Beschluss
12 ME 47/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs.1 StVZO setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat.
• Im summarischen Eilverfahren kann die Behörde den Zugang eines Anhörungsschreibens durch Vorlage eines Datensatzauszugs statt handschriftlichen Absendevermerks ausreichend nachweisen.
• Fehlt die Mitwirkung des Fahrzeughalters (z. B. Nichtzurücksenden des Anhörungsbogens), sind der Behörde weitere aufwändige Ermittlungen regelmäßig nicht zuzumuten.
• Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt, kann die Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig und damit ermessensfehlerfrei angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Fahrzeughalters • Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs.1 StVZO setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat. • Im summarischen Eilverfahren kann die Behörde den Zugang eines Anhörungsschreibens durch Vorlage eines Datensatzauszugs statt handschriftlichen Absendevermerks ausreichend nachweisen. • Fehlt die Mitwirkung des Fahrzeughalters (z. B. Nichtzurücksenden des Anhörungsbogens), sind der Behörde weitere aufwändige Ermittlungen regelmäßig nicht zuzumuten. • Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt, kann die Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig und damit ermessensfehlerfrei angeordnet werden. Die Behörde ordnete dem Fahrzeughalter für sechs Monate die Führung eines Fahrtenbuchs an wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 6.9.2009 um 21 km/h. Die Antragstellerin erhielt nach Auffassung der Behörde am 18.9.2009 einen Zeugenfragebogen, den sie nicht zurücksandte. Die Antragstellerin bestritt den Zugang des Fragebogens; in den Verwaltungsvorgängen fehlte ein handschriftlicher Absendevermerk. Die Behörde legte im Beschwerdeverfahren einen Datensatzauszug vor, aus dem sich die Absendung ergab. Weiterhin gab es Kontaktversuche des Ermittlungsdienstes, bei denen ein Ehemann die Aussage verweigerte und um Rückruf gebeten wurde, auf den die Antragstellerin nicht reagierte. Das Verwaltungsgericht stellte im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Absendung und setzte die aufschiebende Wirkung wieder her. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und gab der Behörde im Wesentlichen recht. • Rechtsgrundlage ist § 31a Abs.1 StVZO; die Anordnung setzt Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungen voraus. • Die Behörde muss in sachgerechtem, rationellem Einsatz der Mittel ermitteln; die Mitwirkung des Fahrzeughalters (z. B. Rücksendung des Anhörungsbogens) richtet Art und Umfang weiterer Ermittlungen. • Im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung; der Antragsgegner konnte die Absendung des Zeugenfragebogens durch Vorlage eines Datensatzauszugs und Darstellung der üblichen Verwaltungspraxis nachvollziehbar machen. • Indizien sprechen dafür, dass der Zeugenfragebogen die Antragstellerin erreicht hat: keine Rückläufer, ein Folgeschreiben vom 8.12.2009 ohne Reaktion, unterlassener Rückruf nach Bitte des Ermittlungsdienstes. • Die Antragstellerin hat nicht hinreichend mitgewirkt; das Nichtzurücksenden des Fragebogens gilt als konkludente Nichtäußerung, sodass der Behörde weitere Ermittlungen nicht zugemutet sind. • Die angeordnete Dauer von sechs Monaten liegt im unteren Bereich des Erforderlichen und ist angesichts der Schwere der Überschreitung (mindestens ein Punkt) nicht ermessensfehlerhaft. • Die Voraussetzungen für die Aufhebung der sofortigen Vollziehung nach § 80 VwGO sind im summarischen Verfahren nicht erfüllt; das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Beschwerde des Antragsgegners war erfolgreich; die aufschiebende Wirkung der Klage wurde nicht wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO, weil die Behörde die Absendung des Zeugenfragebogens ausreichend nachgewiesen hat und die Antragstellerin durch Nichtzurücksenden und Unterlassen eines Rückrufs nicht hinreichend zur Aufklärung mitgewirkt hat. Die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs für sechs Monate bleibt daher in Kraft. Die Anordnung ist zulässig und verhältnismäßig, insbesondere wegen der relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung und der gebotenen Ermessensausübung der Behörde.