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Beschluss

5 ME 87/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren in einem Auswahlverfahren vergebener Planstellen sind die einzelnen Bewerbungsverfahrensansprüche amts- und stellenbezogen zu behandeln; im Eilverfahren kann der unterlegene Bewerber vorläufig die Freihaltung jeder der betreffenden Planstellen verlangen. • Die Auslegung eines unbestimmten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz darf zulässigerweise zugunsten des Antragstellers erfolgen, wenn dies seiner Erwartung entspricht und schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. • Bei der Streitwertbemessung sind bei mehreren streitgegenständlichen Planstellen die wirtschaftlich selbständigen Chancen auf Beförderung zu vervielfachen; ein pauschaler Rabatt ist nicht gerechtfertigt. • Zur Vermeidung erhöhter Gerichtskosten wäre die Reihung von Haupt- und Hilfsanträgen angezeigt gewesen; dies hätte der Antragsteller nutzen können, um nach Akteneinsicht kostenfrei Hilfsanträge zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei mehreren umstrittenen Beförderungsstellen • Bei mehreren in einem Auswahlverfahren vergebener Planstellen sind die einzelnen Bewerbungsverfahrensansprüche amts- und stellenbezogen zu behandeln; im Eilverfahren kann der unterlegene Bewerber vorläufig die Freihaltung jeder der betreffenden Planstellen verlangen. • Die Auslegung eines unbestimmten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz darf zulässigerweise zugunsten des Antragstellers erfolgen, wenn dies seiner Erwartung entspricht und schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. • Bei der Streitwertbemessung sind bei mehreren streitgegenständlichen Planstellen die wirtschaftlich selbständigen Chancen auf Beförderung zu vervielfachen; ein pauschaler Rabatt ist nicht gerechtfertigt. • Zur Vermeidung erhöhter Gerichtskosten wäre die Reihung von Haupt- und Hilfsanträgen angezeigt gewesen; dies hätte der Antragsteller nutzen können, um nach Akteneinsicht kostenfrei Hilfsanträge zurückzunehmen. Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Besetzung dreier Planstellen der Polizeiinspektion; er begehrte vorläufig die Freihaltung einer der drei in Besoldungsgruppe A 10 ausgewiesenen Planstellen bzw. die Unterbindung der Aushändigung von Ernennungsurkunden an die ausgewählten Bewerber. In der Antragschrift blieb unklar, ob er nur eine bestimmte Stelle oder jede der drei Stellen vorläufig freigehalten wissen wollte; nach Aktenlage machte er vorsorglich geltend, ihm seien gegenüber allen drei Konkurrenten Verfahrensfehler widerfahren. Das Gericht stellte fest, dass Bewerberansprüche amts- und stellenbezogen sind und eine Beförderung nicht rückgängig zu machen ist, sodass der vorläufige Rechtsschutz die Freihaltung der konkret umstrittenen Planstellen bezweckt. Der Senat setzte daher den Streitwert der ersten Instanz und des zweiten Rechtszugs anhand der maßgeblichen Vorschriften des GKG fest und erläuterte, wie eine geringere Gebührenbelastung durch Reihung von Haupt- und Hilfsanträgen hätte erreicht werden können. • Änderung der Wertfestsetzung erfolgte nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; die Vorschrift ist weit auszulegen, sodass auch ein nachteiliger Anschlussstreitwert zu berücksichtigen ist. • Der Antrag ist im Wege der Auslegung dahin zu verstehen, dass der Antragsteller vorsorglich gegen die Aushändigung von Ernennungsurkunden an alle drei Bewerber vorgeht; dies entspricht seinem Vorbringen und der Erwartungshaltung eines fachanwaltlich vertretenen Antragstellers. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist amts- und stellenbezogen; eine einmal erfolgte Einweisung in eine Planstelle darf nicht rückgängig gemacht werden, weshalb im Eilverfahren die Freihaltung der jeweiligen Planstelle zu erstreben ist (Verweis auf einschlägige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung). • Bezieht der Bewerber mehrere Stellen in sein Eilverlangen ein, liegen wirtschaftlich selbständige Chancen vor, sodass der Streitwert zu vervielfachen ist; ein pauschaler Rabatt ist nicht gerechtfertigt, und § 52 Abs. 6 GKG ist nicht einschlägig. • Zur Vermeidung erhöhter Streitwerte wäre die Reihung von Haupt- und Hilfsanträgen geboten gewesen; nach Gewährung von Akteneinsicht hätten unnötige Hilfsanträge kostenfrei zurückgenommen werden können, was die Kostenlast beeinflusst. • Für den zweiten Rechtszug wurde der Streitwert entsprechend §§ 39 Abs.1, 40, 47 Abs.1 Satz1, 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 GKG bemessen und konkret berechnet. Der Streitwert wurde entsprechend der amts- und stellenbezogenen Natur der Bewerberansprüche und der Einbeziehung dreier Planstellen vervielfacht und für die erste Instanz mit 29.363,00 EUR sowie für den zweiten Rechtszug mit 10.148,26 EUR festgesetzt. Das Gericht ging davon aus, dass der Antragsteller seinen Anordnungsantrag vorsorglich gegen alle drei Bewerber gerichtet hat und deshalb jede in Rede stehende Beförderung als selbständigen Streitgegenstand zu berücksichtigen ist. Eine Reduzierung des Streitwerts kam nicht in Betracht, weil die Chancen auf Beförderung wirtschaftlich getrennt sind und nicht zu einem einheitlichen Rabatt führen. Hätte der Antragsteller Haupt- und Hilfsanträge in anderer Reihenfolge gestellt, wären geringere Kosten möglich gewesen; dies ändert jedoch nichts an der Festsetzung des Streitwerts nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.