Beschluss
4 PA 65/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn die Bedürftigkeit der Partei feststeht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung offene Erfolgsaussichten bietet.
• Im Verfahren nach §166 VwGO ist allein anhand der Aktenlage zu prüfen, ob tatsächliche Umstände weitere Aufklärung erfordern, bevor die Erfolgsaussichten abschließend beurteilt werden können.
• Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ist nicht nur die Person der Antragstellerin, sondern auch das Gefährdungspotential im familiären Umfeld zu prüfen; hierfür sind Vorfälle in der Vergangenheit sachgerecht aufzuklären.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei offenen Erfolgsaussichten im Kindertagespflegeverfahren • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn die Bedürftigkeit der Partei feststeht und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung offene Erfolgsaussichten bietet. • Im Verfahren nach §166 VwGO ist allein anhand der Aktenlage zu prüfen, ob tatsächliche Umstände weitere Aufklärung erfordern, bevor die Erfolgsaussichten abschließend beurteilt werden können. • Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ist nicht nur die Person der Antragstellerin, sondern auch das Gefährdungspotential im familiären Umfeld zu prüfen; hierfür sind Vorfälle in der Vergangenheit sachgerecht aufzuklären. Die Klägerin beantragte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung der Prozesskostenhilfe ab. Die Klägerin legte ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar und legte Belege vor, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit für Prozesskosten ergab. Im Vorverfahren ergaben sich Hinweise auf frühere Vorfälle im familiären Umfeld: Gegen den Ehemann der Klägerin bestand ein polizeiliches Ermittlungsverfahren aus März 2005 wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und Hausfriedensbruch; die damalige Ehefrau gab an, der Ehemann habe ein Kind am Arm ergriffen und zu Boden gestoßen, wobei leichte Verletzungen festgestellt wurden. Spätere Erklärungen der damaligen Ehefrau deuten darauf hin, dass sie keine Strafverfolgung betreibe und die Tat nicht absichtlich gewesen sei. Weiterhin sind in den Verwaltungsakten Vermerke über Vorfälle aus 2002 und 2003 enthalten, zu denen aber keine Ermittlungsakten vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat keine abschließende Klärung dieser Umstände vorgenommen. • Anwendbare Normen sind § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO (Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe) sowie § 43 Abs. 2 SGB VIII (Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege). • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. • Die Klägerin hat ihre Bedürftigkeit durch Erklärung und Belege substantiiert dargelegt; somit ist die persönliche und wirtschaftliche Voraussetzung erfüllt. • Für die Erfolgsaussichten genügt eine offene Darstellung bei summarischer Prüfung. Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht abschließend feststellen, dass von dem Ehemann der Klägerin ein für die Kinder nicht verantwortbares Risiko ausgeht. • Zur Einschätzung des Gefährdungspotentials sind die näheren Umstände des aktenkundigen Vorfalls von März 2005 und der weiteren Vorfälle aus 2002/2003 aufzuklären; es ist zu prüfen, ob sich ähnliche Vorfälle seit 2005 wiederholt haben und wie sich das Verhältnis des Ehemanns zu den Kindern entwickelt hat. • Da diese tatsächlichen Umstände noch aufzuklären sind, bleibt das Ergebnis der materiellen Prüfung offen; in diesem Fall ist die Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hebt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf und bewilligt Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Begründet wird dies damit, dass die Klägerin bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Weiterhin wird festgestellt, dass zur materiellen Beurteilung der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege die Umstände der aktenkundigen Vorfälle, insbesondere des Vorfalls im März 2005, sowie mögliche weitere Vorfälle seit 2005 aufzuklären sind, sodass die Erfolgsaussichten offen bleiben und ein Kostenrisiko der Klägerin nicht tragbar ist.