Beschluss
8 B 474/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0518.8B474.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2010, mit dem der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2010, mit dem der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 1.200,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig. Die Antragstellerin hat die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt (1.). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nicht gewährt werden (2.). 1. Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet. Der Beschluss des VGs, der die Beteiligten über das Erfordernis einer Begründung der Beschwerde sowie die Begründungsfrist entsprechend den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO belehrt hat, ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 31. März 2010 zugestellt worden. Die Begründungsfrist von einem Monat endete daher gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB am Freitag, den 30. April 2010. Die Beschwerdebegründung ist indessen erst am Montag, den 3. Mai 2010, bei Gericht eingegangen. 2. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kann nicht gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Verfahrensbeteiligte gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dabei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. St. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 6 C 23.01 -, juris, Rn. 3. Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 9 m.w.N. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Er muss deshalb den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet werden und der Fristenlauf zuverlässig überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6.08 -, juris, Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 11 ME 132/08 -, juris, Rn. 7. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Zu diesem Zweck muss er Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass zusätzlich eine Vorfrist notiert wird, die angemessene Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist endet, und dem Rechtsanwalt vor Ablauf dieser Vorfrist die Handakte vorgelegt wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6.08 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 11 ME 132/08 -, juris, Rn. 7. Die dargestellten Sorgfaltsanforderungen schließen es zwar nicht aus, die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in der Kanzlei häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten bereitet, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal zu überlassen. St. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2002 - 6 C 23.01 -, juris, Rn. 6, und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris, Rn. 11. Für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist, für die Berechnung der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrages sowie für die Berechnung der in Verfahren vor dem BVerwG zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen wird dies von der Rechtsprechung allerdings im Allgemeinen verneint. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2002 6 C 23.01 -, juris, Rn. 6, und vom 7. März 1995 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, 221; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 2003 - 11 S 1201/03 -, NVwZ-RR 2004, 222; OVG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 5 N 78.04 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 11 ZB 05.1223 -, juris, Rn. 4. Etwas anderes kann dann gelten, wenn glaubhaft vorgetragen wird, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten häufig Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht bearbeitet werden und es sich deshalb bei der Fristberechnung und -kontrolle um gängige Routineangelegenheiten handelt, mit denen die Büroangestellten vertraut sind. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 70. Unabhängig davon hat der Rechtsanwalt in jedem Fall die ordnungsgemäße Notierung und den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser Verpflichtung können auch etwaige Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien. St. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 NB 400/09 -, NJW 2010, 1391 = juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - 11 ZB 05.1223 -, juris, Rn. 7, und vom 15. November 2007 - 16b D 07.952 , juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2007 - 6 A 940/07 -, juris, Rn. 8 ff. Gemessen hieran hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht dargetan, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kein eigenes Verschulden trifft. a) Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt sich bereits nicht hinreichend deutlich, wer für die Berechnung der Rechtsmittelfristen in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin allgemein zuständig ist und diese in dem Beschwerdeverfahren der Antragstellerin durchgeführt hat. Ausgeführt wird lediglich, dass die Angestellte M. X. zum fraglichen Zeitpunkt für die Notierung der Fristen zuständig war. Sollte hiernach der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte selbst den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unzutreffend auf den 3. Mai 2010 errechnet haben, so würde dieser Fehler der Antragstellerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO unmittelbar anzulasten sein. b) Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da auch dann von einem eigenen Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auszugehen ist, wenn zu den der Angestellten M. X. übertragenen Tätigkeiten auch die Frist berechnung gehört haben sollte. Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu den einer Delegation an das Büropersonal grundsätzlich zugänglichen Fristen gehört. Vgl. (die Frage ebenfalls offenlassend): Nds. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 NB 400/09 -, NJW 2010, 1391 = juris, Rn. 7. Denn den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin trifft unabhängig von einem möglichen Organisations- bzw. Delegationsverschulden ein eigenes Verschulden, das sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss. Es ist davon auszugehen, dass ihm die Handakte im Zuge der Fertigung des - fristgebundenen - Beschwerdeschriftsatzes vom 8. April 2010 vorgelegt worden ist. Nach den vorstehenden Ausführungen wäre er bei dieser Gelegenheit verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob auch die Beschwerdebegründungsfrist, deren Beginn und Ablauf zu diesem Zeitpunkt bereits feststanden, ordnungsgemäß berechnet und notiert worden ist. Vgl. zu einem solchen Fall auch Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2007 - 19 CS 07.463 -, juris Rn. 7. Dieser Verpflichtung ist er offenkundig nicht nachgekommen, denn sonst hätte er die unzutreffende Notierung des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist auf den 3.5.2010 bemerken müssen. Unabhängig davon ist die Beschwerde auch unbegründet. Auf die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist und auf die Frage, ob das Anhörungsschreiben der Antragstellerin zugegangen ist, kam es für das VG nicht entscheidend an, weil sich ein etwaiges behördliches Ermittlungsdefizit auf den ausgebliebenen Ermittlungserfolg nicht ausgewirkt hat. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.12.2009 und 29. Januar 2010 deutlich gemacht, dass sie den Fahrer hätte benennen können, dazu aber unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht bereit war. Das stellt die Beschwerdebegründung mit dem Hinweis, bei der Erwähnung des Zeugnisverweigerungsrechts handele es sich lediglich um ein "obiter dictum", nicht in Frage. Es ist gerade nicht dargelegt, dass die Antragstellerin den ihr bekannten Fahrer benannt hätte, wenn sie frühzeitig angehört worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die VGsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 EUR zu Grunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).