Beschluss
1 A 2354/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0531.1A2354.16.00
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Tenor
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.465,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.465,70 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren erfolgt auf der Grundlage der §§ 39, 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Das auf Anfechtung der Ernennung des Beigeladenen und auf erneute Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle gerichtete Begehren zielt auf die „Verleihung eines anderen Amtes“, wobei das angestrebte Dienstverhältnis befristet ist. Vor diesem Hintergrund ist insoweit im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Halbjahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) derjenigen Bezüge anzusetzen, die dem Kläger nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung am 18. November 2016 geltenden Bundesbesoldungsordnung W fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe W 3 bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 im Kalenderjahr 2016 zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Insoweit ergibt sich ein Betrag i. H. v. 20.732,85 Euro (6.910,95 Euro x 3). Außer Betracht bleibt insoweit die Erhöhung der Besoldung zum 1. März 2016, weil diese rückwirkend, nämlich durch BBVAnpG 2016/2017 vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) erfolgt ist und deshalb bei der Stellung des Zulassungsantrags noch nicht einkalkuliert werden konnte. In gleicher Höhe zu bewerten ist der mit Klage und Berufung ferner geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz. Der Senat wendet die Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Ernennung in ein solches Amt entsprechend an. Das ist sachgerecht, weil das Gerichtskostengesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält und sich aufgrund der vergleichbaren Interessenlage feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 15. August 2013 – 1 A 2811/11 –, juris, Rn. 24 ff., auch unter Hinweis auf Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (ebenso nunmehr Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), und OVG NRW, Streitwertbeschluss vom 22. Juli 2014 zum Urteil vom gleichen Tage – 6 A 815/11 –, n. v., UA S. 26. Die beiden ermittelten, der Höhe nach identischen Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Nach dieser Vorschrift werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine Sonderregelung im Sinne des letzten Halbsatzes eingreift, vgl. insoweit die Übersicht von Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 39 Rn. 6 bis 13, ist dem grundsätzlich normierten Additionsgebot zu folgen, sofern mehrere Streitgegenstände i. S. d. § 39 Abs. 1 GKG vorliegen. Das ist der Fall, wenn die geltend gemachten einzelnen Ansprüche sachlich von selbstständigem wirtschaftlichen Wert sind bzw. – bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten – einen selbständigen materiellen Gehalt haben. Eine Zusammenrechnung findet daher trotz formell selbständiger Anträge nur dann nicht statt, wenn diese Anträge keine selbständige Bedeutung im vorgenannten Sinne haben, sondern das gleiche (wirtschaftliche) Interesse betreffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014– 12 E 426/14 –, juris, Rn. 4 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 OA 225/09 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 6 B 441/14 –, juris, Rn. 40; ferner Trenkle, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG – FamGKG, Abschnitt 6. 5, Stichwort „Mehrheit von Ansprüchen“, Rn. 15 (Stand der Kommentierung dieser Rn.: 1. August 2018), Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, GKG § 39 Rn. 2, und Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 39 Rn. 14. Danach liegen hier mehrere Streitgegenstände i. S. d. § 39 Abs. 1 GKG vor. Die Aufhebung der Ernennung eines Konkurrenten und Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung des Klägers oder zu einer erneuten, nunmehr fehlerfreien Auswahlentscheidung können nicht für die Vergangenheit begehrt werden, während der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Verleihung des angestrebten Amtes gerade die Zeitspanne zwischen der als fehlerhaft gerügten Ernennung und deren erstrebter „Reparatur“ betrifft. Dazu, dass eine Beförderungsklage und eine– nicht nur hilfsweise erhobene – Klage auf Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung verschiedene Streitgegenstände darstellen, die nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, vgl. schon den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016– 1 A 1235/15 –, juris, Rn. 52, und OVG NRW, Streitwertbeschluss vom 22. Juli 2014 zum Urteil vom gleichen Tage – 6 A 815/11 –, n. v., UA S. 27. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hält der Senat nicht an der zwischenzeitlich geäußerten, vom Vorstehenden abweichenden Bewertung im Streitwertbeschluss des Senats vom 27. April 2016 zum Urteil vom gleichen Tage– 1 A 2309/14 –, insoweit n. v., fest, nach der eine Kumulation der Einzelwerte wegen einer im Kern anzunehmenden Identität der Anträge zum Primär- und Sekundärrechtsschutz ausscheide. Nach alledem ergibt sich der festgesetzte Streitwert (2 x 20.732,85 Euro = 41.465,70 Euro). Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.