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Urteil

9 K 5139/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:1027.9K5139.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Erweiterung des kleinflächigen B. -Marktes auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000. 3 Das ursprünglich unbeplante Grundstück ist mit einem am 17. Januar 2011 genehmigten B. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 799,65 qm bebaut. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 400 Meter vom nördlichen Rand des Bereichs F. -Mitte entfernt (N1.----platz ), der im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten dem Zentrentyp C–Stadtteilzentrum zugeordnet worden ist (Blatt 85 des Konzepts). Der festgelegte Bereich erstreckt sich von der N2.----------straße /H.-----straße im Süden über die F1. Straße mit ihrer 400 Meter langen Fußgängerzone bis etwa zur C1.----straße . Für das Gebiet F1. Straße, C1.----straße und Alte X. ist der Bebauungsplan Nr. 741/N aufgestellt worden, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Hier ist inzwischen ein großflächiger F2. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 1556 qm fertiggestellt worden. In einem städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2012 mit der Beklagten, § 4 des Vertrages, verpflichtete sich der Investor zur Herstellung eines Zugangs von der F1. Straße aus während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit. 4 Die Klägerin stellte am 4. April 2014 eine Bauvoranfrage für die Erweiterung des bereits bestehenden B. -Marktes von 799,65 qm auf 969,45 qm Verkaufsfläche mit der Fragestellung: „Ist die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale in der dargestellten Form genehmigungsfähig?“ 5 Am 8. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den Stadtbezirk Nord, Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße . Die Beklagte führte im Aufstellungsbeschluss an, der Plan diene der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet durch Festsetzung nach § 9 Abs. 2 a) BauGB. Der Beschluss wurde am 10. September 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. 6 Mit Bescheid vom 10. September 2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorhaben unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 726/N gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 10. September 2015 zurück. Gegen den Zurückstellungsbescheid erhob die Klägerin am 15. Oktober 2014 Klage (Verfahren 9 K 6770/14). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 angekündigt hatte, der Bebauungsplan Nr. 726/N werde am 28. Februar 2015 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2015 die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid zurück. 7 Die Beklagte erließ am 18. Juni 2015 eine Veränderungssperre für den betroffenen Bereich und machte diese im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015 bekannt. 8 Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und verwies zur Begründung darauf, das Vorhaben liege im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Für das Gebiet des Bebauungsplanes sei eine Veränderungssperre beschlossen worden, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten sei. Das geplante Vorhaben widerspreche den im Aufstellungsbeschluss genannten Planungszielen. Danach sei Ziel der Planung die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel. 9 Die Klägerin hat am 23. Juli 2015 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, ein wirksamer Bebauungsplan bestehe für das Baugrundstück nicht. Es spreche viel dafür, dass das Grundstück dem Nahversorgungsbereich, der nur wenige Meter vor dem Baugrundstück ende, zuzurechnen sei. Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese unwirksam sei. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei aus dem Plan nicht eindeutig erkennbar. Damit sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Umgebung sei als Gemengelage zu qualifizieren. Die zahlreichen Wohngebäude stünden der Qualifizierung als faktisches Mischgebiet entgegen. Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die Lackiererei und Karosseriebau seien als störendes Gewerbe in einem Mischgebiet unzulässig. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da sich die Klägerin insoweit auf das Autohaus, das insbesondere wegen der Außenverkaufsflächen von über 800 qm Verkaufsfläche als Vorbild diene, berufen könne. § 30 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen, da das Vorhaben aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse selbst im zentralen Versorgungsbereich liege. 10 Der einfache Bebauungsplan Nr. 726/N wurde am 25. November 2015 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht, nachdem er zuvor in der Zeit vom 9. März bis 8. April 2015 ortsüblich ausgelegt worden war. 11 Der Bebauungsplan enthält in der Festsetzung Nr. 1 für den Teilbereich I, der für sämtliche Grundstücke des Planbereichs, mit Ausnahme der durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bestimmten Bereiche IIa und IIb gilt, die Bestimmung, dass Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend angeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Sortimentsliste N. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht zulässig sind. Die Sortimente werden im Einzelnen angeführt. Insoweit wird auf die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Bezug genommen. 12 Für den Bereich des Grundstücks C.----weg 00 setzt der Bebauungsplan den Teilbereich II a fest. Die textliche Festsetzung Nr. 2 bestimmt: „In den Teilbereichen II a (C.----weg 36) und II b (F1. Straße 000-000) des Bebauungsplanes sind für die in der Planzeichnung abgegrenzten Teile der Flurstücke 000 und 000, Flur 0 der Gemarkung N. , ausnahmsweise nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig.Großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 qm mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten sind nicht zulässig.“ 13 In der Planbegründung führte die Beklagte zur Bestandssituation an, im Plangebiet bestünden zahlreiche gewerblich genutzte Grundstücke mit zum Teil großen Gewerbehallen, insbesondere am C.----weg und nördlich der Sachsenstraße (Textilherstellung und Vertrieb). Am C.----weg sei eine Filiale eines Lebensmittel-Discounters mit zusätzlicher Zufahrt von der Sachsenstraße vorhanden. Unter Nr. 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan wird folgendes ausgeführt: “Im Planungsgebiet sollen Regelungen über die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen, hier insbesondere von Einzelhandelsbetrieben, getroffen werden: Nur bestimmte Warensortimente sollen zulässig sein. Damit wird dem Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen und die Innenentwicklung unterstützt. Die Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte als Schwerpunkt einer verbrauchernahen Versorgung im Stadtteil. Die sonstigen nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen sollen im Plangebiet weiterhin zulässig sein.“ 14 Für die Teilbereiche IIa und IIb wird in der Planbegründung ausgeführt: 15 “Der Teilbereich IIa beinhaltet das Gebäude des vorhandenen Lebensmittel-Discounters am C.----weg 00 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze des angrenzenden Flurstücks 00), der Teilbereich IIb das Ladenlokal des vormaligen L. `s-Lebensmittelmarktes in der F1. Straße 000-000 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze der angrenzenden Flurstücke 000 und 000). Für diese vorhandenen Ladenlokale sollen nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. ausnahmsweise zulässig sein, sofern keine über den genehmigten Bestand hinaus nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte entstehen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche ab 800 qm mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten werden ausgeschlossen. 16 Die Zulässigkeit von kleinflächigen Betriebsformen, auch mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, richtet sich primär nach dem baulichen Bestand der Ladengeschäfte und den genehmigten Nutzungen. Damit wird dem erst vor kurzer Zeit errichteten Lebensmitteldiscounter am C.----weg Rechnung getragen (Teilbereich II a). Mit einer weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche des Discounters würde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in einem von Gewerbebetrieben geprägten Umfeld entstehen, was mit den Zielen und Grundsätzen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht vereinbar ist.“ 17 Nachdem der Bebauungsplan Nr. 726/N in Kraft getreten war, macht die Klägerin geltend, dieser Bebauungsplan sei unwirksam und stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB liege vor, weil die dort festgesetzte Mindestdauer der Auslegung von einem Monat deutlich unterschritten worden sei. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs vom 9. März 2015 bis zum 8. April 2015 sei zu kurz. In diesen Zeitraum seien 2 Feiertage gefallen, der 3. April (Karfreitag) und der 6. April (Ostermontag). In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es nur unschädlich sei, wenn ein Feiertag in die Frist falle. Daher sei hier die Frist nicht gewahrt. 18 Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ergangen, weil die Beklagte die einzustellenden Belange nicht richtig gewichtet habe. Die bestehende B. -Filiale sei erst im Jahre 2011 errichtet worden. Wie der Beklagten bekannt sei, bemühe sich die Klägerin bereits seit einiger Zeit, die bestehende Verkaufsfläche zu erweitern, um den bundeseinheitlichen Standard von B. -Süd-Filialen erfüllen zu können. Die Plangeberin hätte sich hier vertieft mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der berechtigte Erweiterungswunsch der Klägerin mit den Zielen des Bebauungsplanes vereinbar sei. Dies sei nämlich der Fall. Ziel des Bebauungsplanes sei die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte. Lediglich im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich fehlten zum Teil zentrenrelevante Warengruppen. Hieraus ergebe sich nicht die Erforderlichkeit, den Betrieb der Klägerin zu beschränken, da der zentrale Versorgungsbereich F. -Mitte über eine ausreichende Ausstattung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment verfüge. Die bestehenden Betriebe hätten sich zudem auf die Konkurrenz eingestellt. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, den B. -Markt in seinen Entwicklungsmöglichkeiten zu beschränken. 19 Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, weil das Baugrundstück faktisch Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs sei. Der Ergänzungsbereich, wie er im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. dargestellt sei, ende nur wenige Meter vor dem Vorhabengrundstück. Die Reichweite eines zentralen Versorgungsbereichs bemesse sich nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. 20 Der Bebauungsplan leide auch deshalb an einem Abwägungsmangel, weil sämtliche zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen worden seien, obwohl der dargestellte zentrale Versorgungsbereich gar nicht in der Lage sei, sämtliche Sortimente aufzunehmen. 21 Ergänzend beruft die Klägerin sich auf die im Verfahren 9 K 8316/14 geltend gemachten Rügen und Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 726/N. 22 Sie macht weiter geltend, auch der hilfsweise gestellte Antrag sei begründet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestehe das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrags in der Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Beklagten. Sei die Erweiterung der Verkaufsfläche nicht möglich, entgehe der Klägerin hierdurch Gewinn von jährlich 80.000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Filiale betrage noch 25 Jahre. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Erweiterung der Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück C.----weg 00 in N. zu erteilen, 25 hilfsweise festzustellen, 26 dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 726/N verpflichtet gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück C.----weg 00 N. zu erteilen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 aus, der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei eindeutig bestimmt. Den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung sei Rechnung getragen worden. 30 Der Bebauungsplan Nr. 726/N sei wirksam und verletze die Klägerin nicht in ihren Eigentumsrechten. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und diene der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten. Er verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die relevanten Belange seien ermittelt und abgewogen worden. Anlass der Planung seien Vorhaben gewesen, die geeignet seien, die vorhandene Ausstattung und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zu gefährden. Die Regelungen des Bebauungsplanes beträfen lediglich die Einschränkung bestimmter Arten des Einzelhandels; die Zulässigkeit anderer Nutzungsarten bleibe gewahrt. Damit erfolge keine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte seien hier höher zu bewerten als das einzelne private Verwertungsinteresse an einem Grundstück. Es seien bereits zahlreiche öffentliche Investitionen in den Stadtteil geflossen (z.B. Projekte der Stadterneuerung, zuletzt die Umgestaltung eines Teils der F1. Straße als Fußgängerzone). F. -Mitte weise eine funktionsfähige Grundausstattung mit Einzelhandelsbetrieben auf. Entwicklungsziel sei es, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich zu halten, neu anzusiedeln und außerhalb einzuschränken. Im Sinne des Gemeinwohls sei eine geringe Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zumutbar, zumal vielfältige andere Nutzungen möglich seien. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 726/N orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation. Das Quartier F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C2.---straße befinde sich nördlich des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte und weise bis auf den Lebensmitteldiscounter B. am C.----weg keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Den von der Klägerin benannten Betrieben komme keine „Klammerwirkung“ zu. Der B. -Markt befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage F. -Mitte. Der C.----weg werde hingegen eher von gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem zentralen Versorgungsbereich bestehe nicht. Der B. -Markt werde über Zufahrten von der Sachsenstraße und dem C.----weg aus erreicht und es sei hier eindeutig von einer Kraftfahrzeugorientierung auszugehen. Bei dem Vollsortimenter F2. handele es sich um eine geplante Erweiterung des Lebensmittelangebotes im zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte. Eine fußläufige Anbindung des F2. -Marktes an die F1. Straße sei zur Verbesserung der Erschließung vorgesehen worden, stehe allerdings in keiner Weise mit dem Discounter am C.----weg in Verbindung. 31 Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte sowie der anderen Zentren- und Nahversorgungsstandorte sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept im Jahr 2007 erfolgt. Für den Bereich F. -Mitte habe das Gutachterbüro vorgeschlagen, eine leichte Arrondierung des Versorgungsbereichs vorzunehmen, um einen weiteren Lebensmittelanbieter einzubeziehen. Deshalb sei eine geänderte Abgrenzung des Versorgungsbereichs vorgenommen worden, der den L. `s-Markt mit eingeschlossen habe, obwohl eigentlich der F1. Markt den räumlichen Abschluss des Versorgungsbereichs bilde und sich nördlich, bis auf den B. -Markt, weitgehend Wohnbebauung befinde. 32 Alle wesentlichen Belange seien damit ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N und das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigten die konkreten örtlichen Verhältnisse und bildeten die planerisch gebotene Lösung in der vorhandenen städtebaulichen Situation. 33 Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 18. Mai 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahren 9 K 4903/14, 9 K 6770/14 und 9 K 8316/14 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe: 36 Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, denn die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 37 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die beantragte Erweiterung des B. -Marktes ist baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Klägerin beabsichtigten Erweiterung des B. -Marktes handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die beabsichtigte bauliche Erweiterung zur Vergrößerung der Verkaufsfläche ändert sich der bestehende kleinflächige Einzelhandelsbetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, so dass das Vorhaben eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt. 38 Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Hier stehen der beantragten Erweiterung der Verkaufsfläche die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N entgegen. 39 Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist wirksam und leidet nicht an formellen oder materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen könnten. 40 Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden, 41 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47 und juris. 42 Dies ist vorliegend der Fall. Der Plan hat vom 9. März 2015 bis einschließlich 8. April 2015 offengelegen. Der Einhaltung der Monatsfrist steht es nicht entgegen, dass in diesen Zeitraum zwei Feiertage gefallen sind, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE. -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 1 MN 229/08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 ‑ 3 S 2313/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – 4 C 64/80 -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 979. 44 Maßgebend ist, dass der Gesetzgeber mit der Monatsfrist einen Zeitraum geregelt hat und nicht die Anzahl der Tage, an denen der Plan ausliegen muss. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte für die Auslegung bewusst den Ferienzeitraum gewählt habe und in dieser Zusammenschau die Auslegungszeit zu kurz bemessen sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Schulferien von Bundesland zu Bundesland variieren und in den verschiedenen Jahren zu unterschiedlichen Zeiträumen festgelegt werden. Bei der Wahl der Monatsfrist hat er diesen Aspekt aber gerade nicht berücksichtigt, sondern sich für eine einfach nachzuvollziehende Handhabung der Auslegungsfrist entschieden. 45 Der Bebauungsplan Nr. 726/N leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. 46 Die streitgegenständliche Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit näher bezeichneten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in dem Bebauungsplan Nr. 726/N ist von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. 47 Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). 48 § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende, Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen. Darüber hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind, 49 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -; Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, jeweils juris. 50 Stets muss jedoch der Zweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der tragende Grund sein für den Erlass eines Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB. Diese Zweckvorgabe ist gleichsam die Anwendungsvoraussetzung dieser Rechtsgrundlage, 51 vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2013, § 9 Rn. 242 b; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2010 – Au 4 K 09.285 -, juris. 52 Dabei genügt es nicht, dass der Rat sich auf diesen Zweck als Planziel beruft. Vielmehr bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, 53 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris Rn. 36. 54 Diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB erfüllt der Bebauungsplan Nr. 726/N der Beklagten. Der Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des vom Rat der Beklagten beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 ab (im Weiteren: Konzept). 55 Das Konzept enthält konkrete und nachvollziehbare Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet der Beklagten und hat deshalb steuernde Funktion. Es stellt die Einzelhandels- und Nahversorgungssituation dar und legt Ziele zur räumlichen Lenkung des Einzelhandels fest. Definiert werden A-, B- und C-Zentren sowie ergänzende Nahversorgungsstandorte, die der zukünftigen Zentren- und Nahversorgungsentwicklung in der Stadt N. zugrundezulegen sind. Die B- und C-Zentren sowie die ergänzenden Nahversorgungsstandorte sollen eine fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung mit dem periodisch nachgefragten Bedarf gewährleisten. Mit diesem Ziel verbunden ist die Sicherung leistungsfähiger zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet durch eine räumliche Konzentration des Einzelhandels auf leistungsfähige und somit zukunftsfähige Standorte. Zur Umsetzung der räumlichen Entwicklung der Zentren und Nahversorgungsstrukturen empfiehlt das Konzept die Umsetzung konkreter Grundsätze zur Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevantem, groß- und kleinflächigem Einzelhandel in den jeweiligen Zentren. Welche Sortimente nahversorgungs- und zentrenrelevant sind und welche nicht, wird in der ebenfalls enthaltenen N3. Sortimentsliste aufgeführt. 56 Gegen den Zuschnitt des C-Zentrums F. -Mitte im Konzept der Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin handelt es sich bei F. -Mitte um ein vom N1.----platz bis zur N6. ausgerichtetes Nahversorgungszentrum mit einer Fußgängerzone und allen erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einem kleinen O. -Markt, Sparkasse, Möbelgeschäften, Gaststätten, Imbissen und sonstigen kleinen Geschäften. Mit seinem Angebot gewährleistet das Zentrum die nach dem Konzept gewünschte fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung. 57 Dabei hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch das Vorhabengrundstück in den Bereich des C-Zentrums einbeziehen müssen, da die konkreten örtlichen Verhältnisse dies nicht vorgeben. 58 Weder hat die Beklagte einen zentralen Versorgungsbereich in einer Weise eingegrenzt, der in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung findet, noch hat sie Grundstücke (willkürlich) von einem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt, die mit diesem durch die vorhandene Nutzung unmittelbar verknüpft waren, 59 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 5/09 -, juris und zuvor OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 (Wickrath). 60 Nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen beginnt der Nahversorgungsbereich F. -Mitte etwa auf der Höhe der Straße F1. Höhe und etwa ab der nördlichen Grenze des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 741/N. Beginnend mit dem großflächigen F2. -Markt verändert sich die städtebauliche Situation. Der Besatz mit Einzelhandelsgeschäften wird dichter und eine fußläufige Nähe zum N1.----platz F. -Mitte ist gegeben. Etwa ab der südlichen Bebauung der F1. Höhe und südlich der C1.----straße mit dem nördlich angrenzenden F2. -Markt kann von einem Nahversorgungsbereich gesprochen werden. 61 Das weiter entfernt liegende Grundstück der Klägerin am C.----weg fällt eindeutig nicht in diesen Bereich. Der B. -Markt am C.----weg liegt in einer Gemengelage von gewerblicher und wohnlicher Nutzung. Die Bebauung am C.----weg ist von gewerblicher Nutzung, vor allem durch großflächigen Kraftfahrzeughandel und eine Kfz-Werkstatt geprägt. Das jeweilige Grundstücksende wird durch eine gut sichtbare Mauer abgegrenzt, hinter der sich die Wohnbebauung der F1. Höhe anschließt. Das das Vorhabengrundstück umgebende Gebiet nördlich bis zur C2.---straße , westlich bis zur I.-----------straße und an der Sachsenstraße ist insgesamt gewerblich geprägt und die Grundstücke weisen eine für Gewerbegrundstücke typische Größe aus. Um die Tuchfabrik T. herum, die eine große Fläche einnimmt und das Gebiet prägt, findet sich zu den jeweiligen Straßen hin ausgerichtete Wohnbebauung. An der F1. Straße befindet sich in dem Bereich zwischen T1.------straße und C2.---straße bzw. C3.-----straße eine mehrgeschossige Bebauung, wobei zum Teil in den Untergeschossen kleinere Läden und an der Ecke zur C3.-----straße ein Restaurant zu finden sind. Diese sehr uneinheitliche Bebauung in dem beschriebenen Bereich zwischen C2.---straße und F1. Höhe weist eindeutig nicht den Charakter eines Nahversorgungszentrums auf, da es dafür schon an den grundlegenden Angeboten mit Geschäften für den täglichen Bedarf fehlt. 62 Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, eine städtebauliche Verbindung zum Nahversorgungsstandort F. -Mitte werde durch den vorhandenen B. -Markt, die Service-Annahmestelle des Autohauses X1. und C4. in den Räumen des ehemaligen L. `s-Marktes (F1. Straße 211), die Gaststätte N4. (F1. Straße 000) und die Bau- und Kunstglaserei N5. hergestellt. Die genannten Gebäude vermitteln keine Verbindung oder eine Zugehörigkeit zum Standort F. -Mitte, der erst etwa in Höhe der F1. Höhe, wie oben beschrieben, beginnt. Erst südlich der Straße F1. Höhe und ab der C1.----straße ändert sich der Eindruck der Bebauung in Richtung Nahversorgungsstandort. Die Dichte der Geschäfte in den Erdgeschossen nimmt dort zu und aufgrund der Sichtachse auf die den N1.----platz umgebenden Gebäude wird eine räumliche Nähe hergestellt. Dabei kommt dem großflächigen F2. –Markt eher keine verbindende Bedeutung zu. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 741/N, der hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Von der F1. Straße aus wird nur eine hohe Wand sichtbar. Eine Verbindung für Fußgänger, die eingeplant worden ist, ist nicht ohne weiteres bemerkbar. Zudem hat die in dem von der Klägerin angeführten städtebaulichen Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Herstellung des Zugangs zur F1. Straße nur den Zweck, die fußläufige Erschließung zur F1. Straße sicherzustellen; weitere Zwecke verfolgt die Vereinbarung nicht. Der F2. -Markt ist vollständig zur C1.----straße hin ausgerichtet worden. Erst von der C1.----straße aus werden, wie im Ortstermin festgestellt, die Parkplätze und der Eingang zum F2. -Markt sichtbar. 63 Unerheblich ist, ob die Beklagte den Bereich des klägerischen Grundstücks noch in den Nahversorgungsbereich hätte einbeziehen können. Denn grundsätzlich ist die Gemeinde ermächtigt, im Rahmen ihres Planungsermessens, die aus ihrer Sicht zu schützenden Bereiche festzulegen. Dies kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären, 64 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 94. 65 Die konzeptionellen Empfehlungen ihres Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts hat die Beklagte durch den Bebauungsplan Nr. 726/N in geeigneter Weise umgesetzt. 66 Der Bebauungsplan Nr.726/N verfolgt maßgeblich das Ziel der Konzentrierung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel, indem im Plangebiet nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht zugelassen werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass sich außerhalb von F. -Mitte ein Nebenzentrum entwickelt, das aber nicht die Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen kann und zudem geeignet ist, Kaufkraft aus dem funktionierenden Nahversorgungsbereich abzuziehen. Der Nahversorgungsstandort F. -Mitte stellt ein typisches Beispiel für den vom Gesetzgeber gewollten Schutz von Nahversorgungsstandorten dar, 67 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 121. 68 Die Zielvorstellungen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 werden nicht dadurch konterkariert, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Zentrenabgrenzung nicht vollständig mit derjenigen des Konzepts übereinstimmt. Eine Bindung der Gemeinde an das Planungskonzept im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen, 69 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7/11 -, juris, Rn. 12. 70 Das ist hier der Fall. Die Anpassung und geringfügige Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte (und dementsprechend die geplante Fortschreibung des Konzepts) ist eine Folge der städtebaulichen Entwicklung nach Aufgabe des L. ’s und der Eröffnung des F2. -Marktes an der C1.----straße . Der Bereich zwischen der Straße F1. Höhe und dem C.----weg ergänzt das Zentrum tatsächlich nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihn im Rahmen der Bauleitplanung auch nicht mehr in den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte einbezieht. An dessen Zentralität sowie dem städtebaulichen Ziel es zu schützen ändert sich dadurch nichts. 71 Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin an der Erweiterung des bereits bestehenden kleinflächigen B. -Marktes unwirksam. 72 Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. 73 Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, 74 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 D 38/14.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. 75 Grundsätzlich dienen Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht, 76 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4BN 1/13 -, juris Rn. 17 ff. 77 Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen, 78 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 ; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 17ff. 79 Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. 80 Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen, 81 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 D 103/12NE -, juris Rn. 88 ff/Rn. 92; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 und juris; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 582, 583, 584 und 665. 82 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan Nr. 726/N abwägungsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat sich in der Kollision zwischen den Belangen der Klägerin und den Allgemeinwohlinteressen in nicht zu beanstandender Weise für die Bevorzugung der Allgemeinwohlinteressen und damit notwendig für die Zurückstellung der Belange der Klägerin entschieden. 83 Der Plangeberin waren der Erweiterungswunsch des B. -Marktes und der Ansiedlungswunsch eines Drogeriemarktes (vgl. Verfahren 9 K 8316/14) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Erweiterung des B. -Marktes in ihre Abwägung eingestellt und sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, den Belangen der Bevölkerung an einer nachhaltigen Nahversorgung den Vorrang einzuräumen. Sie hat dazu in dem Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 726/N unter I.1 Nr. 2 erläutert, das betreffende Grundstück befinde sich in einem Bereich, der einen eindeutig anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage im zentralen Versorgungsbereich der F1. Straße. Der C.----weg sei eher gewerblich geprägt, die F1. Straße im unteren Abschnitt zum F1. Markt dagegen von Geschäftsnutzungen, Dienstleistungen und Gastronomie sowie Wohnen in den anderen Geschossen. Der Ergänzungsbereich zum ZVB (zentralen Versorgungsbereich) sei abgegrenzt worden, um den vormaligen L. `s-Markt als vorhandenes Angebot in den ZVB einzubeziehen. Der Bebauungsplan werde u.a. zur Klarstellung aufgestellt, dass der Discounter am C.----weg nicht zum ZVB gehöre. Es handele sich im Vergleich zum ZVB eindeutig nicht um die gleichen Kundenströme, da der Discounter weitgehend autoorientiert sei. Unter Nr. 3 zu I.1. des Abwägungsvorschlages „Bei der Überplanung eines vorhandenen Einzelhandels ist auf die Interessen des Eigentümers besonders Rücksicht zu nehmen und diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen“ wird ausgeführt, der Einzelhandelsausschluss betreffe nur die nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente im Plangebiet. Für das betreffende Grundstück im Teilbereich IIa seien diese aber als Ausnahme zulässig, um damit den gegebenen Bestand zu erfassen. Schon bei der Ansiedlung des Betriebes sei bekannt gewesen, dass eine Großflächigkeit nicht genehmigungsfähig sei. Eine Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb widerspreche den Grundsätzen und Zielen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Stadt N. . 84 Die Beklagte hat damit die öffentlichen und privaten Interessen hinreichend abgewogen. Die Überlegungen und Abwägungen der Beklagten, in die sie städtebaulich gewichtige Allgemeinbelange, wie die Existenzsicherung des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte, eingestellt hat, sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das gilt hier umso mehr, als der Klägerin durch die Überplanung ihres Grundstücks nicht die bisherige Nutzung als kleinflächiger Einzelhandel verwehrt wird, sondern nur die Erweiterung der Verkaufsfläche ausgeschlossen wird. Gerade die „Festschreibung“ der vorhandenen Nutzung ist zulässig, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern, 85 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -; juris Rn. 63. 86 Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch sachgerecht, alle aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente auszuschließen. 87 Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann, 88 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18. 89 Der (partielle) Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist hier geeignet das angestrebte städtebauliche Ziel zu erreichen. Denn es dient der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten und der darin angeführten Ziele. Durch den Ausschluss bestimmter Sortimente soll gewährleistet werden, dass der zu schützende Bereich F. -Mitte weiterhin eine wohnortnahe Versorgung leisten kann, 90 vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -, juris. 91 Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Abwägung für die Klägerin eine Ausnahmeregelung getroffen, so dass sie das bisherige Sortiment weiter verkaufen und damit die Interessen des B. -Marktes hinreichend gewahrt. 92 Soweit gerügt wird, die Beklagte sei im Hinblick auf den Leerstand des L. `s-Marktes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan tatsächlich von falschen Umständen ausgegangen und habe deshalb nicht in ihre Erwägungen eingestellt, was einzustellen war, kann hier offenbleiben, ob dieser Einwand berechtigt ist. Das gilt umso mehr, als in dem Konzept aus dem Jahr 2007 der L. `s-Markt nicht Bestandteil des festgelegten Nahversorgungsbereichs war. Jedenfalls führt eine möglicherweise Verkennung tatsächlicher Umstände hier nicht dazu, dass der gesamte Plan unwirksam wäre. Denn er betrifft nur die Festsetzung des Teilbereichs IIb für ein Grundstück. 93 Die mögliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung IIb führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird, 94 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 105/12.NE -, juris Rn. 78 ff; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 -, juris. 95 Gemessen an diesen Maßstäben kann hier angesichts der Betroffenheit von nur einem Grundstück davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Bebauungsplan ohne diese Festsetzung für das restliche Plangebiet aufrechterhalten hätte. 96 Damit stehen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Nr.726/N dem Vorhaben der Klägerin insgesamt entgegen. 97 Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. 98 Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 99 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 - juris. 100 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt, 101 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – juris. 102 Es ist bereits fraglich, ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt zulässig ist, weil es möglicherweise an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. 103 Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert, 104 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris. 105 Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie ernsthaft einen Schadensersatzprozess beabsichtige. Ohne die angestrebte Erweiterung entgehe ihr ein Gewinn von jährlich 80.000 Euro bei einer Mindestlaufzeit der Filiale von 25 Jahren. Angesichts der nicht weiter begründeten Höhe der Schadenssumme und der fehlenden weiteren Substantiierung des Vortrages ist zweifelhaft, ob er ausreichend ist, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. 106 Diese Zweifel können hier zurückstehen. Denn selbst wenn insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden könnte, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides stand vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 726/N bereits die erlassene Veränderungssperre vom 18. Juni 2015, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, entgegen. 107 Diese Veränderungssperre ist wirksam ergangen. Formelle Fehler liegen nicht vor. 108 Die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da der Plan nicht mit bekannt gemacht worden sei, ist nicht begründet. 109 Die Satzung betreffend den Erlass der Veränderungssperre ist ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) bekannt gemacht worden. 110 Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BekanntmVO. 111 Diesen Maßgaben genügt die Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt der Stadt N. vom 30. Juni 2015. Sie verweist darauf, dass der als Bestandteil zur Satzung gehörende Plan im Rathaus S. zu jedermanns Einsicht offenliege. Dazu kommt, dass die Satzung die Anstoßfunktion voll erfüllt, weil das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet schon in der Überschrift der Satzung genannt und in der Satzung selbst genau beschrieben wird. Damit konnte jeder Grundstückseigentümer Kenntnis vom Inkrafttreten der Veränderungssperre erhalten. 112 Auch die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht formell ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da der Bürgermeister nicht den Satzungstext und den Plan ausgefertigt habe, ist unbegründet. 113 Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, 114 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3. 115 Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat, 116 vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris Rn. 63 ff. , vom 29. Januar 2013 ‑ 2 D 102/11.NE - BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, jeweils m. w. N. 117 Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert ist, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile der Satzung ausgeschlossen ist, 118 vgl. OVG NRW, Urteile 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris. 119 Diese für Bebauungspläne geltenden Maßstäbe sind auch für die Ausfertigung von Veränderungssperren anwendbar. Im vorliegenden Fall fehlt zwar ein Ausfertigungsvermerk auf dem Plan der Veränderungssperre. Es bestehen aber keinerlei Zweifel, dass der in den Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre vorhandene Plan Gegenstand der Satzung ist (vgl. Beiakten Hefte 3 und 11). Der Textteil nimmt in § 1 Abs.2 auf den Plan Bezug. Die Beschreibung des Gebiets der Veränderungssperre in § 1 Abs. 1 ist vollkommen deckungsgleich mit der zeichnerischen Abgrenzung des Plangebiets. Damit steht mit Sicherheit fest, dass dieser Plan zu der vom Rat beschlossenen Veränderungssperre gehört. 120 In materieller Sicht sind Bedenken gegen die Veränderungssperre weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 121 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 122 Beschluss: 123 Der Streitwert wird auf 19.125 Euro festgesetzt. 124 Gründe: 125 Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, (BauR 2003, 1883), der in Ziffer 3 b), für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb einen Streitwert von 150,- Euro je qm Verkaufsfläche sowie in Ziffer 6) für den Vorbescheid 50-100 % des Genehmigungsstreitwerts vorsieht (170 qm x 150 Euro = 25.500 Euro x 75%= 19.125 Euro).