Beschluss
2 NB 400/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden sind unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des §146 Abs.4 Satz1 VwGO eingereicht wird.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten oder deren Büropersonal zuzuziehen ist.
• Ein Rechtsanwalt kann Fristenüberwachung zwar dem Büropersonal übertragen, muss aber bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit fristgebundenen Prozesshandlungen den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich prüfen.
Entscheidungsgründe
Versäumte Beschwerdebegründungsfrist — keine Wiedereinsetzung wegen Verschulden der Prozessbevollmächtigten • Beschwerden sind unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des §146 Abs.4 Satz1 VwGO eingereicht wird. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten oder deren Büropersonal zuzuziehen ist. • Ein Rechtsanwalt kann Fristenüberwachung zwar dem Büropersonal übertragen, muss aber bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit fristgebundenen Prozesshandlungen den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich prüfen. Antragsteller legten fristgerecht Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen ein. Die zweiwöchige Einlegungsfrist wurde gewahrt, die gesetzliche Monatsfrist zur Begründung nach §146 Abs.4 VwGO jedoch nicht; die Begründungsschrift ging erst am 11.12.2009 beim Senat ein. Die Prozessbevollmächtigten führten als Erklärung an, eine Angestellte habe die Begründungsfrist irrtümlich auf den 11.12. statt auf den 10.12.2009 notiert, weshalb die Schriftsätze erst am 11.12. gefaxt wurden. Die Antragsteller beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit eidesstattlicher Versicherung der Angestellten und Auszug aus dem Fristenkalender. Das Gericht prüfte, ob die Versäumung unverschuldet war und ob den Anwaltskanzleiorganen ein Organisationsverschulden bzw. ein Zurechnungsverschulden anzulasten ist. • Die Begründungsfrist des §146 Abs.4 Satz1 VwGO war am 10.12.2009 abgelaufen; die am 11.12. eingegangenen Schriftsätze sind verspätet. • Nach §§173 VwGO, 85 Abs.2 ZPO ist das Verschulden der Prozessbevollmächtigten den Antragstellern zuzurechnen; die Kanzlei hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Fristversäumnis unverschuldet war. • Vortrag und Beweismittel geben nicht her, wer in der Kanzlei für die Berechnung der Fristen verantwortlich war; die pauschale Behauptung, eine Angestellte habe nur notiert, reicht nicht aus. • Selbst wenn die Berechnung dem Büropersonal übertragen wurde, trifft die Prozessbevollmächtigten ein Organisationsverschulden, weil die Wahrung prozessualer Fristen zu den wesentlichen Anwaltspflichten gehört und bei Vorlage der Akten in fristgebundenen Angelegenheiten eine eigenverantwortliche Prüfung der Frist erfolgen muss. • Die sachbearbeitende Rechtsanwältin hat die gebotene Fristenkontrolle bei Vorlage der Vorgänge im November bzw. bei Abfassung der Begründung im Dezember nicht vorgenommen; bei ordnungsgemäßer Kontrolle wäre die fehlerhafte Notierung erkannt und die Begründung rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts werden als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist des §146 Abs.4 Satz1 VwGO versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Den Antragstellern ist das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen; deren mangelnde Fristenüberwachung stellt ein Organisationsverschulden dar. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und der Fristenkalender genügen nicht, um eine unverschuldete Versäumung darzutun. Damit bleibt es bei der Versagung der Wiedereinsetzung und der Unzulässigkeit der Beschwerden; die Entscheidung stützt sich auf die Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung fristgebundener Vorgänge.