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Beschluss

7 LA 145/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für Abschiebungshaft und Zuführung sind nach §§ 66 Abs.1, 67 Abs.1 Nr.2 AufenthG auch dann geltend zu machen, wenn die Abschiebung letztlich nicht erfolgt ist. • Voraussetzung der Heranziehung ist die Rechtmäßigkeit von Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft; daraus folgt keine Unbilligkeit allein wegen späterer Aufenthaltsanerkennung. • Ein atypischer Härtefall, der von der kostenerhebenden Regel ausnahmsweise befreien würde, liegt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für Unzumutbarkeit oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor.
Entscheidungsgründe
Kostenhaftung für Abschiebungshaft trotz Nichterfolg der Abschiebung • Kosten für Abschiebungshaft und Zuführung sind nach §§ 66 Abs.1, 67 Abs.1 Nr.2 AufenthG auch dann geltend zu machen, wenn die Abschiebung letztlich nicht erfolgt ist. • Voraussetzung der Heranziehung ist die Rechtmäßigkeit von Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft; daraus folgt keine Unbilligkeit allein wegen späterer Aufenthaltsanerkennung. • Ein atypischer Härtefall, der von der kostenerhebenden Regel ausnahmsweise befreien würde, liegt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für Unzumutbarkeit oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem ihm Kosten der Zuführung zur JVA Hannover vom 9.10.2002 (600,40 €) und Kosten der Abschiebungshaft vom 9.10.2002 bis 8.1.2003 (6.539,38 €) auferlegt wurden. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Bescheid und stellte fest, der Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig gewesen; spätere Änderungen der Rechtsstellung (Aufschiebewirkung, spätere Feststellung von Nachfluchtgründen und Anerkennung als Flüchtling) trügen nichts zur Entlastung bei. Die Abschiebungshaft sei rechtmäßig angeordnet worden, weil der Kläger mit gefälschten Ausweispapieren aufgegriffen wurde und nicht bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitwirkte. Der Kläger rügt Verfahrensmängel, insbesondere fehlendes Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde und fehlende Belehrung über die Kostenheranziehung, sowie die Entstehung eines Ausnahmefalls durch seine nachträgliche Anerkennung. Das Oberverwaltungsgericht prüft diese Zulassungsgründe und weist den Antrag zurück. • Rechtliche Grundlage der Kostenerhebung sind §§ 66 Abs.1, 67 Abs.1 Nr.2 Aufenthaltsgesetz; deren Voraussetzungen liegen vor, weil Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren. • Die Tatsache, dass die Abschiebung später nicht durchgeführt wurde, berührt den Veranlassungsgrundsatz nicht; derjenige, der die Inhaftierung durch sein Verhalten veranlasst, kann nach den normierten Kostenvorschriften herangezogen werden. • Die Möglichkeit, bei atypischen Härtefällen von der Kostenerhebung abzusehen, besteht grundsätzlich nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und individueller Leistungsfähigkeit, wird hier aber verneint, weil keine Anhaltspunkte für Unzumutbarkeit oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen. • Konkrete Verfahrensrügen des Klägers (Fehlen eines Vollzugsersuchens, fehlende Belehrung) sind unbegründet: Das erforderliche Vollzugsersuchen ist aktenkundig und lag dem Amtsgericht vor; die bloße Unkenntnis der Kostenerhebung begründet keinen Anspruch auf Befreiung. • Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und ohne entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel liegt keine Zulassungsbedürftigkeit der Berufung nach § 124 VwGO vor. Der Zulassungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Kosten der Zuführung und der Abschiebungshaft sind nach §§ 66 Abs.1, 67 Abs.1 Nr.2 AufenthG zu erheben, weil Anordnung und Dauer der Haft rechtmäßig waren und der Kläger diese durch sein Verhalten mitverursachte. Dass die Abschiebung später nicht durchgeführt wurde oder der Kläger nachträglich als Flüchtling anerkannt wurde, ändert nichts an der Kostenverpflichtung. Ein atypischer Härtefall, der eine vollständige oder teilweise Befreiung rechtfertigen würde, liegt nicht vor; auch die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel sind nicht entscheidungserheblich.