OffeneUrteileSuche
Urteil

12 LC 51/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist nur zulässig, wenn der Streitgegenstand gegenüber der ursprünglichen Verpflichtungsklage nicht ausgewechselt wird. • Eine Klageänderung von einer Verpflichtungs- auf eine Feststellungsklage erfordert nach § 91 Abs.1 VwGO Einwilligung der Beteiligten oder sachdienliche Entscheidung des Gerichts; fehlt dies, ist die Änderung unzulässig. • Bei Windparks kann das Hinzutreten einer weiteren Anlage immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht nach §§ 15, 16 BImSchG auslösen; in solchen Fällen ist ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid regelmäßig nicht erteilbar. • Mit der Fortsetzungsfeststellung kann nicht isoliert die Rechtswidrigkeit der Begründung eines Verwaltungsakts geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Fortsetzungsfeststellung unzulässig bei Auswechselung des Streitgegenstands • Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist nur zulässig, wenn der Streitgegenstand gegenüber der ursprünglichen Verpflichtungsklage nicht ausgewechselt wird. • Eine Klageänderung von einer Verpflichtungs- auf eine Feststellungsklage erfordert nach § 91 Abs.1 VwGO Einwilligung der Beteiligten oder sachdienliche Entscheidung des Gerichts; fehlt dies, ist die Änderung unzulässig. • Bei Windparks kann das Hinzutreten einer weiteren Anlage immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht nach §§ 15, 16 BImSchG auslösen; in solchen Fällen ist ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid regelmäßig nicht erteilbar. • Mit der Fortsetzungsfeststellung kann nicht isoliert die Rechtswidrigkeit der Begründung eines Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Der Kläger beantragte im Januar 2002 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage (Vestas V52). Die Behörde lehnte im September 2002 ab und bemängelte u. a. fehlende Unterlagen sowie mögliche naturschutz- und immissionsschutzrechtliche Erfordernisse. Der Kläger reduzierte seinen Antrag später auf einen Bauvorbescheid und kündigte Änderung der Anlagentypen an. Während des Verfahrens trat im August 2004 eine Flächennutzungsplanänderung in Kraft, die den Standort als Windenergiefläche festlegte. Der Kläger stellte sodann Fortsetzungsfeststellungsanträge, u. a. dass die Ablehnung von 2002 rechtswidrig gewesen und sein Vorhaben bis zu bestimmten Zeitpunkten bauplanungsrechtlich zulässig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich mit mehreren Hilfsanträgen. Es besteht Streit, ob das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage zugelassen und ob immissionsschutzrechtliche Vorschriften (insb. §§ 15, 16 BImSchG) zu beachten sind. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht abgewiesen. • Fortsetzungsfeststellung nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO: Zulässig nur, wenn der ursprüngliche Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird; Zweck ist Schutz der Prozessfortschritte des Klägers. • Streitgegenstandswechsel: Der ursprüngliche Antrag zielte auf Baugenehmigung für eine bestimmte Anlage (Vestas V52, 850 kW, 91 m), die veränderte Klage bezog sich auf einen Bauvorbescheid für einen anderen Anlagetyp (Enercon E66, 1.800 kW, bis 100 m). Damit wurde der Streitgegenstand inhaltlich und verfahrensrechtlich verändert, sodass § 113 VwGO nicht greift. • Klageänderung nach § 91 VwGO: Für eine Feststellungsklage über frühere Zeiträume ist eine Klageänderung erforderlich; fehlende Einwilligung der Beteiligten und fehlende Sachdienlichkeit verhindern die Änderung. • Immerschutzrechtliche Relevanz: Durch räumliche Nähe zu bereits vorhandenen Anlagen bestand eine Windfarm im Sinne der Rechtsprechung; das Hinzutreten weiterer Anlagen macht §§ 15, 16 BImSchG einschlägig, sodass immissionsschutzrechtliche Prüfungen vorrangig sind. • Übergangsvorschrift § 67 Abs.9 BImSchG: Diese Vorschrift eröffnet kein Wahlrecht zugunsten des Klägers, wenn ein Bauvorbescheid nach dem einschlägigen Recht von vornherein nicht erteilt werden konnte. • Fehlen des Feststellungsinteresses: Die begehrte Feststellung hätte dem Kläger im beabsichtigten Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess keinen Vorteil verschafft; daher fehlt das berechtigte Interesse. • Begründungsangriff unzulässig: Eine Fortsetzungsfeststellung kann nicht lediglich die Rechtswidrigkeit der Begründung eines Verwaltungsakts feststellen; der Streitgegenstand würde ebenfalls ausgewechselt. • Materielle Ablehnungssachgründe: Unvollständige Antragsunterlagen gemäß § 71 Abs.2 NBauO i.V.m. BauVorlVO sowie Anforderungen des Immissionsschutzrechts verhinderten eine positive Entscheidung. • Keine Zurückverweisung: Das Verwaltungsgericht hat nicht fehlerhaft entschieden, sodass kein Anlass zur Rückverweisung besteht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO kam nicht in Betracht, weil der Kläger den Streitgegenstand durch Umstellung des Antrags von einer Baugenehmigung auf einen Bauvorbescheid und durch Änderung des Anlagenumfangs ausgewechselt hat. Ebenso war eine Änderung in eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO unzulässig, da die Beteiligten nicht eingewilligt haben und die Sachdienlichkeit fehlt. Darüber hinaus war das Vorhaben bereits materiell nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (§§ 15, 16 BImSchG), weshalb ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid zum fraglichen Zeitpunkt von vornherein nicht zu erteilen war. Schließlich kann nicht lediglich die Rechtswidrigkeit der Begründung eines Ablehnungsbescheids fortwirkend festgestellt werden. Daraus folgt die Abweisung aller Hilfsanträge und keine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.