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Beschluss

15 E 4571/14

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage vom 29. August 2014 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 1.800,-- €. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage. 2 Die 1968 in Vietnam geborene Antragstellerin ist Halterin eines Kombi-Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... 3 Am 11. Januar 2014 wurde von der Polizei des Landes Brandenburg um 11:11 Uhr auf der Autobahn A 13 bei Kilometer 101,1 in Fahrtrichtung Großräschen mittels eines geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes durch Sensormessung festgestellt, dass dieses Fahrzeug die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug um 40 km/h überschritt. Das Fahrerfoto zeigt die Seitenansicht eines Mannes mit dunklen Haaren, Bart und asiatischen Gesichtszügen. 4 Ausweislich der elektronischen Dokumentation der zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg wurde wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit unter dem 22. Januar 2014 maschinell ein an die Antragstellerin gerichtetes Anhörungsschreiben erstellt. 5 Nachdem die Antragstellerin hierauf nicht reagiert hatte, das Anhörungsschreiben aber auch nicht zurück gelaufen war, ersuchte die zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Februar 2014 um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. 6 Hierauf fertigte die Antragsgegnerin unter dem 28. Februar 2014 eine Vorladung für die Antragstellerin. Diese werde gebeten, wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung mit ihrem Fahrzeug am 11. Januar 2014 in Brandenburg am 13. März 2014 um 8:15 Uhr zur Vernehmung auf die Wache zu kommen. Fotos lägen zur Einsicht vor. Der Fahrer sei männlich. Im Verhinderungsfall werde um rechtzeitige fernmündliche Mitteilung gebeten. Die Antragstellerin reagierte auch hierauf nicht. 7 Ausweislich eines Aktenvermerks ermittelte die Antragsgegnerin nun, dass unter der Anschrift nur die Antragstellerin gemeldet war. Hausbesuche der Polizei am 20. und 26. März sowie am 1. April 2014 seien erfolglos verlaufen, weil auf Klingeln nicht geöffnet worden sei. Am 1. April 2014 wurde eine Visitenkarte im Briefkasten der Antragstellerin hinterlassen, auf die diese nicht reagierte. 8 Das Ermittlungsverfahren gegen den bislang unbekannt gebliebenen Fahrer wurde schließlich eingestellt. 9 Mit Bescheid vom 29. August 2014, zugestellt am 3. September 2014, ordnete die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug ab dem 29. Oktober 2014 für einen Zeitraum von 9 Monaten eine Fahrtenbuchauflage an. Das Fahrtenbuch sei in der 1., 8., 16., 24. und 32. Kalenderwoche des Jahres 2015 beim zuständigen Polizeikommissariat vorzulegen. Zudem wurde für den Fall, dass kein oder kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, dass mit dem Fahrzeug am 11. Januar 2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten worden sei. Dieses stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen der Verkehrssicherheit dienende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Die Feststellung der Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers sei den Ermittlungsbehörden nicht möglich gewesen. Auf den Anhörungsbogen vom 22. Januar 2014 wie auch auf eine Vorladung für den 13. März 2014 habe die Antragstellerin nicht reagiert. Die Post sei auch nicht rückläufig gewesen. Bei Hausbesuchen sei niemand angetroffen worden und auf eine eingeworfene Visitenkarte sei nicht reagiert worden. Weitere Ermittlungsansätze hätten nicht bestanden. Die Antragstellerin habe die Pflicht, an der Fahrerermittlung mitzuwirken. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Aufgrund ihres Verhaltens sei zu befürchten, dass bei einem erneuten Verkehrsverstoß mit einem Fahrzeug der Antragstellerin der Fahrer wiederum nicht festgestellt werden könne. Um dieses zu vermeiden, sei eine Fahrtenbuchauflage ein angemessenes und zumutbares Mittel. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides an: Angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials des zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes erscheine es im Interesse der Verkehrssicherheit als nicht sachgerecht, wenn das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu führen wäre. Denn im Interesse der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer sei es unabdingbar, den verantwortlichen Fahrzeugführer unverzüglich ermitteln zu können. 10 Am 8. September 2014 legte die jetzt anwaltlich vertretene Antragstellerin gegen die Fahrtenbuchauflage Widerspruch ein und bat um Akteneinsicht, die anschließend genommen wurde. 11 Am 2. Oktober 2014 hat die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen: Die zuständige Behörde in Brandenburg habe es unterlassen, zeitnah die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen. Erst rund 6 Wochen nach dem Verkehrsverstoß sei die Antragsgegnerin um Aufnahme der Ermittlungen hinsichtlich des Fahrers gebeten worden. Dabei verlange die Rechtsprechung, dass binnen einer Frist von 2 Wochen Ermittlungen aufzunehmen seien, damit noch eine Chance bestehe, dass sich der Halter an den Fahrer erinnern könne. Das dann gefertigte Schreiben der Antragsgegnerin habe sie, die Antragstellerin, niemals erhalten. Sofern die anschließenden Hausbesuche der Polizisten tagsüber stattgefunden hätten, habe sie nicht angetroffen werden können, da sie arbeite. Die Visitenkarte habe sie gefunden, aber nicht gewusst, was das zu bedeuten habe. Hier seien einfachste Ermittlungsgrundsätze verletzt worden. Auf dem Foto sei eindeutig ein Mann als Fahrer zu erkennen. Es sei nicht ermittelt worden, wer in ihrer Wohnung gemeldet sei und ob ein Ehemann als Fahrer im Betracht komme. Außerdem sei es den ermittelnden Beamten möglich gewesen, in der Nachbarschaft das Foto vorzulegen und nachzufragen, ob der Fahrer dort bekannt sei. 12 Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Die Feststellung der Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers sei den Ermittlungsbehörden nicht möglich gewesen. Der Anhörungsbogen sei der Antragstellerin bereits innerhalb der Zweiwochenfrist zugesandt worden. Sie habe nicht eindeutig bestritten, den Anhörungsbogen erhalten zu haben, sondern nur geltend gemacht, das Vorladungsschreiben nicht bekommen zu haben. Wenn sich ein Kraftfahrzeughalter zur Sache nicht äußern wolle, indem er den Anhörungsbogen nicht zurücksende, werde der Behörde eine weitere Ermittlung grundsätzlich nicht zugemutet. Soweit die Antragstellerin geltend machen wolle, auch das Schreiben des Landes Brandenburg nicht erhalten zu haben, überzeuge dies nicht. Zwar gebe es sowohl für dieses Schreiben wie auch für die Vorladung keinen förmlichen Nachweis der Zustellung. Es sprächen aber gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese Schreiben gleichwohl zugegangen seien. Nach § 41 Abs. 2 VwVfG gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Grundsätze ließen sich sinngemäß auf einfache Schreiben der Verwaltungsbehörde übertragen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Schreiben der Behörde der Antragstellerin jeweils 3 Tage nach ihrer Ausfertigung und Absendung zugegangen seien. Das allgemeine Bestreiten der Antragstellerin stehe dem nicht entgegen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie die Schreiben nicht erhalten habe. Es widerspreche jeder Wahrscheinlichkeit, dass gleich zwei Behördenschreiben verloren gingen. Auch hier gebe es deutliche Hinweise darauf, dass die Antragstellerin jedenfalls eines der Schreiben erhalten habe und deshalb um den Vorgang gewusst habe. Wäre sie tatsächlich von der Fahrtenbuchauflage überrascht worden, ohne zuvor über den Verkehrsverstoß und ihre diesbezüglichen Mitwirkungspflichten informiert gewesen zu sein, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sofort und nachdrücklich auf diesen für jedermann evidenten Umstand hingewiesen hätte. Sie habe aber erst nach erfolgter Akteneinsicht vorgetragen, keines der beiden Schreiben erhalten zu haben. Im Übrigen sei die Fahrtenbuchauflage auch dann rechtmäßig, wenn sie die beiden Schreiben tatsächlich nicht erhalten haben sollte. Entscheidend sei nur, ob die Behörde vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung alle aus ihrer Sicht notwendigen und zumutbaren Ermittlungen durchgeführt habe, die mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß einen hinreichenden Aufklärung Erfolg versprechen, und dass diese ohne Erfolg geblieben sein. Dies sei hier erfüllt. Die Antragstellerin sei mehrfach angeschrieben worden und in ihrem Briefkasten sei eine Visitenkarte hinterlassen worden. Da keines der Schreiben zurückgekommen sei, habe es keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass auch nur eines die Antragstellerin nicht erreicht habe. Darüber hinaus habe man versucht, sie persönlich oder auch auskunftsfähige Nachbarn anzutreffen. Ermittlungen gegen Nichtverdächtige bzw. Nichtbetroffene aus dem häuslichen oder familiären Umfeld des Halters, gegen die zunächst kein Verdacht bestehe, seien indes nicht zulässig. II. 13 Das nach § 80 Abs. 5 S.1, 2. Alternative VwGO statthafte Begehren der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich veranlassten summarischen Prüfung ist das durch die verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Interesse der Antragstellerin daran, bis auf weiteres kein Fahrtenbuch führen zu müssen, höher zu bewerten als das von der Antragsgegnerin vertretene öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage (vgl. zu diesem z.B. VGH München, Beschluss vom 30.8.2011, 11 CS 11.1548, Juris Rn. 37 ff.). Maßgeblich für diese Bewertung ist der Umstand, dass nach vorläufiger Einschätzung der Kammer gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung sprechen. Bei einer solchen Sachlage hat das öffentliche Interesse regelmäßig hinter die privaten Belange des betreffenden Rechtsschutzsuchenden zurückzutreten, weil ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines möglicherweise rechtswidrigen Bescheides grundsätzlich nicht anzuerkennen ist. 14 Nach der in diesem Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte es hier bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches und damit auch an der Zwangsgeldandrohung zum Zwecke ihrer Vollziehung fehlen. 15 Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 23.4.1971, VII C 66.70, juris Rn. 12). 16 Aus den hier ersichtlichen Ermittlungsmaßnahmen der Polizei ergibt sich derzeit nicht, dass die Feststellung des Fahrzeugführers durch die Polizei innerhalb der Verjährungsfrist unmöglich oder jedenfalls unzumutbar gewesen wäre. 17 Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn die Polizei nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie hierfür angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen hat (vgl. m. w. N. z. B. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, BVerwG 7 C 3/80 , VRS 64, 466 ff., juris Rn. 7). Letzteres dürfte nicht der Fall gewesen sein: 18 Zu den notwendigen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung, damit der Halter die Frage, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.1987, 7 B 139/87, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17, juris Rn. 2) . 19 Ob diese Frist hier eingehalten wurde und ob ihr angesichts des guten Fahrerfotos überhaupt eine Bedeutung beikommt, kann dahinstehen, weil nicht einmal erkennbar ist, dass die Antragstellerin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt in angemessener Weise über die mit ihrem Fahrzeug begangene Zuwiderhandlung unterrichtet und nach dem Fahrer befragt worden ist. Hierfür trägt die Antragsgegnerin die Beweislast (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.10.2006, 11 CS 06.607, juris Rn. 19, und Beschluss vom 30.9.2008, 11 CS 08.1953, juris Rn. 5). 20 Davon, dass der unter dem 22. Januar 2014 gefertigte Zeugenfragebogen der Antragstellerin zugegangen ist, kann das Gericht nach dem bisher bekannten Sachstand nicht ausgehen. Der Fragebogen wurde elektronisch gefertigt und sollte offenbar auch in einem technisierten Verfahren mit einfacher Post abgesandt werden. Einen Beleg für die Absendung gibt es nicht, wie es erst recht keinen Zustellungsnachweis gibt. Die Antragstellerin hat den Zugang konkludent bestritten, indem sie vorträgt, dass nach Aktenlage Ermittlungen gegen sie erst rund 6 Wochen nach dem Verkehrsverstoß eingeleitet wurden. Da in der Sachakte kein Ausdruck jenes Anhörungsbogens enthalten ist und dessen Existenz nur dann ersichtlich wird, wenn der in einer Datenliste ausgedruckte Verlauf des brandenburgischen Ermittlungsvorgangs richtig interpretiert werden kann, nahm der Antragstellervertreter offenbar an, dass es dieses Schreiben, das zwar Gegenstand der Begründung der Fahrtenbuchauflage vom 29. August 2014 war, gar nicht gegeben habe, so dass sein Zugang auch nicht konkret bestritten werden müsse. 21 Dass der Antragstellerin dieses Anhörungsschreiben nicht zugegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Der mangelnde Zugang eines Schreibens lässt sich regelmäßig nur behaupten und nicht weiter konkretisieren oder begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.4.2013, 8 B 173/13, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.8.2011, 14 L 716/11, juris Rn. 28 f.; Bay VGH, Beschluss vom 7.11.2008, 11 CS 08.2650, juris Rn. 18). Eine gesetzliche Vermutung für den Zugang eines bloßen Anhörungsbogens in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gibt es nicht (vgl. dazu ausführlich BayVGH, Beschluss vom 10.10.2006, 11 CS 06.607, juris Rn. 19), insbesondere ist die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht unmittelbar anwendbar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.4.2013, 8 B 173/13, juris Rn. 6). Selbst bei analoger Anwendung würde aber auch sie verlangen, dass die Aufgabe des Schreibens zur Post auf geeignete Weise dokumentiert ist (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 7), da die gesetzliche Vermutung nur den Zugang eines Schriftstücks beim Empfänger fingiert, nicht aber auch den Umstand, dass es tatsächlich zur Post gegeben wurde. 22 Irgendwelche objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin der Zeugenfragebogen gleichwohl zugegangen sein muss, gibt es hier auch nicht (vgl. zu dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.4.2013, 8 B 173/13, juris Rn. 12 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 6.4.2010, 12 ME 47/10, juris Rn. 7). Für das Gericht ist nicht einmal ersichtlich, wie das Schriftstück genau ausgesehen hat, insbesondere ob es richtig adressiert war. Allein der Umstand, dass der wohl tatsächlich ausgedruckte Anhörungsbogen nicht an die absendende Stelle zurückgelaufen ist, genügt nicht zum Nachweis des Zugangs, da er auf dem Weg zwischen der technischen Fertigung und dem Adressaten oder sogar beim Rücklauf an die Behörde verloren gegangen sein kann. 23 Entsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Ladung auf die Polizeiwache erhalten hat. Zwar ist diese in Kopie in der Sachakten dokumentiert. Es handelt sich um ein individuell gefertigtes und auch unterschriebenes Dokument, in dem auf den Verkehrsverstoß an 11. Januar 2014 kurz hingewiesen wird und das, wäre es zugegangen, der Antragstellerin hinreichend Anlass gegeben hätte, an der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken, wenn sie dieses denn gewollt hätte. Aber auch für dieses wurde nicht dokumentiert, dass und wann es zur Post gegeben wurde. Insbesondere fehlt ein sog. Absendevermerk. 24 Die Antragstellerin hat auch kein Verhalten gezeigt, das hinreichend deutlich nahelegt, dass sie den Anhörungsbogen oder die Ladung gleichwohl erhalten hat, und sie damit der Täuschung überführt. Insbesondere muss aus ihrem Verhalten nach Zustellung der Fahrtenbuchauflage nicht geschlossen werden, dass sie damals bereits von dem Verkehrsverstoß mit ihrem Fahrzeug Kenntnis besaß. Ein solches kann aus ihrer Reaktion auf die Fahrtenbuchauflage nicht geschlossen werden. Dass sie einen Anwalt mit dem Widerspruch betraut hat, ist ihr gutes Recht. Auch legt der Umstand, dass dieser zuerst Akteneinsicht genommen hat, nicht zwingend nahe, dass die Antragstellerin doch um den Verkehrsverstoß wusste und durch die Fahrtenbuchauflage nicht überrascht war. Eine solche Akteneinsicht ist aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt regelmäßig geboten. Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin gibt keinen hinreichenden Anlass, davon auszugehen, dass sie jedenfalls eines der beiden Behördenschreiben doch erhalten hat. Anders als in jenen Fällen, in denen zuerst diverse rechtliche und tatsächliche Gründe gegen die Fahrtenbuchauflage geltend gemacht wurden und später erst nachgeschoben wurde, dass der Fahrzeughalter über den Verkehrsverstoß überhaupt nicht informiert worden sei (so z. B. VG Hamburg, Beschluss vom 6.3.2014, 15 E 14/14) , ist hier sofort im ersten und bisher einzigen Anwaltsschriftsatz zur Sache - dies war der Antrag bei Gericht - geltend gemacht worden, dass die Antragstellerin über den Verkehrsverstoß nicht unterrichtet worden sei. Dass sie diesen Umstand, der auch einem juristischen Laien auffallen dürfte, nicht sofort ohne anwaltliche Hilfe vorgetragen hat, spricht nicht gegen die Antragstellerin. Angesichts der Komplexität und rechtlichen Unübersichtlichkeit einer Fahrtenbuchauflage war es nicht unvernünftig, den anwaltlichen Rat abwarten und nicht zuvor in der Sache bereits selbst tätig zu werden. 25 Zwar kann unter Umständen auf eine bloße Täuschung durch den Adressaten geschlossen werden, wenn dieser in gleicher Sache gleich mehrfach behauptet, dass ordnungsgemäß an ihn adressierte Schreiben der Polizei nicht angekommen seien (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 22.3.2005, 2 UE 582/04, juris Rn. 28). Bei nur zwei Schreiben ist ein Bestreiten der Zugangs nicht ohne weiteres unglaubwürdig (entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.4.2013, 8 B 173/13, juris Rn. 14), zumal hier nicht einmal hinreichend belegt ist, dass die beiden Schriftstücke überhaupt abgesandt wurden. 26 Es wäre den mit der Sache befassten Stellen auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine angemessene und nachweisbare Unterrichtung der Antragstellerin über den Verkehrsverstoß und ihre Mitwirkungspflichten bei der Fahrerfeststellung sicherzustellen. Dem immer wieder auftauchenden Problem schlichten Bestreitens des Zugangs mit einfacher Post versandter Schriftstücke hätte die Antragsgegnerin durch eine belegbare Zustellung begegnen können. Sie dürfte deshalb die ihr zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Fall nicht ausgeschöpft haben (vgl. entsprechend VG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2013, 15 E 2960/12) . 27 Die Ermittlungsbehörde muss durch sachgerechten und rationellen Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, BVerwG 7 C 3/80, juris Rn. 7). Zur Vermeidung von personellem Aufwand und Kosten ist eine erste Übersendung des Zeugenfragebogens mittels einfacher Post nicht zu beanstanden. In aller Regel wird die Ermittlungsbehörde eine Antwort erhalten, die den Zugang dokumentiert. Bei einer gänzlich ausbleibenden Reaktion des Adressaten dürfte es aber regelmäßig angezeigt sein, die Übersendung des Fragebogens zu wiederholen und hierfür einen Zugangsnachweis zu schaffen. Dies hätte hier durch eine förmliche Zustellung erfolgen können (Zustellungsurkunde oder eingeschriebener Brief, eventuell auch durch Faxprotokoll), aber auch durch die Übermittlung eines geeigneten Schriftstücks durch einen Polizeibeamten (vgl. dazu bereits ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2013, 15 E 2960/12) . Hier sind insgesamt drei Hausbesuche vorgenommen worden. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, dabei ein Schriftstück (nochmalige Anhörung oder nochmalige Ladung) mitzuführen und bei Nichtantreffen der Antragstellerin in deren Briefkasten einzuwerfen. Eine bloße Visitenkarte, die nicht darauf hinweist, aus welchem Anlass die Polizei erfolglos vorgesprochen hat, genügt insoweit nicht. 28 Schließlich sind auch die erfolglosen Hausbesuche bei der Antragstellerin nicht geeignet, um die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage zu schaffen. Erfahrungsgemäß führen Hausbesuche bei berufstätigen Personen kaum zum Erfolg, da diese meist nicht zuhause angetroffen werden. Ein Hausbesuch vermag die schriftliche Anhörung deshalb nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich zum Anlass genommen werden kann, den Fahrzeughalter in vergleichbarer Weise über den Verkehrsverstoß zu informieren und über seine Mitwirkungsobliegenheiten bei der Halterfeststellung zu belehren (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.8.2011, 14 L 716/11, juris Leitsatz 1 und Rn. 32). 29 Bei einer Gesamtbetrachtung des Ablaufs und der Erfolglosigkeit der hier durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen ist es zwar angesichts der Lebenswirklichkeit nicht fernliegend, dass die Antragstellerin sich bis zum Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist absichtlich in Schweigen hüllte, um den Fahrzeugführer - wohl ein naher Verwandter oder Verschwägerter - nicht benennen zu müssen. Die Anordnung eines Fahrtenbuches, die erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen eingreift, der zudem den anlassgebenden Verkehrsverstoß häufig nicht begangen hat, kann indes nicht allein auf Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen - die im jeweiligen Einzelfall nicht greifen müssen - gestützt werden, sondern erfordert ein rechtsstaatliches Verfahren, das auch in derartigen Massenverfahren möglich und zumutbar ist . III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts (nach Ziff. 46.13 des Streitwertkatalogs 400 € x 9 = 3.600 €) festzusetzen. Die gleichzeitige Festsetzung des Zwangsgelds ist eine unselbstständige, den Streitwert nicht erhöhende Regelung.