenfestsetzung an verschiedenen Stellen des Bebauungsplans kann der unterschiedlichen Lage Rechnung tragen und ist nicht zwingend widersprüchlich. • Wasserrechtliche oder Grenzabstandsbedenken stehen der Festsetzung des Fußweges hier nicht entgegen; Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines 2,50 m breiten Fußweges am Grundstücksrand • Ein öffentlicher Fußweg entlang der Grundstücksgrenze begründet keinen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO sofort abzuwehrenden schweren Nachteil, wenn dadurch nur übliche Beeinträchtigungen der Privatsphäre entstehen. • Die öffentliche Auslegungsfrist von einem Monat nach § 3 Abs. 2 BauGB ist auch dann ausreichend, wenn einzelne Feiertage oder ein eintägiger Betriebsausflug in die Frist fallen. • Die Festsetzung einer Verkehrsfläche als reiner Fußweg nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig; eine unterschiedliche Breitenfestsetzung an verschiedenen Stellen des Bebauungsplans kann der unterschiedlichen Lage Rechnung tragen und ist nicht zwingend widersprüchlich. • Wasserrechtliche oder Grenzabstandsbedenken stehen der Festsetzung des Fußweges hier nicht entgegen; Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller sind Eigentümer eines seit 1966 mit Einfamilienhaus und Garage bebauten Grundstücks. Im Bebauungsplan Nr. 706 "Kleewiese" hat die Gemeinde u. a. an der Ostgrenze des Grundstücks eine etwa 2,50 m breite Verkehrsfläche mit der Bezeichnung "F" als Fußweg festgesetzt, die von der Straße Am Kälberanger bis zu einer öffentlichen Grünfläche reicht. Die Antragsteller rügen Mängel des Auslegungsverfahrens, Widersprüche in den textlichen Festsetzungen, Verletzung wasser- und grenzerhaltender Vorschriften sowie Abwägungsfehler; sie fürchten u. a. Einblicke auf ihre Terrasse und mögliche Erschließungsbeiträge. Das OVG hat über den Normenkontroll- und Eilantrag entschieden. • Der Eilantrag ist zwar zulässig, führt aber nicht zur Aussetzung des Bebauungsplans, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. • Ein schwerer Nachteil i.S. des § 47 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor: Die entstehenden Beeinträchtigungen (Blickkontakte, Nutzungseinschränkungen) sind nach objektivem Maßstab gering und zumutbar; Abhilfen wie blickdichte Balustraden bestehen. • Die mögliche Verpflichtung zu Erschließungsbeiträgen begründet allein keinen so schweren Nachteil, dass eine einstweilige Anordnung geboten wäre; wirtschaftlich existenzgefährdende Folgen sind nicht substantiiert vorgetragen. • Die öffentliche Auslegung entsprach den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB; die einmonatige Frist bleibt ausreichend, auch wenn Feiertage und ein eintägiger Betriebsausflug in die Zeit fallen. • Die Festsetzung als Fußweg beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; der Wortlaut nennt beispielhaft mögliche Verkehrsflächen, eine Festsetzung als reiner Fußweg ist zulässig. • Unvereinbarkeits- bzw. Etikettenschwindelvorwürfe sind unbegründet; unterschiedliche Breiten der Fußwege im Norden (5 m) und Süden (2,50 m) sind durch unterschiedliche örtliche Verhältnisse und Eigentumsbelange gerechtfertigt. • Die Planfestsetzungen (u. a. Zulässigkeit von bis zu 2,0 m breiten wassergebundenen Wegen in der öffentlichen Grünfläche, Brücken zur Überquerung eines verrohrten Gewässers) sichern die funktionale Fortführung des Weges; die wasserrechtlichen Einwände greifen nicht durch, da Verrohrung und Unterhaltung möglich sind und keine typischen wasserrechtlichen Nutzungen berührt werden. • Grenzabstandsrechtliche Einwände sind unbegründet, weil Straßen und Fußwege grundsätzlich nicht denselben Abstandsregeln wie Gebäude unterliegen und die Strecke nicht höher als 1 m über dem Gelände liegt. • Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wurde durchgeführt; Einwendungen der Antragsteller wurden im Verfahren gewürdigt, und die Belange der Allgemeinheit (fußläufige Erschließung, Verbindung zu Grünflächen und Spielplatz, Vermeidung belasteter Kreisstraße) überwiegen nicht offensichtlicht unverhältnismäßig gegenüber den Nachteilsinteressen der Antragsteller. Der Eilantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg; der Bebauungsplan wird nicht ausgesetzt. Die beanstandeten Festsetzungen eines 2,50 m breiten Fußweges entlang der Ostgrenze des Grundstücks sind voraussichtlich Rechtmäßig. Weder das Auslegungsverfahren noch die Auslegung der planungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) noch wasser- oder grenzerhaltende Regelungen sind derart fehlerhaft, dass die Normenkontrolle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen sind nach objektiver Betrachtung gering und durch zumutbare Maßnahmen (z. B. blickdichte Umzäunung) abwendbar; mögliche Erschließungsbeiträge stellen keinen außergewöhnlichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Damit überwiegt das Abwägungsergebnis zugunsten der Planfestsetzungen, weshalb die Planfestsetzung in ihrer vorgesehenen Form verbleiben kann.